OLG Köln, Urteil vom 24.04.2015 – 20 U 8/15

November 29, 2021

OLG Köln, Urteil vom 24.04.2015 – 20 U 8/15

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 420/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter anwaltlicher Beratung in Anspruch. Der Kläger unterhielt bei der ehemaligen W-Versicherung, die nunmehr zur F-Versicherungsgruppe gehört, eine private Unfallversicherung, der die AUB 2006 zugrunde lagen. Der Kläger meldete nach einem behaupteten Treppensturz, der sich am 17.07.2008 ereignet haben soll, am 05.09.2008 wegen einer unfallbedingten Wirbelsäulenprellung mit neurologischen Lähmungszeichen Ansprüche auf die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen an. Die Versicherung holte im Rahmen der Leistungsprüfung, eingangs derer sie den Kläger mit Schreiben vom 18.08.2008 auf die Notwendigkeit hinwies, binnen 15 Monaten nach dem Unfall eine ärztliche Invaliditätsfeststellung einzuholen, Anfang 2009 ein medizinisches Gutachten ein und lehnte in der Folge ihre Leistungspflicht ab. Der Kläger beauftragte den Beklagten, nachdem die Versicherung am 16.09.2009 erneut Leistungsansprüche zurückgewiesen hatte, mit seiner Vertretung gegenüber der Versicherung. Der Beklagte vertrat den Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Räumungsverfahren, das das von ihm seit seiner Geburt bewohnte und nach Übernahme des elterlichen, forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftete Grundstück betraf. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte den Kläger auf die nach Ziffer 2.1.1.1 und 2.2.1 AUB 2006 bestehende Notwendigkeit, eine ärztliche Invaliditätsfeststellung einzuholen, und den Ablauf der hierfür geltenden Ausschlussfrist am 17.10.2009 hingewiesen hat. Der Beklagte holte mit Schreiben vom 29.09.2009 bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers eine Deckungszusage für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren sowie ein Beweissicherungsverfahren ein; sonst unternahm er nichts. Nach Kündigung des Mandatsvertrags im Sommer 2010 wurde der Kläger von seiner neuen Anwältin an den Arzt Dr. B verwiesen, der mit Gutachten vom 08.03.2011 bestätigte, dass bei dem Kläger ein inkomplettes Wirbelsäulen-Syndrom und eine 100 % unfallbedingte Invalidität vorlägen. Eine daraufhin vor dem Landgericht Bonn im April 2011 erhobene Klage wurde abgewiesen; ebenso blieb die hiergegen eingelegte Berufung zum Senat (20 U 221/11) ohne Erfolg, da es an der nach den Bedingungen erforderlichen fristgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellung fehlte. Die gegen das Urteil des Senats eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. In diesem Verfahren verkündete der Kläger dem Beklagten mit Schriftsatz vom 13.12.2012 den Streit.

Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten im Wege des Schadensersatzes auf Zahlung einer Zusatzleistung bei 90 % Invalidität i.H.v. 22.500,- €, einer Invaliditätsleistung i.H.v. 227.500,- €, Zahlung einer Rente von Juli 2008 bis November 2013 i.H.v. 146.250,- € sowie aus abgetretenem Recht seiner Rechtsschutzversicherung auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits gegen die Versicherung i.H.v. 27.746,29 € in Anspruch und begehrt weiter festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.12.2013 jeweils monatlich bis zu seinem Tod im Voraus eine monatliche Rente i.H.v. 2.250,- € zu zahlen.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die bis September 2009 vorgelegten Atteste den Anforderungen an eine Invaliditätsfeststellung nicht genügten, und auch nicht auf die Notwendigkeit, seine unfallbedingte Invalidität bis zum 17.10.2009 ärztlich feststellen zu lassen. Bei entsprechender Beratung hätte er fristgerecht einen Invaliditätsnachweis beigebracht.

Mit der am 13.12.2013 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 22.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 277.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Rente ab Juli 2008 bis November 2013 in Höhe von insgesamt 146.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.12.2013 jeweils monatlich im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 2.250,00 € bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem er, der Kläger, stirbt;

5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 27.746,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe den Kläger bereits bei Mandatserteilung auf die Notwendigkeit der Einholung einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung bis zum 17.10.2009 hingewiesen; weitere Belehrungen seien nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger über das Erfordernis einer Invaliditätsfeststellung und die Ausschlussfrist bereits informiert gewesen sei. Ferner hat der Beklagte eine unfallbedingte Invalidität des Klägers bestritten. Weiter hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Dazu hat er behauptet, dem Kläger seien ausweislich seines an Dres. L gerichteten Schreibens vom 15.09.2009 die Ausschlussfrist und die Folgen von deren Ablauf bekannt gewesen, so dass die Verjährungsfrist Ende 2009 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2012 geendet habe. Die – ohnehin unzulässige, da nur auf die unterlassene Klageerhebung abstellende – Streitverkündung habe nicht zur Hemmung geführt, die Streitverkündungsschrift sei nicht verjährungshemmend vor Ablauf des Jahres 2012 zugestellt worden. Zudem sei auch die Klage nicht in unverjährter Zeit eingereicht worden.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 mit dem am 19.12.2014 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien habe es nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Beklagte den gebotenen Hinweis auf die Notwendigkeit der ärztlichen Invaliditätsfeststellung bis zum 17.10.2009 unterlassen habe. Im Übrigen sei der Kläger nicht belehrungsbedürftig gewesen; der Kläger habe – wie sich aus der von ihm zur Akte gereichten Korrespondenz mit Ärzten und der Versicherung ergebe – um die Notwendigkeit der ärztlichen Invaliditätsfeststellung und die insoweit geltende Ausschlussfrist gewusst. Im Ergebnis könne die Frage, ob der Beklagte Beratungspflichten verletzt habe, offen bleiben, weil die Kammer nicht davon überzeugt sei, dass dem Kläger durch eine etwaige Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßem Hinweis in der verbliebenen Zeit bis zum Ende der Ausschlussfrist eine ärztliche Invaliditätsfeststellung hätte erlangen können: Den Arzt, der ihm eine solche schließlich im Jahr 2011 ausgestellt habe, habe er noch nicht gekannt, die ihn zu diesem Zeitpunkt behandelnden Ärzte seien offenbar nicht gewillt oder aus medizinischen Gründen nicht bereit gewesen, ihm eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Zudem spreche gegen die Annahme einer rechtzeitigen Vorlage einer Invaliditätsbescheinigung bei entsprechender Belehrung, dass der Kläger auch in Kenntnis von deren Notwendigkeit selbst keine entsprechende ärztliche Bescheinigung erlangt habe. Der Kläger habe mithin nicht aufzeigen können, von wem er eine solche Bescheinigung hätte erlangen sollen, zumal er nach eigenen Angaben im Rahmen seiner mündlichen Anhörung kein Geld für ein Gutachten habe ausgeben wollen. Bei dieser Sachlage hätte er auch einen gegen die Versicherung angestrengten Rechtsstreit nicht gewonnen.

Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 29. Dezember 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Januar 2015 eingelegte und mit einem am 28. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der dieser die erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiter verfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei unerheblich, ob er von der Ausschlussfrist und deren Ende gewusst habe: da er juristischer Laie sei, habe er nicht gewusst, dass mit dem Ablauf der Ausschlussfrist sämtliche Ansprüche aus der Unfallversicherung für ihn endgültig und dauerhaft nicht mehr durchsetzbar gewesen seien. Auch habe er nicht gewusst, was er konkret habe unternehmen müssen, insbesondere welchen Anforderungen ein ärztliches Attest genügen müsse, um die Ansprüche aus der Unfallversicherung zu wahren. Entgegen der Annahme des Landgerichts ergebe sich eine entsprechende Kenntnis nicht aus der zur Akte gereichten Korrespondenz. Das Landgericht habe verkannt, dass die Pflicht des Beklagten beinhaltet habe, ihm den sichersten Weg zur Erreichung seiner Ansprüche aufzuzeigen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären. Dieser Pflicht habe der Beklagte nicht genügt. Dass der Beklagte selbst von dem Erfordernis der Invaliditätsfeststellung in der Ausschlussfrist nichts gewusst und ihn nicht entsprechend beraten habe, ergebe sich aus seiner Einholung einer Deckungszusage, ohne dass zuvor ein entsprechendes Attest, das die unfallbedingte Invalidität bescheinigte, vorgelegen habe, sowie dem Umstand, dass der Beklagte eine Deckungszusage für ein selbständiges Beweisverfahren eingeholt habe, das nicht geeignet gewesen sei, eine Invaliditätsfeststellung innerhalb der Ausschlussfrist zu erreichen. Auch der Umstand, dass der Beklagte ihn nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht auf die daraus folgenden Konsequenzen hingewiesen habe, sondern sich von ihm mehrfach habe mahnen lassen, endlich tätig zu werden, spreche für die Annahme, dem Beklagten selbst sei die Ausschlussfrist nicht bekannt gewesen. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, er hätte auch bei ordnungsgemäßer Beratung kein Attest eingeholt, habe es zum einen übergangen, dass er genau dies getan habe, nachdem ihm seine neue Rechtsanwältin dazu geraten habe. Zum anderen verkenne das Landgericht, dass zu seinen Gunsten eine Vermutung spreche, dass er sich bei ordnungsgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten hätte. Zudem habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, es wäre ihm nicht binnen Monatsfrist gelungen, eine entsprechende ärztliche Invaliditätsbescheinigung zu erlangen. Insbesondere existiere kein allgemeingültiger Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass es niemals möglich sei, ein ärztliches Attest binnen Monatsfrist einzuholen. Auch insoweit streite für ihn die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Wenn Dr. B das Attest nicht ausgestellt hätte, hätte er das Attest eines anderen Arztes vorlegt.

Der Beklagte, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2015 persönlich angehört und die Akten des Vorverfahrens (Landgericht Bonn 9 O 114/11 = Oberlandesgericht Köln 20 U 221/11) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie wegen der Anhörung der Parteien auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 31.03.2015 (Bl. 317 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.

Dem Kläger stehen die erhobenen Ansprüche nicht zu. Der Senat hat auch nach der persönlichen Anhörung der Parteien nicht mit der erforderlichen hinreichend sicheren Überzeugung feststellen können, dass der Beklagte die ihm aus dem Anwaltsvertrag im konkreten Fall obliegenden Pflichten verletzt hat, §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB.

a)

Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag geschlossen worden, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet war, die Interessen des Klägers gegenüber der Unfallversicherung wahrzunehmen. Umfang und Inhalt der Beratungspflichten eines Anwalts richten sich nach dem erteilten Mandat. Dabei gilt grundsätzlich, dass der Rechtsanwalt eine umfassende und erschöpfende Beratung schuldet, es sei denn, der Auftraggeber gibt unzweideutig zu erkennen, dass er nur wegen bestimmter Punkte eines Rates bedarf (BGH VersR 2007, 1374). Unkundige muss der Anwalt belehren und vor Irrtümern bewahren (BGH VersR 2008, 1112). Der Anwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem von diesem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber abzuwenden, soweit solche für ihn voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den den Umständen nach sichersten und ungefährlichsten Weg anzuraten und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann (BGH VersR 2007, 1374). Der Anwalt hat die Aufgabe, sich die für das Prozessziel notwendigen Informationen vom Auftraggeber zu beschaffen. Ohne Kenntnis und Klärung des Sachverhalts und der damit zusammenhängenden tatsächlichen Einzelheiten ist eine den Anforderungen der Verfahrensvorschriften genügende Prozessführung und damit auch eine gewissenhafte Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nicht möglich. Bei lückenhafter oder oberflächlicher Information muss der Rechtsanwalt daher auf ihre Vervollständigung dringen (BGH, NJW 1982, 437; OLG Karlsruhe NJW 2010, 1760; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012, 4 U 25/09, dokumentiert in juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verdichten sich die genannten Pflichten des Rechtsanwalts, wenn Ansprüche zu verjähren drohen. In solch einer Situation muss der Anwalt den Mandanten vor Gefahren warnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Gerade in Zusammenhang mit Verjährungsfragen muss der Anwalt das „Gebot des sichersten Weges“ befolgen (BGH VersR 2008, 1112; so auch OLG Karlsruhe, NJW 2010, 1760; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012, 4 U 25/09, dokumentiert in juris). Gleiches gilt für die bezüglich der ärztlichen Invaliditätsfeststellung geltende Ausschlussfrist nach den AVB einer Unfallversicherung (OLG Karlsruhe aaO.; OLG Brandenburg aaO.; LG Dortmund, Urteil vom 05.09.2013, 2 O 189/12, dokumentiert in juris). Die nach den vorzitierten Grundsätzen vom Anwalt zu erbringende Beratung und Belehrung kann im Einzelfall allenfalls dann entbehrlich sein, wenn er erkennt, dass der Mandant die mit der Angelegenheit verbundenen Risiken und Gefahren kennt und diesbezüglich nicht belehrungsbedürftig ist, sondern auch ohne weitere Belehrung eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann (BGH, Beschluss vom 08.11.2007, IX ZR 100/05, dokumentiert in juris; BGH VersR 1992, 827).

Beweisbelastet für die behauptete Pflichtverletzung ist der Mandant. Dem beklagten Anwalt obliegt es allerdings im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, substantiiert darzutun, dass er seinen anwaltlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dazu bedarf es keiner Wiedergabe des Gesprächsinhalts in allen Einzelheiten; es reicht eine Schilderung der wesentlichen Punkte des Gesprächs, aus denen sich ergibt, dass der Anwalt den ihm obliegenden Aufklärungspflichten gerecht geworden ist (BGH VersR 2013, 102; BGH VersR 2011, 1318; BGH NJW 1996, 2571). Verteidigt sich der Anwalt damit, der Mandant sei nicht belehrungsbedürftig gewesen, trifft ihn hierfür die Beweislast (BGH VersR 2002, 186; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rn. 703).

Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nachgekommen. Dem Kläger ist dagegen nicht der Beweis gelungen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung erklärt, der Beklagte habe ihm bei Mandatserteilung gesagt, er werde sofort Klage gegen die Versicherung erheben und zudem einen „Zusatzantrag stellen für eine Feststellung“, womit der Antrag auf die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemeint sein dürfte. Damit hat der Kläger zwar eine Pflichtverletzung dargelegt, denn keine dieser in Aussicht gestellten Maßnahmen wäre angesichts der Kürze der verbleibenden Zeit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach Ziffern 2.1.1.1 und 2.2.1 AUB 2006 geeignet gewesen, eine ärztliche Invaliditätsfeststellung herbeizuführen. Der Beklagte hat jedoch im Gegensatz dazu – ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2015 persönlich angehört – geschildert, er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall durch einen Arzt attestiert werden müsse und man ohne ein solches Attest nicht mehr an die Versicherung heranzutreten brauche, das Attest müsse unbedingt innerhalb der 15 Monate vorgelegt werden. Man sei dann so verblieben, dass er die Sache prüfen werde, zugleich habe er dem Kläger gesagt, „ohne Attest habe das keine Aussicht“. Mit dieser Auskunft hätte der Beklagte den aus dem Anwaltsvertrag resultierenden Pflichten im konkreten Fall genügt; denn damit hätte er dem Kläger verdeutlicht, dass nach Ablauf der 15-Monats-Frist ohne Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung eine Inanspruchnahme der Versicherung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Soweit der Kläger weiter behauptet hat, der Beklagte habe ihm nicht erklärt, dass die bislang vorliegenden Atteste nicht den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung genügten und was er konkret hätte unternehmen müssen, hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung zum einen erklärt, der Kläger habe ihm nur das Schreiben der Versicherung vom 16.09.2009 übergeben. Zum anderen hat er weiter geschildert, er habe dem Kläger gesagt, er benötige ein Attest, das seine Invalidität bescheinige. Weitergehenden Rechtsrat schuldete der Beklagte indes nicht.

Aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien vermochte der Senat auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts im Übrigen nicht die nach Maßgabe des § 286 ZPO erforderliche hinreichend sichere Überzeugung zu gewinnen, dass die Darstellung des Klägers zutrifft, die des Beklagten hingegen nicht. Insbesondere spricht aus Sicht des Senats der Umstand, dass der Beklagte unter dem 29.09.2009 bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers eine Deckungszusage eingeholt hat, ohne die Vorlage des Attests abzuwarten und die Anforderung der Deckungszusage auf ein erstinstanzliches und Beweissicherungsverfahren beschränkt hat, nicht zwingend gegen die Richtigkeit der Angabe des Beklagten, er habe den Kläger darauf hingewiesen, ohne ärztliche Invaliditätsfeststellung habe ein Klageverfahren keinen Erfolg. Gegen die Annahme, dass er in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen sei, er könne die Ansprüche sogleich, also ohne Vorlage einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung bei der Versicherung, klageweise geltend machen, spricht, dass er eine solche Klage in der Folge – trotz Deckungszusage – nicht erhoben und die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht beantragt hat. Soweit der Kläger meint, die Richtigkeit seiner Darstellung werde durch das Verhalten des Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist belegt, dieser habe sich mehrfach von ihm mahnen lassen, endlich tätig zu werden, ist dies ebenfalls kein hinreichend gewichtiges Indiz, das für die objektive Richtigkeit seiner Schilderung spricht. Denn für den Beklagten bestand nach Verstreichen der Ausschlussfrist keine Belehrungspflicht hinsichtlich der nunmehr eingetretenen Folgen mehr.

Eines besonderen Hinweises auf das konkrete Ende der Ausschlussfrist durch den Beklagten bedurfte es nicht. Der Beklagte hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, es sei die Rede von einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall gewesen. Auch der Kläger selbst hat – wenngleich in anderem Zusammenhang – eine Frist um 15 Monaten nach dem Unfall erwähnt. Das Ende dieser Frist hätte er mühelos selbst errechnen können. Tatsächlich kannte der Kläger – wie seine an die Versicherung und seine vormalige Ärztin gerichteten Schreiben vom 10.09.2009 und 15.09.2009 belegen – das Datum, an dem die Ausschlussfrist ablief.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 550.000,00 € festgesetzt.

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