OLG Köln, Urteil vom 24.03.2015 – 15 U 165/14

Dezember 3, 2021

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2015 – 15 U 165/14

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.08.2014 (28 O 168/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Klägerin ist die Ehefrau des ehemaligen Formel 1-Rennfahrers N T, der als mehrfacher Weltmeister internationale Berühmtheit genießt. Dieser wurde am XX.XX.2013 bei einem Skiunfall in den französischen Alpen lebensgefährlich verletzt und befand sich im Anschluss im Universitätsklinikum von H in (intensiv-)medizinischer Behandlung. Der Unfall führte zu einer weltweiten Anteilnahme und war Gegenstand ausführlicher (internationaler) Berichterstattung.

Angesichts eines erheblichen Medienaufkommens vor der Klinik wandte sich die Klägerin am XX.XX.2014 mit folgendem Appell an die Medien:

„Bitte unterstützen Sie uns in unserem gemeinsamen Kampf mit N. Es ist mir wichtig, dass Sie die Ärzte und das Krankenhaus entlasten, damit diese in Ruhe arbeiten können – vertrauen Sie bitte deren Statements und verlassen Sie die Klinik. Bitte lassen Sie auch unsere Familie in Ruhe.“

Der Appell der Klägerin sowie Äußerungen der Managerin des Ehemanns der Klägerin führten zu einer öffentlichen Diskussion über das Ausmaß der medialen Anteilnahme am Unfall sowie der Situation der nahen Angehörigen. In einer von ihr am XX.XX.2014 besuchten Fernsehsendung von H2 K mit dem Thema „N T“ diskutierte die Managerin mit Journalisten und Politikern über dieses Thema.

Die Beklagte betreibt das Nachrichtenportal www.XXXXX.de. Dort veröffentlichte sie den Beitrag mit der Überschrift „D T: Bitte lassen sie uns in Ruhe!“. Im Beitrag berichtet die Beklagte über den Skiunfall und den Appell der Klägerin an die Medien. Den Beitrag illustrierte die Beklagte mit einem Foto der Klägerin, welches diese auf dem Weg in die Klinik zeigt, um ihren Ehemann zu besuchen. Das Foto wurde am XX.XX.2014 aufgenommen, als die Klägerin sich am Krankenhaus auf dem Weg zu ihrem Ehemann befand; es stammt von einer Nachrichten-Agentur. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beitrags wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift, wegen des Bildnisses auf den nachstehend wiedergegebenen Berufungsantrag der Klägerin verwiesen.

Das Landgericht hat die gegen die Veröffentlichung des Bildnisses gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG habe. Zwar habe die Klägerin nicht in die Bildnisveröffentlichung eingewilligt, das streitgegenständliche Bildnis sei aber unter Berücksichtigung der Wortberichterstattung ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Zwar zeige das Bild kein Ereignis der Zeitgeschichte, sondern bloß einen Besuch im Krankenhaus und damit eine reine Selbstverständlichkeit. Allerdings sei auch die Wortberichterstattung zu berücksichtigen, die ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung behandele. Sie greife die seitens der Klägerin an die Medien gerichtete Bitte auf, das Krankenhaus zu verlassen, die Ärzte in Ruhe arbeiten und auch ihre Familie in Ruhe zu lassen. Hier enthalte der Bericht den Hinweis, diese Bitte der Klägerin komme zu einem späten Zeitpunkt, weil die meisten Journalisten bereits auf dem Weg nach B seien, wo die Staatsanwaltschaft Auskunft über die Erkenntnisse zum Unfallhergang geben wolle. Die Situation vor dem Krankenhaus in H werde näher erörtert, ebenso wie die Auswirkungen des Verhaltens der Journalisten auf den Klinikbetrieb und das Befinden der Angehörigen in dieser Situation. Zudem werde über den Aufruf des C K2-Verbands (C K2 W) zur Zurückhaltung sowie die Stellungnahme des C K2 W-Vorsitzenden zur Problematik des Verhaltens der Journalisten im Fall T berichtet. Damit werde ein Thema von öffentlichem Interesse behandelt, nämlich die Frage der Art und Weise der medialen Berichterstattung, die Auswirkungen auf den Klinikbetrieb sowie das Befinden der Angehörigen in einer solchen Situation. Dabei werde auch das Erfordernis einer respektvollen Berichterstattung bei prominenten Opfern erörtert. In diesem Kontext der Wortberichterstattung komme dem streitgegenständlichen Lichtbild ein eigener Informationswert zu. Es illustriere die Lage vor dem Krankenhaus, die von der Beklagten thematisiert und näher beschrieben werde, und zeige, wie sich die Klägerin durch mehrere Fotografen hindurch drängeln müsse, um ihren Mann im Krankenhaus besuchen zu können. Diese Belagerung des Krankenhauses durch Journalisten, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Appells der Klägerin bereits abgeschwächt gewesen sei, werde dem Leser durch das Bild plastisch vermittelt und setze ihn damit besser als eine reine Wortberichterstattung es könne in die Lage, den Hintergrund der Berichterstattung zu erfassen und sich auf dieser Grundlage seine eigene Meinung zu bilden. Er könne sich anhand des Bildes viel unmittelbarer die Frage stellen, ob er dieses Verhalten der Fotografen angesichts der Situation, in der sich die Klägerin befinde, einerseits und angesichts des Nachrichtenwertes, der mit dem Unfall des Ehemannes der Klägerin verbunden sei, andererseits für angemessen halte.

Überwiegende Interessen der Klägerin stünden der Veröffentlichung nicht entgegen. Zwar sei zugunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen, dass sie in ihrer Privatsphäre betroffen sei, was für einen Krankenbesuch bei Angehörigen gelte. Daran ändere nichts, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme des Lichtbildes im öffentlichen Straßenraum befunden habe. Auch in diesem bestehe der Anspruch auf Privatheit, so dass es nicht entscheidend darauf ankomme, ob es sich bei der Örtlichkeit, an der das Bild gefertigt worden sei, um einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Hintereingang handele. Die Klägerin habe Anspruch darauf, bei einem privaten Krankenbesuch nicht Nachstellungen von Journalisten ausgesetzt zu sein. Dass diese dennoch vor Ort anwesend gewesen seien, womit die Klägerin sicherlich habe rechnen müssen, führe nicht dazu, dass der Besuch nunmehr zum Teil der Sozialsphäre werde. Dem stehe aber gegenüber, dass die Berichterstattung einen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste. Die Frage der Art und Weise medialer Berichterstattung und der Umgang mit den Persönlichkeitsrechten von Betroffenen, sei eine Frage, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffe. Deswegen sei die vorliegende Berichterstattung anders zu beurteilen, als die Veröffentlichung von Fotos im Zusammenhang mit rein unterhaltenden Beiträgen. Die konkrete Veröffentlichung selbst greife auch nicht tiefgreifend in die Belange der Klägerin ein. Das Lichtbild selbst sei ebenso wie die begleitende Berichterstattung nicht herabwürdigend, sondern im Gegenteil geeignet, Sympathien für die Situation der Klägerin zu wecken. Hinzu komme, dass die Klägerin grundsätzlich in der Vergangenheit auch selbst im Licht der Öffentlichkeit gestanden habe und damit eine Veröffentlichung von Lichtbildern als solche keinen tiefgreifenden Eingriff darstellen könne. Dieser könne allein aus der Art und Weise der Darstellung und dem konkreten Kontext folgen, der vorliegend jedoch von öffentlichem Interessen gedeckt und die Klägerin ebenfalls nicht isoliert verletzend sei. Die Klägerin berufe sich entsprechend auch allein darauf, dass sie sich bei der Anfertigung der Lichtbilder in einer enormen psychischen und emotionalen, lebenswegweisenden Ausnahmesituation befunden habe, in der ihr die Belagerung durch die Journalisten unzumutbar gewesen sei. Diese Umstände beträfen indes nicht die konkrete Veröffentlichung des Lichtbildes, sondern seien mit dessen Anfertigung verbunden gewesen. Der Beeinträchtigungsgrad der Veröffentlichung trete im Rahmen der Abwägung nach den obigen Ausführungen im konkreten Fall hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück.

Fraglich könne deshalb allein noch sein, ob die Umstände der Anfertigung des Fotos auch dessen Veröffentlichung entgegenstehen könnten, weil sie sich in jeder weiteren Veröffentlichung perpetuierten. Dies sei indes nicht der Fall. Eine solche Sichtweise käme nur in Betracht, wenn die Umstände der Anfertigung ein per se Verbot begründen würden und damit die Veröffentlichung jedweder Abwägung bereits im Grundsatz entzogen wäre. Ein solches Totalverbot allerdings könne allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn die Anfertigung des Fotos mit Verletzungen der Intimsphäre einher gegangen sei. In allen anderen Fällen sei abzuwägen, was hier zur Zulässigkeit der Veröffentlichung führe.

Es komme hinzu, dass jedenfalls bei der Frage, ob die Umstände der Anfertigung ein per se Verbot begründeten, die hinter dem für Tatsachenbehauptungen anerkannten Agenturprivileg stehenden Erwägungen zu berücksichtigen seien. Die streitgegenständliche Fotografie stamme von der AP. Für Wortberichterstattungen sei anerkannt, dass sich die Medien auf Meldungen der AP im Grundsatz verlassen dürften, ohne aus Gründen der journalistischen Sorgfaltspflicht gehalten zu sein, eigene Nachforschungen anzustellen. Andernfalls wäre die unter dem Schutz der Pressefreiheit stehende aktuelle Berichterstattung nicht zu gewährleisten. Die Medien könnten daher auf die Wahrheit von seitens der AP verbreiteten Tatsachenbehauptungen vertrauen. Es sei diskutabel, diese Gedanken auch auf Lichtbilder anzuwenden, die von Presseagenturen verbreitet würden. Auch insoweit sei den Medien nicht zumutbar, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit zu überprüfen, ob der Presseagentur beispielsweise die Urheberechte des Lichtbildes zustünden oder ob die Fotografie mit Zustimmung des Abgebildeten angefertigt worden sei. Weiterhin könnten die Medien auch nicht überprüfen, unter welchen Umständen die Fotos angefertigt worden seien und ob diese möglicherweise einer Veröffentlichung entgegenstehen könnten. Insoweit lasse sich vertreten, dass die Medien darauf vertrauen dürften, dass hier eine entsprechende Vorprüfung durch die Presseagenturen stattgefunden habe und eine Veröffentlichung der Lichtbilder jedenfalls nicht in jedem denkbaren Fall ausgeschlossen sei. Davon zu unterscheiden sei allerdings die Verwendung im Einzelfall. Für die Art und Weise der Verwendung sei das Presseunternehmen selbst verantwortlich und müsse daher in eigener Verantwortung prüfen, ob die intendierte Verwendung die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten verletze. Denn aus dem Umstand, dass bestimmte Fotos von Presseagenturen angeboten würden, folge nicht, dass diese Fotos in jedwedem Zusammenhang und ungeachtet der konkreten Art und Weise verwendet werden dürften. Vielmehr sei die Zulässigkeit der Verwendung in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Erwägungen zum Agenturprivileg ließen sich vor diesem Hintergrund nur insoweit auf von Presseagenturen angebotene Lichtbilder übertragen, als es um absolute Verwertungsverbote gehe. Insoweit dürften die Medien darauf vertrauen, dass die Presseagenturen dies vorgeprüft hätten, bevor sie das Bild zum Abruf durch die Medien bereitstellten.

Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts, der konkreten Anträge der Parteien sowie der weiteren Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ergänzend auf das angegriffene Urteil (Bl. 74 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Sie meint, das Bild dokumentiere einen Umstand, der dem absoluten Kernbestand der Privatsphäre der Klägerin zuzuordnen sei, zumal die Klägerin sich einer psychischen und emotionalen Ausnahmesituation befunden habe, ja geradezu traumatisiert gewesen sei. Das Landgericht habe bei der Abwägung die Belange der Klägerin nicht ausreichend gewichtet. Der Appell der Klägerin stelle kein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung dar. Zudem habe sich die Beklagte mit dem Appell der Klägerin auch nicht ernsthaft und sachbezogen auseinandergesetzt. Zunächst werde der Appell unvollständig und inhaltlich falsch wiedergegeben, nämlich der erste Satz nicht und der zweite Satz nur rudimentär. Die Beklagte werde damit dem Informationsinteresse der Leser nicht gerecht und trage nicht zur Meinungsbildung bei. Anders als das Landgericht meine, setze sich der streitgegenständliche Beitrag auch nicht mit „der Art und Weise der medialen Berichterstattung“ auseinander; vielmehr enthalte der Beitrag hierzu keine Ausführungen. Im Gegenteil würden Auswirkungen der journalistischen Arbeit auf den Klinikbetrieb in Abrede gestellt; die Statements der Reporterin stellten keine ernsthafte und sachbezogene Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf den Klinikbetrieb dar. Ebenso wenig werde das Befinden der Angehörigen ernsthaft und sachbezogen erörtert; schon gar nicht wecke die herabwürdigende Berichterstattung Sympathien für die Klägerin, die vielmehr Lügen gestraft werde. Die Beklagte erwecke den Eindruck, die Klägerin sei nicht um Entlastung des Klinikbetriebs bemüht; vielmehr sei die Klägerin überspannt und die Kameras seien ihr lästig. Das Bild illustriere auch nicht die Lage vor dem Krankenhaus, schon weil dieses nicht abgebildet sei. Die „Lage vor dem Krankenhaus“ werde im Bericht nicht thematisiert. Der Bericht erwecke im Gegenteil den Eindruck, vor dem Krankenhaus herrsche normaler Betrieb; auch ein Bedrängen der Klägerin werde negiert. Zudem habe das Landgericht den Umständen der Bildherstellung nicht genügend Gewicht beigemessen. Die Aufnahme sei das Ergebnis einer fortlaufenden Dauerbeobachtung unter Missachtung der Belange der Klägerin, die ohne ihr Zutun und gegen ihren Willen bei der Verrichtung eines höchst privaten Vorgangs abgelichtet worden sei, ohne dass es ihr möglich gewesen wäre, sich der Situation zu entziehen. Für die Abwägung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass über den Sachverhalt berichtet werden könne, ohne das Bildnis zu veröffentlichen.

Schließlich stünden der Veröffentlichung des Bildnisses berechtigte Interessen der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG entgegen, vor allem angesichts der Umstände der Entstehung der Aufnahme. Die Klägerin müsse die Veröffentlichung des Bildnisses, welches durch Einbruch in ihre Privatsphäre gewonnen worden und deren Ergebnis sei, nicht hinnehmen, auch nicht bei einem Bericht über ihren sich auch hiergegen richtenden Appell, mit dem die Klägerin auf derartige Belästigungen reagiert habe. Andernfalls könnten sich die Medien im Wege der Selbstreferenzialität zeitgeschichtliche Ereignisse selbst herstellen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.08.2014 – 28 O 168/14 – aufzuheben,

2. es der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

das nachfolgende Bildnis der Klägerin:

„Bild / Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich“

zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies im Internet unter www.XXXXX.de und dort unter http://www.XXXXX.de/D-T-xxxxxxxxxxxxxxxxxxaufxxx877xx.htm. betitelt mit „D T: Bitte lassen Sie uns in Ruhe!“ geschehen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, die Klägerin begehre letztlich, die Veröffentlichung des Bildnisses unabhängig vom Kontext zu unterlassen; ein solches Verbot komme aber nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei Eingriffen in die Intimsphäre in Betracht, was hier nicht in Rede stehe. Anders als die Klägerin meine befasse sich der Bericht in Wort und Bild mit der Frage der Art und Weise der Berichterstattung sowie Informationsgewinnung der Medien über den Unfall und den anschließenden Krankenhausaufenthalt des Ehemanns der Klägerin sowie den hiermit verbundenen Auswirkungen auf den Klinikbetrieb und das Befinden der Angehörigen; das Bildnis veranschauliche die Anwesenheit zahlreicher Fotografen und Kamerateams am Krankenhaus und die damit für die Klägerin verbundene Notwendigkeit, sich beim Betreten des Krankenhauses einen Weg durch die Medienvertreter bahnen zu müssen.

Der Appell der Klägerin sei nach seinem Gesamtinhalt ein zeitgeschichtliches Ereignis, weil dieser die öffentliche Anteilnahme aufgreife und mit der Aufforderung, den Klinikbetrieb nicht zu stören und die Familie in Ruhe zu lassen, die Medienvertreter kritisiere. Im Übrigen sei die Frage nach der Angemessenheit des Verhaltens der Medienvertreter und ihrer Berichterstattung auch unabhängig vom Appell der Klägerin zeitgeschichtlich relevant. Die Beklagte setze sich in ihrer Berichterstattung mit dem Appell sowie der Angemessenheit des Verhaltens der Medienvertreter und ihrer Berichterstattung ernsthaft und sachbezogen auseinander; die maßgebenden Sätze 2 und 3 des Appells seien zutreffend und vollständig wiedergegeben, die Bewertung der Angemessenheit des Verhaltens der Medienvertreter und ihrer Berichterstattung seitens der Klägerin werde differenziert eingeschätzt. In die Berichterstattung könne auch nicht der Vorwurf hineingelesen werden, die Klägerin habe gelogen. Gerade in Verbindung mit dem Bildnis werde deutlich, dass die Kritik der Klägerin einen konkreten und nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt aufweise, auch wenn sie von der Korrespondentin nicht in jeder Hinsicht geteilt werde. Das Bildnis zeige erkennbar eine Situation, in der Reporter versuchten, am Krankenhaus(hinter?)eingang Aufnahmen von Angehörigen zu erstellen, weshalb sich die Klägerin an den Reportern vorbeidrängeln müsse.

Die Abwägung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden; mit den Erwägungen zum Agenturprivileg setze sich die Klägerin schon nicht auseinander. Nicht überzeugend sei der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte über das Thema auch ohne Verwendung des streitbefangenen Bildnisses hätte berichten können. Die Art und Weise der Berichterstattung sei verfassungsrechtlich geschützt, zumal mit dem Bildnis ein eigener Informationswert verbunden sei, weil es dem Leser einen unmittelbaren Eindruck von der Lage vor dem Krankenhaus verschaffe.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu Recht verneint.

a) aa) Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang steht, dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, es sei denn, die Verbreitung des Bildnisses verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten (§ 23 Abs. 2 KUG).

bb) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt.

(1) Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen.

Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen.

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier oder Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGHZ 180, 114; Urt. v. 01.07.2008 – VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138 jeweils m.w.N.).

(2) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsrechtsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BVerfGE 120, 180; BGHZ 180, 114; BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763). Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen (BVerfGE 120, 180; BGH, Urt. v. 11.03.2009 – I ZR 8/07 -, NJW 2009, 3032), lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Kommt es für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsrechtsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 09.02.2010 – VI ZR 243/08 -, NJW 2010, 2432 m.w.N.).

b) aa) Die Klägerin hat in die Veröffentlichung des Bildnisses nicht ausdrücklich eingewilligt. Sie hat auch nicht konkludent eingewilligt, weil sie angesichts des Medienaufkommens vor dem Krankenhaus mit einer solchen Aufnahme rechnen musste, und zwar unabhängig davon, ob sie den Fotografen hätte ausweichen können oder nicht. Denn selbst wenn ihr dies unter Umständen möglich gewesen wäre, kann nicht wegen eines (unterstellten) Nichtgebrauchs einer solchen Möglichkeit auf eine Einwilligung geschlossen werden.

bb) Die mangels Einwilligung der Klägerin erforderliche Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien nach den vorbeschriebenen Maßstäben führt zu der Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt.

(1) (a) Das von der Beklagten veröffentlichte Bildnis betrifft die Privatsphäre der Klägerin, weil es diese bei einem Besuch ihres Ehemannes im Krankenhaus an dessen Geburtstag unmittelbar vor dem Krankenhaus zeigt. Der Besuch der Klägerin bei ihrem mit schwersten Kopfverletzungen auf der Intensivstation liegenden Ehemann ist eine rein private und höchstpersönliche Angelegenheit, die den Blicken der Öffentlichkeit üblicherweise ebenso entzogen ist wie die Behandlung im Krankenhaus selbst. Es handelt sich bei einem Besuch im Krankenhaus um einen Bereich der Privatsphäre, der üblicherweise nicht öffentlich thematisiert oder zur Schau gestellt wird. Mit dem Landgericht ist der Senat insoweit der Auffassung, dass insoweit offen bleiben kann, ob die Klägerin einen nicht öffentlich zugänglichen Hintereingang benutzt hat, weil die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge auch dann der Privatsphäre zuzurechnen ist, wenn diese in der Öffentlichkeit – hier unmittelbar vor dem Krankenhaus – stattfinden (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502). Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob die Klägerin damit rechnen musste, unter Beobachtung der Medien zu stehen (vgl. BGH, a.a.O.). Andernfalls hätten die Medien es selbst in der Hand, einen privaten Lebensvorgang durch ihre Anwesenheit in die Öffentlichkeit zu drängen.

(b) Das Bildnis betrifft aber nicht nur die Privatsphäre der Klägerin, sondern hat einen zusätzlichen Verletzungsgehalt. Denn es zeigt die Klägerin in einer sie schwer belastenden emotionalen und psychischen Ausnahmesituation, nämlich wenige Tage nach dem schweren und lebensgefährlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin auf dem Weg ins Krankenhaus, weshalb sie die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Hinzu kommt, dass die Fotoherstellung mit besonderen Belästigungen für die Klägerin einherging (vgl. BVerfGE 120, 180; EGMR (III. Sektion), Urt. v. 24.06.2004 – 59320/00 Caroline von Hannover/Deutschland, NJW 2004, 2647), nämlich die Aufnahme anlässlich einer „Belagerung“ durch Journalisten entstanden ist. Schließlich konnte das Bild überhaupt nur durch einen Einbruch in die Privatsphäre der Klägerin erlangt werden. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Lichtbild von einer Agentur erhalten zu haben, weil sie – schon aufgrund ihres eigenen Berichts – die Umstände der Erlangung des Bildes kannte oder jedenfalls kennen musste.

(2) (a) Auf der anderen Seite weist die Wortberichterstattung, in deren Kontext der Informationsgehalt der Bildberichterstattung zu bestimmen ist, einen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis auf, nämlich nicht nur zu dem Skiunfall des Ehemannes der Klägerin und dessen anschließender medizinischer Behandlung im Krankenhaus, die bei einer lebensgefährlichen Verletzung eines weltbekannten Spitzensportlers jedenfalls im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis noch Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses ist, sondern auch und vor allem zu dem Medienaufkommen vor dem Krankenhaus während der Behandlung sowie den hiermit verbundenen Folgen für die Familie T und den Krankenhausbetrieb sowie schließlich dem diesbezüglichen Appell der Klägerin.

(b) Die Wortberichterstattung hat insoweit einen erheblichen Informationswert für die Öffentlichkeit. Der Beitrag der Beklagten setzt sich, anders als die Klägerin meint, aus den vom Landgericht genannten und von der Beklagten hervorgehobenen Gründen sowohl mit dem Appell der Klägerin als auch mit der Frage der Art und Weise der Berichterstattung sowie der Informationsgewinnung der Medien über den Unfall und den anschließenden Krankenhausaufenthalt des Ehemanns der Klägerin und schließlich den mit dieser Berichterstattung verbundenen Auswirkungen auf den Klinikbetrieb sowie auf das Befinden der Angehörigen ernsthaft und sachbezogen auseinander. Die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin erschöpfen sich letztlich darin, dass sie die Beeinträchtigungen sowohl des Klinikbetriebs als auch der Angehörigen durch die Medien in Umfang und Angemessenheit anders beurteilt, was indes nichts an der ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung der Beklagten mit den vorgenannten Themen ändert. Zum einen hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihr selbst genehm ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1.Kammer des Ersten Senats v. 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08 -, NJW 2010, 1587 m.w.N.), zum anderen obliegt es den Medien selbst, nach publizistischen Kriterien über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden (BGHZ 178, 213; BVerfGE 120, 180) und dabei zugleich die Situation vor Ort nach dem eigenen Eindruck zu beurteilen. Der Beitrag der Beklagten ist ferner – über die teilweise abweichende Beurteilung der Situation vor Ort und der Belastung der Angehörigen hinaus – weder unvollständig noch unzutreffend, selbst wenn der erste Satz des Appells der Klägerin nicht wiedergegeben ist, schon weil dieser für die von der Berichterstattung umfassten Themen nicht von Belang ist.

(c) Das von der Beklagten verwendete Bildnis ist kontextgerecht; es illustriert und belegt die Wortberichterstattung in besonderer Weise und hat einen eigenen Informationswert. Denn es veranschaulicht die Anwesenheit von Fotografen und Kamerateams vor dem Krankenhaus (links im Bild: Kameaobjektiv, in der Mitte des Bildes: Videokamera) und die damit für die Klägerin verbundene Notwendigkeit, sich beim Betreten des Krankenhauses einen Weg durch die Medienvertreter bahnen zu müssen. Es verschafft dem Leser einen Eindruck von der Situation vor Ort, insbesondere auch hinsichtlich der sprichwörtlichen „Belagerung“ der Klägerin durch Journalisten.

(d) Die Klägerin ist schließlich in der Vergangenheit sowohl zusammen mit ihrem weltbekannten Ehemann als auch alleine – beispielsweise bei Reitturnieren – in der Öffentlichkeit aufgetreten, aufgrund dessen in der Öffentlichkeit bekannt und tritt auch weiterhin in der Öffentlichkeit auf, wenn auch – wie schon in der Vergangenheit – nur in zurückhaltendem Maße. Sie ist in ihrer Rolle als Ehefrau des Verunfallten von den hier maßgebenden zeitgeschichtlichen Ereignissen mittelbar, aber auch – soweit es um die Umstände vor und die Belastung der Angehörigen geht – selbst betroffen.

(3) Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass weder die Umstände der Erlangung des Bildnisses noch der mit dessen Anfertigung verbundene Einbruch in die Privatsphäre der Klägerin ein grundsätzliches Verbot der Verwendung des Bildnisses im Zusammenhang mit jedweder Wortberichterstattung rechtfertigen. Ein solches „per se-Verbot“ kommt nur bei einem Eingriff in den Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, also in die Intimsphäre in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 332/09 -, AfP 2012, 47). Andernfalls und hier ist hingegen – wie auch bei Veröffentlichung von rechtswidrig erlangten Informationen (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2014 – VI ZR 490/12 -, AfP 2014, 534; BVerfGE 66, 116) – zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berührten Belangen der Betroffenen abzuwägen.

In Ansehung der vorstehenden Erwägungen fällt diese Abwägung trotz der schweren Beeinträchtigungen der Klägerin sowohl bei der Anfertigung des Bildes als auch durch dessen Veröffentlichung wegen des erheblichen Informationswerts der Berichterstattung über ein in der Öffentlichkeit bedeutendes Thema zu Gunsten der Bildberichterstattung aus. Die Klägerin kann sich zuletzt demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rechtswidrigkeit der Anfertigung des Bildnisses werde „unter dem Deckmantel“ einer scheinbar rechtmäßigen Berichterstattung perpetuiert. Denn die Berichterstattung befasst sich aus den oben genannten Gründen mit mehr als der Rechtswidrigkeit der Anfertigung des Bildnisses, so dass der Beklagten nicht vorzuwerfen ist, sie habe sich das zeitgeschichtliche Ereignisse selbst „hergestellt“, ebenso wie von der Schaffung eines beliebigen Anlasses für die Abbildung der Klägerin nicht die Rede sein kann.

c) In Ansehung der vorstehenden Erwägungen sind der Veröffentlichung des Bildnisses nach § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehende berechtigte Interessen der Klägerin letztlich ebenfalls nicht erkennbar.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

3.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat im Einzelfall über eine Bildnisveröffentlichung unter Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien entschieden.

Berufungsstreitwert: 30.000,00 €.

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