OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2008 – 13 E 1290/08

Februar 8, 2021

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2008 – 13 E 1290/08

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Au-gust 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung) abgelehnt und zur näheren Begründung auf seinen Beschluss vom 9. Juni 2008 in der zugehörigen Sache 5 L 844/08 Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Beschlusses in Frage zu stellen.

Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht an, dass richtige Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2008 § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist und dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Nach § 16 Abs. 1 IfSG treffen die Behörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder wenn anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Gerade die im Jahre 1979 vorgenommene Einfügung des Satzteils „oder ist anzunehmen, dass solche Tatsache vorliegen“ in die Vorgängervorschrift, § 10 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz (BSeuchenG), der sich wortgleich auch in § 16 Abs. 1 IfSG findet, sollte die Behörde in die Lage versetzen, bereits im Vorfeld der „Feststellung von Tatsachen“ tätig zu werden.

Vgl. den Gesetzentwurf, BT-Drucks. 8/2468, S. 19; schon vor dieser Änderung mit ähnlicher Tendenz BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 – I C 60.67 -, BVerwGE 39, 190.

In Bezug auf die Aufklärung unklarer Sachverhalte im Bereich der Gefahrenabwehr entspricht dies im Übrigen den allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsrechts, denen zufolge die Behörde in Fällen eines bloßen Gefahrenverdachts im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu Gefahrerforschungsmaßnahmen auf der Grundlage der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln berechtigt ist.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 21 A 5820/00 -, UPR 2003, 195 m. w. N.

Für die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 16 Abs. 1 IfSG kann nichts anderes gelten. Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 IfSG fallende Gefahrenlage vorliegen könnte.

Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 19. August 2003 – 4 K 2818/03 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Mai 2008 – 3 L 336/08 -, juris.

Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend vorhanden. Entgegen dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30. April 2008 ist allerdings, wie der Kläger zu Recht einwendet, keine „Beschwerde“ in Bezug auf dessen Wohnung vorgebracht worden. Mit dem Begriff „Beschwerde“ ist jedoch ersichtlich die Mitteilung der Kreispolizeibehörde vom 21. April 2008 gemeint, in der auf den problematischen Zustand der Wohnung des Klägers hingewiesen wird. Diese Mitteilung beruhte auf § 1 Abs. 1 S. 5 Polizeigesetz NRW, dem zufolge die Polizeibehörde die Ordnungsbehörden von Vorgängen zu unterrichten hat, die deren Eingreifen erfordern, und sie war erkennbar der Ausgangspunkt für das vorliegende Verwaltungsverfahren.

Durch den Bericht der Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde N. vom 21. April 2008 und die diesem beigefügten Fotos bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnung des Klägers sich in einem Zustand befinden könnte, der die Ansiedlung von Ungeziefer etc. und damit auch die Möglichkeit des Auftretens und der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten begünstigt. Der Kläger hat die Feststellungen der Polizeibeamten zwar pauschal in Abrede gestellt. Er hat aber nicht erklärt, wie es zu dem am 21. April 2008 von ihnen vorgefundenen und dokumentierten Zustand gekommen ist und wann und wie er die auf den Fotos erkennbaren Verhältnisse beseitigt haben will.

Auch im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begegnet die Ordnungsverfügung keinen Bedenken. Sie zielt zwar auf einen nicht unerheblichen Eingriff in dieses Grundrecht ab. Dieser ist indes gerechtfertigt. Bei § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 IfSG handelt es sich um eine auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 7 GG geschaffene Eingriffsermächtigung. Dem Einwand des Klägers, es hätte einer richterlichen Anordnung der Maßnahme bedurft, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegen nur Durchsuchungen der Wohnung. Um eine „Durchsuchung“ handelt es sich vorliegend aber nicht. Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG ist das zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318 ff. m. w. N.

Durchsuchungen sind demnach Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. „Durchsuchung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, in der Wohnung etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften. Keine Durchsuchung in diesem Sinne liegt also vor, wenn bei dem Betreten und der Besichtigung der Wohnung Dinge wahrgenommen werden sollen, die offen zutage liegen, die der Wohnungsinhaber aber gern vor den zuständigen Behörden geheim halten möchte.

Vgl. zu alldem BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – 4 B 36.06 -, NJW 2006, 1460 m. w. N.

Vorliegend zielt das Betreten der Wohnung nicht darauf ab, in der Wohnung verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren, sondern sich Klarheit über den infektionsschutzrechtlich relevanten Gesamtzustand der Wohnung zu verschaffen. Dazu dürfte eine oberflächliche Besichtigung der Wohnung, gegebenenfalls verbunden mit einzelnen Probenahmen, ausreichen, so dass nicht von einer dem Begriff der „Durchsuchung“ zuzuordnenden Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Ebenso BVerwG, a. a. O. (für bauaufsichtsrechtliche Betretungsbefugnisse), BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 – 6 C 26.03 -, BVerwGE 121, 345 (für ein polizeigesetzliches Betretungsrecht) und BayVGH, Beschluss vom 5. September 1990 – 25 CS 90.1465 -, NVwZ 1991, 688, 689 (für das Betretungsrecht nach dem früheren § 10 BSeuchenG); vgl. auch Hermes, in: Dreier, GG, Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 13 Rdnr. 46; Baldus, in: Epping/ Hillgruber, BeckOK GG, Art. 13 Rdnr. 10.

Auch die in Art. 13 Abs. 3 und 4 GG angeordneten Richtervorbehalte, erfassen den vorliegenden Fall nicht. Wegen der sonstigen, von dem Kläger geltend gemachten Eingriffe in Grund- und Menschenrechte, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Die Ordnungsverfügung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Den Zielen des Infektionsschutzgesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG), kommt eine erhebliche Bedeutung zu, und zwar ausweislich des Art. 13 Abs. 7 GG auch aus verfassungsrechtlicher Sicht. Gegenüber diesen Zielen müssen die Einwände des Klägers gegen ein einmaliges Betreten der Wohnung durch städtische Bedienstete zurückstehen. Das von seinem Prozessbevollmächtigten in den Raum gestellte „mildere Mittel“, den Kläger zur Beseitigung der Missstände und zur Vorlage von Fotos über den Erfolg der Beseitigung aufzufordern, würde dem von der Behörde verfolgten Zweck ersichtlich nicht gerecht. Denn die Behörde muss sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, ob in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht Missstände vorliegen und welcher Art diese Missstände sind. Erst dann kann sie über die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung entscheiden.

Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zwangsmittelandrohung sind Einwände nicht erhoben worden. Der Senat hält diese Ausführungen für zutreffend.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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