OLG Köln, Urteil vom 25.11.2020 – 16 U 149/17

Oktober 5, 2021

OLG Köln, Urteil vom 25.11.2020 – 16 U 149/17

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.10.2017 (11 O 157/17) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens V ZR 155/18 tragen die Klägerin zu 1.) zu 1/3 und die Kläger zu 2.) bis 5.) zu jeweils 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

Die Parteien streiten um ein Wegerecht zugunsten der Kläger über ein Betriebsgelände der Beklagten zum Erreichen der straßenabgewandten Seite der Grundstücke A Straße 82, 84, und 86 in B.

Wegen der Lage der Grundstücke und des in Streit stehenden Weges und der Eigentumsverhältnisse während des Rechtsstreits erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Schreiben des C vom 23.10.1969 sowie des Herrn D F vom 31.10.1973, jeweils an den damaligen Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift A Straße 82 in B, Herrn E, wird auf die Anlagen K3 und K4, Bl. 25 und 26 der Gerichtsakte, verwiesen.

Wegen eines weiteren Schreibens der Beklagten an die Klägerin zu 1) vom 26.03.2010 wird auf die Anlage K5, Bl. 27 der Gerichtsakte, verwiesen. Die Grundstücke der Kläger sind bereits seit zumindest 1940 bebaut. Wegen eines Lageplans der Grundstücke sowie Plänen der Bebauung des Grundstücks A Straße 84 aus dem Jahr 1940 wird auf die Anlagen K17 und K 22 (GA 155/288 f.), verwiesen.

Mit Schreiben vom 27.06.2016 kündigte die Beklagte gegenüber den Klägern den „Leihvertrag über das … vor über 30 Jahren bestellte schuldrechtliche Wegerecht …“ zum 31.12.2016 (Anlage K 9, Bl. 28 ff. der Gerichtsakte). Auf Widerspruch der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2016 kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2016 an, den Weg zum 01.01.2017 mittels einer Toranlage mit Schließvorrichtung zu schließen, so dass für die Kläger ab dem 01.01.2017 keine Zutritts- und Zufahrtsmöglichkeit mehr bestehe. Ein von den Klägern gegen die Beklagte nachfolgend eingeleitetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (LG Aachen, 11 O 421/15) endete mit einer vorläufigen Einigung der Parteien darauf, dass für den Fall der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens durch die Kläger bis 31.01.2017 die Beklagte die Zufahrt bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens offenhalten würde.

Die Kläger haben erstinstanzlich geltend gemacht, sie benötigten das Wegerecht, weil sie – insoweit unstreitig – nur durch dieses die Garagen auf dem rückwärtigen Teil ihrer Grundstücke erreichen können. Ferner benötige der Mieter der Kläger zu 4) und 5) den Zuweg, weil er die Gebäude im rückwärtigen Teil des Grundstücks als Lager und Werkstatt nutze und diese mit gewerblich genutzten Fahrzeugen erreichen müsse. Der in Rede stehende Weg sei, wie sich aus dem Schreiben vom 31.10.1973 ergebe, zu dieser Zeit zur Gewährung des Wegerechts angelegt worden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, ein Verschließen des Weges durch die Beklagte stelle gegenüber den Klägern eine verbotene Eigenmacht dar, so dass sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Schließung des Weges bereits aus §§ 861, 858 BGB ergebe. Im Übrigen beruhe das Wegerecht auf einem Leihvertrag, welcher durch das Schreiben vom 27.06.2016 mangels Kündigungsgrundes nicht wirksam gekündigt worden sei. Zudem bestehe ein unkündbares Notwegerecht aus § 917 BGB.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die bisherige Nutzung des Weges habe auf einem schuldrechtlichen Vertrag über eine unentgeltliche Leihe beruht, durch welchen den Nutzern ein besitzloses Gebrauchsrecht gewährt worden sei. Diesen habe sie mit ihrem Schreiben vom 27.06.2016 wirksam und fristgerecht gekündigt.

Mit Urteil vom 11.10.2017 hat das Landgericht Aachen der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Klägern das Betreten oder Befahren des Weges der Durchfahrt des Betriebsgeländes A Straße 80/88 in B, eingetragen im Grundbuch von G, Blatt 3236, Flur 10, Flurstücke 2426, 2420 und 1611 zu den Grundstücken der Kläger A Straße 82, 84 und 86 zu verhindern, insbesondere durch das Anbringen eines Tores mit Schließanlage. Im Übrigen – hinsichtlich der Nutzung des Flurstücks mit der Bezeichnung 2792 – hat es die Klage abgewiesen, weil nicht die Beklagte, sondern eine Erbengemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks ist.

Zu Begründung des klagezusprechenden Urteils hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe aus Gewohnheitsrecht ein Recht zur Benutzung der in Rede stehenden Flächen zu. Es bestehe eine langdauernde, gleichmäßige und tatsächliche Übung zwischen den Beteiligten dahingehend, dass die im Tenor näher bezeichneten Flurstücke seitens der Kläger, ihrer Rechtsvorgänger sowie auch ihrer Mieter genutzt werden, um die Grundstücke der Kläger von der rückwärtigen, straßenabgewandten Seite zu erreichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter.

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 01.06.2018, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Auf die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hin hat der Bundesgerichtshof die Revision zugelassen und sodann durch Urteil vom 24.01.2020 (V ZR 155/18) den Senatsbeschluss vom 01.06.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Seine Entscheidung hat er im Wesentlichen damit begründet, dass den Klägern ein gewohnheitsrechtlich begründetes Wegerecht nicht zustehe. Ein Gewohnheitsrecht als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art könne nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. In einem solchen könne ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen. Ob den Klägern ein Notwegeanspruch zustehe, sei auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zu entscheiden. An die von § 917 BGB vorausgesetzte Notlage seien hohe Anforderungen zu stellen. Sie bestehe nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden sei, die ebenfalls ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung gewährleiste. Welche Art der Benutzung ordnungsmäßig im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB ist, bestimme sich danach, was nach objektiven Gesichtspunkten dem verbindungslosen Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Handele es sich um ein Grundstück, das nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaube, könne eine Zufahrt durch Kraftfahrzeuge notwendig sein. Bei einer Nutzung allein zu Wohnzwecken scheide ein Notwegerecht der Kläger hingegen aus, weil die Garagen baurechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig seien.

Die Beklagte stützt sich in ihren Schriftsätzen vom 25. Mai 2020 darauf, dass die Häuser auf den Grundstücken Astraße 82 und 86 stets nur zu Wohnzwecken genutzt wurden. Auch das Haus auf dem Grundstück Astraße 84 werde überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Soweit das Erdgeschoss gewerblich genutzt werde, bestreitet die Beklagte durch ihren Schriftsatz vom 13. Juli 2020, dass hierfür Bauteile erforderlich sind, die aufgrund ihrer Größe nur mit einem Lkw über den streitgegenständlichen Zuweg an den rückwärtigen Teil des Grundstücks herangefahren werden können. Sie ist der Ansicht, dass die vermieteten Räumlichkeiten des Erdgeschosses mit einer unstreitigen Größe von 59 qm und einem Lagerraum von 32 qm derartige Bauteile als mietvertragsimmanenten Nutzungsgegenstand offensichtlich nicht zuließen. Überdies bestreitet sie, in eine Vereinbarung über ein im Schreiben des C vom 23. Oktober 1969 erwähnten schuldrechtlichen Wegerechts, eingetreten zu sein.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 11.10.2017 – 11 O 157/17 – die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, dass jedenfalls das im Eigentum der Kläger zu 4) und 5) stehende Grundstück Astraße 84 im Erdgeschoss gewerblich genutzt werde. Der Mieter fertige dort Lichtanlagen mit erheblichen Ausmaßen an, zu welchem Zweck regelmäßig lange und sperrige Bauteile mit Lastkraftwagen angeliefert würden. Jedenfalls hinsichtlich des Grundstücks Astraße 84 bestehe daher – so die Ansicht der Kläger – ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB. Für die Behauptung, dass der Betrieb des Mieters ohne die Möglichkeit, die benötigten Bauteile an die Grundstücksrückseite heranzufahren, nicht geführt werden könne, haben die Kläger Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten.

Die Kläger behaupten ferner, dass die Beklagte die schuldrechtliche Verpflichtung, den Klägern die Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücksfläche zu gestatten, von ihrem Rechtsvorgänger, Herrn H F, übernommen habe. Zum Beweis dieser Behauptung haben sie beantragt, der Beklagten gemäß § 421 ZPO aufzugeben, die Vertragsurkunde über den Verkauf des Grundstücks, über den der streitgegenständliche Zuweg verläuft, vorzulegen. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Die Kläger sind überdies der Ansicht, dass sich aus dem Schreiben des Herrn H F vom 31. Oktober 1973 eine eigene, selbstständige Verpflichtung der Beklagten gegenüber jedem Eigentümer der Häuser Astraße 82 – 86 ergebe, diesen die Nutzung des Zuwegs zum rückwärtigen Teil ihrer Grundstücke zu gewähren.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Das nach Zurückverweisung der Sache wiedereröffnete Berufungsverfahren führt zum Erfolg der Berufung der Beklagten, da den Klägern unter Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts sowie der nach Zurückverweisung getroffenen weiteren Feststellungen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen.

Die Kläger besitzen gegenüber der Beklagten kein Recht zum Betreten und Befahren der den Zugangsweg zu den rückwärtigen Teilen der klägerischen Grundstücke A Straße 82-86 bildenden Grundstücken der Beklagten (Gemarkung G Flur 10 Flurstücke 2426, 2420 und 1611) bzw. auf Duldung der Nutzung eines solchen Zugangswegs.

Im Einzelnen:

1.

Die Kläger können sich nicht auf ein vom Landgericht angenommenes und vom Senat durch Beschluss vom 01.06.2018 bestätigtes „gewohnheitsrechtlich begründetes Nutzungsrecht“ berufen.

Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten besteht nicht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 24.01.2020 (V ZR 155/18 – GA 663 ff.) über die gegen den Senatsbeschluss gerichtete Revision ausgeführt hat. Auf die eingehende Begründung dieser Entscheidung wird im Einzelnen verwiesen.

2.

Ein Nutzungsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus der schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung (§ 598 BGB) der seinerzeitigen Eigentümer der Grundstücke A Straße 82, 84 und 86 mit dem C (C).

Denn insoweit kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte an die vom C als Rechtsvorgänger gemachte Nutzungszusage gebunden wäre.

Gleiches gilt bezüglich der Kläger, soweit diese ihr Eigentum nicht im Wege des Erbgangs, sondern rechtsgeschäftlich erworben haben.

Jedenfalls wäre ein etwa an die Beklagte „weitergegebenes“ schuldrechtliches, aufgrund der Zusage des C begründetes Nutzungsrecht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2016 (GA 28 ff.) beendet worden.

Zweifel an der Wirksamkeit dieser Kündigung bestehen nicht. Die sich rechtlich als Leihe darstellende schuldrechtliche Nutzung kann nach § 604 Abs. 3 BGB grundsätzlich jederzeit gekündigt werden (vgl. Saller, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020, 4. Kapitel, Rn. 150), sofern für die Nutzung keine feste Zeitspanne vereinbart ist, die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt und auch sonst nicht treuwidrig ist.

Ist eine bestimmte Zeitdauer einer sich als Störung darstellenden Nutzungsüberlassung eines Grundstücks nicht vereinbart, ist die Zeitdauer der Duldungspflicht im Wege der Auslegung zu bestimmen. In der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln OLGR 1992, 33, 34 = NJW-RR 1992, 1497; weitere Nachweise bei Staudinger/Thole, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1004 Rn. 545) ist anerkannt, dass der Eigentümer eines Grundstücks, der es jahrzehntelang geduldet hat, dass sein Nachbar eine Zufahrt über sein Grundstück benutzt, das dadurch begründete – leiheähnliche – Benutzungsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen darf.

Die mit Kündigungserklärung vom 27.06.2016 (GA 2830) bis zum 31.12.2016 gesetzte mehrmonatige Frist zur Einstellung der Nutzung ist längst abgelaufen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (04.08.2017) waren weitere 7 Monate verstrichen, ein Zeitraum, der ohne weiteres als angemessen anzusehen ist.

3.

Ein Nutzungsanspruch ergibt sich ferner nicht aus dem notariellen Kaufvertrag des Herrn H F mit dem C vom 23.06.1969 (UR-Nr. 2256/1969 des Notars Dr. I in J – erwähnt GA 28) erwähnten Wegerecht.

a)

Dieser Vertrag ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB und begründet keinen entsprechenden Direktanspruch der Kläger oder deren Rechtsvorgänger als Dritte.

Ein Vertrag zugunsten Dritter würde die Vereinbarung einer Leistungsverpflichtung zugunsten eines Dritten bedingen, kraft dessen der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung (vom Versprechenden) zu fordern. Dieser „Dritte“ muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (BGH NJW 2013, 232; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 328 Rn. 2). Von solcher Bestimmbarkeit dürfte auszugehen sein, soweit es die im Schreiben des C vom 23.10.1969 (GA 25) als Begünstigten benannten „Bewohner der Häuser A Straße 82-86“ anbetrifft. Denn diese Bewohner waren im Zeitpunkt des Schreibens und des am 23.06.1969 abgeschlossenen Kaufvertrages mit Herrn F bekannt. Das waren die seinerzeitigen Eigentümer der Häuser und deren Rechtsnachfolger. Eine entsprechende Verpflichtung hatte Herr F mit Schreiben vom 31.10.1973 (Anlage K 4 – GA 26) gegenüber dem Eigentümer des Hauses A Straße 82 anerkannt.

b)

Es fehlt indessen an einer Leistungsverpflichtung der Beklagten aus dem genannten Kaufvertrag.

Die kaufvertragliche Übernahme des als Wegerecht bezeichneten Nutzungsrechts an den übertragenen Grundstücken des C zugunsten der seinerzeitigen Eigentümer der Hausgrundstücke A Straße 82-86 durch den Grundstückserwerber H F hat nur zu dessen Duldungspflicht geführt. Herr F wird jedoch nicht mit der Klage in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des Herrn F. Sie ist Eigentümerin der – schuldrechtlich – in Anspruch genommenen Grundstücke des Herrn H F geworden aufgrund notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrages (Einbringungsvertrages) vom 16.01.1993 (UR-Nr. x6 für 1993 des Notars K inJ – GA 736 ff.).

c)

Der Einbringungsvertrag vom 16.01.1993 (GA 735 ff.) hat einen Nutzungsanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten nicht begründet.

Diesem Vertrag ist eine Weitergabe der – vom C übernommenen – schuldrechtlichen Duldungsverpflichtung durch Herrn F an die Beklagte den Bestimmungen des Einbringungsvertrages nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht § 6 Abs. 2 des Vertrages vor, dass „Dienstbarkeiten aller Art sowie Baulasten nebst den zugrundeliegenden Verpflichtungen vom Erwerber übernommen werden“ (GA 742).

Dienstbarkeiten sind nach allgemeinem Rechtsverständnis auf Dulden oder Unterlassen gerichtete dingliche Rechte (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, Überblick Rn. 1 vor § 1018). Ein dingliches Recht an einem Grundstück wird allein durch Eintragung im Grundbuch begründet (§ 873 BGB). Daran fehlt es hier. Das Wege- bzw. Nutzungsrecht war nicht dinglich, sondern nur rein schuldrechtlich vereinbart, wie sich dem Schreiben des C vom 23.10.1969 (GA 25) eindeutig entnehmen lässt. Damit kommt eine Übernahme der Duldungsverpflichtung des Herrn H F durch die Beklagte nicht in Betracht. Die schuldrechtliche Verpflichtung hatte Herr F gerade nicht an die Beklagte „weitergegeben“.

Davon abgesehen wäre ein schuldrechtliches Nutzungsrecht durch die von der Beklagten unter dem 27.06.2016 (GA 28 ff.) erklärte Kündigung beendet worden.

4.

Auch besteht kein Nutzungsanspruch der Kläger aufgrund eines eigenen – konkludent mit der Beklagten zustande gekommenen – Leihvertrages (§ 598 BGB).

Denn ein etwaiger dahingehender Anspruch auf Gestattung der Nutzung wäre – wie der BGH (Urteil Seite 9 – GA 667 R) bestätigt hat – durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 27.06.2016 (Anlage K 9 – GA 28 ff.) ausgesprochene Kündigung des Leihverhältnisses beendet worden.

5.

Schließlich kommt ein Nutzungsrecht der Kläger aufgrund eines Notwegrechts (§ 917 BGB) nicht in Betracht.

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

Der Umfang des Notwegrechts bestimmt sich nach der zur ordnungsgemäßen Benutzung des verbindungslosen Grundstücks notwendigen Benutzung des Verbindungsgrundstücks (OLG Stuttgart, Urt. vom 30.09.2014 – 12 U 81/14 – BeckRS 2015, 12975 Rn. 57 ff.).

a)

Bei einem Wohngrundstück ist die ordnungsgemäße Benutzung in der Regel nur dann gewährleistet, wenn das Grundstück mit dem eigenen Kraftfahrzeug erreicht werden kann (BGH NJW-RR 2009, 515; Brückner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 917 Rn. 20). Hierzu hat der BGH im Revisionsurteil vom 24.01.2020 ausgeführt, dass eine Nutzung des hinteren Bereichs der Grundstücke sowohl zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in den dort befindlichen Garagen oder auf den Verbindungsgrundstücken der Beklagten als auch zum Transport von Mülltonnen an die öffentliche Straße ein Notwegrecht nicht begründe, weil die Garagen baurechtlich nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig seien und für den Mülltonnentransport der Weg durch den Hausflur gegeben sei.

An der fehlenden Genehmigung und Genehmigungsfähigkeit der auf den zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken A Straße 82 (Eigentümerin: die Klägerin zu 1.) und 86 (Eigentümer zu je ein halb: die Kläger zu 2. und 3.) hat sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vor dem Senat nichts geändert.

b)

Soweit von den Klägern zu 4. und 5. als Eigentümern des Grundstücks A Straße 84 eine Gewerbenutzung behauptet wird, kommt ein Notwegrecht als Zufahrt für Kraftfahrzeuge dagegen in der Regel in Betracht (vgl. Palandt/Herrler, a.a.O., § 917 Rn. 6), wenn ein Be- und Entladen nur hierüber erfolgen kann.

Dies kann bei einer Nutzung für kleinere Gewerbebetriebe – abgesehen von (hier nicht streitiger) zulässiger baurechtlicher Nutzung – aber nur ausnahmsweise gelten, und zwar dann, wenn die Grundstücke an einem öffentlichen Weg gelegen sind und die für kleinere Gewerbebetriebe erforderlichen Waren dort angeliefert und – soweit erforderlich – durch Geschäfts- bzw. Ladenräume hindurch nicht auf den hinteren Grundstücksteil verbracht werden können (BGH, Urteil vom 24.01.2020, a.a.O., Rn. 29).

Die Kläger zu 4. und 5. verweisen darauf, dass das Objekt im Parterrebereich gewerblich vermietet sei und der aktuelle Mieter L (Mietvertrag GA 707 ff.) ab 4.3.2018 dort ein Geschäft für Lampen betreibe, die er zusammenbaue, wobei dieser Zusammenbau in den Büroräumen erfolge, die wegen der Verwendung sperriger Gegenstände nicht durch den Hausflur, sondern nur von hinten – den rückwärtigen Grundstücksbereich – erreichbar seien. Der Vormieter M betrieb dort ein Geschäft für Sonnenschutztechnik (GA 124 – K 18). Die Örtlichkeiten sind durch die Lichtbildaufnahmen GA 154 und 747 (Draufsicht N), 290-292 (Flurbereich mit Vorder- und Hintereingang) sowie 748 (Hinterhofbereich) verdeutlicht.

Als Maßstab ist – nach dem BGH (a.a.O. Rn. 31) – jedoch nicht auf die konkret vereinbarte Nutzung, sondern auf die objektive Eignung des Grundstücks für eine kleingewerbliche Nutzung und die typischerweise damit verbundene Nutzung – die nach objektivem Maßstab notwendige Nutzung – abzustellen. Es kommt also darauf an, ob ein Kleingewerbe zulässigerweise in den Räumlichkeiten betrieben werden könnte und dieses Gewerbe ohne Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke der Beklagten zum rückwärtigen Bereich betrieben werden kann.

Beides ist vorliegend zu bejahen. Anderes behaupten die Kläger selbst nicht. Auf deren Sachvortrag zur Unmöglichkeit der Flurnutzung durch den aktuellen Mieter für den Transport sperriger Gegenstände kommt es folglich nicht an.

Danach kommt aber für keines der Grundstücke der Kläger ein Notwegrecht zur Benutzung der Grundstücke der Beklagten in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.

Da die Berufung Erfolg hat und die Klage insgesamt abzuweisen ist, haben die Kläger – anteilig – die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.000,00 €

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