OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.10.2020 – 13 W 2995/20

April 25, 2022

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.10.2020 – 13 W 2995/20

Mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10.09.2020 hat es sein Bewenden.

Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin am Landgericht Nürnberg-Fürth vom 04.03.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 10.09.2020 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Gegenvorstellung vom 05.10.2020 und beantragt noch einmal, die entstandenen Kosten antragsgemäß festzusetzen.

II.

Dem Beschwerdegericht ist aufgrund der Gegenvorstellung eine Überprüfung und Abänderung seiner Sachentscheidung verwehrt.

Die Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte. Hingegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 318 ZPO an die von ihm getroffenen Entscheidungen gebunden ist. Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden. Erlässt das Beschwerdegericht – wie hier – einen verfahrensabschließenden Beschluss, ist es an diese Entscheidung gebunden, wenn dieser Beschluss nur in einem besonderen Verfahren abgeändert werden kann. Es ist daher anerkannt, dass Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind; sie können nämlich – wie ein Urteilsausspruch – in Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – IX ZB 31/18, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

Anders ist dies nur bei einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge; diese stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird. Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge sind allerdings weder geltend gemacht, noch liegen sie vor. Das Beschwerdegericht hat den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht übergangen, sondern nach deren Auffassung das Recht falsch angewendet.

III.

Für die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Gegenvorstellung hin, wie von der Beschwerdeführerin hilfsweise beantragt, gilt nichts anderes, wenn das Gericht nach den Bestimmungen der Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern (BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – IX ZB 31/18, juris Rn. 18).

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