OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2018 – 2 D 137/18

Mai 9, 2021

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2018 – 2 D 137/18

1. Nach Artikel 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört.

2. Nach Artikel 5 Abs. 2 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat, falls sie staatenlos ist oder ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann.

3. Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Artikel 48 Satz1 EGBGB (juris: BGBEG)).

4. Die Eintragung eines scheinbaren Adelsprädikats ist jedenfalls mit dem in Artikel 48 EGBGB enthaltenen ordre-public-Vorbehalt nicht vereinbar.
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.3.2018 – 6 K 1556/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe

I.

Der 1970 in Z… unter dem Geburtsnamen M… L… geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf den von ihm in Großbritannien im Wege des sogenannten deed of change of name (deed poll) frei gewählten Namen M…Graf von S…

Im Jahr 1992 heiratete der Kläger seine aus der Dominikanischen Republik stammende Ehefrau, mit der er eine gemeinsame Tochter hat.

1995 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Neunkirchen wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

1996 siedelte der Kläger mit seiner Familie in die Dominikanische Republik über.

Im Januar 2000 wurde er aufgrund eines internationalen Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart in der Dominikanischen Republik vorläufig festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert. Im selben Jahr verurteilte ihn das Amtsgericht L… wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Nachdem die Vollstreckung des letzten Drittels der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, kehrte der Kläger im März 2001 in die Dominikanische Republik zurück. Dort wurde er im August 2002 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vorläufig festgenommen und erneut nach Deutschland ausgeliefert. Ab September 2002 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt S…. Durch Urteil des Landgerichts S… vom 15.12.2003 wurde er wegen Betrugs und Unterschlagung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts L… und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Kläger hat diese Strafe bis Dezember 2004 in der Justizvollzugsanstalt S… vollständig verbüßt.

Nach seiner Haftentlassung lebte er mit seiner Tochter in A-Stadt.

Mit Urteil des Landgerichts S… vom 5.10.2009 – 2 KLs 2/09 – wurde der Kläger wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3.8.2010 – 4 StR 192/10 – verworfen.

Unter dem 22.12.2011 erklärte der Kläger amtlicherseits, gemäß § 26 StAG auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten zu wollen. Mit Schreiben vom 20.10.2016 stellte die Kreispolizeibehörde des S… fest, dass der Kläger nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Eine Anfrage des Ministeriums für Inneres und Sport d… vom 30.11.2016 an die Botschaft der Dominikanischen Republik wegen der Staatsangehörigkeit des Klägers blieb unbeantwortet.

Mit Schreiben vom 14.3.2017 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebung an. In der Begründung heißt es, aufgrund mehrerer Verurteilungen, u.a. aufgrund des Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 2 KLs 2/09 – zu einer Freiheitsstrafe wegen Betrugs von fünf Jahren und neun Monaten, sei der Kläger gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG sei der Kläger zur Ausreise verpflichtet, da er sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalte. Die Ausreise sei vollziehbar, da der Kläger keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe.

Bei seiner Vorsprache beim Beklagten legte der Kläger mehrere in Großbritannien auf den Namen M…Graf von S… ausgestellte Unterlagen, u.a. einen britischen Führerschein, eine britische Citizencard und eine „Urkunde“ vom 1.9.2014 (deed poll) über die Namensänderung vor. Den Vorschlag des Beklagten, dass zunächst eine Duldung für sechs Monate auf den Namen L… ausgestellt werde, damit die vorgelegten neuen Unterlagen überprüft werden könnten, lehnte der Kläger ab und gab an, nur Dokumente auf seinen geänderten Namen entgegenzunehmen und sich strafbar zu machen, wenn er eine Duldung auf den Namen L… akzeptieren würde.

Unter dem 29.3.2017 beantragte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und trug vor, eine Ausweisung komme nicht in Betracht. Er sei als staatenlos anzusehen. Daraus folge ein zumindest tatsächliches Abschiebungshindernis. Er beantragte die Anerkennung als Staatenloser und die Ausstellung eines Reiseausweises nach § 28 StaatenlÜbk.

Mit Schreiben vom 5.6.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er sei nicht im Besitz der dominikanischen Staatsangehörigkeit und legte hierzu Kopien zweier ausländischer Dokumente vor.1 Er sei verpflichtet, sich fortan nur noch und ausschließlich mit dem angenommenen Namen zu nennen; eine Missachtung oder ein Verstoß hiergegen würde strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Da der Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestätigt sei, habe dies auch zur Konsequenz, dass er nicht mehr der deutschen Namensführung unterliege und seinen Namen in jedem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ohne Zustimmung deutscher Behörden oder Gerichtsbarkeit abändern dürfe.

Mit Schreiben vom 22.6.2017 bat der Beklagte den Kläger um Präzisierung, nach welcher Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle. Bezüglich der in England durchgeführten Namensänderung wurde darauf hingewiesen, dass diese nicht anerkannt werde, solange diese nicht von dem nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Standesamt des Wohnortes des Klägers übernommen werde. Insofern wurde um Vorlage einer Urkunde des Standesamtes gebeten, die die Übernahme des neuen Namens belege.

Daraufhin teilte der Kläger mit, da er seit dem Jahr 2001 kein deutscher Staatsangehöriger mehr sei, sei keine Zuständigkeit eines deutschen Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz gegeben. Die von dem Beklagten verlangte Urkunde könne daher nicht erbracht werden. Er sei nicht Inhaber eines Nationalpasses, weil seine Nationalpässe während des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens verloren gegangen seien. Der neue Name sei auch in ein Personenstandsregister im Sinne von § 48 EGBGB eingetragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (RSC-208/09, StAZ 2011, 77 Rd.Nr. 77) genügten Eintragungen in andere behördliche Dokumente wie Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine. Zumindest die Eintragung in dasjenige Register, das im betroffenen Staat Auskunft über die Namensführung gebe, müsse genügen.

Am 22.9.2017 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 16.3.2018 – 6 K 1556/17 – wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Für die Klage bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten, soweit mit ihr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG begehrt werde, weil der Kläger die Aufenthaltserlaubnis in der von ihm allein begehrten Gestalt, nämlich auf den Namen M…Graf von S… ausgestellt, nicht beanspruchen könne. Die in Großbritannien vorgenommene Namensänderung im Wege einer dort zulässigen gewillkürten Namensänderung im Wege einer sog. Deed Poll sei ungeachtet ihrer Gültigkeit in Großbritannien für den Beklagten nicht rechtsverbindlich. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei allein der Name M… L… maßgeblich. Sollte der Kläger entsprechend der dem Bescheid des Saarpfalz-Kreises vom 20.10.2016 zu Grunde liegenden Annahme und ungeachtet der die Eintragung der Personalien des Klägers (nur) im dominikanischen Geburtenregister verneinenden Bescheinigung der Direktorin des nationalen Zivilstandsregisters der Dominikanischen Republik vom 4.4.2017 derzeit ausschließlich die dominikanische Staatsangehörigkeit besitzen, finde Art. 10 Abs. 1 EGBGB Anwendung. Nach dieser Vorschrift unterliege der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Für das dominikanische Namensrecht sei aber nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Erwerb des Namens M…Graf von S… durch den Kläger dort rechtswirksam geworden ist. Sollte der Kläger, wovon er ausgehe, tatsächlich staatenlos sein, ergebe sich dies daraus, dass er das Verfahren aus Art. 48 EGBGB bislang nicht durchlaufen habe. Nach der genannten Vorschrift könne eine Person, deren Name deutschem Recht unterliegt, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Diese Vorschrift sei einschlägig. Im Fall seiner Staatenlosigkeit unterliege der Name des Klägers entgegen seiner Auffassung deutschem Recht. Dies folge aus Art. 5 Abs. 2 EGBGB. Dort sei u.a. bestimmt, dass das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden ist, wenn eine Person staatenlos ist oder ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann. Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, unterliege er im Fall der Staatenlosigkeit dementsprechend deutschem Recht. Nach dem Wortlaut von Art. 48 EGBGB sei es unerheblich, aus welchem Grund das deutsche Recht maßgeblich sei. Obgleich Art. 48 EGBGB vornehmlich der Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Grunkin-Paul (EuGH, Urteil vom 14.10.2008, C-353/06) dienen sollte, finde er nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Fälle Anwendung, in denen, wie vorliegend, namensrechtliche Fragen von Personen in Rede stehen, die keine Unionsbürger seien. Da es schon an der Erklärung und Eintragung der Namensänderung an bzw. durch das zuständige Standesamt fehle, sei für den Beklagten allein der ursprüngliche Name des Klägers maßgeblich. Der Frage, ob eine Eintragung des geänderten Namens durch das zuständige Standesamt überhaupt zulässig wäre, müsse folgerichtig nicht weiter nachgegangen werden. Allerdings stehe durchaus im Raum, dass der in Großbritannien erworbene Name mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, weil mit ihm die Grundentscheidung aus Art. 109 Weimarer Reichsverfassung für die Abschaffung aller Adelsbezeichnungen, die durch Art. 123 Abs. 1 GG fortgelte, womöglich umgangen würde. Es bedürfe daher keiner Klärung mehr, ob der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in der Sache überhaupt beanspruchen könnte, was mit Blick auf das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses im Verständnis von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durchaus zweifelhaft sei. Aus gleichem Grund fehlten der Klage auch die erforderlichen Erfolgsaussichten, soweit mit ihr hilfsweise die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 3 AufenthG begehrt werde.

Gegen den am 22.3.2018 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 31.3.2018 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.3.2018 – 6 K 1556/17 – ist zulässig, aber unbegründet. Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Richtigkeit dieser Erkenntnis unterliegt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Zweifeln.

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht verlangen, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis unter dem Namen M…Graf von S… ausgestellt wird. Die vom ihm in Großbritannien getroffene freie Namenswahl aufgrund einer einseitigen Willenserklärung (sog. deed poll; deed of change of name2) ist ungeachtet ihrer Gültigkeit in Großbritannien für den Beklagten nicht rechtsverbindlich. Daher ist im Zuständigkeitsbereich des Beklagten allein der Name M… L… maßgeblich.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Artikel 10 Abs. 1 EGBGB. Danach unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Da der Kläger – unstreitig – nicht britischer Staatsangehöriger ist, findet das britische Namensrecht keine Anwendung. Die in Großbritannien erfolgte Namensänderung des Klägers gilt damit nicht „automatisch“ im deutschen Rechtsverkehr fort. In Deutschland sind Namen – anders als Großbritannien – nicht frei wählbar, sondern werden von der Rechtsordnung verbindlich zugewiesen. Die von dem Kläger im Verfahren vorgelegten, in Großbritannien ausgestellten Dokumente (Führerschein, Citizencard u.a.) führen daher nicht schon zur Anerkennung des neuen Namens auch in Deutschland.

Es ist nicht anzunehmen, dass die Namensänderung des Klägers in der Dominikanischen Republik rechtswirksam geworden ist und in Deutschland anerkannt werden müsste. Nach Lage der Akten ist bereits nicht glaubhaft dargelegt, dass der Kläger die dominikanische Staatsangehörigkeit besitzt und demzufolge der Rechtsordnung dieses Landes unterliegt. Diese Behauptung des Klägers3 steht in eklatantem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen in diesem Verfahren. Zuvor hatte der Kläger darauf beharrt, staatenlos zu sein und – insoweit folgerichtig – die Erteilung eines Reiseausweises nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen begehrt. Von daher drängt sich die Vermutung auf, dass der neuerliche Vortrag des Klägers nach dem Ergehen des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses aus taktischen Gründen angepasst worden ist und daher nicht den tatsächlichen Umständen entspricht. Abgesehen davon ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass nicht ersichtlich oder dargetan ist, dass der Erwerb des neuen Namens durch den Kläger in der Dominikanischen Republik rechtswirksam geworden ist. Dem kann der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg durch Vorlage von Kopien von Dokumenten aus der Dominikanischen Republik nebst Übersetzungen entgegentreten, da diesen kein hinreichender Aussage- und Beweiswert zukommt. Dabei handelt es sich um eine Bescheinigung der Zentralen Personenstandregisterbehörde der Dominikanischen Republik vom 20.7.2017, wonach bekannt gegeben wird, dass das zentrale Wahlbüro keine Einwände gegen die Namensänderung habe. Zudem wird in diesem Dokument erwähnt, dass der Kläger aus dortiger Sicht Inhaber eines ausländischen Reisepasses sei. Das spricht gegen seine Behauptung, er sei dominikanischer Staatsangehöriger. Davon abgesehen enthält diese Erklärung keine Aussage zur Rechtsverbindlichkeit der Namensänderung und ist daher irrelevant. Einer weiteren Bescheinigung des Zentralen Wahlbüros der Dominikanischen Republik sowie einer Apostille (jeweils in Kopie mit Übersetzung) ist – soweit inhaltlich überhaupt nachvollziehbar – lediglich zu entnehmen, dass der Kläger einen Antrag auf Namensänderung gestellt habe. Abgesehen von den Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen – auch mit Blick auf die von dem Übersetzer erfolgten Anmerkungen, wonach die Dokumente mehrere bzw. zahlreiche orthographische und grammatikalische Fehler aufwiesen – beinhalten diese Bescheinigungen keine Aussage darüber, dass offizielle Dokumente der Dominikanischen Republik auf den neuen Namen des Klägers ausgestellt wurden.

Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht die Frage der Rechtswirksamkeit der Namensänderung unter der Voraussetzung der Staatenlosigkeit des Klägers in den Blick genommen und ist unter Heranziehung von den Artikeln 5 Abs. 2, 48 EGBGB zu dem Ergebnis gelangt, dass die Namensführung des Klägers deutschem Recht unterliegt. Nach Artikel 5 Abs. 2 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat, falls sie staatenlos ist oder ihre Staatenlosigkeit nicht festgestellt werden kann. Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Artikel 48 Satz1 EGBGB). Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden (Satz 3 der genannten Vorschrift). Nach § 43 Abs. 1 PStG können die Erklärungen über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVG) auch von dem Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

Ein Verfahren nach Artikel 48 EGBGB hat der Kläger bislang nicht durchlaufen Er ist daher nicht befugt, unter dem gewählten Namen im Rechtsverkehr aufzutreten. Die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegte Meldebestätigung der Kreisstadt A-Stadt/Saar vom 29.5.2018, wonach er bei der Kreisstadt A-Stadt unter dem neuen Namen gemeldet ist, bewirkt nicht die Anerkennung des neuen Namens im deutschen Rechtsverkehr gem. Artikel 48 EGBGB. Bei der Meldebestätigung handelt es sich (nur) um die Anmeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt, die als Nachweis der Meldung dient. Nach § 18 Abs. 1 Bundesmeldegesetz erteilt die Meldebehörde der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. Diese melderechtliche Entscheidung und Feststellung besitzt darüber hinaus keinen Beweis- oder Aussagewert und ersetzt im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der Namensänderung nicht das Verfahren nach Artikel 48 EGBGB. Dies sieht auch der Kläger offensichtlich so, denn er hat in seinem Schreiben vom 29.6.2018 darauf hingewiesen, dass das Einwohnermeldeamt für die Entgegennahme von Namensänderungserklärungen generell nicht zuständig sei. Soweit er in diesem Schreiben im Übrigen die „örtliche Zuständigkeit“ des Gerichts im Hinblick auf die Entscheidung über die Namensführung rügt, verkennt er, dass die Frage der Rechtswirksamkeit der Namensänderung im Rahmen seines Begehrens – wie zuvor im Einzelnen ausgeführt – rechtserheblich und daher von dem für die Entscheidung über das Begehren des Klägers sachlich zuständigen Verwaltungsgericht zu beurteilen ist.

Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht – das Ergebnis offenlassend – darauf hingewiesen, dass der in Großbritannien erworbene Name des Klägers mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, weil mit ihm die Grundentscheidung aus Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung für die Abschaffung aller Adelsbezeichnungen, die durch Artikel 128 Abs. 1 GG fort gilt, womöglich umgangen würde. Die vom Kläger begehrte Eintragung eines scheinbaren Adelsprädikats ist jedenfalls mit dem in Artikel 48 EGBGB enthaltenen ordre-public-Vorbehalt nicht vereinbar.4

Mit dem Verwaltungsgericht ist schließlich davon auszugehen, dass es demnach keiner Klärung (mehr) bedarf, ob der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Sache überhaupt beanspruchen könnte, was mit Blick auf das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses im Verständnis von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durchaus zweifelhaft ist. Demzufolge kann der Kläger auch nicht die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung auf den von ihm neu gewählten Namen vom Beklagten beanspruchen. Auch insoweit fehlen der Klage die gem. den §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fussnoten

1 Schreiben der Dirección Nacional de Registro del Estado Civil vom 4.4.2017; Apostille des Ministerio de Relaciones Exteriores vom 11.4.2017.

2 Ein deed poll ist ein zum Nachweis einer Namensänderung in einigen Ländern gebräuchliches Dokument, das nicht von offizieller Stelle ausgegeben wird sondern, sofern es den formellen Anforderungen eines deed genügt, von dem Namensändernden selbst ausgeführt werden kann; vgl. wikipedia..

3 vgl. Schreiben des Klägers vom 29.6.2018.

4 Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.3.2017 – 11 W 107/16(Wx) – ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.6.2015 – 11 W 2151/14 -; juris.

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