OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2021 – OVG 11 S 7/21

Februar 3, 2021

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2021 – OVG 11 S 7/21

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe

Die Antragsteller, bei denen es sich um die vom Vater getrennt lebende Mutter zweier Kinder im Grundschulalter und ihren mit ihnen zusammen lebenden neuen Lebensgefährten handelt, wenden sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021, mit dem dieses die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Notfallbetreuung in Form der Kindertagesbetreuung in der bisherigen Horteinrichtung im Wege der einstweiligen Anordnung als unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet abgelehnt hat.

Die dagegen fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eilanträge beider Antragsteller bereits unzulässig sind.

1. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2. folgt dies bereits daraus, dass dieser – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – selbst weder für die Kinder seiner Lebensgefährtin personensorgeberechtigt ist noch auch nur einen Antrag auf Gewährung von Notbetreuung für sie gestellt hat. Der demgegenüber mit der Beschwerde angeführte Umstand, dass der auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. hin ergangene Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2021 – auch – an ihn adressiert war, vermag kein Eilrechtsschutzbedürfnis für den hier allein verfahrensgegenständlichen Anspruch auf einstweilige Gewährung der von der Antragstellerin zu 1. begehrten Notfallbetreuung für deren Kinder zu begründen. Denn der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides wird nicht durch einen Antrag nach § 123 VwGO, sondern nur durch die fristgemäße Einlegung eines Widerspruchs (sowie ggf. eine nachfolgende Klage) verhindert.

2. Aber auch der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen unzulässig. Denn der Anspruch auf Gewährleistung einer Hortbetreuung (Notbetreuung) gem. § 18 Abs. 5 SARS-CoV-2-EindV steht nicht den Personensorgeberechtigten oder gar Dritten, sondern ausdrücklich den Kindern zu.

Schon der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 der 3. SARS-CoV-2-EindV (vom 15. Dezember 2020, GVBl. II Nr. 119, in der Fassung der Änderung v. 18. Dezember 2020, GVBl. II Nr. 124), mit dem im Hinblick auf die in § 18 Abs. 4 der 3. SARS-CoV-2-EindV geregelte Untersagung des Hortbetriebs ab dem 4. Januar 2021 ein Anspruch auf Notbetreuung in konkret bezeichneten Fällen eingeräumt wurde, lautete: „Einen Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, die …“ (vgl. auch die Begründung dieser Änderung, Allgemeiner Teil – A. -; die Ausführungen zur Begründung der konkreten Regelung unter „Zu Nummer 6: Zu Buchstabe c“ sind insoweit unergiebig). Entsprechende Formulierungen enthalten in der Folge sowohl der in der Beschwerdebegründung (v. 21. Januar 2021) noch als Anspruchsgrundlage bezeichnete, am 23. Januar 2021 außer Kraft getretene § 18 Abs. 5 der 4. SARS-CoV-2-EindV vom 8. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 3) als auch die seitdem geltende Regelung in § 18 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV (GVBl. II Nr. 7, v. 22. Januar 2021). Darauf, dass frühere – von der Antragstellerin nicht konkret bezeichnete – Regelungen möglicherweise anders formuliert waren, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Die eindeutigen, in allen drei Fassungen übereinstimmend einen Anspruch des Kindes formulierenden Verordnungsregelungen lassen keine von der Antragstellerin geltend gemachte „grammatikalische Unschärfe“ erkennen. Dafür, dass damit nur der „faktische Anspruch, verstanden als Möglichkeit des Kindes, Kindertagesstätten und Horteinrichtungen aufsuchen zu können“, gemeint sein könnte, ist nichts ersichtlich. Die Verordnungsregelung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Kindertagesbetreuung – die auch die Hortbetreuung umfasst – um einen gesetzlichen Anspruch des Kindes gem. § 1 Abs. 2 KitaG Bbg handelt. Dass die Betreuung nicht allein dem Wohl und der Entwicklung der Kinder dient, sondern daneben auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten soll (so ausdrücklich § 1 Abs. 1 KitaG Bbg), ändert daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass zwei der drei Fallkonstellationen, die den Anspruch auf eine hier in Rede stehende Notbetreuung begründen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 SARS-CoV-2-EindV), der besonderen Dringlichkeit einer weiteren Berufstätigkeit der Personensorgeberechtigten Rechnung tragen.

Eine vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogene Umdeutung des Antrags der (anwaltlich vertretenen) Antragstellerin in einen von ihr nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin für ihre Kinder gestellten Antrag kommt angesichts des mit der Beschwerdebegründung dokumentierten unbedingten Festhaltens an der Geltendmachung des Betreuungsanspruchs als eines ihr als Personensorgeberechtigte zustehenden Rechts im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) in Betracht.

Kann der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Notbetreuung danach keinem der beiden hiesigen Antragsteller zustehen, kann deren Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben. Darauf, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen zu beanstanden wären, kommt es nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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