OLG München, Beschluss vom 27.11.2020 – 21 W 1520/20

Februar 10, 2022

OLG München, Beschluss vom 27.11.2020 – 21 W 1520/20

Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 16.10.2020, Az. 1 T 12780/20, sowie gegen den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 09.11.2020 wird verworfen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

Der Kläger hat für ein Verfahren vor dem Amtsgericht Prozesskostenhilfe beantragt, die mit Beschluss vom 10.08.2020 (Bl. 8/9 d.A.) zurückgewiesen worden war. Nach Ablehnung des zuständigen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wurde dieses Gesuch mit Beschluss vom 14.09.2020 (Bl. 10/13 d.A.) zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse legte der Kläger Beschwerde ein, denen das Amtsgericht jeweils nicht abhalf. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.08.2020 trug beim Landgericht das Az. 13 T 10512/20, die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.09.2020 das Az. 1 T 12780/20.

Mit Beschluss vom 16.10.2020 wies das Landgericht unter dem Az. 1 T 12780/20 die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.09.2020 und den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das Beschwerdeverfahren zurück.

Mit Schreiben vom 22.10.2020 (Bl. 37/38 d.A.) legte der Kläger „Nichtzulassungsbeschwerde“ gegen diesen Beschluss ein und rügte unter anderem, der Beschluss sei nicht unterschrieben. Grundsätzliche Rechte würden verletzt. Nach Art. 267 AEUV sei die Sache dem EuGH vorzulegen.

Mit Beschluss vom 09.11.2020 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2020 nochmals „Nichtzulassungsbeschwerde“ eingelegt.

II.

1. Zur Entscheidung über das als (weitere) Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO die Einzelrichterin. Die Voraussetzungen des § 568 Satz 2 ZPO sind ersichtlich nicht gegeben.

2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Es ist als unzulässig zu verwerfen.

a) Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen Berufungsurteile sowie gegen eine Zurückweisung einer Berufung nach § 522 ZPO statt. Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.

b) Der sofortige Beschwerde unterliegen gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Hat – wie vorliegend – das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden, kann diese Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO angefochten werden. Diese liegen ersichtlich nicht vor. Weder gibt es eine gesonderte gesetzliche Regelung noch wurde die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen. Vielmehr hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.

3. Da das Rechtsmittel des Antragstellers schon unzulässig ist, ist auch kein Raum für ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV.

4. Der Schriftsatz vom 17.11.2020 stellt eine neue Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 09.11.2020 dar. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die kostenrechtlichen Folgen einer erfolglosen Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

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