OLG Oldenburg, Urt. v. 31.01.2018 – 3 U 43/17 Zu den im Rahmen der Pflichtteilsberechnung ansatzfähigen Nachlasspositionen

September 17, 2018

OLG Oldenburg, Urt. v. 31.01.2018 – 3 U 43/17

Zu den im Rahmen der Pflichtteilsberechnung ansatzfähigen Nachlasspositionen

(LG Oldenburg, Urt. v. 11.09.2017 – 18 O 819/17)

Tatbestand (LG Oldenburg, Urt. v. 11.09.2017 – 18 O 819/17):

Die Parteien streiten über die Höhe eines den Klägern zustehenden Pflichtteilsanspruches.

Die Beklagten sind die gewillkürten Erben der am 18.03.2016 verstorbenen J. T. (nachfolgend: Erblasserin), die zuvor ihre einzige gesetzliche Erbin und Adoptivtochter R. R., die Mutter der Kläger, enterbt hatte. Nachdem Frau R. R. am 07.04.2016 verstorben ist, begehren die Kläger als deren jeweils hälftige Erben von den Beklagten den ihrer Mutter zustehenden Pflichtteil in Höhe des hälftigen Nachlasses der Erblasserin.

Über den bereits an die Kläger geleisteten Betrag von 157.990,00 € hinaus streiten die Parteien im Wesentlichen um die Begründetheit diverser von den Beklagten in Ansatz gebrachter Nachlasskosten.

Im Einzelnen geht es um folgende Aktivpositionen:

Unstreitig besaß die Erblasserin Wertpapiere, deren Höhe die depotführende D. Bank zum Stichtag des Erbfalles zunächst mit Vermögensaufstellung vom 20.02.2017 mit 206.514,00 € sodann mit Bescheinigung gegenüber dem Finanzamt O. vom 07.03.2017 mit 205.898,00 € angegeben hat. Die Kläger berufen sich auf die Angaben vom 20.02.2017, die Beklagten auf die Bescheinigung vom 07.03.2017.

 

Darüber hinaus besaß die Erblasserin Konten bei der V. Bank über 55.244,13 €, 5.427,00 € sowie 65.759,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 408,00 €, ferner ein Konto bei der D. Bank über 1.224,65 €. Diese Beträge sind zwischen den Parteien unstreitig, ebenso eine nach dem Tode der Erblasserin erfolgte Rentenrückzahlung über 52,64 €, eine Erstattung der Nordwest-Zeitung i.H.v. 8,38 € sowie eine Rückerstattung des Hansa Seniorenzentrums von 1.356,31 €.

Dem stehen unstreitige Passivpositionen i.H.v. 6.145,59 € gegenüber, nämlich Bestattungskosten über 3.926,59 €, Friedhofsgebühren über 334,39 €, Kosten der evangelischen Kirchengemeinde i.H.v. 302,32 €, für das Grabmal i.H.v. 664,62 €, Gerichtskosten für das zuvor stattgefundene Betreuungsverfahren über 650,00 €, restliche Heimkosten i.H.v. 76,51 € sowie Verauslagungen der seinerzeit für die Erblasserin Frau F. i.H.v. 191,16 €.

Darüber hinaus sind folgende von den Beklagten geltend gemachten Abzugspositionen im Streit:

Den Beklagten sind Kosten der Testamentseröffnung durch das AG Oldenburg i.H.v. 100,00 € entstanden, ferner wurden ihnen seitens der V. Bank Kosten für die Erstellung der Bankauszüge i.H.v. 16,00 € sowie 84,00 € unter dem 17.02. und 07.03.2017 in Rechnung gestellt.

Die von den Beklagten begehrte Erstattung von Kosten für die Grabbepflanzung beläuft sich auf 397,00 €. Sie machen des Weiteren angeblich beglichene Verbindlichkeiten der Erblasserin gegenüber einer Frau K. i.H.v. 72,00 € geltend.

Ausweislich der Bescheinigung der D. Bank vom 03.05.2016 wurden im Zeitpunkt der Veräußerung der Wertpapiere Kapitalertragsteuer i.H.v. 6.814,67 € sowie Solidaritätszuschlag darauf i.H.v. 374,80 € an das Finanzamt abgeführt.

Der Beklagte zu 3. will sowohl in der Zeit vom 02. bis 04.05.2016 als auch in der Zeit vom 19. bis 21.02.2017 mit dem Pkw von seinem Wohnort M. nach O. gefahren sein, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Er macht insoweit jeweils Reisekosten i.H.v. 604 € (× 2 = 1.208,00 €) geltend.

Soweit sich schließlich die Beklagten vorprozessual anwaltlicher Hilfe bedient haben, möchten sie die ihnen dadurch entstandenen Kosten ebenfalls auf den Nachlass anrechnen:

Dabei handelt es zum einen um ein zwischen dem Vater der Beklagten zu 1. und 2. – dem zwischenzeitlich am 13.04.2017 verstorbenen D. B. – und Rechtsanwältin W. vereinbartes Zeithonorar über 1.451,80 € sowie 226,10 €, also 1.677,90 €; ausweislich der Aufschlüsselung ihrer Tätigkeit vom 04.08.2017 will die Anwältin insgesamt 625 Minuten für den Mandanten in der streitgegenständlichen Nachlasssache tätig geworden sein bei einem Stundensatz von umgerechnet 133,44 € (1.190,00 €/netto: 625 × 60).

Zum anderen macht der Beklagte zu 3. anwaltliche Honorarkosten i.H.v. 2.000,00 € geltend, die ihm durch die Beauftragung des Rechtsanwalts O. in M. entstanden seien. Auch insoweit sei ein Zeithonorar vereinbart worden, wobei Rechtsanwalt O. seinen Aufwand in der betreffenden Nachlassangelegenheit nach Aufschlüsselung bei einem Stundensatz von 200,00 € mit 636 Minuten bemisst. Mit E-Mail vom 28.08.2017 hat Rechtsanwalt O. bestätigt, seine Vergütung über 2.000,00 € von den seinerzeit drei Erben erhalten zu haben.

Soweit inzwischen auf Verlangen der Kläger ein notarielles Nachlassverzeichnis durch den Notar Dr. L. in O. erstellt werden soll und dieser dafür einen Kostenvorschuss i.H.v. 1.659,46 € verlangt hat, haben die Kläger darauf unstreitig 892,73 € gezahlt.

Im Hinblick auf die seitens der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Erstellung von Kontoauszügen bestreiten die Kläger deren Notwendigkeit, da sich diese Auszüge bei den Unterlagen der Erblasserin befunden haben müssten.

Hinsichtlich der in Rede stehenden Kapitalertragssteuer einschließlich des darauf geleisteten Solidaritätsbeitrages bestreiten die Kläger, dass die Beklagten insoweit keine nachträgliche Steuerrückerstattung erhalten hätten, wobei sie im Übrigen der Auffassung sind, dass die Beklagten in jedem Fall ihre steuerlichen Freibeträge zur Schonung des Nachlasses hätten ausnutzen müssen.

Mit Blick auf die von den Beklagten in Anrechnung gebrachten Anwaltskosten bestreiten die Kläger zunächst zur Höhe, dass die in Reden stehenden Aufwände tatsächlich auf die in Rede stehende Nachlassangelegenheit geleistet wurden. Dem Grunde nach meinen die Kläger, dass es keiner anwaltlichen Hilfe bedurft hätte, da zum einen der Nachlass überschaubar sei und zum anderen insbesondere der Beklagte zu 3. als Jurist die erforderlichen Auskünfte selbst hätte erteilen können.

Soweit die Kläger die vom Beklagten zu 3. in Ansatz gebrachten Reisekosten schon dem Grunde nach bestreiten, sind sie im Übrigen zur Höhe der Ansicht, ersparte Eigenkosten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Nachdem die Kläger den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 09.01.2017 „eine allerletzte Frist“ bis zum 20.01.2017 beziehungsweise 28.01.2017 zur Auskunftserteilung gesetzt hatten und der damalige Beklagtenvertreter zu 3. – nach Ansicht der Kläger unvollständig – darauf mit Schriftsatz vom 27.01.2017 geantwortet hat, begehren sie für die Zeit danach Verzugszinsen. […]

[Die Beklagten] behaupten, der am 13.04.2017 verstorbene Vater der Beklagten zu 1. und 2., D. B., habe schon aufgrund seiner zuletzt schweren Erkrankung seit Anfang 2017 anwaltliche Hilfe benötigt und daher Frau Rechtsanwältin W. beauftragt. Unbeschadet dessen sei die Nachlassangelegenheit auch keineswegs so einfach gewesen, dass die Beklagten sie ohne anwaltliche Hilfe hätten regeln können. So hätten einerseits verschiedene Nachlasswerte überprüft und zusammengeführt werden müssen, andererseits habe die Erblasserin lange unter Betreuung gestanden, so dass die Beklagten mit deren Vermögenswerten nicht vertraut gewesen seien. Soweit darüber hinaus der Beklagte zu 3. mit Rechtsanwalt O. in M. einen weiteren Anwalt betraut hat, sei auch dies im Interesse aller Beteiligten geboten gewesen, da die Beklagten nicht nur räumlich weit auseinander wohnen, sondern sich auch weder verwandtschaftlich noch freundschaftlich nahe stünden.

Die Beklagten bestreiten darüber hinaus, zu einem späteren Zeitpunkt Steuererstattungen im Hinblick auf die von der Bank abgeführten Ertragssteuern erhalten oder auch nur beantragt zu haben.

Entscheidungsgründe (LG Oldenburg, Urt. v. 11.09.2017 – 18 O 819/17):

Die Klage hat nur z.T. Erfolg, denn aufgrund der nach § 2311 BGB bei der Bemessung des Nachlasses zu berücksichtigenden Passivpositionen steht den Klägern unter Berücksichtigung der schon erhaltenen Zahlungen nurmehr ein Anspruch in der tenorierten Höhe [von 1.363,17 €] zu.

Im Einzelnen:

Es ist von einem Aktivvermögen der Erblasserin im gem. § 2311 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Todes am 18.03.2016 von 335.378,11 € auszugehen.

Dabei sind die ausweislich der Bankauskunft vom 13.04.2016 bis zum Eintritt des Erbfalls aufgelaufenen Zinsen i.H.v. 408,00 € dem Aktivvermögen zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, wann sie dem Nachlasskonto gutgeschrieben wurden (vgl. Frieser/Sarres u.a., Erbrecht, 4. Aufl., S. 1205, Rn. 144; Staudinger/Herzog [2015], BGB, § 2311, Rn. 5).

Soweit die D. Bank zunächst in der unter dem 20.02.2017 erstellten – offensichtlich an die Erben gerichteten – Vermögensaufstellung von einem Depotwert per 18.03.2016 über 206.514,00 € ausgegangen ist, hat sie in der an das Finanzamt gerichteten Auskunft vom 07.03.2017 eine geringfügige Korrektur vorgenommen und die Wertpapiere zum Stichtag 18.03.2016 auf 205.898,00 € bemessen. Da die Kläger die Richtigkeit dieser jüngeren Wertfeststellung nicht bestritten haben, legt das Gericht letzteren Betrag zugrunde, zumal die betreffende Auskunft ausdrücklich an das Finanzamt gerichtet ist und ihr damit nach freier Beweiswürdigung entsprechend § 286 ZPO gesteigerte Aussagekraft zukommt.

Abzuziehen sind unstreitige Nachlassverbindlichkeiten i.H.v. 6.145,59 €, nämlich für Bestattung (3.926,59 €), Friedhofsgebühren (334,39 €), Kirchengemeinde (302,32 €), Grabmal (664,62 €), AG Oldenburg (650,00 €, Betreuungsverfahren), restliche Heimkosten (76,51 €) sowie Auslagen der früheren Betreuerin der Erblasserin, Frau F. (191,16 €).

Die Position „Verbindlichkeit K.“ über 72,00 € ist trotz richterlichen Hinweis von den Beklagten nicht nachvollziehbar erläutert oder belegt worden und damit unbegründet.

Soweit die Kläger mit Blick auf die anzurechnenden Zahlungen an Frau F. eine dadurch bewirkte geringere Erbschaftssteuer in Ansatz bringen wollen, dringen sie damit nicht durch. Da die Beklagten die Erbschaftssteuer nicht auf den Pflichtteil anrechnen können (MünchKomm-BGB/Lange, 7. Aufl. 2017, § 2311, Rn. 20), ist es ohne Belang, wie hoch oder gering sie letztlich ausfällt.

Berücksichtigungsfähig i.S.v. § 2314 Abs. 2 BGB sind grds. auch die zur Feststellung des Nachlassbestandes erforderlichen Kosten, namentlich die Kosten der Erstellung des privatschriftlichen Verzeichnisses und der Zusammenstellung der Unterlagen. Dabei ist allgemein anerkannt die Erstattungsfähigkeit der Bankgebühren für Auskunftserteilung, hier also der – belegten – 16,00 € sowie weiterer 84,00 € (vgl. auch MünchKomm-BGB/Lange, a.a.O., § 2314 Rn. 50–52).

Allerdings sind nach allgemeiner Ansicht weder die Kosten der Testamentseröffnung (MünchKomm-BGB/Lange, BGB § 2311 Rn. 19–20, beck-online) noch die über die erstmalige Herrichtung der Grabstätte hinausgehenden Kosten der Grabpflege in Anrechnung zu bringen; letztere zählen als bloße sittliche Pflicht der Erben nicht zu den Beerdigungskosten i.S.v. § 1968 BGB (vgl. jurisPK-BGB/Birkenheier, 8. Aufl. 2017, § 2311 BGB, Rn. 29). Damit sind lediglich die Kosten der Erstbepflanzung begründet, die sich ausweislich der Rechnung der Friedhofsgärtnerei vom 30.03.2017 auf 79,00 € belaufen.

III. Die in Rede stehende Kapitalertragssteuer entsprechend § 32d EStG i.H.v. 6.814,67 € sowie der darauf zu zahlende Solidaritätsbeitrag über 374,80 € sind gem. § 2311 BGB abzugsfähig.

Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um rückständige Steuerschulden der Erblasserin, die in jedem Fall abzugsfähig sind, unabhängig davon, wann sie fällig oder veranlagt wurden (BGH, Urt. v. 14.10.1992 – IV ZR 211/91, Rn. 19, juris; MünchKomm-BGB/Lange, a.a.O., Rn. 18; Staudinger/Herzog [2015], BGB, § 2311, Rn. 68 m.w.N.). Insoweit lässt sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung einer latenten Steuerlast bei der Ermittlung des Nachlasswertes selbst bei Veräußerung oder Aufgabe eines Geschäftsbetriebs erst nach dem Erbfall (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 131 [BGH 14.10.1992 – IV ZR 211/91]) auf die spätere Besteuerung anderweitiger Vermögenswerte übertragen (so wohl, unter ausdrücklicher Nennung der Kapitalertragssteuer, ebenfalls LG Bonn, Urt. v. 05.05.2004 – 9 0 287/03, juris; in diesem Sinne aber auch BGH, Urt. v. 02.02.2011 – XII IR 185/08, juris).

Selbst wenn indes die in Rede stehenden Steuerschulden als Verbindlichkeiten der Erben anzusehen sein sollten, hätten diese nach st. Rspr. des BGH als auf den Veräußerungsgewinn entfallende Ertragssteuern bei der Berechnung des Pflichtteils richtigerweise nicht außer Betracht zu bleiben (vgl. bereits Urt. v. 26.04.1972 – IV ZR 114/70, Rn. 11, juris, auf das sich auch die spätere Entscheidung BGH, NJW-RR 1993, 131 [BGH 14.10.1992 – IV ZR 211/91] bezieht). Soweit nämlich der Nachlass Bankwerte enthält, ist auch dem in den §§ 2303 ff. BGB verankerten gesteigerten Schutz des Pflichtteilsberechtigten nicht zu entnehmen, dass damit unmittelbar verknüpfte steuerliche oder anderweitige Abzüge, die den letztlich zur Auszahlung gelangenden Betrag schmälern, allein vom Erben zu tragen sind. Auch der Pflichtteilsberechtigte muss sich Früchte wie Lasten des Nachlasses in gleicher Weise anrechnen lassen. Dementsprechend hat auch der BGH zur Frage der Wertbemessung – anknüpfend an § 2311 Abs. 2 BGB – ausgeführt, dass diese grds. im tatrichterlichen Ermessen steht und jedenfalls dann, wenn in der Person des Erben aus Gründen des Steuertarifs keine besonders ungünstigen Verhältnisse vorliegen, es vertretbar erscheint, die im Einzelfall bereits festgesetzte Steuer zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.1972, a.a.O.).

Ausweislich der Bankbescheinigung vom 03.05.2016 ist den Beklagten als Erbengemeinschaft von vornherein nur ein Betrag i.H.v. 199.016,53 € auf das entsprechende Verrechnungskonto gutgeschrieben worden, nachdem die Bank die in Rede stehenden Steuerabzüge von sich aus vorgenommen hat. Diese Vorgehensweise entspricht der gesetzgeberischen Intention, wonach entsprechend § 32d EstG seit 2009 unterschiedliche Kapitalanlageformen einheitlich behandelt und mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden sollen. Die Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag werden automatisch ermittelt und von der Bank anonym an das Finanzamt abgeführt; für den Anleger ist es in der Regel nicht mehr erforderlich, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben (vgl. etwa Weber-Grellet, NJW 2008, 545; Blümich/Werth, EStG § 32d Rn. 51–59, beck-online) Dabei erfolgt die Erhebung der Abgeltungsteuer in Höhe von pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag – und gegebenenfalls Kirchensteuer – grds. unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen, es sei denn, die Kapitalerträge liegen innerhalb des in einem Freistellungsauftrag angegebenen Sparer-Pauschbetrages oder es wurde eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt (vgl. § 32d Abs. 4 EstG; Blümich/Werth, EStG § 32d Rn. 1–10, beck-online).

Vorliegend haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint, rückwirkende Steuervergütungen erhalten oder auch nur geltend gemacht zu haben. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen könnte, sind weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden. Unbeschadet dessen erschiene es aber auch: nicht angemessen, einerseits zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten dem Erben die Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die in seiner Person entstehen – Nachlassteilungskosten, Erbschaftsteuer oder Erbschaftsteuererklärungskosten – zu versagen (allgemeine Ansicht, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1465), ihn andererseits jedoch zu verpflichten, den eigenen steuerlichen Freibetrag (§ 20 EStG: 801,00 €) auszuschöpfen. Es ist grds. allein Sache des Erben, wie er den ihm zustehenden Steuerfreibetrag nutzt. Dass das Pflichtteilsrecht gleichsam in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Erben eingreift, entbehrt nach Auffassung des Gerichts einer rechtlichen Stütze.

Wollte man dem nicht folgen, würde zudem letztlich der wohlhabende Erbe, der seinen Freibetrag bereits aufgrund erheblicher anderweitiger Einkünfte aufgebraucht hat, gegenüber dem vermögenslosen Erben begünstigt und profitierte im Umkehrschluss der Pflichtteilsberechtigte von der finanziellen Schwäche des Erben, ohne dass dies vom Schutzgedanken des Abkömmlings des Erblassers gem. §§ 2303 ff. BGB gedeckt wäre.

Ob und inwieweit Kosten der anwaltlichen Vertretung der Erben entsprechend § 2314 Abs. 2 BGB in Abzug gebracht werden dürfen, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig (vgl. eine gute Darstellung zum Meinungsstand etwa jurisPK-BGB/Birkenheier 8. Aufl. 2017, § 2311 BGB, Rn. 25 ff.). In jedem Fall aber ist die Beauftragung eines Anwaltes zur Pflichtteilsberechnung beziehungsweise Erstellung des Nachlassverzeichnisses nur dann zugunsten der Erben zu berücksichtigen, wenn dies aufgrund der Komplexität der Sache auch dem an den Kosten zu beteiligenden Pflichtteilsberechtigten dient, mithin zur Berechnung und Auszahlung des Pflichtteils förderlich anzusehen ist. Bei einfachen Sachverhalten, insbesondere wenn der Nachlass nur aus wenigen überschaubaren Positionen besteht, ist dagegen auch dem rechtlich unbedarften Erben die Erstellung des Verzeichnisses zuzutrauen, so dass hier keine weiteren Kosten in Ansatz gebracht werden dürfen (gut aufbereitet bei Becker/Horn, ZEV 2007, 62).

Vorliegend haben die Beklagten nachvollziehbar und überzeugend vortragen, das die Erblasserin schon längere Zeit unter Betreuung stand und im Übrigen die – zunächst drei – Erben räumlich weit voneinander entfernt wohnen, weder verwandtschaftlich noch freundschaftlich verbunden sind und zudem der am 13.04.2017 verstorbene Erbe J. B. zuvor schwer erkrankt und auf fachkundige Hilfe angewiesen war. Zur freien Überzeugung des Gerichts, der sich nicht zuletzt auch aus dem persönlichen Eindruck der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung herleitet, hätte der gänzliche Verzicht auf anwaltliche Unterstützung bereits die erste, unter dem 27.01.2017 erfolgte Pflichtteilsberechnung erheblich verzögert, so dass grds. die anwaltliche Beauftragung durch die Erben auch im Interesse der Kläger lag. Damit korrespondiert der zeitliche Ablauf der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Die Verhandlungen zwischen den seinerzeit schon anwaltlich vertretenen Klägern und den Beklagten blieben längere Zeit ohne sichtbares Fortkommen und Ergebnis. Nachdem jedoch Rechtsanwalt O. und Rechtsanwältin W. – ausweislich ihrer Stundenhonorarabrechnungen – Anfang 2017 tätig wurden, konnten bereits Ende Januar 2017 ein erstes, wenn auch klägerseits nicht vollumfänglich akzeptiertes Nachlassverzeichnis vorgelegt und daraufhin rund 99 % des begründeten Pflichtteils ausgezahlt werden. Die zu den Akten gereichte vorprozessuale Korrespondenz dokumentiert damit ohne Weiteres, dass die anwaltliche Beratung der Erben gerade in zeitlicher Hinsicht auch den Klägern nachhaltig gedient hat. Dem steht nicht entgegen, dass insbesondere der Beklagte zu 3., wie von den Klägern eingewandt, intellektuell und aufgrund seiner juristischen Vorbildung in der Lage gewesen sein mag, die Feststellung des Nachlasses jedenfalls in Teilen selbst vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr festzustellen, dass – wie häufig in Erbstreitigkeiten – die Beteiligten jedenfalls aufgrund persönlicher Befindlichkeiten und wechselseitig erhobener Vorwürfe zur Überzeugung des Gerichts kaum oder jedenfalls nicht in überschaubarem Zeitraum in der Lage gewesen wären, ohne die Mitwirkung eines neutralen Dritten zu einer Auseinandersetzung des Nachlasses zu gelangen.

Wenn damit die anwaltliche Unterstützung der Beklagten grds. auch den verständigen Interessen der Kläger an einer möglichst zügigen Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche diente und folglich die dadurch ausgelösten Kosten dem Grunde nach als Passivpositionen i.S.v. § 2311 BGB zu berücksichtigen sind, müssen diese Kosten freilich der Höhe nach restriktiv im Interesse der Schonung des Nachlasses betrachtet und auf das Notwendige beschränkt werden.

Soweit, wie hier, der Erbe mit seinem Rechtsanwalt, der auch das Nachlassverzeichnis erstellt, eine Honorarabrechnung auf Stundenbasis vereinbart hat, sind bei entsprechender Begründung im Einzelfall die für die Nachlasserrichtung notwendigen Stundenkosten i.S.d. § 2314 Abs. 2 BGB abzugsfähig (vgl. Becker/Horn, a.a.O.). Dabei wird allgemein ein Stundenhonorar von 200,00 bis 350,00 € als angemessen angesehen, im Übrigen ist der Nachweis durch Vorlage detaillierter Tätigkeitsaufstellungen zu erbringen (Becker/Horn, a.a.O.).

Vorliegend hat Frau Rechtsanwältin W. ihre mit dem inzwischen verstorbenen Miterben D. B. vereinbarte Tätigkeit in der betreffenden Nachlassangelegenheit auf Stundenlohnbasis unter dem 24.01. und 16.02.2017 über insgesamt 1.677,90 € abgerechnet und diese mit Schriftsatz dem 04.08.2017 minutengenau aufgeschlüsselt. Die danach erfolgten Tätigkeitsbeschreibungen erscheinen überwiegend nach vollziehbar und nach Art und Umfang angemessen, wobei nach Einschätzung des Gerichts die an einen Anwalt diesbezüglich zu stellenden Anforderungen an seine Dokumentationspflichten nicht überspannt werden dürfen; es wird von ihm kaum verlangt werden können, jedes Telefonat und jede Besprechung bis in die Einzelheiten inhaltlich zu protokollieren. Dementsprechend erscheinen nach § 286 ZPO zumindest die Zeiteinheiten für das Eingangsgespräch einschließlich der Sichtung der vom Mandanten vorgelegten Unterlagen (150 Minuten), die daraufhin erfolgte – telefonische und schriftliche – Abstimmung mit dem früheren Beklagtenvertreter zu 3. und 4. (70 Minuten + 60 Minuten), die nochmalige Rücksprache mit dem Mandanten (60 Minuten), eine anschließende Überprüfung des Entwurfs eines Schriftsatzes des damaligen Beklagtenvertreters zu 3. und 4. an die den Anwalt der Gegenseite zwecks inhaltlichen Abgleichs (120 Minuten), das Absetzen eines Antwortschreibens (30 Minuten, datiert unter dem 03.02.2017) an den damaligen Anwalt der Kläger auf dessen Auskunftsbegehren vom 09.01.2017 sowie schließlich das Abschlussgespräch mit dem Mandanten (45 Minuten), mithin 535 Minuten i.S.v. § 2314 Abs. 2 BGB begründet. Nach den am 13. und 16.01.2017 erfolgten Gesprächen sowohl mit dem Mandanten B. als auch mit dem damaligen Beklagtenvertreter zu 3. und 4. müssten die letztwilligen Verfügungen bekannt gewesen sein, so dass die Position vom 19.01.2017 (45 Minuten) nicht nachvollzogen werden kann, worauf auch bereits in der mündlichen Verhandlung gewiesen worden ist. Gleiches gilt für ein inhaltlich nicht näher beschriebenes Telefonat mit dem früheren Beklagtenvertreter zu 3. und 4. am 14.02.2017 (45 Minuten); auch hierauf ist in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Damit erscheinen anwaltliche Kosten der Beklagten zu 1. und 2. i.H.v. 1.189,84 €/netto (535 Minuten bei Stundensatz der Beklagtenvertreterin W. = 1.390 €/netto: 625 Minuten = 133,44 €/Stunde) + 20,00 € Pauschale + Mehrwertsteuer = 1.439,71 € als anrechenbare Passivpositionen begründet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der von Frau Rechtsanwältin W. in Ansatz gebrachte Stundensatz deutlich unterhalb des allgemein als zulässig angesehenen Korridors liegt (vgl. Becker/Horn, a.a.O.).

Auch die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts O. durch den Beklagten zu 3. entstandenen Kosten sind dem Grunde nach aufgrund der besonderen individuellen Gegebenheiten als abzugsfähige Kosten i.S.v. § 2311 BGB zu berücksichtigen. Soweit, wie oben ausgeführt, die anwaltliche Unterstützung der Erben auch im Interesse der pflichtteilsberechtigten Kläger lag, wäre angesichts der Tatsache, dass die zunächst drei Erben räumlich weit auseinander wohnen und vor dem Erbfall keine näheren Beziehungen unterhielten, eine gemeinsame Vertretung etwa durch Frau Rechtsanwältin W. zwar denkbar, praktisch aber schwierig und ebenfalls kostenträchtig gewesen. In diesem Falle nämlich – es geht immerhin um einen Nachlasswert in mittlerer sechsstelliger Höhe – hätten die Beklagten zu 3. (aus M.) und 4. (aus H.) wiederholt nach O. fahren oder zumindest nach einem längeren persönlichen Erstgespräch telefonisch mit der Anwältin konferieren müssen, soweit das auf diesem Wege überhaupt möglich gewesen wäre. Da kein auch nur irgendwie geartetes Näheverhältnis zwischen den Beklagten bestand, konnte der – zumal damals schon schwer erkrankte – Erbe D. B. verständlicherweise auch nicht für die anderen Miterben handeln. Die vorprozessuale Korrespondenz verdeutlicht denn auch, dass eine sinnvolle Koordinierung der Interessen der drei Miterben als Voraussetzung für eine Berechnung des Pflichtteils innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens maßgeblich nur dadurch gelang, dass in O. Frau Rechtsanwältin W. und in M. Herr Rechtsanwalt O. die anstehenden Fragen mit den jeweils vor Ort lebenden Erben klärten und sich dazu, wiederum auf fachlicher Ebene abstimmten.

Unter diesem Blickwinkel ist die Angemessenheit des geltend gemachten weiteren Stundenhonorars entsprechend der von Rechtsanwalt O. unter dem 22.08.2017 eingereichten Aufschlüsselung zu überprüfen. Soweit Rechtsanwalt O. seine Tätigkeit sachlich und minutengenau aufgeschlüsselt hat, ist auch dies aus Sicht des Gerichts überwiegend hinreichend substantiiert; eine weitere Vereinzelung würde, insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, die Darlegungs- und Beweislast mit Blick auf die übliche anwaltliche Praxis überspannen.

Begründet erscheinen danach insbesondere diejenigen Aufwände des Rechtsanwalts O., die im Wesentlichen auch dann angefallen wären, wenn sich alle drei Miterben von einem einzigen Anwalt (in O.) hätten vertreten lassen. Im Einzelnen erachtet das Gericht deshalb nach freier Beweiswürdigung entsprechend § 286 ZPO in der Annahme, dass jede Partei grds. Anspruch auf Einzelgespräche mit dem Anwalt hat, zumindest die erste Besprechung mit dem Mandanten am 14.02.2017 (42 Minuten), das anschließende Sichten der Unterlagen sowie die notwendige rechtliche Prüfung (114 Minuten) und schließlich das Abschlussgespräch am 24.03.2017 vor Anhängigmachung der Klage (30 Minuten) für begründet. Soweit Rechtsanwalt O. darüber hinaus Aufwände für die Neubearbeitung und Verschriftlichung des von ihm Ende Januar gefertigten Nachlassverzeichnisses in Rechnung stellt (174 Minuten), erscheint auch dieser Aufwand gerechtfertigt, zumal diese Tätigkeit nicht doppelt angefallen ist, denn Rechtsanwältin W. hat sich stets die entsprechenden Angaben zu eigen gemacht. Mit Blick auf die bereits dargestellte, gleichsam im Interesse der Pflichtteilsberechtigten zu bejahende Erforderlichkeit der Beauftragung zweier Anwälte, ist grds. auch der damit zwangsläufig verbundene Abstimmungsbedarf (laut Abrechnung 48+42+6+6+18+6 126 Minuten) begründet, allerdings nimmt das Gericht insoweit im Interesse einer von Seiten der Erben gebotenen größtmöglichen Schonung des Nachlasses und mangels weitergehender Substantiierung des Abstimmungsaufwandes eine Kürzung auf 60 Minuten vor.

Die weitergehenden von Rechtsanwalt O. vorgenommenen Leistungsansätze sind entweder nicht hinreichend nachvollziehbar oder fallen in der Zeit nach Rechtshängigkeit der Klage, so dass hier eine Abrechnung über die Verfahrenskosten zu erfolgen hat. Die damit als begründet anzusehenden 420 Minuten ergeben bei einem Stundensatz von 200,00 € (2.120,00 €: 636 Minuten) einen Betrag i.H.v. 1.400,00 €. Weitere Kosten als die in der Zeitaufstellung hat Rechtsanwalt O. offensichtlich nicht geltend gemacht, im Gegenteil hat er letztlich die Zahlung von rund 2.000,00 € akzeptiert.

Soweit es nach § 2311 BGB den Erben obliegt, den Nachlass zugunsten der Pflichtteilsberechtigten nach Möglichkeit zu schonen, ist ergänzend und nur am Rande festzustellen, dass die hier als begründet erachteten anwaltlichen Kosten der Erben von Insgesamt 2.840,00 € nicht einmal 1 % des – derzeit bekannten und möglicherweise sich sogar noch erhöhenden – Nachlasses beziehungsweise Pflichtteilsanspruchs ausmachen, andererseits aber erst nach Einschaltung der Anwälte aus Seiten der Erben Bewegung in die Nachlassverteilung kam und dadurch ein ganz erheblicher Teil der Pflichtteilsansprüche zur Auszahlung gelangte.

Schließlich hat der Beklagte zu 3. im Einzelnen und nachvollziehbar darlegt, eine Reise kurz nach dem Tod der Erblasserin im Mai 2016 unternommen zu haben, um sich im Rahmen eines Gesprächs mit den Banken ein erstes Bild von den Nachlasswerten zu machen und mit der Bank zu sprechen. Grundsätzlich können – bei entsprechendem Nachweis der Notwendigkeit – Fahrt- und Unterkunftskosten zu Nachlassgegenständen abzugsfähig sein (vgl. jurisPK-BGB/Birkenheier, 8. Aufl. 2017, § 2311 BGB, Rn. 27). Dass der Beklagte zu 3. im frühen Stadium der Erbauseinandersetzung ein Interesse daran hatte, sich auf diese Weise einen ersten Überblick zu verschaffen, überzeugt. Dementsprechend erscheinen die für die Reise vom 02.-04.05.2016 geltend gemachten Kosten nach § 286 ZPO begründet, allerdings unter Berücksichtigung nur deutlich günstigerer fiktiver Bahnkosten (M.-O. Hin- und Zurück rund 200,00 €), mithin 318,00 €. Dass der Beklagte zu 3. im Februar 2017 und damit nach Einschaltung anwaltlicher Hilfe eine weitere Reise nach O. hätte unternehmen müssen, ist dagegen weder hinreichend vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.

Saldiert errechnet sich damit ein Nachlasswert von 318.706,34 € und somit hälftiger Pflichtteil der Kläger entsprechend § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB i.H.v. 159.353,17 €. Nachdem unstreitig bereits 157.990,00 € gezahlt wurden, verbleibt die tenorierte Restforderung von 1.363,17 €.

Diese begründete Restforderung bildet zugleich den Gegenstandswert der von den Beklagten den Klägern in tenorierter Höhe zu erstattenden vorgerichtlichen Anwaltskosten gem. § 23 GVG i.V.m. Nrn. 2300, 1008, 7002, 7008 W RVG (115,00 € x 1,6 zzgl. 20,00 € + Mwst). Soweit die Beklagten zu 3. und 4. eine Zahlung der Kläger zunächst mit Nichtwissen bestritten haben, sind sie dem daraufhin erfolgten weiteren Vortrag der Kläger im Rahmen der Erörterung auch dieser Position in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 10.05.2017 ausdrücklich die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt haben, sind die dadurch entstehenden Kosten gem. § 2314 Abs. 2 BGB in Ansatz zu bringen. Allerdings steht die Erstellung noch aus.

Einen isolierten Anspruch auf Erstattung bereits des von den Beklagten geltend gemachten Vorschusses des Notars Dr. L. – den die Kläger überdies schon zur Hälfte beglichen haben – gibt es indes nicht, schon weil für derlei Kosten, die auch im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Nachlasserbenschulden sind, der Erbe vorschusspflichtig ist (OLG München, NJW 1969, 436; vgl. auch OLG München, Rpfleger 1983, 486; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl. 2014, § 2314 BGB, Rn. 9).

Den Klägern steht ein Zinsanspruch aus §§ 280, 286 BGB ab dem 29.01.2017 zu, denn bis dahin wäre der vollständige Pflichtteil auszukehren gewesen. Die unbezifferten Mahnungen vom 09.01.2017 in Gestalt eines Auskunftsanspruches bis spätestens 28.01.2017 sind insoweit verzugsbegründend (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.1981 – IVa ZR 170/80, juris). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Pflichtteilsberechtigter in aller Regel keine Kenntnis über die Höhe seines Anspruchs haben kann, bevor er die dafür verlangte Auskunft von dem Erben verlangt. Die mangelnde Kenntnis für die Bezifferung des Leistungsanspruchs ändert indes nichts an der Fälligkeit dieses Anspruchs, weshalb es dem Pflichtteilsberechtigten unbenommen sein muss, den Erben bereits durch die Aufforderung zur Auskunftserteilung auch für den Leistungsanspruch in Verzug zu setzen (BGH, a.a.O., seitdem st. Rspr., vgl. etwa jüngst LG Neuruppin, Urt. v. 05.05.2017 – 5 0 265/15 Rn. 22, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 09.01.2017 nicht ausdrücklich den Pflichtteil verlangten, denn der dezidierte Auskunftsanspruch mit „allerletzter Frist“ konnte bei verständiger Würdigung i.S.v. § 133 BGS nur dahingehend verstanden werden, dass das Auskunftsverlangen unmittelbar der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen dienen sollte.

Aus den Gründen des Berufungsurteils (OLG Oldenburg, Urt. v. 31.01.2018 – 3 U 43/17):

[…] II. Die Berufung hat teilweisen Erfolg.

  1. Den Klägern steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 1967 1 und 2, 2303 Abs. 1, 421 BGB i.V.m. §§ 1922 Abs. 1 BGB über das angefochtene Urteil hinaus noch ein weiterer Betrag i.H.v. 1.419,85 € zu.

Ihre Forderung in der Hauptsache ist mithin in Höhe von insgesamt 2.783,02 € begründet.

Im Einzelnen:

a) Zu Unrecht hat das LG die von den Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Form von Stundenhonoraren für zwei Rechtsanwälte in Höhe von insgesamt 2.839,71 € als abzugsfähige Positionen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses berücksichtigt.

aa) Die Abrechnung eines Stundenhonorars bedarf gem. 3a Abs. 1 Satz 1 RVG einer vorherigen, ausdrücklichen Vereinbarung in Textform gem. § 126b BGB. Die Kläger haben das Vorliegen von wirksamen Honorarvereinbarungen der Beklagten mit den Rechtsanwälten O. und W. bestritten. Honorarvereinbarungen in Text- bzw. Schriftform sind von den Beklagten dennoch nicht dargelegt, geschweige denn vorgelegt worden. Folglich ist davon auszugehen, dass derartige Vereinbarungen nicht, jedenfalls aber nicht wirksam zustande gekommen sind (§ 125 BGB).

bb) In Betracht kommt mithin jeweils nur die Berücksichtigung des gesetzlichen Honorars. Die Frage, nach welchem Wert eine solche Vergütung abzurechnen wäre, insbesondere ob auf den Wert der begehrten Auskunft oder auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch abzustellen wäre (vgl. dazu jurisPK/Birkenheier, § 2311 BGB Rn. 28) und ob sich im Ergebnis auch dann (gesetzliche) Honoraransprüche (zumindest) in Höhe der vom LG letztlich angenommenen Beträge errechneten, kann dahinstehen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Gebühren für zwei von den Erben beauftragte Rechtsanwälte vom Nachlass absetzbar sein können.

cc) Denn die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Rechtsanwaltsgebühren liegen jedenfalls im vorliegenden Fall schon dem Grunde nach nicht vor.

Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ist die Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gem. §§ 2311, 2314 Abs. 2 BGB fraglich und umstritten. Zum Teil wird die Frage generell verneint: Die Beiziehung eines Rechtsanwalts diene nicht der Berechnung oder Auszahlung des Pflichtteils, weil es ausschließlich um die Aufstellung einzelner Rechnungspositionen gehe, bei der es keiner rechtlichen Bewertung bedürfe (vgl. LG Rottweil, Urt. v. 05.02.2004 – 2 0 186/03, BeckRS 2004, 10336; Tegelkamp, ZErb 2011, 33 [37]). Eine andere Auffassung bejaht die Berücksichtigungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten dann, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses auch aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten von Vorteil sei. Das sei dann der Fall, wenn der Nachlass umfangreich oder rechtlich schwierige Bewertungen bzw. Ermittlungen erforderlich seien, z.B. bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Denn die „qualifizierte“ anwaltliche Tätigkeit biete dann eine größere Gewähr der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft (vgl. Becker/Horn, ZEV 2007, 62 [63]; Birkenheier, a.a.O.; Staudinger/Herzog [2015], § 2314 Rn. 150; offengelassen von Palandt/Weidlich, 77. Aufl., § 2314 Rn. 18 sowie von MünchKomm-BGB/Lange, 7. Aufl., § 2314 Rn. 50).

Dem Senat erscheint der Hinweis auf die größere Verlässlichkeit des seitens eines Rechtsanwalts erstellten Nachlassverzeichnisses zweifelhaft. Auch wenn der Rechtsanwalt in der Tat Organ der Rechtspflege ist (Herzog, a.a.O.), hat der Anwalt als Parteivertreter – anders als insbesondere ein Notar – bei der Formulierung der Auskunft gem. § 2314 Abs. 1 BGB zumindest taktischen Erwägungen im Interesse seines Mandanten Rechnung zu tragen und wird er etwaigen „Spielraum“ zu dessen Vorteil ausnutzen (müssen). Dieser Umstand wird regelmäßig auch dem Pflichtteilsberechtigten (allzu) bewusst sein, weshalb zumindest nicht pauschal davon ausgegangen werden kann, dass die anwaltliche Tätigkeit sein Vertrauen in die Richtigkeit des Verzeichnisses erhöht, mag auch der Nachlass unübersichtlich sein oder eine rechtliche Bewertung erfordern.

Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gebühren für einen von dem Erben mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses betrauten Anwalt zu berücksichtigende Kosten i.S.v. § 2314 Abs. 2 BGB sind, jedoch offenbleiben.

Denn das hier erstellte Nachlassverzeichnis enthält nur vergleichsweise wenige Positionen. Eine rechtliche Bewertung erforderte die Erstellung des Verzeichnisses nicht. Die Aufstellung hätte ohne weiteres auch von den Beklagten selbst gefertigt werden können. Folglich war auch unter Zugrundelegung der zweitgenannten Literaturmeinung die Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch einen Rechtsanwalt aus Sicht der Kläger im vorliegenden Fall gerade nicht von Vorteil.

Das gilt umso mehr, als der Beklagte zu 3.) juristisch und kaufmännisch vorgebildet ist und in der Vergangenheit nach eigenen Angaben (Schreiben vom 16.12.2016) auch von den Miterben bevollmächtigt war. Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses in der vorgelegten Form hätte zumindest ihm ein Leichtes sein müssen.

Hinzukommt, dass den Beklagten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bereits die „Vorarbeit“ in Form der Abrechnung des Betreuers der Erblasserin, Rechtsanwalt G., vom 17.05.2016 vorlag. Dieses übersandte das Betreuungsgericht schon unter dem 31.05.2016 u.a. an den Beklagten zu 3.), worauf der Senat prozessvorbereitend auch hingewiesen hat. Aus dieser Abrechnung waren sämtliche Bankkonten bzw. das Depot zu entnehmen, die auch nach dem „anwaltlichen“ Nachlassverzeichnis das ganz wesentliche Vermögen der Erblasserin ausmachten. Die Abrechnung des Betreuers endete mit einem errechneten Gesamtwert des Vermögens der Verstorbenen von 336.667,30 € und entspricht damit annähernd dem Aktivvermögen gemäß dem Nachlassverzeichnis von 334.970,11 €. Die Beklagten hätten diese Abrechnung nur übernehmen, die angegebenen Werte (z.B. Wertpapiervermögen) aktualisieren, die bewegliche Habe hinzufügen und die – auf der Hand liegenden – Abzugspositionen wie Beerdigungskosten etc. hinzufügen müssen.

Weiterhin kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Erstellung des Nachlassverzeichnisses mit anwaltlicher Hilfe im vorliegenden Fall gerade nicht zur Beruhigung der Auseinandersetzung zwischen den Parteien führte. Der Streit ist damit nicht beendet worden und wird offenbar auch nach dem Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits noch nicht beendet sein.

Die von den Klägern vor diesem Hintergrund für notwendig gehaltene Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses belegt darüber hinaus zusätzlich, dass die vorgerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte O. und W. ihnen – aus ihrer Sicht – letztlich nichts gebracht hat. Denn an den Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses haben sie sich in jedem Fall zu beteiligen.

Das Argument des LG in diesem Zusammenhang, die Einschaltung der beiden Rechtsanwälte habe die Angelegenheit beschleunigt, weshalb ihre Beauftragung auch aus Sicht der Kläger günstig gewesen sei, überzeugt den Senat im Ergebnis nicht. Es mag zwar durchaus sein, dass die Beklagten ohne anwaltliche Beratung weiter – und zu Unrecht – an ihrer in dem Schreiben des Beklagten zu 3.) vom 16.12.2016 zum Ausdruck gekommenen Verweigerungshaltung festgehalten hätte und es deshalb zu weiteren Verzögerungen gekommen wäre. Mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses und der Auszahlung des Betrages von 157.990,00 € ist aber lediglich den berechtigten Ansprüchen der Kläger pflichtgemäß genügt worden. Darin vermag der Unterzeichner keinen zusätzlichen Vorteil für Letztere zu sehen, der es eventuell rechtfertigen könnte, sie an den Anwaltskosten der Beklagten zu beteiligen.

Tatsächlich macht das schon erwähnte Schreiben des Beklagten zu 3.) von Dezember 2016 deutlich, dass es den Beklagten weniger um die Frage der Erteilung der geforderten Auskunft als vielmehr darum ging, den Anspruch der Kläger auf Auszahlung des Pflichtteils an sich in Frage zu stellen bzw. abzuwehren. Darin dürfte auch der wirkliche Grund für die Beauftragung der beiden Rechtsanwälte liegen.

b) Hingegen ist die Berufung nicht begründet, soweit die Kläger den Ansatz des Wertpapierdepots in dem Urteil des LG mit einem Betrag von 205.898,00 € beanstanden.

Dieser Betrag entspricht sowohl der Wertangabe in der Klageschrift als auch in dem Schriftsatz der Kläger vom 22.08.2017. Ausweislich dieses Schriftsatzes haben die Kläger ihre Klageforderung im Anschluss an einen rechtlichen Hinweis des LG entsprechend der Differenz zwischen 206.514,00 und 205.898,00 € um 616,00 € reduziert. Die Bewertung des Depots mit 205.898,00 € ist in erster Instanz daher unstreitig gewesen.

Der Schriftsatz der Kläger vom 22.08.2017 ist gemäß dem Protokoll des LG auch explizit Gegenstand des Klagantrages in der letzten mündlichen Verhandlung gewesen.

Die in der Berufungsbegründung mithin insoweit enthaltene Klageerweiterung ist gem. § 533 ZPO unzulässig. Die Beklagten haben eine Einwilligung nicht erteilt. Eine Sachdienlichkeit verneint der Senat.

Unabhängig davon ist der jetzige Vortrag mit seinen erstmaligen Beweisantritten auch gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet, worauf der Senat im Termin auch hingewiesen hat.

c) Das LG hat zu Recht auch die von dem Kreditinstitut bei der Veräußerung der Wertpapiere Anfang Mai 2016 abgezogene Abgeltungssteuer (Kapitalertragssteuer und Solidarzuschlag) i.H.v. 7.189,47 € in seiner Bilanz des Nachlassvermögens berücksichtigt.

aa) Entgegen dem Verständnis der Berufung geht es insoweit nicht darum, die Steuern erst als Nachlassverbindlichkeiten gem. 2313 BGB in die Bilanz einzustellen, sondern sie – ähnlich wie bei einem geerbten Unternehmen – bereits bei der Bewertung der Wertpapiere gem. § 2311 BGB als von vorneherein wertreduzierend („latent“) vorhanden in der Betrachtung zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1977, 1269; NJW 2011, 2572 [BGH 02.02.2011 – XII ZR 185/08], juris Rn. 49 f.; Palandt/Weidlich, 76. Aufl., § 2311 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Lange, 7. Aufl., § 2311, Rn. 41). Für eine solche Betrachtung spricht im Übrigen deutlich, dass die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge immer „automatisch“ und zwingend von dem kontoführenden Kreditinstitut abzuziehen und an die Finanzverwaltung abzuführen ist.

Soweit man in diesem Zusammenhang das im Einzelfall gewählte „Verwertungsszenario“ (Lange, a.a.O.) für entscheidend hält, heißt das, dass latente Kapitalertragssteuern in die Bewertung von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Erbfalls jedenfalls dann einzufließen haben, wenn eine Veräußerung auch tatsächlich alsbald nach dem Tod des Erblassers stattfindet. Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Erbfall (18.03.2016) und der Veräußerung der Wertpapiere (03.05.2016) nur wenige Wochen, so dass diesem Erfordernis in jedem Fall genüge getan ist.

Für die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen spricht schließlich auch der in § 2311 BGB enthaltene Grundgedanke, wonach der Pflichtteilsberechtigte so gestellt werden soll, als sei er mit seinem halben gesetzlichen Erbteil am Nachlass beteiligt (vgl. MünchKomm-BGB/Lange, 7. Aufl., § 2311 Rn. 7). Wären die Kläger Miterben, wäre der Abzug der Steuerlast aber in gleicher Weise zu ihrem Nachteil gegangen, wie es jetzt der Fall ist.

bb) Was den einem Anleger zustehenden Freibetrag auf Kapitalerträge angeht, ist zu den Ausführungen in der Berufungsbegründung zunächst klarzustellen, dass dieser nicht die Steuerlast, sondern nur den steuerpflichtigen Gewinn verringert.

Unter Zugrundelegung der von der Berufung angenommenen Freibeträge der Beklagten von insgesamt 3.204,00 € würde sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn also auf 24.054,67 € verringern, so dass die zu zahlen gewesene Steuer 6.344,42 € statt 7.189,47 € betragen hätte. Es geht also nur und allenfalls um einen Differenzbetrag von 845,05 €, nicht um einen solchen von 3.204,00 €, wie die Berufung meint. Die Berücksichtigung der Freibeträge entsprechend der Rechtsauffassung der Kläger hätte daher lediglich eine Erhöhung des Anspruchs der Kläger um maximal 422,53 € zur Folge.

Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass dem Beklagten zu 3.) im Hinblick auf seine Ehe kein doppelter Freibetrag zuzurechnen ist. Denn eine Verpflichtung des Erben, gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 Abs. 1 BGB auch Angaben über die finanziellen Verhältnisse seines Ehegatten zu machen, besteht jedenfalls nicht. Damit würde sich der zusätzliche Anspruch der Kläger (allenfalls) auf lediglich 316,89 € belaufen.

Mit dem LG und nach den obigen Ausführungen ist anzunehmen, dass der auf die bis zum Erbfall aufgelaufenen Kapitalerträge bezogene Teil der Abgeltungssteuer noch eine Steuerschuld der Erblasserin darstellt, die nachlassmindernd zu berücksichtigen ist und nicht durch die den Erben zustehenden Freibeträge verringert werden kann. Wegen des wie gesagt kurzen Zeitraums zwischen dem Erbfall und der Veräußerung ist zudem anzunehmen, dass lediglich ein sehr geringer Teil des entstandenen Veräußerungsgewinns und folglich auch nur ein entsprechend kleiner Teil der abzuführen gewesenen Steuern auf die Zeit nach dem Erbfall und somit eventuell auf die Beklagten entfiel.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, inwieweit die Freibeträge überhaupt zur Reduzierung der Steuerlast hätten eingesetzt werden können (und müssen). Namentlich die steuerrechtlichen Fragen müssen durch den Senat nicht abschließend beantwortet werden.

Denn zumindest in Relation zu dem Pflichtteil von insgesamt etwa 160.000,00 € ist der letztlich in Frage stehende Mehrbetrag durch den vermeintlich geschuldeten Einsatz der Freibeträge der Beklagten so geringfügig, dass es genügend und angemessen erscheint, mit dem LG schlicht auf die tatsächlich abgeführten Steuern abzustellen (§ 287 ZPO, vgl. BGH, NJW 1972, 1269 [BGH 26.04.1972 – IV ZR 114/70]).

Deren Höhe ergibt sich aus der Abrechnung des Kreditinstituts. Soweit das LG in diesem Zusammenhang weiterhin zugrunde gelegt hat, dass eine nachhaltige Steuererstattung auf Antrag der Beklagten nicht erfolgt sei, ist das nicht zu beanstanden.

Die diesbezüglichen mündlichen Angaben der Beklagten in ihrer Anhörung gem. § 141 ZPO hat das LG gem. § 286 ZPO in seiner Würdigung verwerten dürfen (vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl., § 141 Rn. 1a) m.w.N.). Eine Parteivernehmung liegt darin entgegen der Annahme der Berufung nicht.

d) Die Anerkennung der Fahrtkosten für eine Informationsreise des Beklagten zu 3) i.H.v. 318,00 € durch das LG ist frei von Bedenken.

e) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das LG die von den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Anforderung von Auszügen zu Konten der Erblasserin i.H.v. insgesamt 100,00 € in seiner Nachlassbilanz berücksichtigt hat.

Die juristische Bewertung des LG trifft zu. Der Sachvortrag der Kläger ist hingegen widersprüchlich:

In erster Instanz hatten sie zunächst die Behauptung aufgestellt, dass sich „sämtliche Kontoauszüge bis zum Tod“ in der Betreuungsakte des AG fänden. Die Beklagten zu 3.) und 4) haben in ihrer Erwiderung daraufhin dargelegt, dass es nicht möglich gewesen sei, die Kontoauszüge von dem Betreuer, Rechtsanwalt G., zu erhalten. Dem sind die Kläger in erster Instanz nicht entgegengetreten.

Mit ihrer Berufungsbegründung argumentieren die Kläger nicht mehr mit den Betreuungsakten, sondern machen geltend, dass die Kontoauszüge dem Betreuer übergeben worden seien, weshalb es nicht nötig gewesen sei, kostenpflichtig Auszüge bei der Volksbank anzufordern. Dieses Vorbringen ist jedoch gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet, weil in erster Instanz gerade unstreitig gewesen ist, dass die Auszüge nicht über den Betreuer zu erlangen waren. Auch darauf hat der Senat im Termin hingewiesen.

Im Übrigen mag es zwar sein, dass die Beklagten die Auszüge auch „günstiger“ hätte bekommen können. In Anbetracht der Geringfügigkeit des in Frage stehenden Betrages im Verhältnis zum hinterlassenen Vermögen und zum Umfang des Pflichteilsanspruchs stünde dieser Umstand einer Berücksichtigung in der Bilanz nicht entgegen. Abgesehen davon gilt auch insoweit, dass die Kläger, wären sie selbst Miterben geworden, diese Kosten ebenfalls hätten mittragen müssen.

Der den Klägern zustehende Betrag ist gem. §§ 280, 286 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und zwar ab dem 29.01.2017. Auf die Ausführungen des LG zu diesem Punkt wird Bezug genommen.

Die Kläger können die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen Bei einem Wert von bis zu 3.000,00 € ergibt sich bei 1,3 Gebühren (s. Berufungsbegründung) zuzügliche Pauschale und Mehrwertsteuer ein Betrag von 334,75 €.

 

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