OLG Naumburg, Beschluss vom 24.08.2017 – 2 Wx 40/16

August 3, 2022

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.08.2017 – 2 Wx 40/16

1. Zu dem Verfahren der Erbenermittlung im Sinne von § 24 Nr. GNotKG, § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zählt auch die öffentliche Aufforderung vor Feststellung des Fiskalerbrechts nach § 1965 BGB (Bestätigung von OLG Naumburg, Beschluss v. 09.11.2015 – Az.: 12 W 75/15 – , FGPrax 2016, 93 f.).

2. Ein Nachlass, der aufgrund des Fiskalerbrechts der DDR (§ 369 ZGB) vor dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland in Volkseigentum übergegangen war, ist unmittelbar Bundeseigentum geworden, wenn zu ihm keine Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte oder beschränkten dinglichen Rechte gehören.

3. Ein Nachlass, der aufgrund des Fiskalerbrechts der DDR (§ 369 ZGB) in Volkseigentum übergegangen war, stellt unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar, wenn zu ihm Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder beschränkte dingliche Rechte gehören.

4. Solange kein bestandskräftiger Vermögenszuordnungsbescheid ergangen ist, müssen die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit – und demzufolge auch der Kostenbeamte – die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Fiskalerbes der DDR in eigener Zuständigkeit beurteilen und entscheiden.

5. Die Auslagen für die öffentliche Aufforderung vor Feststellung des Fiskalerbes sind im Fall der Ziffer 3 von der Bundesrepublik Deutschland und im Falle der Ziffer 4 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu tragen.

Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg (Beteiligte zu 1.) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Haldensleben vom 16.03.2016 aufgehoben:

Auf die Erinnerung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Beteiligte zu 2.) wird die Kostenrechnung des Kostenbeamten des Amtsgerichts Haldensleben vom 29.10.2015 (Kassenzeichen: 1750-A16824-7) insoweit abgeändert, als

Kostenschuldner die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Karl-Liebknecht-Straße 36, 03046 Cottbus,

ist. Im Übrigen wird die Erinnerung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Beteiligte zu 2.) zurückgewiesen.

Die Erinnerung und die weitergehende Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg (Beteiligte zu 1.) werden zurückgewiesen.

Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.

Die Erblasserin verstarb vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 18.01.1990. Mit Schreiben vom 23.01.2014 teilte die Kreissparkasse B. dem Nachlassgericht mit, dass sie ein Guthaben der Erblasserin in Höhe von 4.745,46 EUR verwalte, und bat um Prüfung, ob eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden könne oder „ob als Erbe der Fiskus in Erscheinung tritt“. Die Ermittlungen des Nachlassgerichts ergaben, dass der Ehemann der Erblasserin im Jahre 1979 und das einzige bekannte Kind der Erblasserin bereits im Säuglingsalter im Jahre 1926 vorverstorben waren.

Der Rechtspfleger verfügte daraufhin die Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 BGB durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger. Ausweislich der – handschriftlich ergänzten – Formularverfügung vom 02.04.2014 sollte jeder, dem ein Erbrecht am Nachlass zusteht, sein Recht binnen 6 Wochen ab Veröffentlichung bei dem Nachlassgericht anmelden und sein Erbrecht nachweisen, da andernfalls festgestellt werde, „dass ein anderer Erbe als die ehemalige Deutsche Demokratische Republik nicht vorhanden“ sei. Aufgrund eines Übertragungsfehlers hieß es in der veröffentlichten Fassung der öffentlichen Aufforderung jedoch, dass – wenn ein Erbrecht nicht angemeldet und nachgewiesen würde – festgestellt werde, dass „ein anderer Erbe als das Land Sachsen-Anhalt nicht vorhanden“ sei. Der Bundesanzeiger-Verlag berechnete dem Amtsgericht mit Rechnung vom 11.04.2014 für die Veröffentlichung ein Entgelt in Höhe von 29,75 EUR (brutto).

Aufgrund der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 10.04.2014 wandte sich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Beteiligte zu 2.) mit Schreiben vom 23.04.2014 an das Nachlassgericht. Sie wies darauf hin, dass der Erbe nach § 369 ZGB festzustellen sei, da die Erblasserin vor dem Beitritt der DDR zur BRD verstorben sei. Außerdem beantragte die Bundesanstalt namens der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) Einsicht in die Nachlassakte, die ihr auch durch Übersendung der Akte gewährt wurde.

Unter dem Datum des 04.06.2014 verfügte der Rechtspfleger erneut die Bekanntmachung der öffentlichen Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 BGB durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, wiederum verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls festgestellt werde, dass „ein anderer Erbe als die ehemalige Deutsche Demokratische Republik nicht vorhanden“ sei. Der im elektronischen Bundesanzeiger vom 25.06.2014 veröffentlichte Text der öffentlichen Aufforderung entsprach der vom Rechtspfleger verfügten Fassung der Bekanntmachung. Der Bundesanzeiger-Verlag berechnete dem Amtsgericht mit Rechnung vom 26.06.2014 für die Veröffentlichung ein weiteres Entgelt in Höhe von 29,75 EUR (brutto).

Da auf die öffentliche Aufforderung keine Anmeldung eines Erbrechts nach der Erblasserin erfolgte, stellte das Amtsgericht – Nachlassgericht – Haldensleben durch Beschluss vom 19.08.2014 mit Bezug auf die Erblasserin fest, dass „ein anderer Erbe als die ehemalige Deutsche Demokratische Republik nicht vorhanden ist“.

Mit Kostenrechnung vom 29.10.2015 (Kassenzeichen: 1750-A16824-7) hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Beteiligte zu 2.) Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen gemäß GNotKG-KV Nr. 31004 in Höhe von 29,75 EUR in Rechnung gestellt.

Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 06.11.2015 Erinnerung eingelegt und die Aufhebung der Kostenrechnung beantragt. Weder die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) noch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seien Erbe nach der Erblasserin geworden, sondern die ehemalige DDR. Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für die Kosten des Aufgebotsverfahrens scheide ebenfalls aus, weil sie nicht die Gesamtrechtsnachfolge der ehemaligen DDR angetreten hätten und sich eine Übernahme der Verbindlichkeit auch nicht aus den speziellen Regelungen zur Übernahme des Finanzvermögens in Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages herleiten lasse.

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg (Beteiligte zu 1.) ist in ihrer Stellungname vom 23.11.2015 der Erinnerung der Bundesanstalt entgegengetreten und hat zugleich ihrerseits insoweit Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 29.10.2015 eingelegt, als in ihr nicht die Auslagen für zwei öffentliche Bekanntmachungen in Höhe von (29,75 EUR x 2 =) 59,50 EUR berücksichtigt worden sind.

Das Nachlassgericht – Richterin – hat in dem Beschluss vom 16.03.2016 auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2. die Kostenrechnung vom 29.10.2015 in Höhe von 29,75 EUR aufgehoben; zugleich ist die „weitere“ Beschwerde gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG zugelassen worden. Die Erbrechtsermittlungskosten könnten zwar – so das Nachlassgericht – gemäß § 24 GNotKG dem Erben an sich auch dann als Nachlassverbindlichkeit in Rechnung gestellt werden, wenn es sich bei dem Kostenschuldner um grundsätzlich kostenbefreite Länder oder den Bund handele. Vorliegend wäre danach die ehemalige DDR Kostenschuldner. Doch werde im Einigungsvertrag weder eine Haftungsnachfolge für diese Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland noch auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben festgelegt, so dass die Kosten nicht von der Erinnerungsführerin – der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – erhoben werden könnten.

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts hat die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 13.04.2016, der noch am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen ist, Zulassungsbeschwerde eingelegt und die Beschwerde mit Schriftsatz vom 02.05.1016 sowie – gegenüber dem Oberlandesgericht – mit Schriftsatz vom 10.06.2016 begründet. Für die öffentlichen Aufforderungen zur Anmeldung der Erbrechte nach § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB seien – so die Bezirksrevisorin – Auslagen gemäß GNotKG-KV Nr. 31004 in Höhe von jeweils 29,75 EUR entstanden. Da das Nachlassgericht in seinem Beschluss vom 19.08.2014 das Fiskalerbrecht festgestellt und die DDR als Erben angesehen habe, sei Kostenschuldner gemäß §§ 24, 27 Nr. 3 GNotKG die ehemalige DDR = Gesamtrechtsnachfolge BRD, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Im Anschluss an den – von der Beteiligten zu 2. angeführten – Art. 22 des Einigungsvertrages sei eine abschließende Aufteilung des Finanzvermögens zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin in dem Finanzvermögen-Staatsvertrag vom 04.07.2013 erfolgt. Nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 u. 4 des Staatsvertrages seien unter anderem sämtliche Grundstücke unmittelbar in Bundeseigentum übergegangen; die in Art. 3 bis 7 des Finanzvermögen-Staatsvertrages aufgeführten Spezialregelungen seien hier nicht einschlägig. Daher könne eindeutig die Gesamtrechtsnachfolge auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, ausgefolgert werden.

Das Nachlassgericht – Richterin – hat in der Verfügung vom 18.05.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Gerichtsakte dem Oberlandesgericht übersandt.

Auf entsprechende Hinweise des Senats im Beschwerdeverfahren haben die Aufsichtsbeamtin des Oberlandesgerichts für den Bereich der Bezirksrevisoren mit Schriftsatz vom 23.06.2016 sowie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in ihrer Erwiderung vom 14.07.2016 jeweils ergänzend Stellung genommen.

Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 21.07.2016 das Verfahren gemäß § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG dem Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache übertragen.

II.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt zwar nicht 200,- EUR, das Nachlassgericht hat die Beschwerde jedoch in seinem Beschluss vom 16.03.2016 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nach § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG zugelassen.

Auch in der Sache hat die Beschwerde zum überwiegenden Teil Erfolg.

Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat mit der Kostenrechnung vom 29.10.2015 zu Recht Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen gemäß GNotKG-KV Nr. 31004 in Höhe von 29,75 EUR erhoben. Kostenschuldner ist jedoch nicht, wie von ihm angenommen, die – rechtsfähige – Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sondern unmittelbar die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung); diese wird ihrerseits, soweit es um das Fiskalerbrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geht, von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten.

1. Nach § 3 Abs. 2 GNotKG i.V.m. GNotKG-KV Nr. 31004 sind Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen in voller Höhe zu erheben.

a) Für die Veröffentlichung der – korrekten – öffentlichen Aufforderung gemäß § 1965 BGB im elektronischen Bundesanzeiger vom 25.06.2014 sind der Justizverwaltung Auslagen in Höhe von 29,75 EUR (brutto) entstanden. Das ist durch die – an das Amtsgericht Haldensleben gerichtete – Rechnung des Bundesanzeiger-Verlages vom 26.06.2014 belegt.

b) Hingegen sind die Auslagen für die erste Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 10.04.2014 – in Höhe von ebenfalls 29,75 EUR – nicht zu erheben. Die Kosten sind durch eine unrichtige Sachbehandlung, nämlich die fehlerhafte Übertragung des vom Rechtspfleger verfügten Textes der öffentlichen Aufforderung in die Reinschrift, entstanden und deshalb nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG niederzuschlagen.

2. Für die Auslagen haftet gemäß § 24 Nr. 9 GNotKG die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), die insofern die Rechtsnachfolge nach dem ursprünglichen Fiskalerben, der Deutschen Demokratischen Republik, angetreten hat.

a) Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Erben (§ 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) sind nach § 24 Nr. 9 GrdstVG ausschließlich die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt. Zu den Verfahren der Erbenermittlung im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zählt insbesondere auch die öffentliche Aufforderung vor Feststellung des Fiskalerbrechts nach § 1965 Abs. 1 BGB (OLG Naumburg – 12. Zivilsenat -, Beschluss v. 09.11.2015 – Az.: 12 W 75/15 -, FGPrax 2016, 93 f., juris Rdn. 4 m.w.N.; ferner Beschluss v. 25.09.2015 – Az.: 12 W 79/15 -, unveröffentlicht; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 342, Rdn. 6; Schemmann in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 342, Rdn. 7; J. Mayer in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 342, Rdn. 9; Fröhler in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 342, Rdn. 16; zweifelnd Zimmermann in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 342, Rdn. 7).

b) Gesetzlicher Erbe der Erblasserin, die vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland verstorben ist, ist nach § 369 Abs. 1 ZGB die Deutsche Demokratische Republik geworden. Dementsprechend hat das Nachlassgericht durch Beschluss vom 19.08.2014 festgestellt, dass ein anderer Erbe als die ehemalige Deutsche Demokratische Republik nicht vorhanden ist. Der Nachlass ging daher nach § 369 Abs. 2 S. 1 ZGB mit dem Erbfall am 18.01.1990 in Volkseigentum über.

c) Seit dem 03.10.1990 existierte das Volkseigentum nicht mehr. Bei dem dem DDR-Fiskus angefallenen Nachlass handelt es sich um öffentliches Vermögen, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente (sog. Finanzvermögen). Das Finanzvermögen unterlag mit dem Wirksamwerden des Beitritts nach Art. 22 Abs. 1 S. 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 der Treuhandverwaltung des Bundes; eine abweichende ausdrückliche Vermögenszuordnung durch den Gesetzgeber erfolgte insofern nicht (Senat, Beschluss v. 07.01.2014 – Az.: 2 Wx 93/13 -, Leseabschrift S. 4/5).

d) Mit dem Inkrafttreten des „Staatsvertrages vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)“ (BGBl. I 2013, 1858) ist abschließend geklärt, dass es sich bei dem Finanzvermögen unmittelbar um Bundeseigentum handelt; das gilt auch für den Nachlass der Erblasserin.

aa) Gegenstand des Finanzvermögen-Staatsvertrages ist nach dessen Art. 1 – letzter Spiegelstrich – unter anderem die Verwaltung und Verwertung des bislang nicht zur Zuordnung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit es dem Finanzvermögen zuzurechnen ist.

bb) Das durch Art. 22 Abs. 1 S. 1 des Einigungsvertrages begründete Treuhandverhältnis des Bundes erlosch mit Inkrafttreten des Finanzvermögen-Staatsvertrages (Art. 2 Abs. 1 S. 3). Abgesehen von einigen in den folgenden Artikeln des Staatsvertrages geregelten Ausnahmen, stellten sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar; die sonstigen Vermögenswerte, Ansprüche und Verpflichtungen des Finanzvermögens wurden unmittelbar Bundeseigentum (Art. 2 Abs. 1 S. 4 des Finanzvermögen-Staatsvertrages).

cc) Bei dem Nachlass der Erblasserin A. hat es sich, da zu dem Nachlass keine Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte oder beschränkten dinglichen Rechte gehörten, um „sonstige Vermögenswerte“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 4, 2. Halbs. des Finanzvermögen-Staatsvertrages gehandelt. Der Nachlass ist deshalb unmittelbar Bundeseigentum geworden. Für die Zuordnung der „sonstigen Vermögenswerte“ zum Bundesvermögen kommt es von vornherein nicht auf die Durchführung eines Verfahrens nach dem Vermögenszuordnungsgesetz an. Denn in Art. 7 S. 3 des Finanzvermögen-Staatsvertrages und § 2 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BGBl. I 2005, 3235) ist nur für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte eine Beantragung zur Vermögenszuordnung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist daher die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Fiskalerbes der Deutschen Demokratischen Republik.

e) Als Erbe bzw. dessen Rechtsnachfolger trifft die Bundesrepublik Deutschland kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 24 GNotKG die Kostenhaftung für die entstandenen Auslagen (zum Verhältnis zu der Kostenbefreiung gemäß § 2 Abs. 1 GNotKG noch nachfolgend unter 3.). Auf die Frage, inwiefern der Übergang des Aktivvermögens der DDR-Fiskalerbschaften auch damit im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten umfasst (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil v. 08.07.1994 – Az.: 7 C 36/93 -, BVerwGE 96, 231 ff.), kommt es nicht an. Denn die Auslagen und damit die Kostenhaftung sind erst nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland – und im vorliegenden Fall auch erst nach Inkrafttreten des Finanzvermögen-Staatsvertrages – entstanden.

f) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass – wenn zu dem dem DDR-Fiskus angefallenen Nachlass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder beschränkte dingliche Rechte gehört hätten – die Rechtslage nur insofern abweichend zu beurteilen gewesen wäre, als in diesem Fall Rechtsnachfolger hinsichtlich des Fiskalerbes, und damit Auslagenschuldner, nicht die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), sondern die – mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete – Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geworden wäre.

aa) Nach Art. 2 Abs. 1 S. 4, 1. Halbs. des Finanzvermögen-Staatsvertrages stellen sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar.

bb) Diese Rechtslage soll, ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, bereits kraft Gesetzes gelten und ist nicht von der zuvor erfolgten Durchführung eines Vermögenszuordnungsverfahrens nach Art. 7 des Finanzvermögen-Staatsvertrages abhängig. Ein ergangener Vermögenszuordnungsbescheid besitzt in diesem Fall lediglich deklaratorische Natur, entfaltet hingegen keine konstitutive Wirkung (vgl. zu der unterschiedlichen Bedeutung eines Zuordnungsbescheides Schmitt-Habersack/Dick in Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. II, § 2 VZOG, Rdn. 18). Wird ein Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder beschränktes dingliches Recht zur Vermögenszuordnung beantragt, so haben die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihrer Entscheidung deshalb zwar die entsprechenden Feststellungen in einem – bestandskräftigen – Zuordnungsbescheid zugrunde zu legen; die Bindungswirkung ist in diesem Fall auch bei der Erstellung des Gerichtskostenansatzes zu beachten. Solange aber noch kein solcher Zuordnungsbescheid ergangen ist, müssen die Gerichte – und demzufolge auch der Kostenbeamte – die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Fiskalerbes der DDR in eigener Zuständigkeit inzidenter beurteilen und entscheiden (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch/Hiestand in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III, 66. Erglief., § 2 VZOG, Rdn. 38). Das Vermögenszuordnungsverfahren, das lediglich dem Zweck dient, eine bestehende dingliche Rechtslage für alle Beteiligten verbindlich und abschließend festzustellen, rechtfertigt es nicht – auch nicht mittelbar -, von einer Erhebung der Gerichtskosten gegenüber dem Rechteinhaber, hier der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, abzusehen.

3. Dass der Bund und die nach Haushaltsplänen des Bundes verwalteten öffentlichen Anstalten nach § 2 Abs. 1 S. 1 GNotKG grundsätzlich von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sind, steht einer Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn der Kostenschuldner – wie im vorliegenden Fall – als Erbe nach § 24 GNotKG für die Kosten haftet (§ 2 Abs. 4 GNotKG und dazu OLG Naumburg – 12. Zivilsenat -, Beschluss v. 09.11.2015 – Az.: 12 W 75/15 -, a.a.O., juris Rdn. 3 m.w.N.).

4. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) wird im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus und damit auch im vorliegenden Verfahren über den Gerichtskostenansatz durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BGBl. I 2004, 3235) sind unter anderem die Aufgaben, die am 31.12.2004 den Bundesvermögensämtern übertragen waren, auf die Bundesanstalt übergegangen. Dazu gehört – auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung – auch die Verwaltung der Fiskalerbschaften der ehemaligen DDR und in diesem Zusammenhang die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (s. Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.12.1995 – Az.: 54.21-11721 -, unveröffentlicht).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof kommt – entgegen dem Antrag der Beteiligten zu 2. in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 14.07.2016 – nicht in Betracht. Nach § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG ist in Kostensachen die weitere Beschwerde – bei der es sich um eine Rechtsbeschwerde handelt – nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie in seinem Beschluss zugelassen hat. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist hingegen im Gesetz nicht vorgesehen; der Rechtszug des § 81 GNotKG endet beim Oberlandesgericht (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 81 GNotKG, Rdn. 32; Fackelmann in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 81, Rdn. 170).

gez. Dr. Engel

gez. Manshausen

gez. Wiedemann

Vorsitzender Richteram Oberlandesgericht

Richteram Oberlandesgericht

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