OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2020 – 2 W 1728/20

April 26, 2022

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2020 – 2 W 1728/20

Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 20.02.2020, Az. 6 O 506/14 (2), wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe
I. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2020 hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die im Vergleich vom 20.11.2019 vereinbarte Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Daneben fallen ihr die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) zur Hälfte zur Last. Da hiernach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt, kommt eine Kostenfestsetzung – sieht man von einer solchen des Prozessbevollmächtigten gegen die eigene Partei ab – nur wegen verauslagter Gerichtskosten in Betracht. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

2. Die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen gemäß der Rechnung vom 04.12.2018 für die Öffnung und Verschließung des Fundaments entstanden sind, sind keine Gerichtskosten.

a. Ob einem gerichtlichen Sachverständigen durch das Gericht aufgegeben werden kann, notwendige vorbereitende Arbeiten zur Schaffung der Voraussetzungen für seine Gutachtenserstattung auszuführen bzw. durch beauftragte Hilfskräfte ausführen zu lassen, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (zum Streitstand vgl.: OLG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2017 – 16 W 152/17 -, juris Rn. 11 ff.). Darüber hinaus wird die Verpflichtung eines Sachverständigen in Abrede gestellt, geöffnete Bauteile wieder zu verschließen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016 – 5 W 49/16 -, juris Rn. 7).

b. Unabhängig davon hat der Sachverständige im vorliegenden Fall weder eine gerichtliche Weisung zur Bauteilöffnung erhalten noch hat der Senat ihn zur Folgenbeseitigung angehalten. Der Sachverständige hat entsprechende Arbeiten auch nicht von sich aus ausgeführt oder Hilfskräfte damit beauftragt. Die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen wurden vielmehr im Auftrag der Klägerin auf deren Kosten durchgeführt und in der Folge die Fundamentöffnung wieder verschlossen. Demgemäß ist der Sachverständige von der Staatskasse nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit der Öffnung und Verschließung des Fundaments gemäß § 413 ZPO, §§ 8 ff. JVEG entlohnt worden; es sind insoweit keine Auslagen des Gerichts im Sinne von Nr. 9005 KV-GKG entstanden. Dies wird von der Kommentarstelle, auf die sich die Klägerin beruft (Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vor § 402 Rn. 19), aber gerade vorausgesetzt.

c. Ob eine Behandlung von (außergerichtlichen) Kosten einer Partei als Gerichtskosten – in entsprechender Anwendung von §§ 677, 683, 670 BGB – in Betracht kommt, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn dem steht hier jedenfalls der Punkt IV. des Beweisbeschlusses des Senats vom 18.07.2018 (Bl. 308 d. A.) entgegen. So heißt es dort ausdrücklich: „Soweit Bauteilöffnungen durchzuführen sind, sind diese – nach Anweisung und unter Aufsicht des Sachverständigen – von der Klägerin auf ihre Kosten vorzunehmen (…).“

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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