OLG Köln, Urteil vom 18.11.2016 – 1 U 51/16

November 2, 2021

OLG Köln, Urteil vom 18.11.2016 – 1 U 51/16

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2016 (18 O 315/15) aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung von 23.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 08.01.2016 verurteilt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten *1) des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 23.300,00 EUR.

Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung in Höhe von 23.300,00 EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Klägerin gewährte dem Beklagten im Jahre 2014 ein Darlehen über insgesamt 23.300,- EUR. Am 21.05.2014 übergab sie dem Beklagten 22.500,- € und am 06.11.2014 weitere 800,- €, jeweils in bar. Unter dem 07.01.2015 schlossen die Parteien hierüber nachträglich einen schriftlichen Darlehensvertrag. Darin war ausgeführt, dass das Darlehen rückzahlbar und abarbeitbar nach Möglichkeit und persönlicher Absprache sein solle. Unterhalb der Unterschriften der Parteien wurde handschriftlich hinzugesetzt:

„Beide Partner vereinbaren folgende Rückzahlungsmöglichkeiten:

? handwerkliche Arbeitsleistungen

? größtmögliche Rückzahlungssumme nach Hausverkauf“

Im Januar 2015 wandte sich die Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten. Diese forderten unter dem 30.01.2015 den Beklagten u.a. auf, das Darlehen in notarieller Urkunde (mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung) festzuschreiben und der Klägerin eine geeignete Sicherheit (Grundschuld) zu stellen. Mit E-Mail vom 09.02.2015 erklärte der Beklagte, er sei nur mit einer Absicherung einverstanden, jedoch nicht mit Zwangsvollstreckung. Er behalte sich vor, jegliches bis jetzt Besprochenes sowie ein Darlehen zu dementieren.

Mit Schreiben vom 26.02.2015 erklärte die Klägerin die Kündigung des Darlehens. Nach weiteren Verhandlungen schlossen die Parteien unter dem 12.06.2015 eine weitere Vereinbarung über die Rückführung des Darlehens. Als Vorbemerkung war ausgeführt, dass der Schuldner beabsichtige, das Darlehen aus dem Verkaufserlös der Immobilie Xstraße 5 in I zurückzuführen. Unter § 1 „Darlehensrückführung“ hieß es unter Ziffer 2):

„Der Schuldner bemüht sich derzeit um die Veräußerung seiner Immobilie Xstraße 5 in I. Aus dem Verkaufserlös ist das (Rest-)Darlehen vollständig zu tilgen. Der Schuldner wird die Gläubigerin insoweit laufend über den Stand der Verkaufsbemühungen unterrichten. Insbesondere wird er Kaufinteressenten unter Angabe von Name und Anschrift sowie Kaufpreisvorstellung jeweils unverzüglich der Gläubigerin benennen […].“

Unter § 5 Ziff. 1 des Vertrages war weiter ausgeführt:

„Der Schuldner verpflichtet sich, der Gläubigerin ein notarielles Schuldanerkenntnis über die Darlehenssumme von 23.200,00 € mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu bestellen.“

Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Anlage K 7 im Anlagenband verwiesen.

In der Folge legte der Beklagte ein notarielles Schuldanerkenntnis zunächst nicht vor. Auf die wiederholte Aufforderung der Klägerseite zur laufenden Information über Verkaufsbemühungen reagierte der Beklagte eingangs nicht und teilte mit E-Mail vom 02.10.2015 sodann mit:

„Hausverkauf sind zwar immer mal wieder Interessenten da, aber dann scheitert es an der Lage, der fehlenden Garage oder der Raumaufteilung. Ist halt ein Haus für den nicht ganz alltäglichen Menschen und eine Kleinfamilie“ (Anlage K 11, Anlagenband).

Mit Schreiben vom 30.09.2015 setzte die Klägerin dem Beklagten für die Stellung des notariellen Schuldanerkenntnisses und eine Unterrichtung über den Stand der Verkaufsbemühungen letztmalig eine Frist bis zum 14.10.2015. Unter dem 13.11.2015 kündigte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten das Darlehen gegenüber dem Beklagten abermals.

Nach Zustellung der Klageschrift am 07.01.2016 erkannte der Beklagte mit notarieller Urkunde vom 19.01.2016 an, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.300,- € in der Weise zu schulden, dass die Verbindlichkeit durch dieses Schuldanerkenntnis selbständig begründet wird (§ 781 BGB) und die Forderung zur Zahlung fällig ist. Er übersandte der Klägerin diese Urkunde.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, der Beklagte habe gegen zentrale Vertragspflichten, nämlich die Bestellung eines notariellen Schuldanerkenntnisses und laufende und geeignete Berichte über den Stand der Verkaufsbemühungen vorzulegen, verstoßen, weswegen sie das Darlehen aus wichtigem Grunde habe kündigen können.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 23.300,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2015 sowie weitere 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Verfügung vom 17.02.2016 hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass das Rechtsschutzinteresse für die Klage weggefallen sein dürfte, da der Klägerin nach Anerkennung der Forderung mit notarieller Urkunde und diesbezüglicher Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, da die Klage derzeit unbegründet sei. Der Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht fällig. Zwar sei durch Kündigung vom 26.02.2015 eine Fälligstellung erfolgt. Mit Vertrag vom 09./12.06.2015 habe die Klägerin die fällige Rückzahlung gestundet; von einem Neuabschluss des Darlehensvertrags bzw. Rücknahme der Kündigung sei nicht auszugehen. Die Vereinbarung sei wirksam und nicht ihrerseits Schreiben vom 13.11.2015 gekündigt worden. Es fehle an einem wichtigen Grund zur Kündigung. Der Klägerin habe die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung zugemutet werden können, auch wenn der Beklagte die Verpflichtungen aus dem Vertrag zunächst nicht eingehalten habe. Wegen des weiteren Inhalts der Verfügung wird auf Bl. 23 f. der Gerichtsakte verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.300,00 EUR ab dem 20.01.2016 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der Hauptforderung unzulässig geworden. Die Zinsforderung sei teilweise begründet. Der Beklagte habe anerkannt, dass die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 19.01.2016 zur Zahlung fällig sei. Einer Mahnung habe es nicht bedurft. Für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 19.01.2016 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zinsen, insofern werde auf den Hinweis des Gerichts vom 17.02.2016 in der damaligen Besetzung verwiesen, dem sich der Vorsitzende anschließe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag vollumfänglich weiter verfolgt. Sie macht geltend, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehle trotz Vorliegen eines Vollstreckungstitels dann nicht, wenn der Kläger für die Klageerhebung einen verständigen Grund hat. Dies sei etwa dann der Fall, wenn zu erwarten sei, dass der Beklagte sich gegen eine Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Titel zur Wehr setzen und die Einstellung der Zwangsvollstreckung begehren werde. Hiervon sei aufgrund der Äußerungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren auszugehen.

Weiter sei falsch tenoriert, da der Tenor nicht erkennen lasse, dass der Zinsanspruch so lange bestehe, bis die Hauptforderung ganz oder teilweise getilgt sei. Schließlich schulde der Beklagte auch die angefallenen anwaltlichen Kosten für die neuerliche Beauftragung mit der Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 29.07.2016 (18 O 315/15) zu verurteilen, 23.300,00 EUR zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2015 sowie weitere 1.242,84 EUR zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte überdies die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang. Er meint, die Klage sei auch hinsichtlich der Zinsen unbegründet. In beiden Vereinbarungen der Parteien sei ausdrücklich festgehalten worden, dass das Darlehen unverzinslich geführt würde. Die Vereinbarungen vom 07.01.2015 bzw. 09./12.06.2015 seien weiterhin wirksam, die vereinbarte Stundung gelte weiter, Verzug sei nicht begründet. Auch im notariellen Schuldanerkenntnis vom 19.01.2016 sei eine Verzinsung nicht vorgesehen.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angegriffenen Urteils das Landgerichts die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2016 hat der Beklagte vorsorglich gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch auf die Einrede der Verjährung bis zum Verkauf seines Hauses verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat bis auf einen Teil der Nebenforderungen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Die Klage ist in der Hauptsache sowie eines Teils der geltend gemachten Zinsen auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des ausgekehrten Darlehens von 23.300,00 EUR aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. den die Parteien verbindenden Vereinbarungen vom 07.01.2015 bzw. vom 09./12.06.2015. Zinsen kann sie ab dem 08.01.2016 in der geltend gemachten Höhe verlangen, nicht jedoch die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten.

1.

Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis kann der Klägerin entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie bereits über einen Titel in Form der notariellen Urkunde vom 19.01.2016 in geltend gemachter Höhe verfügt.

a)

Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 113/06 –, zitiert juris Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 253 Rn. 18; jeweils mwN). Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings ist dem Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung der Klage nicht verwehrt, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 – IX ZR 141/85 –, zitiert juris Rn. 8; vom 7. Dezember 1988 – IVb ZR 49/88 –, zitiert juris Rn. 8; vom 19. Dezember 2006, aaO; Zöller/Greger, aaO Rn. 18a; jeweils mwN). Verfügt er über einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, ist sein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interesses zu bejahen, das etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 1986, aaO; Urteil vom 7. 12. 1988 – lVb ZR 49/88 – juris; Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 113/06 – juris). Selbst ein rechtskräftig festgestellter Anspruch kann erneut eingeklagt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohenden Verjährung zu begegnen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1985 – V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, zitiert juris Rn. 12; vom 19. Dezember 2006, aaO; Zöller/Greger, aaO).

Ein Darlehensgeber hat schließlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat (BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 113/06 – juris). Zwischen der Darlehensforderung und dem Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis ist nach Entstehungsgrund, Inhalt und Rechtswirkung zu unterscheiden. Auf wirtschaftliche Identität kommt es nicht an. Der Gläubiger hat ein Interesse daran, seine durch das Bestehen von zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte Rechtsposition zu bewahren und der Verjährung eines schuldrechtlichen Anspruchs durch Klageerhebung zu begegnen. Da es sich bei dem Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis nur um ein Sicherungsmittel handelt, kann es ggf. nach Verjährung des Darlehensanspruchs kondiziert werden (BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 113/06 – juris).

b)

Nach vorstehenden Grundsätzen ist vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage anzunehmen. Der Beklagte hat deutlich gemacht, dass er, auch in Ansehung der Erstellung der notariellen Urkunde vom 19.01.2016, in der er ein abstraktes Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugunsten der Klägerin abgegeben hat, jedenfalls die Fälligkeit der Darlehensforderung bestreitet. Er hat angekündigt, diesen Einwand bei Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Damit ist nach höchstrichterlichen Vorgaben ein verständiger Grund für die Erhebung einer Leistungsklage und damit ein Rechtsschutzinteresse gegeben.

Dem steht nicht der Einwand des Beklagten entgegen, die Klägerin nehme sich damit im Verhältnis zur Vollstreckungsgegenklage eine Instanz. Die Entscheidung, ob es aus Sicht der Klägerin ggf. von Vorteil wäre, die Auseinandersetzung mit dem Beklagten in der Vollstreckungsgegenklage zu führen, bleibt der Klägerin überlassen. Maßgeblich ist, dass der vorliegenden Klage das Rechtsschutzbedürfnis zu keinem Zeitpunkt gefehlt hat.

Schließlich führt auch der mit Schriftsatz vom 14.10.2016 vom Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Leistungsklage. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob der vorgenannte Verzicht die Klägerin dauerhaft vor dem Einwand der Verjährung bei Durchsetzung ihrer Ansprüche schützt. Denn bereits der Umstand, dass sie mit Erhebung der Vollstreckungsgegenklage durch den Beklagten rechnen muss, der erklärtermaßen auf diese Weise die mangelnde Fälligkeit der Darlehensrückzahlung geltend machen wird, verschafft der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Ob es daneben ggf. weitere Gründe für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Klage gibt, ist demnach nicht von Bedeutung.

2.

Die Klage ist in der Hauptsache in vollem Umfang und hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise begründet.

a)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 23.300,00 EUR gemäß § 781 BGB aus dem vom Beklagten abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnis. Dieser Anspruch ist nach Ziffer I Satz 2 der notariellen Urkunde vom 19.01.2016 auch fällig.

b)

Ein Anspruch auf Zahlung von 23.300,00 EUR steht der Klägerin gegen den Beklagten weiter aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit den Vereinbarungen vom 07.01.2015 (Anlage K 1, Anlagenband) und vom 09.06./12.06.2015 (Anlage K 7) zu. Unstreitig hat die Klägerin dem Beklagten den geltend gemachten Betrag darlehensweise ausgereicht. Der Rückzahlungsanspruch ist weiter ebenfalls seit dem 01.12.2015 fällig.

aa)

Da zwischen den Parteien eine bestimmte Laufzeit für das Darlehen nicht vereinbart war, bedarf es für die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs der Kündigung, § 488 Abs. 3 S. 1 BGB. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung des Darlehensvertrags durch den Darlehensgeber ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, sei es gemäß § 490 BGB eine negative Veränderung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers bzw. des Sicherungsmittels, sei es ein sonstiger wichtiger Grund i.S.d. § 314 BGB. Gemäß § 488 Abs. 3 S. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Das Fristende berechnet sich nach § 188 Abs. 2 BGB.

Im Ausgangspunkt kann die Kündigung nur auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 314 BGB gestützt werden. Denn weder gab es im Verlauf der Vertragsbeziehung eine negative Veränderung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers bzw. des Sicherungsmittels gemäß § 490 BGB, vielmehr wusste die Klägerin ab Vergabe des Darlehens und durchgängig über die finanzielle Lage des Beklagten Bescheid. Es war ihr von vornherein klar, dass eine Tilgung des Darlehens ausschließlich im Zusammenhang mit der Veräußerung des Eigenheims des Beklagten möglich sein würde. Dies ging bereits aus dem handschriftlichen Zusatz der Vereinbarung der Parteien vom 07.01.2015 hervor.

Ein wichtiger Grund ist danach gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 30.09.2011 – V ZR 17/11 –, juris Rn. 25; vom 07.03.2013 – III ZR 231/12 –, juris; vom 08.12.2014 – I ZR 210/12 –, juris Rn. 33). Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem Gesetz (BGH, a.a.O.). Bei der notwendigen umfassenden Würdigung sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 314 Rn. 7).

Die erste Kündigung hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2015 ausgesprochen (Anlage K 4, Anlagenband). Bereits diese Kündigung war wirksam, wovon sowohl das Landgericht ausweislich seines Hinweises vom 17.02.2016 als auch die beiden Parteien übereinstimmend ausgehen, und hat das Darlehen nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 26.05.2016 fällig gestellt. In Ansehung des Umstands, dass der Beklagte in einer per E-Mail mit dem Bevollmächtigten der Klägerin geführten Korrespondenz vom 04.02.2015 bis 11.02.2015 dem Interesse der Klägerin an der Besicherung der Darlehensforderung dadurch begegnet ist, nicht aktiv an der Vereinbarung einer Sicherung mitzuarbeiten und sogar vorsorglich die – im Prozess unstreitige – Gewährung des Darlehens als solche in Abrede zu stellen (Anlage K 3), ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Beendigung des Darlehensvertrags schon wegen der Gefährdung der Sicherungsinteressen der Klägerin ohne Weiteres auszugehen.

bb)

Mit der weiteren Vereinbarung vom 09./12.06.2015, mit welcher Bestimmungen zur Rückführung des Darlehens getroffen wurden (Anlage K 7, Anlagenband), haben die Parteien eine Stundungsabrede betreffend den zu diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungsanspruch geschlossen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Neuabschluss des Darlehensvertrags bzw. eine Rücknahme der Kündigung sich aus dem Vereinbarungstext bzw. sonstigen Umständen nicht ergibt und von den Parteien auch nicht beabsichtigt war. Vielmehr lassen die Formulierungen der Vorbemerkung („Vereinbarung über die Rückführung des Darlehens“) sowie § 1 des Vertrags erkennen, dass nach dem Willen der Parteien allein die Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens und der Anspruchssicherung für die Klägerin Gegenstand der Vereinbarung sein sollten.

Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte die Rückführung des Darlehens aus dem Erlös erfolgen, den der Beklagte aus dem Verkauf seiner Immobilie in I erzielen würde. Bis zum Verkauf sollte die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs mithin hinausgeschoben, d.h. gestundet sein.

cc)

Diese Stundungsabrede hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2015 wiederum wirksam gekündigt. Die damit erklärte „Kündigung des Darlehens“ kann aus verobjektivierter Empfängersicht (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 – VII ZR 189/08, juris, Rn. 17; Palandt/Ellenberger, BGB, § 133 Rn. 9, jerweils mwN) nur so ausgelegt werden, dass die Klägerin an der sie mit dem Beklagten verbindenden Vertragsbeziehung insgesamt nicht länger festhalten will. Die Klägerin hat in der Kündigungserklärung ausdrücklich Bezug genommen auf das Darlehen als Gegenstand der Vereinbarung vom 09./12.06.2015. Der Umstand, dass nicht näher danach differenziert wurde, ob die Kündigungserklärung das Darlehen als solches oder die Vereinbarung des Hinausschiebens der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gekündigt werden sollte, ist für den Eintritt der Rechtswirkungen nach Überzeugung des Senats unschädlich.

Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Kündigung entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ein wichtiger Grund i.S.d. § 314 Abs. 1 BGB für die Kündigung zu. Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien hat das vertragswidrige Verhalten des Beklagten die Fortsetzung des Vertrags für die Klägerin unzumutbar gemacht. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die Art des Vertrags bzw. das vorliegende Interesse der Parteien an dessen Fortbestand.

Die Parteien hatten in der Vereinbarung vom 09./.12.06.2015 u.a. festgehalten, dass der Schuldner sich derzeit um die Veräußerung seiner (näher bezeichneten) Immobilie bemüht, der Schuldner die Gläubigerin laufend über den Stand der Verkaufsbemühungen sowie über Kaufinteressenten und Vertragsabschluss unterrichten wird (§ 1 der Vereinbarung) und der Schuldner sich zur Bestellung eines notariellen Schuldanerkenntnisses über das Darlehen mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung verpflichtet (§ 5). Da ein Zeitpunkt für diese Verpflichtung nicht vertraglich bestimmt war, war sie gemäß § 271 Abs. 1 BGB im Zweifel mit Abschluss der Vereinbarung sofort fällig. Den genannten vertraglichen Verpflichtungen kam der Beklagte zunächst nicht nach. Auf die wiederholte Aufforderung der laufenden Information über Verkaufsbemühungen reagierte der Beklagte eingangs nicht und sodann mit der allgemein gehaltenen E-Mail vom 02.10.2015 (Anlage K 11, Anlagenband). Die notarielle Urkunde brachte der Beklagte erst unter dem Druck dieses Prozesses mit Datum vom 19.01.2016 bei (Bl. 17 – 19 GA).

Dieses als vertragswidrig zu bewertende Verhalten des Beklagten rechtfertigt in der Gesamtschau die Annahme, dass der Klägerin ein weiteres Festhalten an der Stundungsabrede nicht weiter zuzumuten war. Die Klägerin hat ein Interesse am Rückerhalt der darlehensweise gewährten Mittel bzw. an der Sicherung dieser Rückzahlung. Der Beklagte kann diese Rückzahlung nur aus dem Veräußerungserlös bewirken, eine Veräußerung ist noch nicht erfolgt. Die Parteien gingen aber ausweislich der Vereinbarung vom 09./12.06.2015 übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte sich „derzeit“ um die Veräußerung des Hauses bemüht, d.h. dass er aktuell Verkaufsbemühungen entfaltet. Um diese Bemühungen nachzuhalten, wurde in § 1 festgehalten, dass und welche konkreten Informationen der Beklagte „laufend“ an die Klägerin weiterzugeben hat. Die Bestimmungen durfte die Klägerin so verstehen, dass die Immobilie laufend am Markt angeboten wird, der Beklagte ernsthaft einen Käufer sucht und auf diese Weise baldmöglich die Voraussetzungen für die Rückführung des Darlehens schafft. Grundlage der Vereinbarung war damit, dass der Verkauf vom Beklagten aktiv betrieben und dies gegenüber der Klägerin dokumentiert wird. Weitere Sicherung sollte das notarielle Schuldanerkenntnis bilden. Der Beklagte brachte in dieser Situation weder zeitnah die geschuldete notarielle Urkunde bei, noch gab er die gebotene Nachricht von konkreten Verkaufsbemühungen. Vielmehr gibt er in der E-Mail vom 02.10.2015 eine Erklärung ab, die bei objektiver Betrachtung den Schluss zulässt, dass der Kläger ein wirkliches Engagement weder bei der Veräußerung des Objekts selbst noch bei der Dokumentation dieses Engagements gegenüber der Klägerin erkennen lässt, sondern die Klägerin mit allgemein gehaltenen unernsten Aussagen vertröstet werden soll. Der Beklagte verhält sich damit bewusst vertragswidrig. Seinem gesamten Verhalten kann aus Sicht der Klägerin nur entnommen werden, dass er die ihn aus dem Vertrag treffenden Pflichten nicht ernst nimmt und insbesondere den Verkauf des Hauses nicht ernsthaft betreibt.

Zwar trifft die Auffassung des Landgerichts zu, dass die Klägerin aufgrund der Nichterfüllung der Vertragspflichten seitens des Beklagten weder einen Vermögensverfall des Beklagten zu besorgen noch einen besonderen Vorteil aus der zeitnahen Erstellung der Urkunde gehabt hätte. Denn nach dem Inhalt des Vertrags hätte sie bis zum Ende der gewährten Stundung ohnehin nicht aus der notariellen Urkunde vollstrecken dürfen. Auch in Ansehung des Umstands, dass die Klägerin den doch erheblichen Geldbetrag im Ausgangspunkt ohne jede Sicherung und in Kenntnis der schwierigen finanziellen Situation des Beklagten hingegeben und sich damit selbst in eine schlechte Gläubigerposition begeben hat und ihr schließlich auch die rechtzeitige Vorlage des Schuldanerkenntnisses keinen realen wirtschaftlichen Vorteil eingebracht hätte, durfte sie doch jedenfalls nach Abschluss der Vereinbarung vom 09./12.06.2015 davon ausgehen, dass der Beklagte ihr Sicherungsinteresse im Grundsatz anerkennt und er sich darum bemüht, die Voraussetzungen für die schnellstmögliche Rückzahlung des Darlehens zu treffen. Dies war jedoch nicht der Fall.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der konkrete Vertragstyp der vorliegenden Vereinbarung. Für die Klägerin stellt die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Beklagten eine reine fremdnützige Gefälligkeit dar. Der Beklagte, zu dessen Vorteil die Darlehensgewährung alleine wirkt, musste nach der Überzeugung des Senats ein hohes Interesse daran haben, sich seinerseits vertragstreu zu verhalten, um den Bestand des in seinem Nutzen stehenden Vertrages nicht zu gefährden. Diese Vertragstreue zeigt er gerade nicht, wenn er die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, auf entsprechende fristgebundene Aufforderungen nicht reagiert bzw. statt konkreter Verkaufsbemühungen darzutun Erklärungen wie in der E-Mail vom 02.10.2015 abgibt. Wenn der Beklagte vortragen lässt, die Stundungsvereinbarung sei dahingehend auszulegen, dass eine Veräußerung des Hauses erst erfolgen solle, wenn das Immobiliendarlehen ohne Anfall von Vorfälligkeitsentschädigung ablösereif sein würde, so ging er offenbar selbst davon aus, trotz der gegenteiligen vorgenannten Vereinbarungen vom 09./12.06.2015 zum schnellstmöglichen Verkauf des Hauses gar nicht verpflichtet zu sein. Dieses Verhalten muss in seiner Gesamtschau der Klägerin den Eindruck vermitteln, der Beklagte betreibe die Veräußerung des Hauses und damit die Rückführung des Darlehens nicht ernsthaft und auch ihre Interessen an der Absicherung der Verbindlichkeit nehme er ebenfalls nicht ernst. Eine Fortsetzung des Darlehensvertrags war ihr in Ansehung dieses Verhaltens nicht zuzumuten.

dd) Der Kündigung der Klägerin vom 13.11.2015 ist die erforderliche Abmahnung vorausgegangen. Dies ist mit Schreiben vom 30.09.2015 (Anlage K 10, Anlagenband) erfolgt.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist möglich, § 314 Abs. 2 S. 1 BGB. Mit der Abhilfefrist bzw. Abmahnung weist der Gläubiger den Schuldner auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht hin (Rügefunktion) und kündigt ihm für den Fall des weiteren oder fortdauernden Vertragsverstoßes Konsequenzen (Warnfunktion) an. Bei Setzen der Abhilfefrist bzw. in der Abmahnung muss die Störung oder das Verhalten, das der Gläubiger als vertragswidrig ansieht, so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner sich danach richten kann (Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 314 Rz. 16 m.N.). Eine ausdrückliche Kündigungsandrohung ist dabei nicht erforderlich, dem Schuldner muss aber deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht (BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 3/11 – juris).

Das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 30.09.2015 genügt diesen Anforderungen in inhaltlicher Hinsicht. Was die Warnfunktion betrifft, hat die Klägerin zwar nur bei fruchtlosem Fristablauf die Ergreifung „geeigneter Schritte zur Sicherung ihrer Rechtsposition“ in Aussicht gestellt. Die Ernsthaftigkeit möglicher Folgen muss dem Beklagten aber vor Augen gestanden haben. Denn zum Einen ist er zuvor bereits mit E-Mail vom 19.08.2015 zu vertragsgemäßem Verhalten – Schuldanerkenntnis und Unterrichtung über Verkaufsbemühungen – aufgefordert worden (Anlage K 9, Anlagenband). Zum anderen wird die Frist im Abmahnschreiben ausdrücklich „letztmalig“ gesetzt, so dass auch insoweit klar gemacht wird, dass bei Nichtabhilfe Konsequenzen drohen.

Mit Ablauf der im Schreiben vom 13.11.2015 gesetzten Frist hat die Klägerin das Darlehen mithin wirksam fällig gestellt.

c)

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Zinsen auf das Darlehen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht nicht ab dem 01.11.2015, sondern erst ab dem 08.01.2016. Der Anspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB, da am 07.01.2016 die Leistungsklage rechtshängig geworden ist.

Für einen früheren Zeitpunkt schuldet der Beklagte keine Zinsen auf das Darlehen. Sowohl in der Vereinbarung vom 07.01.2015 als auch in der Vereinbarung vom 09./12.06.2015 (dort § 4) wurde bestimmt, dass das Darlehen unverzinslich geführt werden soll. Einem Anspruch auf Zinsen aus § 286 Abs. 1 BGB fehlt es am Eintritt des Verzugs mit der Erfüllung des Rückzahlungsanspruches. Dies setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB eine Mahnung voraus, also die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Aufforderung zur Leistung. Eine solche Erklärung gibt es unstreitig nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts im angegriffenen Urteil kann vorliegend auch nicht von der Entbehrlichkeit der Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB ausgegangen werden. Die insofern allein in Betracht kommende Alternative des § 286 Abs. 2 Ziff. 4 BGB, wonach es einer Mahnung nicht bedarf, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist greift nicht ein. Die damit erfassten Fälle der Selbstmahnung, besonderen Dringlichkeit der Erfüllung, der Hinderung einer Mahnung durch den Schuldner etc. (vgl. insoweit Grüneberg, a.a.O. Rn. 25) sind vorliegend nicht einschlägig bzw. vergleichbar.

Da der Anspruch der Klägerin aus dem Schuldanerkenntnis erst mit dessen Abgabe am 19.01.2016 entstanden und fällig gestellt wurde, kommt eine Zinspflicht auch insofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht.

d)

Ein Anspruch der Klägerin auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten für den Ausspruch der Kündigung gemäß § 286 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht, weil sich der Beklagte mit der Rückzahlung des Darlehens zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Kosten wie dargelegt noch nicht in Verzug befand.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Am 19.12.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln beschlossen:

Der Kostentenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18.11.2016 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

*1) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte.

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