OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2013 – 4 VA 1939/13 Durchführung des Pfandverkaufs

Juni 24, 2018

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2013 – 4 VA 1939/13

Durchführung des Pfandverkaufs

Gründe:

I.

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei neben vier weiteren Miterben Erbin zu 1/5 in der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Frau D. Die Erblasserin sei Eigentümer einer in Aufständerungstechnik montierten Photovoltaikanlage gewesen, die auf dem Dach einer Scheune montiert sei, die im Eigentum eines der Miterben stehe. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei mangels Einvernehmen der Miterben bislang nicht möglich gewesen.

Mit Schriftsatz v. 22.07.2013 erteilte die Antragstellerin der zuständigen Gerichtsvollzieherin den Auftrag, die Photovoltaikanlage nach den Vorschriften über den Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten und zuvor gegenüber den übrigen Miterben eine Verkaufsandrohung vorzunehmen. Dies gebe dem Miterben, dem die Scheune gehört, Gelegenheit, ein etwaiges Eigentumsrecht an der Photovoltaikanlage geltend zu machen. In diesem Fall könne die Eigentumslage dann gerichtlich geklärt werden.

Mit Bescheid v. 13.09.2013 lehnte die Gerichtsvollzieherin den Antrag aus mehreren Gründen ab. […]

Gegen diesen ablehnenden Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung v. 19.09.2013 und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Versteigerungsantrag v. 22.07.2013 auszuführen. […]

II.

  1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23, 24, 26 EGGVG zulässig.
  2. a) Der Antrag ist statthaft, 23 Abs. 1 u. 3 EGGVG. Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung des Pfandverkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung gem. §§ 1233 ff. BGB i.V.m. §§ 238, 244 Nr.1 GVGA a.F. stellte eine Maßnahme der Gerichtsvollzieherin außerhalb der Zwangsvollstreckung dar, die nicht mit den – gem. § 23 Abs. 3 EGGVG das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ausschließenden – zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2010, Rpfleger 2011, 93 [OLG Hamm 15.07.2010 – I-15 VA 10/09]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2008, MDR 2008, 1365).
  3. b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor Ablauf der in 26 Abs. 1 EGGVG bestimmten Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung bei dem OLG eingegangen. Einem förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren, der zunächst ausgeschöpft werden müsste (§ 24 Abs. 2 EGGVG), unterliegt die Ablehnung der öffentlichen Versteigerung nicht.

2.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.

  1. a) Es ist bereits fraglich, ob die streitgegenständliche Photovoltaikanlage, die auf dem Dach der im Eigentum eines Miterben stehenden Scheune montiert ist, als wesentlicher Bestandteil des Scheunengrundstücks mit der Montage gem. § 946, 93, 94 BGB Eigentum des Miterben geworden ist, oder ob es sich dabei um einen Scheinbestandteil gem. § 95 Abs. 2 BGB handelt, der in den ungeteilten Nachlass der Erblasserin fällt.
  2. b) Auch für den Fall, dass es sich bei der Anlage um einen Nachlassgegenstand handelt, kann die Antragstellerin als Miterbin ohne Zustimmung der übrigen Miterben keinen wirksamen Versteigerungsantrag stellen. Zwar kann ein in Natur nicht teilbarer Nachlassgegenstand zur Vorbereitung der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. 2042 Abs. 2 BGB i.V.m. § 753 Abs. 1 BGB durch Verwertung nach den Vorschriften über den Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung nach § 1235 BGB versilbert werden mit der Folge, dass der Erlös gem. § 2041 BGB aufgrund dinglicher Surrogation an die Stelle des Gegenstandes tritt. Der Antrag auf Teilung gem. § 753 Abs. 1 BGB ist jedoch einer Verfügung über den Nachlassgegenstand gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.05.2009, ZEV 2009, 391 [BGH 14.05.2009 – V ZB 176/08] [ErbR 2009, 281]; BGH, Beschl. v. 14.06.2007, NJW 2007, 3124 [BGH 14.06.2007 – V ZB 102/06]), die gem. §§ 2032 Abs. 2, 2033 Abs. 2, 2038 Abs. 1 BGB nur durch alle Erben gemeinsam getroffen werden kann. Soll ein einzelner Nachlassgegenstand im Wege des Pfandverkaufs gem. § 2042 Abs. 2 BGB i.V.m. § 753 Abs. 1 BGB verwertet werden, müssen deshalb alle Miterben einverstanden sein. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, so muss er auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder dessen Duldung verklagt werden (allg. Meinung, vgl. MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 6. Aufl., § 753 Rn. 13 m.w.N.; Langhein, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2008, § 753 Rn. 9; Gehrlein, in: Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, § 753 Rn. 2; Damrau, ZEV 2008, 216 m.w.N.).

Da im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen der Antragstellerin zwischen den Miterben kein Einvernehmen besteht und die Antragstellerin gegen die Miterben keinen Einwilligungs- bzw. Duldungstitel erwirkt hat, hat die Gerichtsvollzieherin den Versteigerungsantrag zu Recht abgelehnt.

 

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