OLG München, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 34 Wx 91/08 Zur Wirksamkeit einer im Außenverhältnis unbeschränkt erteilten Vollmacht für den Vollzug eines Antrags auf Abänderung der Teilungserklärung im Grundbuch.

April 27, 2019

OLG München, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 34 Wx 91/08
Zur Wirksamkeit einer im Außenverhältnis unbeschränkt erteilten Vollmacht für den Vollzug eines Antrags auf Abänderung der Teilungserklärung im Grundbuch.
1. Im Grundbuchverfahren hat das Rechtsbeschwerdegericht Vollmachten zur Abgabe von Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen selbständig auszulegen, da es um die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen geht.
2. Weil eine umfassende Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Prüfungsmöglichkeiten des Grundbuchamts übersteigen würden, beschränkt sich dessen Prüfungskompetenz auf offensichtliche Verstöße gegen die §§ 305 ff BGB.
3. Eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nicht zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt, die ihm durch eine interne Abrede mit dem Vollmachtgeber in derselben Urkunde untersagt sind, wenn evident ist, dass dem Vollmachtgeber durch die Erklärung ein Vermögensschaden entsteht.
4. Ergibt sich aus dem Grundgeschäft die Unwiderruflichkeit der Vollmacht, hat das Grundbuchamt einen Widerruf unberücksichtigt zu lassen, es sei denn, ein wichtiger Grund für den Widerruf ist zu seiner Überzeugung dargetan.

Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 24. September 2008 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 20. April 2007 aufgehoben.
II. Die Sache wird an das Amtsgericht – Grundbuchamt – München zurückgegeben.
Gründe
I.
Mit Erklärung vom 4.7.2002 wurde das Eigentum an dem gegenständlichen Grundstück nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile aufgeteilt und die Teilung am 18.7.2002 im Grundbuch vollzogen.
In der Teilungserklärung heißt es unter § 6 („Bauliche Veränderungen; Vollmachten“):
Der Eigentümer wird die gebildeten Wohnungs- und Teileigentumseinheiten veräußern, er behält sich jedoch das Recht vor, bauliche Veränderungen vorzunehmen und dabei in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum einzugreifen. Er ist auch berechtigt, dieses Recht an Dritte zu veräußern und auf sie zu übertragen.
Insbesondere wird der Eigentümer die unausgebauten Speicherräume im Dachgeschoß … ausbauen, …
Der Eigentümer behält sich zudem allgemein das Recht vor, nebeneinander oder übereinander liegende Wohnungen miteinander zu verbinden und – wie vorstehend beschrieben – Durchbrüche durch im Gemeinschaftseigentum stehende Zwischenmauern oder Decken herzustellen.
Der Eigentümer wird ferner neue Sondernutzungsrechte begründen und Wohnungs- bzw. Teileigentum zur ausschließlichen Nutzung zuweisen, sofern Sondernutzungsrechte anderer Wohnungen hierdurch nicht berührt werden.
Die Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum werden deshalb in den Erwerbsurkunden dem Eigentümer (= Verkäufer) umfassende Vollmacht erteilen, um die vorgenannten Maßnahmen durchzuführen und die entsprechenden Anpassungen der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auch namens der Käufer vornehmen zu können.
Jeder Käufer wird den Eigentümer (= Verkäufer) sowie dessen Bevollmächtigten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit Wirkung über seinen Tod hinaus sowie mit dem Recht, diese Vollmachten zu übertragen bzw. Untervollmacht zu erteilen, zu folgenden Maßnahmen unwiderruflich bevollmächtigen:
a) Die beabsichtigten Um- und Ausbaumaßnahmen vorzunehmen und das Dachgeschoß auszubauen …
b) Änderungen der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und der Teilungspläne vorzunehmen …
c) die den Sondereigentumseinheiten zugeordneten Sondernutzungsrechte an Kellern und Abstellflächen neu zuzuordnen, neu zu begründen oder aufzuheben, soweit Sondernutzungsrechte, die den vom Käufer erworbenen Einheiten zugewiesen sind, nicht berührt werden;
d) …
Hinsichtlich der vorzunehmenden Umbau- und Ausbaumaßnahmen gilt Folgendes:

In der Folgezeit verkaufte und übereignete die Beteiligte zu 1 Miteigentumsanteile. In den notariellen Kaufvertragsurkunden wurde auf die oben genannte Urkunde Bezug genommen. Unter § 15 („Änderung der Teilungserklärung; Vollmacht“) ist jeweils vereinbart:
1. Der Käufer ist mit Änderungen und Ergänzungen der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung unter der Voraussetzung einverstanden, dass ihm hierdurch keine zusätzlichen Belastungen entstehen und sein Sondereigentum sowie die ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gegenstände durch die Änderung nicht berührt werden.
Zulässig ist insbesondere auch, neben- und übereinanderliegende Einheiten zusammenzulegen oder zu teilen und die hierzu erforderlichen Mauer- und Deckendurchbrüche vorzunehmen, auch soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
Darüber hinaus behält sich der Verkäufer das Recht zum Dachgeschoßausbau entsprechend den in der Teilungserklärung vom 4.7.2002, … getroffenen Feststellungen vor; auch insoweit wird auf die genannte Urkunde Bezug genommen.
Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Recht an Dritte zu veräußern und an diese zu übertragen.
Der Verkäufer ist im Zuge des Dachgeschoßausbaus befugt, das Dachgeschoß des Hauses … aus(zu)bauen bzw. soweit baurechtlich zulässig, das Gebäude auf(zu)stocken, die dazu erforderlichen Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vor(zu)nehmen, insbesondere Verlängerung der Treppenhäuser und des Lifts, Weiterführung aller Versorgungsleitungen; der Eigentümer muss hierzu unter Umständen auch in die unter dem neu auszubauenden Dachgeschoß befindlichen Wohnungen (Sondereigentum) Eingriffe vornehmen, wie Verlängerung der Leitungen zur Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung sowie Abwasserleitungen.
Der Verkäufer wird ferner neue Sondernutzungsrechte begründen und Wohnungs- bzw. Teileigentum zur ausschließlichen Nutzung zuweisen, sofern Sondernutzungsrechte anderer Wohnungen hierdurch nicht berührt werden.
Der Verkäufer ist insbesondere auch berechtigt, im Zuge des Dachgeschoßausbaus
a) …
b) …
c) …
2. Der Käufer erteilt dem Verkäufer bzw. dessen Bevollmächtigten, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit Wirkung über seinen Tod hinaus,
V o l l m a c h t
zur Änderung der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung.
Diese Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt; im Innenverhältnis ist der Verkäufer verpflichtet, die Beschränkungen, wie vorstehend festgelegt, zu beachten.
Die Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar, dessen amtlich bestellten Vertreter oder Amtsnachfolger verwendet werden.
Die Vollmacht erlischt, wenn der Verkäufer nicht mehr Eigentümer von Wohnungs- oder Teileigentum in der Wohnanlage ist.
Der Käufer verpflichtet sich, etwaigen Rechtsnachfolgern die sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 8.8.2005 an das Grundbuchamt wandten sich drei Miteigentümer in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbeiräte gegen die beabsichtigte Begründung von Sondernutzungsrechten an Gartenanteilen. Sie erklärten „höchst vorsorglich“ den Widerruf der „eventuell wirksam erteilten Vollmacht“. Der Widerruf erfolge aus wichtigem Grund. In den jeweiligen Kaufverträgen sei die Bauträgervollmacht eingeschränkt für Dachausbaumaßnahmen erteilt worden. Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Grundstück dürften damit nicht begründet werden, weil die Zuweisung eines Sondernutzungsrechts die anderen Miteigentümer vom Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ausschließe.
Mit Urkunde vom 11.8.2006 (4. Nachtrag zur Teilungserklärung) wurden zusätzliche Sondernutzungsrechte an Gartenanteilen – bislang im Gemeinschaftseigentum – für die Wohnungen im Erdgeschoß begründet und den jeweiligen Eigentümern dieser Wohnungen zugewiesen. Auf den Eintragungsantrag des Notars hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 20.4.2007 unter Fristsetzung u.a. beanstandet, dass, soweit neue Sondernutzungsrechte an Gartenflächen zugewiesen würden, die in Bezug genommenen Vollmachten in den Kaufverträgen nicht ausreichend seien. Die gegen diesen Punkt der Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.9.2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom beurkundenden Notar eingelegte weitere Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist, ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (vgl. §78, 80 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 15 GBO), zulässig. Der den Eintragungsantrag stellende Urkundsnotar konnte wirksam jedenfalls im Namen derjenigen Beteiligten Rechtsmittel einlegen, die keinen Widerruf der ursprünglich erteilten Vollmacht erklärt hatten (vgl. BayObLGZ 1967, 409; Demharter GBO 26. Aufl. § 15 Rn. 20).
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Grundbuchamt habe die in den Kaufverträgen enthaltenen Vollmachten hinsichtlich der Begründung von Sondernutzungsrechten an Gartenanteilen zu Recht als nicht ausreichend erachtet. Voraussetzung für die Eintragung sei eine wirksame Eintragungsbewilligung der Betroffenen, die in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sei.
Betroffen seien sämtliche Wohnungs- und Teileigentümer, denen kein Sondernutzungsrecht an den Gartenanteilen zugewiesen werde, da sie durch die Eintragung der Zuweisung ihr Mitgebrauchsrecht an Teilen des Grundstücks verlören. Die Eintragungsbewilligung könne auch durch einen Vertreter abgegeben werden. Das Grundbuchamt habe die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen. Bestünden Zweifel am Umfang einer Vollmacht, sei diese nach den für Grundbucherklärungen aufgestellten Grundsätzen auszulegen, wobei auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen sei, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergebe.
Die in den Kaufverträgen unter § 15 Ziffer 2 enthaltene Vollmacht umfasse nach ihrem Wortlaut die Änderung der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung und damit grundsätzlich auch die Begründung von Sondernutzungsrechten an Gartenanteilen. Bei ihrer Auslegung sei die mit der Vollmachtserteilung verbundene Erklärung zu berücksichtigen, dass die Vollmacht zwar nach außen unbeschränkt, der Verkäufer im Innenverhältnis aber verpflichtet sei, die unter § 15 Ziffer 1 festgelegten Beschränkungen zu beachten. Zu diesen gehöre, dass dem Käufer durch die Änderung der Teilungserklärung keine zusätzlichen Belastungen entstünden und dessen Sondereigentum sowie die ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gegenstände dadurch nicht berührt würden. Die neuen Sondernutzungsrechte an Gartenanteilen beträfen das Gemeinschaftseigentum an unbebauten Flächen des Grundstücks.
Allerdings sei nicht auszuschließen, dass dem jeweiligen Käufer keine zusätzlichen Belastungen entstünden. Bei einer ausschließlich am Pflege- und Erhaltungsaufwand ausgerichteten finanziellen Betrachtungsweise möge es durchaus zutreffen, dass die Zuweisung der Sondernutzungsrechte für die übrigen Eigentümer eher eine Entlastung bedeute, wenn sie für den Pflege- und Erhaltungsaufwand insoweit nicht mehr aufkommen müssten. Wenn eine derartige Betrachtungsweise gewollt gewesen wäre, sei aber davon auszugehen, dass dies durch eine entsprechende Wortwahl klargestellt worden wäre. Bei verständiger Würdigung aus Sicht eines unbefangenen Betrachters sei auch zu berücksichtigen, dass durch die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondernutzungsrechte die übrigen Eigentümer ihr Mitgebrauchsrecht an unbebauten Teilen des Grundstücks verlören. Da ihnen diese Fläche bislang ohne Begrenzung zu Erholungszwecken oder dergleichen mit Betretungsrecht zur Verfügung stehe, sei mit der Umwandlung ein rechtlicher und wirtschaftlicher Nachteil verbunden. § 15 Ziffer 1 des Kaufvertrages unterscheide gerade nicht nach wesentlichen oder unwesentlichen Belastungen. Hinzu komme als mittelbarer Nachteil, dass die Eigentümergemeinschaft auch hinsichtlich der Gartenanteile künftigen Streitigkeiten ausgesetzt werden könne, die sich aus dem Gebrauch und dem Umfang des neuen Sondernutzungsrechts ergeben könnten.
Mit derartigen Belastungen hätten die Eigentümer auch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 6 der Teilungserklärung nicht zu rechnen brauchen. Danach hätten die Eigentümer mit der Schaffung neuer Sondernutzungsrechte beim Dachgeschoß-ausbau rechnen müssen. So liege es nahe, dass den Dachgeschoßeinheiten in gleicher Weise wie den bestehenden Wohneinheiten Sondernutzungsrechte an Kellerabteilen eingeräumt würden. Hieraus lasse sich zwar nicht zwingend ableiten, dass Sondernutzungsrechte nur den neu zu bildenden Sondereigentumseinheiten im Dachgeschoß zugewiesen werden dürften. Das Recht, Sondernutzungsrechte an Gartenanteilen zuzuweisen, ergebe sich hieraus jedoch nicht. Bereits die Überschrift von § 6 und die Zusammenfassung in einem Paragraphen deute auf einen inhaltlichen Zusammenhang in der Weise hin, dass die zu erteilenden Vollmachten die vollständige Durchführung der geplanten baulichen Veränderungen ermöglichen sollten. Wegen ihrer Einbettung in die Bestimmung des § 6 der Teilungserklärung ließen sich die zu erteilenden Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung unter Buchst. b) und betreffend die Sondernutzungsrechte unter Buchst. c) nicht isoliert und unabhängig von den Regelungen über die baulichen Veränderungen betrachten. Die Regelung unter Buchst. c) ergebe keinen eigenständigen Sinn, wenn doch über die Änderung der Teilungserklärung unter Buchst. b) ohnehin alle Sondernutzungsrechte erfasst würden.
Diese Beschränkung im Innenverhältnis habe das Grundbuchamt zu beachten. Zwar sei eine Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung nur bei offensichtlicher Unwirksamkeit zu beanstanden. Eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht berechtige jedoch den Vollmachtnehmer nicht zur Abgabe von Grundbucherklärungen, die ihm durch eine interne Abrede mit dem Vollmachtgeber in derselben Urkunde untersagt sei, wenn evident sei, dass dem Vollmachtgeber durch die Erklärung ein Vermögensschaden entstehe. Die entsprechende Eintragungsbewilligung sei hier ausnahmsweise wegen eines evidenten Vollmachtsmissbrauchs unwirksam.
Sei der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde, habe das Grundbuchamt regelmäßig von dem Fortbestand der Vollmacht auszugehen. Seien ihm aber besondere Umstände bekannt, die auf die Möglichkeit eines Erlöschens hinwiesen, habe es in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob die Vollmacht erloschen sei; bei begründeten Zweifeln habe es den Nachweis ihres Fortbestehens zu verlangen. Bei einer unwiderruflich erteilten Vollmacht bestehe ein Erfahrungssatz für ihren Fortbestand so lange, als dem Grundbuchamt keine konkreten Anhaltspunkte bekannt seien, dass die Vollmacht tatsächlich widerrufen sei und ein den Widerruf rechtfertigender Grund bestehe. Vorläufig sei der gegenüber dem Grundbuchamt erklärte Widerruf aber unbeachtlich, so dass nicht entschieden zu werden brauche, ob ein zum Widerruf berechtigender wichtiger Grund vorliege.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 78 Satz 2 GBO, § 546 ZPO). Das Grundbuchamt und diesem folgend das Landgericht in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung haben zu Unrecht die fehlenden Vollmachten des Bauträgers zur Zuweisung neuer Sondernutzungsrechte an Gartenflächen beanstandet.
a) Vollmachten (§ 167 BGB) zur Abgabe von Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen hat das Rechtsbeschwerdegericht selbständig auszulegen, da es um die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen geht (§§ 13, 19 GBO; BayObLGZ 2002, 296/298; Demharter § 78 Rn. 15 m.w.N.). Desgleichen hat der Senat die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Vollmachten dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BayObLG aaO; Demharter § 19 Rn 28 und 29).
Die jeweils erteilte Vollmacht ist nach ihrer nächstliegenden Auslegung im Außenverhältnis unbeschränkt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Urkundentext und aus der dort vorgenommenen Gegenüberstellung zum Innenverhältnis, für das einengende Absprachen getroffen sind.
Die Vollmacht ist auch nicht offensichtlich nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam. Ob diese Vorschriften auf Grundbuchvollmachten überhaupt anzuwenden sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Angesichts der Bindungen im Innenverhältnis liegt trotz der Unbeschränktheit im Außenverhältnis bei der konkret vorliegenden Vertragsgestaltung jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor. Insbesondere dürfen im Innenverhältnis das Sondereigentum und die dem Käufer zur Sondernutzung zugewiesenen Gegenstände durch die Änderung nicht berührt werden. Insoweit ist die Klausel einschränkender als die, welche der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.9.2002 (BayObLGZ 2002, 296) zugrunde lag. Dort durfte das Sondereigentum bei „wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ nicht beeinträchtigt werden. Die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts beschränkt sich auf offensichtliche Verstöße gegen die §§ 305 ff. BGB (BayObLG aaO; BayObLG OLG-Report 2003, 149; 2003, 151; Demharter § 19 Rn. 43), weil eine umfassende Überprüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen die Prüfungsmöglichkeiten des Grundbuchamts, wie sie von der Grundbuchordnung vorgegeben sind, übersteigen würden (vgl. Demharter § 19 Rn. 41, 42; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 211 ff., Rn. 217). Nur Wertungen, die im Einzelfall ohne weitere Ermittlungen und ohne nähere Kenntnis weiterer Umstände lediglich aus den vorgelegten Eintragungsunterlagen ohne Zweifel beurteilt werden können, berechtigen das Grundbuchamt zur Prüfung und Beanstandung (vgl. BayObLG OLG-Report 2003, 149).
b) Das Landgericht geht mit der Rechtsprechung des damals für Grundbuchsachen zuständigen 32. Zivilsenats (Beschluss vom 13.6.2006, 32 Wx 079/06 = DNotZ 2007, 41) davon aus, dass eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht den Bevollmächtigten nicht zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt berechtigt, die ihm durch eine interne Abrede mit dem Vollmachtgeber in derselben Urkunde untersagt sind, wenn evident ist, dass dem Vollmachtgeber durch die Erklärung ein Vermögensschaden entsteht. Evident muss nach dieser Entscheidung auch die Überschreitung der intern vereinbarten Beschränkungen sein. Ob dem der nun für Grundbuchsachen zuständige 34. Senat im dort gegebenen Fall gefolgt wäre (ablehnend Munzig DNotZ 2007, 43; Holzer NotBZ 2007, 29; Demharter § 19 Rn. 76), kann auf sich beruhen. Dort durften im Innenverhältnis die Vollmachten nur zu solchen Änderungen verwendet werden, durch die die Rechte der Käufer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht geschmälert wurden. Hier erklärt sich der Käufer hingegen mit Änderungen der Teilungserklärung unter der Voraussetzung einverstanden, dass ihm hierdurch keine zusätzlichen Belastungen entstehen und das Sondereigentum sowie die ihm zugewiesenen Sondernutzungsrechte nicht berührt werden. Das Sondereigentum wird durch die beabsichtigte Änderung nicht berührt. Was unter „zusätzlichen Belastungen“ zu verstehen ist, erschließt sich zwar nicht auf den ersten Blick. Falls damit aber rechtliche wie wirtschaftliche Nachteile jeglicher Art gemeint sein sollten, ist nicht ersichtlich, weshalb, ohne Zusätze wie „insbesondere“ oder „besonders“, noch ausdrücklich festgehalten ist, dass das Sondereigentum nicht berührt werden darf.
Ob die vom Landgericht gefundene Auslegung zutrifft, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn nur Wertungen, die im Einzelfall ohne weitere Ermittlungen und ohne nähere Kenntnis weiterer Umstände lediglich aus den vorgelegten Eintragungsunterlagen ohne Zweifel getroffen werden können, berechtigen das Grundbuchamt zur Prüfung und Beanstandung. Davon kann hier keine Rede sein. Die Frage, ob unter „Belastungen“ etwa auch die Auferlegung zusätzlicher Pflichten zu verstehen ist, wie sie durch eine Änderung der Kostenverteilung ausgelöst werden können, erfordert eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, zu der das Grundbuchamt wegen der Beschränkung auf den Urkundenbeweis im Eintragungsantragsverfahren grundsätzlich nicht in der Lage ist.
c) Ob die Vollmacht wirksam auch gegenüber dem Grundbuchamt widerrufen werden konnte, braucht nicht entschieden zu werden. Auch bei Unwiderruflichkeit bleibt zwar der Widerruf aus wichtigem Grund möglich. Ergibt sich jedoch aus dem Grundgeschäft die Unwiderruflichkeit, hat das Grundbuchamt einen Widerruf unberücksichtigt zu lassen, es sei denn, ein wichtiger Grund für den Widerruf ist zu seiner Überzeugung dargetan (vgl. Demharter § 19 Rn. 83), zumindest sein Vorliegen wahrscheinlich (OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370).
Die Vollmacht ist nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet. Es handelt sich nicht um eine isolierte Vollmacht. Sie soll ersichtlich dem Vorteil des Vollmachtnehmers dienen. Die Möglichkeit der Schaffung neuen zusätzlichen Wohnungseigentums gehört zur sinnvollen und von vornherein beabsichtigten Verwertung des Grundstücks. Damit ist die Vollmacht auch ohne ausdrückliche Erklärung unwiderruflich (vgl. BGH WPM 1985, 646; BayObLG NJW-RR 1996, 848; BayObLGZ 2001, 279).
Anhaltspunkte für das Bestehen eines wichtigen Grundes liegen nicht vor. Ein wichtiger Grund kann zwar auch in einem der Beschränkung im Innenverhältnis widersprechenden Gebrauch der Vollmacht liegen. Der maßgeblichen Bestimmung im jeweiligen Kaufvertrag ist aber eine Beschränkung dahingehend, dass nicht in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen werden darf, nicht zu entnehmen (s. oben zu b). Die hierbei mit heran zu ziehende Regelung in § 6 der Teilungserklärung geht gerade von Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum aus, die ohne Ausschluss der Miteigentümer vom (weiteren) Gebrauch nicht denkbar sind.
d) Die Vollmacht ist zeitlich befristet, sie erlischt nämlich dann, wenn der Verkäufer nicht mehr Eigentümer von Wohnungs- oder Teileigentum in der Wohnanlage ist.
Ob sie noch gilt, wird das Grundbuchamt anhand der einzelnen Grundakten abschließend zu klären haben.

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