OLG München, Beschluss vom 01.02.2010 – 31 Wx 37/09

November 6, 2018
OLG München, Beschluss vom 01.02.2010 – 31 Wx 37/09
Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 7) gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 2) bis 7) haben die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird jeweils auf 135.000,00 € festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Landgerichts abgeändert.

Gründe

I.

Der kinderlose Erblasser ist am 08.09.2007 im Alter von 61 Jahren verstorben. Der Erblasser lebte auch in Deutschland und besaß sowohl die iranische als auch – seit etwa 2000 – die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Die Beteiligten zu 2) – 7) sind seine Geschwister. Der Wert des Nachlasses in Deutschland beträgt rund 270.000 €. Für das im Iran befindliche Vermögen liegen keine Unterlagen vor.

Die Beteiligte zu 1) bezeichnet sich als Ehefrau des Erblassers; sie ist ebenfalls iranische und seit etwa 2004 auch amerikanische Staatsangehörige. Sie hat vorgetragen, mit dem Erblasser 1996 im Iran und 1997 in Kalifornien/USA die Ehe geschlossen zu haben. Sie hat Kopien der in Kalifornien ausgestellten Heiratsurkunde vom 27.06.1997 sowie der beglaubigten Übersetzung und der Apostille vorgelegt. Des Weiteren hat sie in Kopie die im Tresor des Erblassers aufgefundene iranische Heiratsurkunde eingereicht sowie deren amtlich beglaubigte Übersetzung aus dem persischen, erstellt durch den amtlichen Übersetzer der Justizbehörde in Teheran am 26.07.1997. Sie hat die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der sie als Miterbin zu ½, die Beteiligten zu 2) bis 7) als Miterben zu je 1/12 ausweist.

Die Beteiligten zu 2) bis 7) sind dem Antrag entgegengetreten und haben die Erteilung eines Erbscheins als Miterben zu je 1/6 beantragt mit der Begründung, die Beteiligte zu 1) habe nicht wirksam die Ehe mit dem Erblasser geschlossen. Sie haben insbesondere darauf verwiesen, dass die Eheschließung bei den iranischen Behörden nicht registriert und im Ausweis des Erblassers nicht vermerkt sei. Die im Safe des Erblassers aufgefundene Heiratsurkunde sei zwar von der Beteiligten zu 1 und dem Erblasser unterschrieben, im Übrigen aber ebenso wie der Eintrag im Heiratsbuch des Notars gefälscht, wahrscheinlich durch dessen drogenabhängigen Sohn. An dem angegebenen Tag sei der Erblasser nicht im Iran, sondern in Dubai gewesen, wie sich aus den Sichtvermerken in seinem Reisepass ableiten lasse.

Das Nachlassgericht hat zur Frage der Wirksamkeit der Eheschließung des Erblassers mit der Beteiligten zu 1) ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. K, Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität Köln, eingeholt. In seinem Gutachten vom 22.09.2008 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Eheschließung im Iran wirksam sei, ebenso diejenige in den USA. Mit Beschluss vom 30.09.2008 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins an.

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 2) bis 7) Beschwerde ein, die mit Beschluss des Landgerichts vom 19.02.2009 zurückgewiesen wurde. Mit der weiteren Beschwerde beanstanden die Beteiligten zu 2) bis 7) insbesondere, das Landgericht habe Art. 8 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens verkannt, denn wenn die iranische Republik die in Kalifornien geschlossene Ehe nicht anerkenne, dürfe der deutsche Staat sie auch nicht anerkennen. Hinsichtlich der angeblichen Eheschließung in Nour/Iran habe das Landgericht weder den Aufenthalt des Erblassers in Dubai zur dieser Zeit berücksichtigt, noch die Fälschung der Unterschrift des Notars auf der Heiratsurkunde sowie der Unterschriften der Eheschließenden im Notarbuch und die fehlende Registrierung der Ehe.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Erbfolge sei im Vorbescheid des Nachlassgerichts zutreffend dargestellt. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Beteiligte zu 1) sei mit dem Erblasser nicht wirksam verheiratet gewesen, sei unbegründet. Für die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung sei nach Art. 13 EGBGB das iranische Zivilgesetz maßgeblich. Dieses bestimme in § 1062 ZGB, dass eine Ehe als Folge eines Angebots und einer Annahme mit Wörtern entstehe, die eindeutig auf die Absicht, eine Ehe eingehen zu wollen, schließen ließen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die im Tresor des Erblassers aufgefundene Heiratsurkunde trage unstreitig die Unterschriften des Erblassers und der Beteiligten zu 1). Das sei ein ausreichendes Indiz dafür, dass beide die Absicht, eine Ehe eingehen zu wollen, tatsächlich erklärt hätten. Nur darauf komme es an. Die Einwände der Beschwerdeführer seien allenfalls geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Registrierung der Ehe zu begründen. Die Registrierung sei aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Missachtung der Vorschriften zur Eheschließung habe nach § 1 des iranischen Eheschließungsgesetzes die Strafbarkeit zur Folge, nicht aber die Nichtigkeit der Eheschließung oder die Aufhebbarkeit der Ehe.

Die Eheschließung in Kalifornien entspreche den Formvorschriften des Ortstatuts. Überdies seien auch die Vorschriften des iranischen Zivilgesetzbuchs eingehalten. Das weiterhin gültige Niederlassungsabkommen zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien bestimme in Art. 8 nur, dass in Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen blieben. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Teheran oder eine Vorgreiflichkeit dortiger gerichtlicher Entscheidungen ergebe sich daraus nicht.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht zu beanstanden.

a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht beurteilt (Art. 25 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), da der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes auch deutscher Staatsangehöriger war. Das nach wie vor geltende Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929 ist für die Frage der Erbfolge nicht maßgeblich, weil es nur für Personen anwendbar ist, die ausschließlich die deutsche oder ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/ Hausmann, Internationales Erbrecht – Iran – Rdnr. 10; Staudinger/Dörner BGB Bearbeitungsstand 2007 Vorbem. zu Art. 25 f EGBGB Rn. 157). Sinn des Niederlassungsabkommens ist es, den Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates in dem von dem Abkommen geregelten Bereich grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie den eigenen Staatsangehörigen zukommen zu lassen. Wer beide Staatsangehörigkeiten besitzt, bedarf dieser Privilegierung nicht, da ihm ohnehin die mit beiden Staatsangehörigkeiten jeweils verbundene Rechtsstellung zusteht (BVerfG FamRZ 2007, 615; Schotten/Wittkowski FamRZ 1995, 264/265f.). Der Erblasser wird folglich nach § 1925 Abs. 1, Abs. 3 BGB von seinen Geschwistern und – sofern er verheiratet war – nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB von seiner Ehefrau beerbt.

b) Nach welchen Rechtsnormen die Wirksamkeit der Eheschließung zu beurteilen ist, beurteilt sich gesondert nach den dafür maßgeblichen kollisionsrechtlichen Vorschriften.

aa) Dabei ist für keine der beiden hier in Betracht kommenden Eheschließungen – 1996 im Iran bzw. 1997 in Kalifornien/USA – das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen anwendbar. Nach Art. 8 Abs. 3 des Abkommens bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten „im Gebiet des anderen Staates“ den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Der Anwendungsbereich des Abkommens ist folglich weder für eine Eheschließung zweier iranischer Staatsangehöriger im Iran eröffnet noch für eine Eheschließung in einem Drittstaat.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde trifft das Abkommen auch keine Regelungen über die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, wie auch das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat. Vielmehr regelt das Niederlassungsabkommen ausschließlich Fragen des anwendbaren materiellen Rechts. Es befasst sich hingegen nicht mit Fragen des Formstatuts oder des internationalen Verfahrensrechts, denn das einen wesentlichen Teil des Abkommens bildende Schlussprotokoll bestimmt zu Art. 8 Abs. 3 ausdrücklich: „Die vertragsschließenden Staaten sind sich darüber einig, dass das Personen-, Familien- und Erbrecht, das heißt das Personalstatut, die folgenden Angelegenheiten umfasst …“ (vgl. Schotten/Wittkowski FamRZ 1995, 264/269). Auch außerhalb des Niederlassungsabkommens sind keine Regelungen vorhanden, die hier eine Bindung der deutschen Gerichte an die Entscheidungen iranischer Gerichte begründen würden. Auf die im Iran anhängigen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten kommt es deshalb für die Erteilung des Erbscheins durch das deutsche Nachlassgericht nicht an, auch wenn sich dort ergehende Entscheidungen ebenfalls mit der Erbfolge nach dem Erblasser (unter Anwendung iranischen Rechts) und der Wirksamkeit der Eheschließung befassen.

bb) Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Rechts des Staates, dem er angehört. Nachdem sowohl der Erblasser als auch die Beteiligte zu 1 zur Zeit beider in Betracht kommender Eheschließungen jeweils ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besaßen und der schiitischen Glaubensrichtung angehörten, sind die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung nach den Bestimmungen des iranischen Zivilgesetzbuchs zu beurteilen. Zu den materiellen Voraussetzungen der Eheschließung gehören etwa die Ehemündigkeit oder das Vorliegen von Ehehindernissen, insbesondere der Doppelehe (vgl. Palandt/Thorn BGB 69. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 6). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht darauf verwiesen, dass eine etwa noch bestehende Ehe des Erblassers danach kein Hindernis für eine weitere Ehe darstellte. Das Landgericht konnte deshalb offen lassen, ob die durch ein deutsches Gericht ausgesprochene Scheidung der ersten, mit einer deutschen Staatsangehörigen in Deutschland eingegangenen Ehe des Erblassers bereits mit Rechtskraft des Scheidungsurteils 1993 oder erst mit der Eintragung im Pass 1998 wirksam wurde. Abgesehen davon ist die Registrierung der Ehescheidung zu deren Wirksamkeit nicht erforderlich (vgl. Enayat in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Iran S. 63; Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Länderteil Iran S. 13).

cc) Für die Frage der Formgültigkeit einer Ehe wird das anwendbare Recht hingegen für eine Heirat im Inland durch Art. 13 Abs. 3 EGBGB, für eine Heirat im Ausland durch Art. 11 EGBGB bestimmt. Anders als die weitere Beschwerde meint, umfasst der Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 EGBGB insbesondere auch die Eheschließung (vgl. Staudinger/Winkler von Mohrenfels BGB Bearbeitungsstand 2007 Art. 11 Rn. 82; Palandt/Thorn Art. 13 EGBGB Rn. 3). Danach ist eine Ehe formgültig, wenn sie entweder die Formerfordernisse des inhaltlich maßgeblichen Rechts (Geschäftsrecht) oder die Formerfordernisse des Rechts am Ort der Vornahme (Ortsrecht) erfüllt. Dabei ist es unerheblich, wenn nach dem Ortsrecht die Form des Heimatrechts der Verlobten zur Wirksamkeit einer Eheschließung nicht ausreicht. Umgekehrt genügt die Ortsform auch dann, wenn das Heimatrecht diese für eine wirksame Eheschließung nicht ausreichen lässt (vgl. Palandt/Thorn Art. 13 EGBGB Rn. 19; Staudinger/Winkler von Mohrenfels Art. 11 EGBGB Rn. 191 f.).

(1) Für die Formwirksamkeit der nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) 1996 im Iran erfolgten Eheschließung ist folglich nur iranisches Recht maßgeblich. Dem Sachverständigen folgend hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass nach § 1062 ZGB die Ehe infolge eines Angebots und der Annahme durch mündliche Willenserklärung geschlossen wird; die Eheschließung ist danach ein zivilrechtlicher Vertrag (vgl. BGH NJW-RR 2005, 81/84 m.w.N.). Aus den Unterschriften auf dem Ehevertrag, die unstreitig vom Erblasser und von der Beteiligten zu 1) stammen, durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass auch die entsprechenden mündlichen Erklärungen abgegeben worden sind. Diese Würdigung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend, und folglich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unerheblich ist, welche Anforderungen iranische Gerichte im Einzelfall an den Nachweis einer Eheschließung stellen, denn für die Tatsachen- und Beweiswürdigung sind wie für das Verfahren insgesamt nur die Bestimmungen des deutschen Rechts als lex fori maßgeblich.

Weitergehende Formerfordernisse bestehen jedenfalls für eine im Iran zwischen iranischen Staatsangehörigen geschlossene Ehen nicht, insbesondere ist hier – anders als bei außerhalb des Iran geschlossenen Ehen – die Registrierung der Ehe keine Voraussetzung für ihre Gültigkeit. Nach § 1 des Eheschließungsgesetzes muss die Eheschließung im Notariat erfolgen und eingetragen werden, die Missachtung dieser Verpflichtungen wird mit Strafe bedroht. Ein Verstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Eheschließung (vgl. Enayat in Bergmann/Ferid S. 38; Brandhuber/Zeyringer S. 12; Sturm StAZ 2010, 1/3). Aus dem Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran, auf das sich die Beschwerdeführer beziehen, ergibt sich nichts anderes. Zum einen bezweckt das Merkblatt eine zusammenfassende Darstellung der einzuhaltenden Vorschriften, nicht aber eine abschließende Beurteilung der Folgen von Verstößen. Zum anderen steht im Vordergrund die Eheschließung zwischen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, für die weitere Voraussetzungen gelten können (vgl. §§ 1059, 1060 ZGB).

Das Landgericht hat deshalb zu Recht davon abgesehen, den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Unstimmigkeiten und formalen Mängeln hinsichtlich der Eheschließung im Iran nachzugehen. Auf die etwaige Fälschung des Eintrags im Heiratsbuch des Notars kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Eheschließenden an dem bezeichneten Tag das Notariat aufgesucht haben.

(2) Für die Formwirksamkeit der in Kalifornien geschlossenen Ehe ist es ausreichend, wenn sie entweder den Formvorschriften des dortigen Rechts genügt (was unstreitig der Fall ist) oder denjenigen des iranischen Heimatrechts der Eheschließenden. Das Landgericht hat deshalb zu Recht auch diese Eheschließung als wirksam betrachtet.

21Aus der Sicht des iranischen Heimatrechts der Beteiligten reicht allerdings für die Formwirksamkeit dieser außerhalb des Iran erfolgten Eheschließung die Einhaltung der Ortsform nicht aus, ebenso wenig das Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen. Vielmehr wird zusätzlich – im Gegensatz zu im Iran geschlossenen Ehen – zur Wirksamkeit die Registrierung bei der iranischen Auslandsvertretung oder bei der zuständigen Behörde im Iran verlangt (vgl. OLG Hamm StAZ 1994, 221/222; Brandhuber/Zeyringer S. 5, 12; Sturm StAZ 2010, 1/3). Darauf kann sich die weitere Beschwerde aber nicht mit Erfolg berufen, denn für die von einem deutschen Gericht zu treffenden Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob auch der Heimatstaat die Ehe anerkennt, was ggf. zu einer so genannten hinkenden Ehe führt (vgl. KG FamRZ 2006, 1863/1864; Palandt/Thorn Art. 13 EGBGB Rn. 19; Staudinger/Winkler von Mohrenfels Art. 11 EGBGB Rn. 191 f.). Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die zwischenzeitlich im Pass der Beteiligten zu 1) vorgenommene Eintragung der Eheschließung gefälscht ist, wie die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 17.12.2009 vorgetragen haben.

22Die Vorinstanzen sind somit zu Recht von einer wirksamen Eheschließung zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Diese ist deshalb Miterbin zu ½ neben den Beteiligten zu 2) – 7); der angekündigte Erbschein entspricht der Erbrechtslage.

3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Für die Festsetzung des Geschäftswerts ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer (§ 30 Abs. 1 KostO). Dieses entspricht der Hälfte des reinen Nachlasswerts, nachdem sie unter Ausschluss der Beteiligten zu 1) Erben sein wollen. Allerdings erscheint es gerechtfertigt, wie von den Parteien befürwortet, nur den in Deutschland befindlichen Nachlass zugrunde zu legen. Zwar bezieht sich der beantragte und zu erteilende Erbschein auf den gesamten Nachlass, auch soweit er sich im Iran befindet (ein auf das im Inland befindliche Vermögen beschränkter Erbschein ist nicht beantragt und hätte nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden § 2369 a.F. BGB auch nicht erteilt werden können; anders jetzt nach § 2369 n.F. BGB). Sowohl das deutsche als auch das iranische Recht knüpfen das Erbstatut als Gesamtstatut an, wobei das deutsche Recht an die deutsche und das iranische Recht an die iranische Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft; das führt nicht zu einer Nachlassspaltung, sondern zur Nachlasskollision: Jeder Staat beansprucht die Erbfolge umfassend für den gesamten Nachlass aus seinem eigenen Recht herzuleiten, mit der Folge, dass die in einem Staat geltende Erbrechtslage im jeweils anderen Staat faktisch nicht durchsetzbar ist (sog. „faktische Nachlassspaltung“). Es kann ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden und Gerichte den deutschen Erbschein für das im Iran befindliche Nachlassvermögen anerkennen. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls für den Geschäftswert im Beschwerdeverfahren auf den in Deutschland befindlichen Nachlass abgestellt werden. Der Wert der in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände beträgt rund 270.000 €. Das Interesse der Beschwerdeführer am Erfolg ihres Rechtsmittels schätzt der Senat deshalb auf 135.000,00 €. Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht, dessen Festsetzung entsprechend abzuändern ist

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.