OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2022 – 19 B 1776/21

März 24, 2022

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2022 – 19 B 1776/21

Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 K 6671/21 VG Minden gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 11. Oktober 2021 stattzugeben. In dieser Verfügung hat die Bezirksregierung die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) aufgefordert, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter N. W. am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Städtischen Gymnasiums C. zu sorgen und dies bis zum 27. Oktober 2021 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen (Nr. 1), sowie ihnen für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Ordnungsverfügung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand rechtmäßig, die Bezirksregierung also berechtigt ist, die Antragsteller zur Erfüllung ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW anzuhalten und sie aufzufordern, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Die Antragsteller machen zunächst ohne Erfolg geltend, die zwangsweise Durchsetzung der Präsenzpflicht sei rechtswidrig, weil sie zu einer zwangsweisen Testung führe. Ihre Tochter werde der Möglichkeit beraubt, den Coronatest zu verweigern. Damit entfalle dessen Freiwilligkeit, die verwaltungsrechtlich anerkannt sei.

Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Das hat der Senat bereits in anderen Verfahren entschieden und näher begründet, die der antragstellende Vater als Prozessbevollmächtigter von Eltern anderer schulpflichtiger Kinder betrieben hat.

OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2022 – 19 B 1973/21 -, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2021 – 19 B 1777/21 -, juris, Rn. 4; vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 – VerfGH 46/21.VB-3 -, juris.

Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Senat zur Begründung Bezug. Zu den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegebenen Hinweisen im Schriftsatz vom 17. Januar 2022 auf die Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2021 und auf die angebliche Verletzung der Grundrechte der Antragsteller und ihrer Tochter aus der Landesverfassung und aus dem Grundgesetz hat der Senat im erstgenannten Beschluss ebenfalls bereits Stellung genommen (Rn. 10, 13 ff.).

Erfolglos bleiben weiter die Einwände der Antragsteller unter 2. ihrer Beschwerdebegründung, mit denen sie von der früher geltend gemachten krankhaften Angststörung ihrer Tochter deutlich abrücken und nunmehr zutreffend einräumen, dass nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Stellungnahme „eine Beschulung in Präsenz … zweifelsohne möglich sei“, aber rügen, das amtsärztliche Attest sei „in seiner Schlüssigkeit erheblich zu bezweifeln“. Insoweit erschöpfen sich ihre Ausführungen in offenkundig unzutreffenden Behauptungen wie etwa derjenigen, die Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Kreises M. , Frau X. , liefere in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 keine „konkrete Begründung hierzu“ und setze sich insbesondere „überhaupt nicht mit der Frage auseinander, mit welchen Ängsten sich die Tochter der Antragsteller konfrontiert sieht.“ Tatsächlich hat die Fachärztin in der Stellungnahme festgehalten: „N. möchte gerne zur Schule gehen, verbalisiert aber erhebliche Ängste vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus.“ Auch mit der ausführlichen und überzeugenden Würdigung ihrer darauf bezogenen erstinstanzlichen Ausführungen durch das Verwaltungsgericht (S. 5 f. des Beschlusses) setzen sich die Antragsteller nicht auseinander.

Schließlich verhelfen auch die Einwände der Antragsteller unter 3. des Beschwerdeschriftsatzes vom 11. November 2021 ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie erschöpfen sich darin, die bereits amtsärztlich abgeklärte „Corona-Angst“ ihrer Tochter im Hinblick auf die mitgeteilte familiäre Vorprägung betreffend idiopathische Lungenfibrose näher zu erläutern und pauschal die Zahl der „Infektionen in den Schulen“ unter Hinweis auf einen von einzelnen Medien propagierten „kurz bevorstehenden Kontrollverlust“ zu dramatisieren, aber zeigen nicht auf, dass die Pflicht ihrer Tochter zur Teilnahme am Präsenzunterricht mit unverhältnismäßigen Gesundheitsgefahren verbunden oder aus anderen Gründen unvertretbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung einer Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW für die Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, der im Eilrechtsstreit zu halbieren ist.

Zur Streitwertfestsetzung bei Schulbesuchsaufforderungen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2022, a. a. O., Rn. 25, und vom 29. November 2021 – 19 B 1492/21 -, juris, Rn. 16.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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