OLG München, Beschluss vom 19.10.2010 – 31 Wx 051/10

November 5, 2018
OLG München, Beschluss vom 19.10.2010 – 31 Wx 051/10
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Gründe

I.

Der am 6.10.2009 verstorbene Erblasser war griechischer Staatsangehöriger und geschieden. Die Beteiligte zu 1 war die Lebensgefährtin des Erblassers, der Beteiligte zu 2 sein Sohn und einziges Kind. Der Erblasser errichtete am 29.3.1999 ein handschriftliches Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin einsetzte.

Der Erblasser war Ende der 70er Jahre zum Zwecke des Hochschulstudiums erstmals nach Deutschland gezogen. Während des Studiums heiratete der Erblasser die Mutter des Beteiligten zu 2. Der Erblasser wohnte mit seiner Familie während des Studiums in der D.–Straße in M. . Im Zeitraum vom 7.4.1985 bis zum 31.7.1987 leistete der Erblasser seinen Militärdienst in Griechenland ab. Der Erblasser verbrachte seine Ehefrau und Sohn nach Griechenland, um – gemäß den Angaben der Beteiligten zu 1 – nach Ableistung seines Militärdienstes nach Deutschland alleine zurückzukehren. Wenige Monate nach der Einberufung des Erblassers löste die damalige Ehefrau des Erblassers die von der Familie bewohnte Wohnung in M. auf und zog nach Veria (Griechenland). Nach Ableistung des Militärdienstes zog der Erblasser wieder in das Bundesgebiet, wo er zunächst bei Verwandten in M. (K.-Straße) allein wohnte. Nachdem seine Ehefrau ebenfalls kurz darauf in das Bundesgebiet zurückgekehrt war, zogen beide zu einem Freund des Erblassers in M. (D.-Straße) und – nachdem auch der Sohn mittlerweile zurückgekehrt war – Anfang 1988 in einer von der Familie gemeinsam bewohnten Wohnung in der T. Landstraße in M..

Am 22.1.2010 beantragte der Beteiligte zu 2 formgerecht die Erteilung eines Erbscheins in Anwendung griechischen Rechts, welcher die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben zu je ½ ausweisen soll. Ihm stünde als einzigen gesetzlichen Erben nach griechischem Recht ein Pflichtteilsrecht in Form eines Noterbrechts von der Hälfte des Nachlasses zu. Dieses Noterbrecht gelte auch bezüglich des nicht in Griechenland belegenden Vermögens. Art. 21 des Gesetzes Nr. 1738/1987, wonach das Noterbrecht eines Pflichtteilsberechtigten bezüglich des im Ausland belegenen Vermögens keine Anwendung findet, gelte vorliegend nicht, da der Erblasser entgegen der Voraussetzung des Gesetzes vor seinem Tod nicht 25 Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe.

Die Beteiligte zu 1 ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und hat selbst formlos einen Erbschein beantragt, welcher sie als Alleinerbin des im Inland befindlichen Vermögens ausweist. Sie ist der Meinung, dass der Erblasser seit 1976 ununterbrochen nicht mehr in Griechenland gelebt hat. Dies habe zur Folge, dass kein Noterbrecht des Pflichtteilsberechtigten bezüglich des nicht in Griechenland belegenden Vermögens bestehe. Der Erblasser habe bereits vor Ableistung seines Wehrdienstes beabsichtigt, erneut in das Bundesgebiet zurückzukehren. Er habe sich zwangsweise zur Ableistung des Militärdienstes in Griechenland aufgehalten; die Voraussetzungen des Art. 21 des Gesetzes Nr. 1738/1987 lägen vor.

Mit Beschluss vom 29.1.2010 wies das Amtsgericht München den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurück und bewilligte auf Antrag des Beteiligten zu 2 einen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 und 2 in Anwendung griechischen Rechts als Miterben zu je ½ ausweist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zu entsprechen ist.

Die Erbfolge nach dem griechischen Erblasser richtet sich nach griechischem Recht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Ein Renvoi (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) findet nicht statt, da das griechische Kollisionsrecht ebenfalls auf das Heimatrecht des Erblassers verweist (Art. 28 ZGB). Nach griechischem Erbrecht steht dem Beteiligten zu 2 als einzigem Kind des geschiedenen Erblassers ein Pflichtteilsrecht in Höhe von ½ zu (§ 1825 Abs. 1 ZGB). Dieses Pflichtteilsrecht ist nach griechischem Recht als echtes Erbrecht (Noterbrecht oder Pflichterbrecht) ausgestaltet, so dass der Beteiligte zu 2 in Höhe seiner Pflichtteilsquote zu ½ als Erbe am Nachlass beteiligt ist (Art. 1825 Abs. 2 ZGB). Für Auslandsgriechen ist allerdings Art. 21 des Gesetzes 1738/1987 zu beachten, wonach griechische Staatsangehörige, die während fünfundzwanzig aufeinander folgender Jahre vor dem Tod ihren Wohnsitz im Ausland hatten, nicht den Beschränkungen der Vorschriften über den Pflichtteil bezüglich der Verfügung von Todes wegen über ihr im Ausland belegendes Vermögen unterliegen (vgl. Vlassopoulou IPRax 2005, 61). Diese Ausnahme greift vorliegend nicht ein.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hatte der Erblasser nicht während fünfundzwanzig aufeinander folgender Jahre, d. h. ununterbrochen, seinen Wohnsitz im Ausland. Als möglicher Wohnsitz im Ausland kommt vorliegend allein ein solcher in M. in Deutschland in Betracht. Dieser bestand jedoch nicht während fünfundzwanzig aufeinander folgender Jahre.

Der Erblasser wohnte bis zu der Ableistung seines Militärdienstes in M. in der D.-Straße. Diesen Wohnsitz (vgl. Art. 7 BGB, Art. 51 ZGB) hat er jedoch spätestens mit dem Umzug seiner Familie (Ehefrau und Kind) nach Griechenland aufgegeben. Ein solcher Wille ergibt sich für den Senat jedenfalls daraus, dass der Erblasser nach eigenem Sachvortrag der Beteiligten zu 1 seine Familie nach Griechenland zu sich holte und die damalige Ehefrau den Hausstand in der D.-straße in M. auflöste. Dass diese Auflösung des Hausstandes im Einvernehmen mit dem Erblasser erfolgte, ergibt sich bereits aus dem eigenen Sachvortrag der Beteiligten zu 1 und wird weiter dadurch gestützt, dass seine eigene Familie in die Wohnung der Eltern des Erblassers in Veria/Griechenland zog, die er – nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 1 – bei Wochenendbesuchen, Ausgängen und Urlauben aufsuchte. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass sich während der Ableistung seines Militärdienstes der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse von Deutschland aus mit Willen des Erblassers nach Griechenland tatsächlich verlagert hatte, zumal er im Bundesgebiet keine Unterkunft mehr hatte. Mag auch seine eigene Rückkehr nach Griechenland durch den Zwang zur Ableistung der Wehrpflicht veranlasst worden sein, so beruhte die Entscheidung zum Umzug seiner Familie nach Griechenland doch auf dem selbstbestimmten Willen des Erblassers. An dieser Würdigung ändert sich auch dann nichts, wenn man den Vortrag der Beschwerdeführerin als wahr unterstellt, dass für die Auflösung des Hausstands in M. und den Umzug der Familie nach Griechenland in erster Linie wirtschaftliche Gründe maßgeblich waren.

b) Dass der Erblasser nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von vornherein die Absicht hatte, nach Ableistung des Militärdienstes nach Deutschland zurückzukehren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Ein solcher Wille allein genügt für die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes nicht, sofern die Verlagerung des Lebensschwerpunkts – wenn auch nur auf bestimmte Zeit – infolge selbstbestimmter Aufhebung des ursprünglichen Wohnsitzes tatsächlich erfolgt ist.

c) Die von der Beschwerdeführerin angeführten Ministerialentscheidungen FEK 754 B/1997 (Art. 7 Abs. 2), FEK B 71/28-1-2002 (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3) und FEK B 61/24-1-2006 (Art. 4 Abs. 3) stehen insoweit nicht entgegen. Denn diese setzen bereits nach eigenem Vorbringen voraus, dass der griechische Staatsbürger während der Ableistung seines Militärdienstes dauerhaft im Ausland ansässig ist. Dies war aber bei dem Erblasser gerade nicht der Fall.

Es erscheint angemessen, dass die Beteiligte zu 1 die durch ihr erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten erstattet (§ 84 FamFG). Der Geschäftswert richtet sich nach dem von der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Dieses entspricht der Differenz ihrer behaupteten Alleinerbenstellung an dem im Inland befindlichen Vermögen und ihrer Miterbenstellung, die ihr daran tatsächlich zukommt. Er beträgt daher ½ des Nachlasswertes des im Inland befindlichen Vermögens des Erblassers. Da die Höhe des Nachlasses vom Nachlassgericht noch nicht bewertet wurde und sich auch nicht aus den Angaben der Beteiligten ergibt, wird die Festsetzung des Geschäftswerts zurückgestellt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 FamFG).

 

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.