OLG München, Beschluss vom 12.09.2014 – 34 Wx 269/14

Januar 31, 2021

OLG München, Beschluss vom 12.09.2014 – 34 Wx 269/14

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht München – Grundbuchamt – angewiesen, gegen die am 5. Juni 2014 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu 25.252,68 € nebst Zinsen im Grundbuch von Berg am Laim Blatt 19679 (Abt. III Nr. 2) einen Amtswiderspruch zugunsten der Republik xxx einzutragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 25. Juni 2014 wird aufgehoben.
Gründe

I.

Die xxx, Beteiligte zu 1, erwarb mit Auflassung vom 3.7.2007 und Eintragung vom 23.10.2008 von der Landeshauptstadt M. Grundeigentum. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 21.5.2014 trug das Grundbuchamt am 5.6.2014 zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek zu 25.252,68 € nebst Zinsen ein. Dem zugrunde lag ein am 23.1.2014 gegen die Beteiligte zu 1 ergangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts, das in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegt worden war.

Gegen die Eintragung der Zwangshypothek wandte sich die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 mit ihrem im Weg der Beschwerde vom 23.6.2014 verfolgten Antrag auf Löschung. Mit Schriftsatz vom 29.7.2014 stellte die Beteiligte zu 1 klar, dass es sich um eine beschränkte Beschwerde mit dem vorrangigen Ziel der Amtslöschung handele. Die Beteiligte zu 1 beruft sich auf die allgemeine Staatenimmunität. In dem dem Erwerb zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag vom 4.4.2001 (Ziff. 2.) sei eine Zweckbindung vorgesehen, wonach das Grundstück für die Errichtung einer xxx Schule erworben werde. Dementsprechend beständen nach Ziff. 10. des Vertrags Planungs- und Bauverpflichtungen. Das Grundstück diene daher hoheitlichen Zwecken.

Das Grundbuchamt hat das Gesuch als Antrag auf Löschung der Zwangshypothek und zugleich als Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, erachtet. Mit Beschluss vom 25.6.2014 hat es den Antrag zurückgewiesen und der Anregung nicht stattgegeben. Auf vorherige telefonische Ankündigung der Entscheidung und auf Anregung des Grundbuchamts hat die Beteiligte zu 1 noch am selben Tag vor deren Erlass vorsorglich Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt im selben Beschluss nicht abgeholfen hat. Unter anderem wird ausgeführt, das Grundstück sei immer noch weitestgehend unbebaut und der Betrieb einer Privatschule könne durchaus wirtschaftliche Ziele verfolgen.

Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 1 die Bestätigung des örtlichen xxx Generalkonsulats vorgelegt, dass am 30.4.2014 der erste Spatenstich stattgefunden, die Erdaushubarbeiten seitdem begonnen hätten und noch im Juni 2014 abgeschlossen würden, zudem nun mit den Tiefbauarbeiten zur Errichtung der Fundamente des Schulgebäudes begonnen worden sei.

Der Beteiligte zu 2 hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht folgt nicht der Ansicht des Grundbuchamts, das ausdrücklich als Beschwerde bezeichnete Gesuch vom 23.6.2014 sei als bloße Anregung für einen Amtswiderspruch zu verstehen. Auch kann darin kein Antrag gesehen werden, die beanstandete Eintragung zu löschen. Die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 wollte den genannten Rechtsbehelf erkennbar ergreifen, zumal es gegen eine Eintragung keines vorgeschalteten Grundbuchverfahrens auf Löschung bedarf. Das – vom Grundbuchamt provozierte – Schreiben vom 25.6.2014 mit einer vorsorglichen Beschwerde gegen die noch nicht ergangene Zurückweisung des Löschungsantrags wird deshalb nicht als eigenständige Beschwerde ausgelegt, die als bedingte Beschwerde unzulässig wäre (vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 99). Dass das Grundbuchamt hinsichtlich der ursprünglichen Beschwerde der Form nach keine Abhilfeentscheidung gemäß § 75 GBO getroffen, sondern eigenständig entschieden hat, entzieht der schon eingelegten Beschwerde nicht die Grundlage. Denn da das Grundbuchamt ausdrücklich der Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, nicht stattgibt, hilft es der Beschwerde vom 23.6.2014 nicht – zumindest konkludent – ab. Klarstellend war der Beschluss vom 25.6.2014 jedoch aufzuheben, zumal darin auch – ohne dass ein entsprechender Antrag nach § 13 GBO vorlag – ein solcher zurückgewiesen wurde.

2. Die Beschwerde vom 23.6.2014 ist als beschränkte Beschwerde statthaft, § 71 Abs. 2 GBO. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek kann nach allgemeiner Meinung unmittelbar das nach der Grundbuchordnung statthafte Rechtsmittel, mithin die Beschwerde nach § 71 GBO, eingelegt werden (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 49; Hügel/Kramer § 71 Rn. 84). Sie ist nach § 11 Abs. 3 mit Abs. 1 RPflG und § 71. Abs. 2 Satz GBO allerdings nur mit dem Ziel gegeben, das Grundbuchamt anzuweisen, gemäß § 53 Abs. 1 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen oder eine Amtslöschung vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO; Hügel/Kramer § 71 Rn. 108). Die Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 29.7.2014 klargestellt, dass die Beschwerde in diesem Sinne beschränkt erhoben sein soll.

3. Die Beschwerde ist auch im Übrigen (§ 73 GBO mit § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) zulässig eingelegt. Sofern nach § 65 Abs. 4 FamFG die Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, erfaßt dies nicht die Frage deutscher Gerichtsbarkeit.

4. Die Beschwerde ist insofern begründet, als ein Amtswiderspruch im Grundbuch einzutragen ist. Denn das Grundbuchamt hat die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (nachfolgend unter b; vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Darüber hinausgehend scheidet eine Löschung der Eintragung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO aus, da die Sicherungshypothek gemäß §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO ihrem Inhalt nach nicht unzulässig ist (nachfolgend zu a).

a) Eine Eintragung ist namentlich dann unwirksam im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, wenn ein nicht eintragungsfähiges Recht oder ein eintragungsfähiges Recht ohne den gesetzlich gebotenen oder mit einem nicht erlaubten Inhalt eintragen wird (Demharter § 53 Rn. 42, 44 ff.; Hügel/Holzer § 53 Rn. 63 f. und 66). Dies ist schon nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 nicht festzustellen. Selbst wenn sich die Beteiligte zu 1 letztlich erfolgreich auf ihre Immunität beruft, ist die der Eintragung zugrunde liegende Entscheidung zwar nichtig (siehe zu b). Dies macht das Grundbuch jedoch nur unrichtig und rechtfertigt einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, nicht jedoch die Löschung des eingetragenen Rechts selbst nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Ließe man in derartigen Fällen auch eine Löschung zu, würde dies in Widerspruch zum Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO (“nach ihrem Inhalt als unzulässig“) stehen. Die Unzulässigkeit ergäbe sich dann nämlich nicht schon aus der Eintragung oder den in zulässiger Weise in Bezug genommenen Urkunden selbst (Hügel/Holzer § 53 Rn. 79). Wäre in jedem Fall, in dem der der Eintragung zugrunde liegende Titel gegen einen ausländischen Staat lautet, von einer Unzulässigkeit der Eintragung auszugehen, würde dies voraussetzen, dass die Eintragung einer Zwangshypothek gegen ausländische Staaten grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Das gegenständliche Recht kann jedoch mit seinem Inhalt und in seiner Ausgestaltung (vgl. BayObLG Rpfleger 1986, 371) selbst gegenüber einem Staat als Schuldner – etwa bei dessen Zustimmung zur Eintragung oder wenn das Grundstück nicht für hoheitliche Zwecke genutzt wird – durchaus bestehen (BVerfG NJW 2012, 293; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 65).

Da die Beteiligte zu 1 erklärt hat, mit der Beschwerde (vorrangig) die Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu erstreben, war diese insoweit zurückzuweisen.

b) Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegen jedoch vor.

(1) Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek gesetzliche Vorschriften verletzt. Es hat nämlich die deutsche Gerichtsbarkeit für das Verfahren auf Eintragung der Zwangshypothek bejaht, ohne zu klären, ob die Beteiligte zu 1 der Eintragung zustimmt oder eine Zustimmung – ausnahmsweise – nicht notwendig ist.

aa) Die inländische Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung für das Vollstreckungsverfahren. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Inwiefern ein anderer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, bestimmt sich mangels konkreter Rechtsvorschriften oder völkerrechtlicher Vereinbarungen nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Insoweit ist anerkannt, dass nach Völkerrecht bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat ohne seine Zustimmung nicht auf Gegenstände zugegriffen werden darf, die im Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckung seinen hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfGE 46, 342/394; BGH NJW-RR 2003, 1218/1219). Anders ist dies bei kommerziellen Zwecken dienenden Gegenständen (vgl. BVerfG vom 6.12.2006 2 BvM 9/03 bei Rn. 34). Anerkannt ist, dass Geld des ausländischen Staates (Währungsreserven, vgl. BGH vom 4.7.2013, VII ZB 63/12) sowie diplomatisch genutztes Vermögen Staatenimmunität genießen (BVerfG a. a. O.; OLG Köln FGPrax 2004, 100: Botschaftsgrundstück). Auch ein bebautes Grundstück, das aktiv (u.a.) als Kultureinrichtung genutzt wird, dient hoheitlichen Zwecken (BVerfG NJW 2012, 293; BGH NJW 2010, 769). Eine hoheitliche Zweckbestimmung setzt nicht die unmittelbare Betroffenheit des Kernbereichs ausländischer hoheitlicher Tätigkeit voraus; vielmehr kann auch sonstiges hoheitliches Handeln unter die allgemeine Staatenimmunität fallen (BGH NJW 2010, 769). Die Rechtsprechung stellt zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände und Vermögenswerte verringerte Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Ebenso verfährt der Bundesgerichtshof bei sonst hoheitlich genutzten Gegenständen und Vermögenswerten wie etwa einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung (BGH a. a. O.; siehe auch BVerfG NJW 2012, 293).

Für die von dem Gläubiger beantragte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück war die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet, weil mit der Maßnahme eine Beeinträchtigung der Staatenimmunität der Beteiligten zu 1 verbunden ist. Das Grundstück ist auch derzeit hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt.

Unbebaute und ungenutzte Grundstücke können zwar nicht per se als hoheitlichen Zwecken dienend angesehen werden. Vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. Denn ein Grundstück kann auch allein aus kommerziellen Gründen – etwa als Kapitalanlage – gehalten werden, ohne für hoheitliche Zwecke bestimmt zu sein. Zur Abgrenzung kann zunächst auf den Zweck des Grunderwerbs abgestellt werden, dies namentlich dann, wenn der Zweck durch entsprechende Bebauung des Grundstücks umgesetzt wird. Es mag auch Fälle geben, in denen die ursprüngliche Zweckbestimmung nachträglich fallengelassen wird (vgl. etwa „Villa Calé“ in Berlin-Zehlendorf: Süddeutsche Zeitung vom 11.9.2014, S. 9). Ob allein ein längeres Brachliegen des Grundstücks allein schon die im Kaufvertrag festgelegte Zweckbestimmung zweifelhaft macht, kann dahinstehen.

Hier hat die Beteiligte zu 1 nach dem Kaufvertrag das Grundstück im Jahr 2001 erworben und hatte die Fläche ab dem Jahr 2007 zur Verfügung, um darauf nach Errichtung der nötigen Gebäude in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Schule zu betreiben. Nach der vorliegenden Erklärung des Generalkonsulats war jedenfalls vor Eintragung der Zwangssicherungshypothek der erste Spatenstich erfolgt und seitdem mit dem Erdaushub sowie den Tiefbauarbeiten zur Errichtung der Fundamente begonnen. Damit konnte jedenfalls bei Eintragung der Zwangshypothek nicht mehr von einem bloßen Halten von Eigentum an einem ungenutzten Grundstück als Ausdruck schlichter Vermögensverwaltung ausgegangen werden.

bb) An einen entsprechenden Nachweis sind im Amtsverfahren nicht dieselben hohen, zudem formalen Anforderungen wie in § 29 GBO zu stellen; vielmehr gilt der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 26 FamFG mit den in § 29 FamFG genannten Beweismitteln, mithin das Freibeweisverfahren (Demharter § 1 GBO Rn. 72). Die Bestätigung des Generalkonsulats vom 8.8.2014 genügt dem Senat daher als Nachweis für den Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung der Schule und damit für die beibehaltene hoheitliche Zweckbestimmung. Formelle Zweifel des Gläubigers – dem nur die Kopie zur Verfügung steht – stehen einer Entscheidung nicht entgegen, weil das Schriftstück im Original dem erkennenden Gericht vorliegt. Die Erklärung schließt im Übrigen an den in den Grundakten befindlichen und die Zweckbestimmung festlegenden Kaufvertrag aus dem Jahr 2001 mit Messungsanerkennung und Auflassung aus dem Jahr 2007 an, so dass auch insoweit deren inhaltliche Richtigkeit nicht zweifelhaft erscheint. Weitergehende Anforderungen an die Nachweisführung, die sich zudem teils auf innere Tatsachen (Absicht der Schulerrichtung) bezöge, würden eine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten des fremden Staates bedeuten (vgl. BGH NJW 2010, 769/770 bei Rn. 31).

cc) Die Vorlage eines Titels gegen einen ausländischen Staat zum Zweck der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück hätte dem Grundbuchamt Anlass geben müssen, zu prüfen, ob eine Zustimmung des Beteiligten zu 1 erforderlich ist (vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 65). Um die Immunitätsfrage negativ zu entscheiden, genügten die dem Grundbuchamt bekannten Umstände allein nicht. Denn ob das Grundstück zum Zeitpunkt der Eintragung – noch – hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt war, ließ sich nicht eindeutig klären. Der in den Grundakten befindliche Vertrag spricht für den Erwerb des Grundstücks für einen hoheitlichen Zweck, der Zeitablauf ohne Bautätigkeit konnte dagegen sprechen. In einem solchen Fall muss das Grundbuchamt eine Zustimmung des ausländischen Staates anfordern oder aber, nachdem die inländische Gerichtsbarkeit als Vollstreckungsvoraussetzung zu klären ist, den betreibenden Gläubiger nach § 139 ZPO darauf hinweisen, dass die nichtöffentliche Zweckbestimmung des Vollstreckungsobjekts nachzuweisen wäre. Beides ist unterblieben.

(2) Das Grundbuch ist durch die Eintragung der Zwangshypothek unrichtig. Wird das Grundbuchamt im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig, hat es neben den grundbuchrechtlichen auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (Mayer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT IV Rn. 38) und damit auch die deutsche Gerichtsbarkeit (vgl. LG Bonn NJW-RR 2009, 1316/1317). Ist die inländische Gerichtsbarkeit für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme – wie hier – nicht gegeben, so hat dies deren Nichtigkeit zur Folge (BGH NJW 2009, 3164/3165; LG Bonn NJW-RR 2009, 1316/1318; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor § 704 Rn. 85 und 130). Wird die Entscheidung des Grundbuchamts im Zwangsvollstreckungsverfahren, eine Zwangshypothek einzutragen, trotzdem umgesetzt, so macht diese Eintragung das Grundbuch unrichtig (s. oben a)).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Auch wenn die Beteiligte zu 1 nur überwiegend obsiegt, sieht der Senat davon ab, ihr insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise aufzuerlegen. Da die Beschwerde überwiegend erfolgreich ist und vom Grundbuchamt im Abhilfeverfahren unzutreffend behandelt wurde, erscheint es gerechtfertigt, es dabei zu belassen, dass der Beschwerdeführer bei einer teilweise begründeten Beschwerde die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu tragen hat (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

Auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. § 84 FamFG regelt nur die Folgen eines (gänzlich) erfolglosen Rechtsmittels, ist hier also nicht einschlägig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise aufzuerlegen; hiervon kann jedoch abgesehen werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Von dieser Möglichkeit macht der Senat aus denselben Gründen Gebrauch, die der Entscheidung zu den Gerichtskosten zugrunde liegen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts.

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