OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.02.2022 – 2 B 36/22

Februar 19, 2022

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.02.2022 – 2 B 36/22

Dass das erstinzstanzliche Gericht sich nicht veranlasst gesehen hat, zu bestimmten, in dem angegriffenen Beschluss wörtlich wiedergegebenen Zitaten des Antragstellers Stellung zu nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht lediglich dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung ernstlich in Erwägung zu ziehen.

Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Februar 2022 – 3 L 126/22 – wird abgelehnt.

Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8.2.2022 – 3 L 126/22 -, mit dem sein Antrag auf Untersagung der Durchführung der Stadtratssitzung am 17.2.2022 in Form der Videokonferenz zurückgewiesen wurde, bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung der Mitwirkungsrechte des Antragstellers als Mitglied des Stadtrates bei Durchführung der Stadtratssitzung am 17.2.2022 mittels Videokonferenz nicht vorliegt, hält aller Voraussicht nach einer rechtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Feststellung des Antragsgegners zu 1., wonach es sich bei der derzeit herrschenden epidemischen Lage bis auf weiteres um eine außerordentliche Notlage gemäß § 51a Abs. 1 Nr. 1 KSVG handelt, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, und darauf verwiesen dass die für die Durchführung einer Ratssitzung als Videokonferenz notwendige Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats (vgl. § 51a Abs. 1 Nr. 2 KSVG) vorliegt (vgl. Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 vom 27.1.2022).

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahrens ist eine Verletzung eigener Rechtspositionen als Stadtratsmitglied nicht erkennbar.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller „ernsthafte Bedenken an der Unparteilichkeit des Richters am Oberverwaltungsgericht B.“ äußert. Diese Kritik ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil dieser Richter weder mit der erstinstanzlichen Entscheidung befasst war noch an der vorliegenden Entscheidung des Senats mitwirkt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze das rechtliche Gehör und insoweit auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss auf Seite 8, letzter Absatz, und Seite 9 verweist, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antragstellers berücksichtigt, denn es hat diesen auf Seite 8 und 9 des Beschlusses sogar wörtlich zitiert. Dass es sich allerdings nicht veranlasst gesehen hat, insbesondere zu diesen Zitaten des Antragstellers Stellung zu nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht lediglich dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung ernstlich in Erwägung zu ziehen.1 Das rechtliche Gehör wird hingegen nicht schon dadurch verletzt, dass das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht folgt. Ebenso wenig ist es gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.2

Das weitere Vorbringen, der Kern der Beschlussbegründung des Verwaltungsgerichts bestehe aus „Fabulieren, dem Ignorieren des Tatsächlichen und dem Wiederholen von Rechtsauffassungen“, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat sich auf neun Seiten seines Beschlusses mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt.

Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers trägt nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten einer zu erhebenden Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Soweit er rügt, der Annahme einer außerordentlichen Notlage stehe entgegen, dass keine Überlastung des Gesundheitssystems durch Omikron bestehe und er auf die Anpassung der zugelassenen Personenzahl bei Veranstaltungen verweist, berücksichtigt er nicht die höhere Infektiosität der Omikron-Variante und verkennt den Aufwand, der für die Gewährleistung der Sicherheit der Ratsmitglieder und der Zuschauer getroffen werden müsste.

Dass der Antragsgegner zu 1) bei der ihm aufgrund seiner Befugnis zur Einberufung der Sitzungen des Antragsgegners zu 2) obliegenden Entscheidung wesentliche Umstände oder Tatsachen verkannt oder nicht berücksichtigt hat, ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im vorliegenden Verfahren für den Senat nicht erkennbar.3

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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