OVG Saarland 3 A 16/08 – Schenkungsrückgewährsanspruch nach § 528 BGB.

Juli 24, 2017
 Oberverwaltungsgericht Saarland
Urt. v. 01.08.2008, Az.: 3 A 16/08

Der landesrechtlich in § 6 der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen geregelte bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss ist weder eine Angelegenheit der Sozialhilfe nach SGB XII noch der Pflegeversicherung nach SGB XI.

Einzelfall eines der Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses entgegen stehenden Schenkungsrückgewährsanspruch nach § 528 BGB.

 

Tenor:

  1. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2006 – 3 K 377/05 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wie folgt geändert wird:

  2. „Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte.“

  3. Das Berufungsverfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst; die dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden ihnen je zur Hälfte auferlegt.

  5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses für den Pflegeplatz der Beigeladenen im Alten- und Pflegeheim in B-Stadt-. Die am 28.6.1928 geborene Beigeladene wohnt in der genannten Pflegeeinrichtung seit dem 23.12.2003.

Am 29.12.2003 hatte der Träger der Einrichtung beim damals noch zuständigen Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung einen derartigen Aufwendungszuschuss beantragt. Dieses entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 26.7.2004 für die Zeit ab dem 23.12.2003 bis zum 31.12.2003 und gab die Sache für die Zeit ab dem 1.1.2004 an das ab diesem Zeitpunkt zuständige gewordene Amt für soziale Angelegenheiten des Beklagten ab. Die von diesem eingeleiteten eigenen Ermittlungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen ergaben, dass die Beigeladene zum Antragszeitpunkt im Grundbuch neben ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann mit einem hälftigen Anteil als Miteigentümerin eines Wohnanwesens eingetragen war. In Ansehung der Miteigentumshälfte des verstorbenen Ehemannes der Beigeladenen waren diese sowie ihr Sohn Erben zu je einhalb. In einem notariellen Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag vom 18.3.2004 übertrug die Beigeladene ihrem Sohn ihren eigenen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück sowie unter Auseinandersetzung der insoweit bestehenden Gemeinschaftsverhältnisse den weiteren, in den Nachlass des verstorbenen Ehemannes der Beigeladenen übergegangenen hälftigen Miteigentumsanteil (insgesamt 3/4). Laut Wortlaut der notariellen Urkunde ist die Übertragung „schenkungsweise als vorweggenommene Erbfolge“ vorgenommen worden. Weiter heißt es in diesem Zusammenhang in der Vereinbarung: „Gegenleistungen werden keine vereinbart, insbesondere schuldet der Erwerber dem Veräußerer zu 1) keine Zahlung eines Herauszahlungsbetrages.“ Der Sohn der Beigeladenen übernahm ferner laut Vertragstext die dingliche Haftung für eine bestehende Grundschuld; für die dieser Grundschuld zugrundeliegende Forderung sollte die Beigeladene weiterhin persönlich haften. Der Mietertragswert wurde in der Vereinbarung mit 3 000,- Euro im Jahr, der Verkehrswert zur Kostenberechnung mit 40 000,- Euro angegeben.

In Umsetzung dieser Vereinbarung wurde der Sohn der Beigeladenen am 13.4.2004 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Ab. 15.4.2004 wurde das Hausanwesen vermietet. Der monatliche Mietzins belief sich auf 520,- Euro.

Mit an das o.g. Pflegeheim adressiertem Bescheid vom 10.11.2004 lehnte das Amt für soziale Angelegenheiten des Beklagten den Antrag des Pflegeheims auf Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses ab. Zur Begründung heißt es, gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (im folgenden: Förderungsverordnung) könnten Pflegeplätze nur dann gefördert werden, wenn sie von Pflegebedürftigen belegt seien, die aufgrund ihres Einkommens und Vermögens zur Finanzierung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen ganz oder teilweise nicht in der Lage seien. Insoweit seien die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und die §§ 25 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) entsprechend anzuwenden. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG gelte für die Beigeladene als alleinstehende Hilfesuchende ein Vermögensfreibetrag von derzeit 2 301,00 Euro. Da das vorhandene Vermögen die Vermögensgrenze überschreite, könne ein bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss nicht gewährt werden.

In dem an die Beigeladene gerichteten Begleitschreiben zu dem ihr zur Kenntnisnahme übersandten Bescheid heißt es insoweit, sie habe ihrem Sohn am 18.03.2004 ihren Grundbesitz ohne Herauszahlung übertragen. Gemäß § 528 BGB könne sie nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung die Herausgabe dieses Geschenks fordern, da sie außerstande sei, ihren Lebensunterhalt aus ihrem laufenden Renteneinkommen oder sonstigem Vermögen zu bestreiten. Nach § 529 BGB sei der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen seien. Diese Ausschlussgründe lägen nicht vor. Damit stehe ihr nach Verwirklichung ihres Herausgabeanspruchs ausreichendes Vermögen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene am 13.12.2004 Widerspruch ein und machte geltend, es treffe zwar zu, dass sie ihrem Sohn ihr Grundeigentum übertragen habe. Das hierauf errichtete Hausanwesen sei jedoch vermietet, und sie habe mit ihrem Sohn vereinbart, dass ihr die Miete in voller Höhe zufließe. Dementsprechend bestehe eben der Zustand, der auch bestehen würde, wenn sie ihr Grundeigentum nicht übertragen, sondern selbst vermietet hätte. Eine wirtschaftliche Verwertung des Hausgrundstücks durch Vermietung sei wirtschaftlich sinnvoll. Die Mieteinnahmen würden zum Lebensunterhalt und zur Deckung der Kosten ihrer Heimunterbringung verwendet.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.06.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 05.07.2005 wurde dem Widerspruch der Beigeladenen stattgegeben und die Ursprungsbehörde unter Aufhebung ihres Bescheides verpflichtet, für den Heimpflegeplatz der Beigeladenen einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach § 6 der saarländischen Förderungsverordnung zu gewähren. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene habe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Förderungsverordnung einen Anspruch auf den begehrten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss. Sie sei nämlich zur Finanzierung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, da sie zumindest derzeit kein verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII habe. Insoweit sei zu prüfen, ob die Beigeladene gegen ihren Sohn nach den §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB einen Herausgabeanspruch habe, nachdem sie ihrem Sohn ihr Grundeigentum unentgeltlich übertragen habe. Zwar stehe der Beigeladenen kein Anspruch auf Herausgabe des Hausgrundstücks zu, sie habe aber einen Zahlungsanspruch in Höhe des angemessenen Unterhaltsbedarfs, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft sei. Dennoch sei es ungerechtfertigt, einen solchen Anspruch in die Einkommensberechnung einfließen zu lassen. Zu berücksichtigen sei, dass der Sohn der Beigeladenen das Hausanwesen für 520,00 Euro monatlich vermietet habe und die Miete der Beigeladenen in voller Höhe zufließe. Da eine Verwertung des Erbteils der Beigeladenen gegen den Willen ihres Sohnes nur im Wege einer Teilungsversteigerung möglich gewesen wäre und bei einer Teilungsversteigerung der erzielte Erlös erfahrungsgemäß geringer als im Falle eines freihändigen Verkaufs sei, müsse eine Verwertung durch Vermietung als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden.

Mit am 11.08.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den am 12.07.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, für die als Aufsichtsklage nach § 17 Abs. 1 saarl. AGVwGO statthafte Klage sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben, insbesondere handele es sich nicht um eine Angelegenheit der Sozialhilfe nach dem SGB XII, für die nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Der Umstand, dass nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Förderungsverordnung unter anderem sozialhilferechtliche Vorschriften Anwendung fänden, ändere nichts daran, dass der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss seinem Wesen nach keine Sozialhilfeleistung darstelle, sondern nach seiner Entstehungsgeschichte im Gegenteil das Ziel verfolge, pflegebedürftige Menschen möglichst nicht zu Sozialhilfeempfängern werden zu lassen. Auch handele es sich nicht um eine Leistung der Pflegeversicherung. In der Sache sei der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, da der Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses verwertbares Vermögen der Beigeladenen in Form eines Anspruchs nach § 528 BGB auf Rückgewähr des ihrem Sohn schenkweise übertragenen Grundeigentums, ersatzweise auf Wertersatz in Höhe der ungedeckten Heimkosten, entgegenstehe. Der Gesamtbetrag der Heimpflegekosten einschließlich des der Beigeladenen gewährten Barbetrages von 133,20 Euro belaufe sich auf monatlich 2 342,30 Euro. Dieser Bedarf werde in Höhe eines Gesamtbetrages von 2 293,19 Euro durch Leistungen der Pflegekasse und Einkünfte der Beigeladenen in Form ihrer Rente und Mietzahlungen für das dem Sohn übertragene Hausgrundstück gedeckt, so dass noch ein monatlicher Fehlbetrag von 49,11 Euro verbleibe. Es sei offensichtlich, dass der Beigeladenen die Aufbringung dieses Fehlbetrages im Wege der von ihrem Sohn nach § 528 BGB zu fordernden Ausgleichszahlung für einen längeren Zeitraum zuzumuten sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2005 aufzuheben.

Der Beklagte, der keinen Antrag gestellt hat, hat die Aufsichtsklage für statthaft und im Übrigen für begründet gehalten. Er hat sich den Ausführungen des Klägers angeschlossen.

Die Beigeladene hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat vorgetragen, die erhobene Aufsichtsklage sei nicht statthaft, da es um eine Angelegenheit der Sozialhilfe gehe und das Sozialgerichtsgesetz sowie das hierzu ergangene Ausführungsgesetz eine Aufsichtsklage nicht vorsähen. In der Sache wies sie darauf hin, dass ihr Sohn die gesamte Miete aus dem ihm übertragenen Hausgrundstück an sie abführe, so dass ihr nach der Übertragung ihres Grundeigentums, welches drei Viertel des Hausgrundstücks ausmache, mehr zur Verfügung stehe als im Falle der selbständigen Verwertung durch Vermietung ihres Grundstücksanteils. Durch die Schenkung sei bei ihr somit keine Notlage entstanden, die nach § 528 BGB korrigiert werden müsste. Eine freihändige Veräußerung an Dritte wäre ohne Zustimmung des Sohnes ohnehin nicht möglich gewesen.

Mit im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.10.2006 – 3 K 377/05 – wurde der Aufsichtsklage stattgegeben und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5.7.2005 aufgehoben.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, denn die vorliegende Streitigkeit um die Förderung von Pflegeeinrichtungen durch Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses durch die öffentliche Hand sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitigkeit sei auch nicht ausdrücklich durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen; insbesondere handele es sich nicht um eine Angelegenheit der Sozialhilfe, für die nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben wäre.

Die Klage sei als Aufsichtsklage nach § 17 AGVwGO mithin statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Aufsichtsklage sei eine Anfechtungsklage eigener Art und habe entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand, soweit er – wie hier – eine selbständige Regelung enthalte.

Die Klage sei auch begründet.

Der Widerspruchsbescheid sei zwar nicht bereits formell rechtswidrig; insbesondere habe mit dem Kreisrechtsausschuss die zuständige Widerspruchsbehörde entschieden, da der Widerspruch der Beigeladenen sich nach der eingangs dargelegten Rechtslage nicht gegen die Ablehnung einer Sozialhilfeleistung richte und die besondere Verfahrensbestimmung des § 114 Abs. 2 BSHG beziehungsweise § 116 Abs. 2 SGB XII daher keine Anwendung finde.

Der Widerspruchsbescheid verstoße aber gegen materielles Recht; denn in Bezug auf die Person der Beigeladenen bestehe kein Anspruch auf den geltend gemachten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss.

Klarzustellen sei insoweit, dass die Beigeladene hinsichtlich eines solchen Anspruchs nicht aktivlegitimiert wäre. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines personenbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 5 des Gesetzes Nr. 1355 zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 21.06.1995 in Verbindung mit § 6 der Förderungsverordnung handele es sich um einen Anspruch des Trägers der Pflegeeinrichtung; dieser sei nach § 7 der Förderungsverordnung vorrangig antragsberechtigt und Empfänger des beantragten Bewilligungsbescheides. Dem pflegebedürftigen Bewohner der Einrichtung werde dagegen zur Wahrung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen lediglich ersatzweise eine Antragsberechtigung zuerkannt, was aber nicht bedeute, dass ihm durch die Verordnung eine eigene klagbare Anspruchsberechtigung eingeräumt werde.

Hiervon ausgehend sei der angefochtene Widerspruchsbescheid zunächst in seinen Gründen insoweit zumindest missverständlich, als es heiße, die Beigeladene habe einen „Anspruch“ auf Gewährung des beantragten Aufwendungszuschusses. Zutreffend sei aber, dass eine rechtswidrige Versagung der beantragten Förderung die Beigeladene gleichwohl in eigenen Rechten verletzt hätte und sie daher analog § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt gewesen sei. Die ersatzweise Antragsberechtigung verleihe mit Rücksicht darauf, dass es bei der an der Person des Pflegebedürftigen und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen orientierten Förderungsgewährung letztlich auch darum gehe, ihn persönlich finanziell zu entlasten, ihm ein eigenes subjektives öffentliches Recht auf eine rechtmäßige Bescheidung des Förderungsantrags, möge er auch nicht unmittelbar Begünstigter eines entsprechenden Bewilligungsbescheides sein. Dem trage die Tenorierung des angefochtenen Widerspruchsbescheides folgerichtig dadurch Rechnung, dass die Ursprungsbehörde nicht zur Leistung des Zuschusses an die Beigeladene, sondern dazu verpflichtet worden sei, den Aufwendungszuschuss für den von der Beigeladenen belegten Pflegeplatz zu gewähren.

Die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung beruhe allein darauf, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Förderungsverordnung in Verbindung mit den insoweit in Bezug genommen sozialhilferechtlichen Vorschriften über vorrangig einsetzbares Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen – hier der Beigeladenen – nicht erfüllt seien. Nach zutreffender Auffassung des Klägers habe die Beigeladene nämlich über Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII (§ 88 BSHG) in Gestalt eines gegen ihren Sohn gerichteten Schenkungsrückgewähranspruchs nach § 528 BGB verfügt, mit dessen Hilfe sie zur Finanzierung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in der Lage gewesen sei.

Dass der so genannte Anspruch des verarmten Schenkers auf Rückgabe des Geschenks nach § 528 BGB sozialhilferechtlich verwertbares Vermögen darstelle, sei in der Rechtsprechung anerkannt.

Bei dem notariellen Vertrag vom 18.03.2004 handele es sich im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und ihrem Sohn um eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB. Die Beigeladene habe ihrem Sohn – jeweils ohne Gegenleistung – ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem fremdvermieteten Hausgrundstück übertragen und zu seinen Gunsten auf ihren Anteil an der von ihrem verstorbenen Ehemann vererbten zweiten Miteigentumshälfte an diesem Grundstück verzichtet. Da sie nach der schenkweisen Übertragung ihres Grundeigentums an ihren Sohn außerstande gewesen sei, ihren angemessenen Unterhalt in Gestalt der infolge ihrer Heimunterbringung angefallenen gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in vollem Umfange zu bestreiten, habe sie mangels einer der in § 529 BGB genannten Ausnahmetatbestände gemäß § 528 BGB einen Anspruch gegen ihren Sohn auf Rückgewähr des Geschenks.

Der Anspruch der Beigeladenen nach § 528 BGB stelle grundsätzlich verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII (§ 88 BSHG) dar, auf das sie zur Selbsthilfe im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB XII (§ 2 Abs. 1 BSHG) verwiesen werden könne. Auch wenn es sich um einen noch nicht realisierten schuldrechtlichen Anspruch handele, sei er dennoch geeignet, den akuten Bedarf der Beigeladenen zu decken. Es sei nämlich davon auszugehen, dass seine alsbaldige Durchsetzung möglich wäre und es sich daher um bereite Mittel handele, auf die zur Deckung des laufenden Bedarfs verwiesen werden könne. Der Anspruch der Beigeladenen führe dazu, dass sie von ihrem Sohn die ihrem jeweiligen Unterhaltsbedarf entsprechenden Wertteile des Geschenks zurückfordern könne.

Was die Beigeladene hiergegen einwende, sei nicht überzeugend. Zwar stelle eine Vermietung des ihrem Sohn zu Alleineigentum übertragenen Hausgrundstücks mit der Maßgabe, dass die Mieteinnahmen in voller Höhe der Beigeladenen zuflössen, eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dar. Das ändere aber nichts daran, dass die Mieteinnahmen den Bedarf der Beigeladenen nicht in voller Höhe deckten, andererseits durch eine Veräußerung des Grundeigentums der Beigeladenen eine vollständige Bedarfsdeckung, wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum, hätte bewirkt werden können. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Sohn der Beigeladenen als Empfänger der Schenkung gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden dürfe, was er ohnehin bereits – teilweise – durch Abführung der von ihm erzielten Mieteinnahmen an die Beigeladene tue, und so eine im Interesse der Beigeladenen und ihres Sohnes wirtschaftlich sinnvolle Verwertung aufrechterhalten werden könne. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die aus der Abwendungsbefugnis des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB resultierende Zahlungsverpflichtung des Schenkungsempfängers durch die Höhe des Wertes des Geschenks begrenzt sei, dieser Wert durch die Überlassung der monatlich erzielten Mieteinnahmen an die Beigeladene zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheides aber bei Weitem noch nicht erreicht gewesen sei.

Gegen das ihr am 20.10.2006 zugestellte Urteil stellte die Beigeladene am 20.11.2006 einen Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie mit am 20.12.2006 eingegangenem Schriftsatz begründete.

Sie hat zunächst ihre Rechtswegrüge wiederholt und vertiefend in diesem Zusammenhang außerdem geltend gemacht, für das vorliegende Verfahren sei jedenfalls gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, da es sich um eine Angelegenheit der Pflegeversicherung handele.

Materiell sei kein Schenkungsrückgewähranspruch gegeben. Der Sohn der Beigeladenen überlasse dieser die gesamten Mietkosten zur Begleichung der Pflegekosten, weshalb bereits keine Schenkung vorliege und von einer Vermögensverwertung i.S.d. § 90 SGB XII (§ 88 BSHG) auszugehen sei. Hätte die Beigeladene ihren Miteigentumsanteil nicht an den Sohn übertragen, wäre ihr eine Vermietung oder Veräußerung angesonnen worden, die nicht ohne die rechtlich nicht erzwingbare Zustimmung des Sohnes hätte erfolgen können. Die allenfalls mögliche Auseinandersetzungsversteigerung nach § 180 ZVG sei aber wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Der Kläger führt aus, er halte die erstinstanzliche Entscheidung, auch soweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bejaht werde, für zutreffend.

In der Sache erschienen gegenüber den in sich schlüssigen erstinstanzlichen Ausführungen zur Abwendungsbefugnis des beschenkten Sohnes nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB die Behauptungen der Beigeladenen hinsichtlich einer angeblich – mangels Zustimmung des Sohnes – nicht möglichen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks als Ganzes oder in Bruchteilen geradezu vorgeschoben.

Mit dem Beschluss des Senats vom 11.1.2008 – 3 Q 162/06 -, der Beigeladenen zugestellt am 15.1.2008, wurde die Berufung zugelassen.

In der am 5.2.2008 eingegangenen Berufungsbegründung hält die Beigeladene an ihrer Auffassung fest, dass die Klage unzulässig sei.

In der Sache seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Förderungsverordnung in Verbindung mit den sozialhilferechtlichen Vorschriften erfüllt. Die Beigeladene habe nämlich ihr Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII (§ 88 BSHG) verwertet. Richtig sei zwar, dass sie ihren ?-Miteigentumsanteil an den Sohn übertragen habe, insoweit sei jedoch nicht von einer Schenkung im Sinne des § 528 BGB auszugehen, da der Sohn aufgrund entsprechender Vereinbarung mit ihr als Gegenleistung die erzielte Miete – und zwar bezogen auf das Gesamtgrundstück – an sie zur Deckung der Heimpflegekosten zahle. Damit sei in jedem Fall von einem Entgelt beziehungsweise einer Gegenleistung und von einer wirtschaftlichen Verwertung des Miteigentumsanteils der Beigeladenen auszugehen. Eine Schenkung im Sinne einer unentgeltlichen Übertragung gemäß § 528 BGB liege damit gerade nicht vor. Die Beweislast für eine Unentgeltlichkeit obliege im Übrigen dem Kläger.

Zu berücksichtigen sei, dass – hätte die Beigeladene ihren Miteigentumsanteil nicht an ihren Sohn übertragen – ihr im Rahmen des § 90 Abs. 1 SGB XII entweder angesonnen worden sei, das Hausanwesen zu vermieten oder ihren Miteigentumsanteil zu veräußern. Eine Vermietung wäre bereits aus rechtlichen Gründen nur mit Zustimmung des Sohnes als Miteigentümer möglich gewesen. Eine solche hätte die Beigeladene rechtlich demgemäß nicht erzwingen können. Selbst wenn das Hausanwesen mit Zustimmung des Sohnes vermietet worden wäre, hätten ihr nur ? der insoweit erwirtschafteten Miete zugestanden, mithin weniger als nunmehr tatsächlich gezahlt werde. Eine Veräußerung des gesamten Grundstücks wäre ohne Zustimmung des Sohnes, die dieser nicht erteilt hätte, rechtlich ebenfalls nicht möglich gewesen. Die Veräußerung des ?-Miteigentumsanteils wäre tatsächlich auf dem Markt nicht zu realisieren gewesen, weil eventuelle Kaufinteressenten nicht nur einen Miteigentumsanteil erwerben wollten. Demzufolge wäre insoweit allenfalls eine Auseinandersetzungsversteigerung gem. § 180 ZVG rechtlich durchsetzbar gewesen. Bei einer Teilungsversteigerung handele es sich in Regel jedoch nicht um eine wirtschaftliche Verwertung, da Grundstücke aller Erfahrung nach nur deutlich unter ihrem tatsächlichen Wert versteigert werden können. Demzufolge habe sich die Beigeladene hier für die in jeder Hinsicht wirtschaftlichste Verwertung ihres Vermögens entschieden. Ein weitergehender Anspruch der Beigeladenen aus § 528 BGB ergebe sich demzufolge nicht. Die Beigeladene erhalte vielmehr tatsächlich mehr als sie erhalten hätte, wenn sie ihren Miteigentumsanteil nicht an den Sohn übertragen hätte.

Im Übrigen teilt die Beigeladene während des Berufungsverfahrens mit, dass das fragliche Grundstück nach Kündigung des Mietverhältnisses durch die Mieter durch notariellen Kaufvertrag vom 13.12.2005 zu einem Kaufpreis von 115 000,- Euro veräußert worden sei. Hiervon sei die mit 20 461,25 Euro valutierende Grundschuld abgelöst werden. Der größte Teil des Erlöses sei ab 1.3.2006 in einem Fonds angelegt worden, woraus bis Oktober 2015 monatlich 800,- Euro erwirtschaftet würden. Diese würden seit dem 1.4.2006 in voller Höhe aufgrund mündlicher Vereinbarung an die Beigeladene abgeführt, weshalb ab diesem Zeitpunkt ihre vollständigen Unterbringungskosten in der Pflegeeinrichtung gedeckt werden könnten.

Die Beigeladene beantragt,

  1. die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.10.2006 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, die Beigeladene habe verwertbares Vermögen i.S.d. § 90 SGB XII (§ 88 BSHG) in Form eines Schenkungsrückgewähranspruchs nach § 528 BGB gegen ihren Sohn.

Ungeachtet des Umstandes, dass erstinstanzlich die Vereinbarung, dass die Mieteinnahmen aus dem zu Alleineigentum übertragenen Grundstück der Beigeladenen zustünden, durchaus als wirtschaftlich sinnvolle Nutzung erachtet worden sei, sei die weitere erstinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Bedarf der Beigeladenen tatsächlich nicht in voller Höhe gedeckt werde und insoweit durch eine Veräußerung des Grundstückes eine vollständige Bedarfsdeckung zumindest für einen begrenzten Zeitraum zu erreichen gewesen wäre, nachvollziehbar. Tatsächlich würden bei allen eher theoretischen Überlegungen seitens der Beigeladenen, die die Rechtsposition ihres Sohnes im Falle einer Veräußerung des Grundstückes betonten, weder Argumente für eine objektive Unmöglichkeit einer Grundstücksverwertung durch Verkauf genannt noch würden familienrechtliche Aspekte, so eine Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber der Beigeladenen auch nur erwähnt.

Vorliegend sei auch weder eine kausale noch eine konditionale Verknüpfung zwischen der Übertragung des Miteigentumsanteils und der Zahlung der monatlichen erzielten und zur (teilweisen) Deckung der Heimkosten eingesetzten Grundmiete für das betroffene Grundstück ersichtlich. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Beigeladenen die entsprechenden Mieterträge ohne eine mit der Schenkung rechtsgeschäftlich verknüpfte Verpflichtung entrichte. Im Rahmen des § 528 BGB komme es auch auf eine wirtschaftliche Abwägung zwischen den verschiedenen Verwertungsformen nicht an. Der Beigeladenen sei zuzugeben, dass ihre Erläuterung, inwieweit eine längerfristige Verwertungsweise durch Abführung der Mieteinnahmen ihren Bedarf weitergehend decke und daher rentabler sei, durchaus plausibel sei. Sie übersehe hierbei jedoch, dass der Zeitraum, für welchen der Aufwendungszuschuss zu gewähren sein werde, noch nicht feststehe. Sollte der Bedarf für die Beigeladenen nur für einen kürzeren Zeitraum bestehen – was für keinen der Beteiligten derzeit absehbar sei -, würde selbst eine im Vergleich zur Vermietung auf Dauer unrentablere Teilungsversteigerung zu einer höheren Deckungssumme und damit zu einer geringeren Belastung der öffentlichen Hand führen.

Der Beklagte unterstützt schriftsätzlich den Berufungszurückweisungsantrag des Klägers und trägt vor, bei der zwischen der Beigeladenen und ihrem Sohn getroffenen Vereinbarung zur Vermögensübertragung handele es sich um eine gemischte Schenkung. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung des § 528 BGB sei daher zu prüfen, in welchem Umfang der Schenkungsanteil unter Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistungen überwiege. Auch ohne konkrete Wertermittlung sei davon auszugehen, dass der Hilfebedarf der Beigeladenen von monatlich 262,50 EUR × 12 = 3 150,00 EUR jährlich bisher und zumindest noch für weitere fünf Jahre aus dem Schenkungsanteil des übertragenen ? Miteigentums an dem Hausgrundstück in B-Stadt-N. gedeckt werden könne. Dieser Anspruch stelle eine vorrangige Möglichkeit der Selbsthilfe der Beigeladenen zur Deckung der notwendigen Heimpflegekosten dar und falle somit eindeutig unter die Regelung des § 528 BGB.

Die Überlegungen der Beigeladenen hinsichtlich der Situation, die hätte eintreten können, wenn sie Miteigentümerin geblieben wäre, seien in der Tat unrealistisch, weil der Sohn sich im Falle der Nichtzustimmung zu Vermietung oder Verkauf in erster Linie selbst geschädigt hätte. Diese Hypothesen seien daher nicht geeignet, einen Anspruch nach § 528 BGB abzuwehren.

Zur Bewertung der Zumutbarkeit der von dem Sohn der Beigeladenen geforderten Ausgleichszahlungen für schenkungsweise erhaltenes Grundvermögen sei auch ein Vergleich anzustellen zu den Forderungen, die auf ihn zugekommen wären, wenn die Beigeladene ihren Miteigentumsanteil behalten hätte. Soweit die sofortige Verwertung des einzusetzenden Vermögens nicht möglich sei, sehe § 91 SGB XII die darlehensweise Gewährung der notwendigen Sozialleistung vor. Dies hätte im vorliegenden Falle zur Folge, dass der Gesamtbetrag der im Darlehenswege gewährten Hilfe im Erbfalle als Nachlassverbindlichkeit auf den oder die Erben übergangen wäre. Um einen derartigen Regressanspruch des Sozialleistungsträgers nicht durch eine vorzeitige Übertragung des verwertbaren Vermögens zu vereiteln, bestehe in diesen Fällen die Möglichkeit, die Ansprüche auf der Grundlage des § 528 BGB zu realisieren.

Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums für bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse weist der Beklagte darauf hin, dass nach seiner Praxis eine Bewilligung nicht auf 12 Monate befristet werde, sondern eine Bewilligung nur für einen Monat ausgesprochen werde, die sich bei gleichbleibenden Voraussetzungen monatsweise verlängere.

Der Senat hat gemäß in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beweisbeschluss durch Vernehmung des Sohnes der Beigeladenen als Zeugen Beweis erhoben über Art und Umfang der Leistungen, die seit Abschluss des notariellen Vertrages vom 18.3.2004 und ggf. schon vorher an die Beigeladene von Seiten ihres Sohnes erbracht wurden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist in der Sitzungsniederschrift festgehalten. Auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 236 bis 243 der Akten) wird verwiesen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene nach Erörterung der Rechtswegfrage erklärt, sie halte ihre Einwendungen gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch das Verwaltungsgericht nicht aufrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenunterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

Die zugelassene und fristgemäß begründete Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Die Beigeladene ist rechtsmittelbefugt, denn sie kann analog § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die erstinstanzliche Aufhebung des von ihr erstrittenen Widerspruchsbescheides vom 5.7.2005, durch den das Amt für soziale Angelegenheiten des Beklagten verpflichtet wurde, für den von ihr belegten Pflegeplatz einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss (sog. Pflegewohngeld) zu zahlen, in ihren Rechten verletzt zu sein.

Die Nichtgewährung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses betrifft im Sinne der Schutznormtheorie hierzu BVerwG, Urteile vom 3.8.2000 – 3 C 30.99 -, E 111, 354 (357) und vom 21.12.1995, – 3 C 34.94 -, E 100, 230 (234f) den Rechtskreis der Beigeladenen, weil § 6 Förderungsverordnung auch dem pflegebedürftigen Heimbewohner eine schutzfähige Rechtsposition, d.h. ein subjektives öffentliches Recht verleiht. Ein subjektives öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern – zumindest auch – Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können.

Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGB XI), sondern auch den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung sowie den Interessen des Heimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird. Die begriffliche und tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen verdeutlicht, dass es bei der Gewährung von bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen – auch – darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten.

Dem entspricht, dass dem Heimbewohner durch § 7 Abs. 2 Förderungsverordnung in der Regel bereits ein eigenes, wenn auch subsidiäres Antragsrecht eingeräumt ist, das ein gewichtiges Indiz für die Annahme eines subjektiven öffentlichen Rechts darstellt

vgl. OVG Münster, Urteil vom 9.5.2003 – 16 A 2798/02 – zu vergleichbaren Regelungen in Nordrhein-Westfalen; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rdnr. 72.

Dieses Recht ist zwar auf Gewährung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses an die Pflegeeinrichtung gerichtet. Nimmt die Einrichtung das auch im Interesse des Pflegebedürftigen liegende Antragsrecht nicht wahr beziehungsweise verfolgt dieses nicht weiter, ist dieser aber nicht schutzlos, sondern befugt, die zur Geltendmachung seines subjektiven öffentlichen Rechts erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen; er ist nicht nur antragsberechtigt, sondern auch widerspruchs- und klagebefugt

vgl. OVG Münster Urteil vom 9.5.2003, a.a.O.

und rechtsmittelbefugt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass für die hier zu beurteilende Aufsichtsklage nach § 17 Saarl. AG VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Bei dem Verfahren betreffend diese Klage handelt es sich eindeutig um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Natur, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Maßgeblich ist das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 40 Rdnr. 6a, 8 b.

Die hier erhobene Klage ist als Aufsichtsklage nach § 17 saarl. AG VwGO ein spezielles landesrechtliches Rechtsinstrumentarium, das seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 68, 73 Abs. 2 VwGO findet. Gegenstand der Aufsichtsklage ist allein die Entscheidung des auf Grundlage der §§ 7, 8 Abs. 1 saarl. AG VwGO eingerichteten Kreisrechtsausschusses über den Widerspruch der Beigeladenen im Verfahren nach § 16 saarl. AG VwGO. Die Aufsichtsklage ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – eine Anfechtungsklage eigener Art, in deren Rahmen es der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht bedarf zur Zulässigkeit der landesrechtlichen Aufsichtsklage BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 – VII C 97.70 -, E 37, 47 (50); BVerfGE , Beschluss vom 11.10.1966 – 2 BvL 15/64 -, E 20, 239 (254).

Sie ist als Korrektiv zur Weisungsungebundenheit des Kreisrechtsausschusses als Widerspruchsbehörde zu verstehen. Mit Blick hierauf ist die Streitigkeit zwischen Aufsichtsbehörde und weisungsunabhängigem Rechtsausschuss als öffentlich-rechtliche Streitigkeit einzuordnen, für die mangels anderweitiger Rechtswegzuweisung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist; insbesondere ist eine Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 SGG nicht gegeben.

Dies bedarf indes hier keiner weiteren Vertiefung. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Außerachtlassung von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs durch Endurteil über die Rechtswegfrage entschieden. Einer in diesem Falle bei Wiederholung der Rüge mangels Bindung gemäß § 17a Abs. 5 GVG in aller Regel ebenfalls vorab im Beschlusswege zu treffenden Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1997 – 2 B 104/87 -, vom 28.1.1994 – 7 B 198.93 -, zitiert nach Juris; BGH, Urteile vom 18.11.1998 – VIII ZR 269/97 – NJW 1999, 651 [BGH 18.11.1998 – VIII ZR 269/97] und vom 19.11.1993 – V ZR 269/92 -, NJW 1994, 387 [BGH 19.11.1993 – V ZR 269/92]; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 17 GVG, Rdnr. 28 m.w.N. bedarf es jedoch vorliegend nicht, da die Beigeladene nach Erörterung der Rechtswegfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, sie halte ihre diesbezügliche Rüge nicht aufrecht.

Die nach allem zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.

Die erstinstanzliche Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5.7.2005, durch den die Ursprungsbehörde – Amt für soziale Angelegenheiten des Beklagten – unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 10.11.2004 dazu verpflichtet wurde, den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss für den von der Beigeladenen belegten Pflegesatz gemäß § 6 Abs. 2 der Förderungsverordnung zu gewähren, ist zu Recht erfolgt und verletzt die Beigeladene nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Eine Aufhebung des genannten Widerspruchsbescheides – bereits – aus formalen Gründen kommt nicht in Betracht, denn es hat in vorliegender Angelegenheit der sachlich zuständige Kreisrechtsausschuss entschieden (§§ 68 VwGO, 16 saarl. AG VwGO) zur Aufhebung wegen Unzuständigkeit eines Ausschusses etwa OVG C-Stadt , Urteil vom 10.3.1988 – 1 R 128/86 -.

Entgegen der von der Beigeladenen (erstinstanzlich) vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss – wenngleich man wegen der dargestellten mittelbaren finanziellen Entlastung des Pflegebedürftigen von einer „Sozialleistung sui generis“ ausgehen kann – hierzu in anderem Zusammenhang etwa BSG, Urteil vom 24.7.2003 – B 3 P 1/03 R -, zitiert nach Juris – nicht um eine Angelegenheit der Sozialhilfe nach SGB XII.

Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.9.2003 – 5 B 60/03 – zitiert nach Juris

zur Gewährung von Pflegewohngeld nach § 14 Abs. 1 und 2 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen, das dem bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach saarländischem Recht entspricht.

Handelt es sich somit nicht um eine Angelegenheit der Sozialhilfe nach SGB XII, war demnach nicht die für derartige Angelegenheiten eingerichtete besondere Widerspruchsbehörde unter Beteiligung sozial erfahrener Personen (vgl. § 114 Abs. 2 BSHG, § 18 saarl. AGBSHG beziehungsweise § 116 SGB XII, § 16 AGSGB XII, § 12 der Verordnung über die Beiräte für Sozialhilfe und die Beteiligung sozial erfahrener Personen beim Widerspruchsverfahren) anstelle des Kreisrechtsausschusses zur Entscheidung über den den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss betreffenden Widerspruch der Beigeladenen berufen.

Ebenso wenig handelt es sich bei Streitigkeiten über die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Förderungsverordnung um eine der Beurteilung der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG unterliegende Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung nach SGB XI, in deren Bereich ferner das in § 78 SGG geregelte Widerspruchsverfahren den besonderen Zuständigkeitsbestimmungen des § 85 SGG (ggf.i.V.m. 36a SGB IV) unterworfen ist.

Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine versagte behördliche Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI eine Angelegenheit nach dem SGB XI darstellt, die nur im Rechtsweg zu den Sozialgerichten erstritten werden kann hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 30.6.2004, – 3 B 89/03 und 3 B 90/03 – und Urteil vom 26.4.2002 3 C 41/01, DVBL 2002, 1052; BSG, Beschluss vom 31.1.2000; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.2.2004 – 12 OB 391/03 -, zitiert nach Juris.

Gleiches gilt für die auf Feststellung gerichtete Klage, dass eine Zustimmung der zuständigen Behörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI nicht erforderlich ist, hierzu BSG, Urteil vom 24.7.2003 – B 3/P1/03 R -, zitiert nach Juris.

Um eine derartige Fallkonstellation geht es jedoch vorliegend nicht.

Die genannten Entscheidungen zu § 82 SGB XI sind maßgeblich unter dem Blickwinkel der Bestimmung der Vergütungen ergangen, die eine Pflegeeinrichtung nach dem 8. Kapitel des SGB XI von dem Pflegebedürftigen und/oder dessen Kostenträger verlangen kann. Eine Verknüpfung zur (auch strukturellen) Förderung von Pflegeeinrichtungen besteht insoweit nicht.

Nach § 9 Satz 2 SGB XI ist es grundsätzlich Sache der Länder, wie sie im Rahmen des dualen Finanzierungssystems ihrer aus § 9 Abs. 1 SGB XI folgenden Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur nachkommen. Der Landesgeber ist in diesem Bereich in seiner Gestaltung der Förderung von Pflegeeinrichtungen frei, insbesondere bleibt es mit Blickwinkel auf die grundgesetzlich garantierte Etathoheit der Länder, die durch die einfachgesetzlichen Regelungen des SGB XI nicht eingeschränkt werden dürfen, den Ländern überlassen, inwieweit Pflegebedürftige – entgegen der Zielsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes – an den Investitionskosten beteiligt werden

vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.9.2003 – 5 B 60/03 – zitiert nach Juris

oder durch Gewährung eines staatlichen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses entlastet werden.

§ 9 SGB XI enthält daher lediglich eine rein klarstellende bundesgesetzliche Vorgabe zur Regelung der dem Landesgesetzgeber in eigener Verantwortung (Art. 74 GG) vorbehaltenen Förderung und Planungen der Pflegeeinrichtungen hierzu auch LT-Drs. 11/264 vom 2.5.1995.

Diese Art der Förderung ist keine Aufgabe der Pflegeversicherung nach SGB XI. Sie unterliegt allein der hier maßgeblichen landesrechtlichen Regelung des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 21.6.1995 (ABl. 801), auf dessen Grundlage die hier in Rede stehende Rechtsverordnung zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen ( ABl. 1997, 122, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.1.2006, ABl. 174) mit der Normierung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses ergangen ist. Streitigkeiten über die landesgesetzlich geregelte Investitionsförderung, die nicht durch die in § 82 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Regelungen berührt werden, sind mithin keine Angelegenheiten der Pflegeversicherung und unterliegen der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hierzu OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.3.2007 – 4 LC 16/05 – und vom 12.2.2004 – 12 OB 391/03 – unter Verweis auf den Beschluss des BVerwG vom 23.12.1998 – 3 B 22/98 -, inzident auch OVG Münster, Urteil vom 9.5.2003 – 16 A 2789/02 -, das ohne weitere Erörterung eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der im Zusammenhang mit dem Pflegewohngeld bestehenden Rechtsfragen für zulässig erachtet hat; jeweils zitiert nach Juris.

Die vorstehend erwähnten Entscheidungen des BSG vom 31.1.2000, a.a.O. und des BVerwG vom 30.6.2004, a.a.O stehen einer derartigen Auslegung nicht entgegen.

Zwar vertritt das BSG in der angeführten Entscheidung eine weite Auslegung des Begriffs der (den Sozialgerichten unterfallenden) Angelegenheiten nach SGB XI und fasst darunter alle Streitigkeiten, die „in Angelegenheiten nach dem SGB XI entstehen“. Eine Angelegenheit, die wie die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz sowie Satz 4 – zumindest im Grundsatz – im SGB XI normiert sei, sei eine solche „nach dem SGB XI“. Aus den weiteren Gründen der Entscheidung ergibt sich indes, dass das BSG selbst einen Unterschied zur Regelung des § 9 SGB XI sieht, der – auch nach dort vertretener Auffassung – in lediglich klarstellender Weise die Investitionsförderung durch die Länder betrifft, denen nach dem Grundgesetz der Sicherstellungsauftrag für die Pflegeeinrichtungen vorbehalten ist. Dies hat das BSG in einer weiteren Entscheidung hierzu Urteil vom 24.7.2003 – B 3 P 1/03 R -, zitiert nach Juris sinngemäß bestätigt, indem es ausgeführt hat, dass Zuschüsse an Träger von Einrichtungen der vollstationären Pflege für Anspruchsberechtigte, deren Einkommen bestimmte festgelegte Einkommensgrenzen nicht übersteigt (sog. Pflegewohngeld) nicht zu den öffentlichen Förderungsmaßnahmen zählt, die § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI meint. Eine – wenn auch nur im Grundsatz erfolgten – Regelung der hier vorliegenden Rechtsmaterie im Bereich des SGB XI lässt sich aus den genannten Entscheidungen des BSG mithin nicht ableiten.

Da das Bundesverwaltungsgericht, in seiner Entscheidung vom 30.6.2004, a.a.O., auf den Beschluss des BSG vom 31.1.2000, a.a.O., Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass auch die dortigen Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem SGB XI entstehen“, nicht in Frage gestellt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der hier in Rede stehende bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 6 Förderungsverordnung als Teil der landesrechtlichen Investitionskostenförderung, die als Sozialleistung „sui generis“ sowohl dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur als auch den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung sowie mittelbar den Interessen der Pflegebedürftigen an finanzieller Entlastung dient, weder eine Angelegenheit der Sozialhilfe nach SGB XII noch der Pflegeversicherung nach SGB XI ist, für deren Entscheidung die besonderen Widerspruchsbehörden (nach den §§ 114 BSHG, 18 saarl. AGBSHG beziehungsweise § 116 SGB XII, § 16 saarl. AGSGB XII beziehungsweise nach § 85 SGG) zuständig wären.

Mithin hat vorliegend der sachlich zuständige Ausschuss entschieden, eine Aufhebung der Widerspruchsentscheidung und Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung bereits unter diesem (formalen) Gesichtspunkt ist nicht gerechtfertigt.

Die hiernach vorzunehmende materielle Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 Förderungsverordnung vorliegend nicht erfüllt sind und somit die Berufung der Beigeladenen als unbegründet zurückzuweisen ist.

In den Blick zu nehmen ist hier entsprechend der dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zugrundeliegenden Antragstellung und der von dem Beklagten de facto ausgeübten Praxis einer monatlichen Bewilligung mit Verlängerungsmöglichkeit im Falle gleichbleibender Voraussetzungen der Bewilligungszeitraum vom 1.1.2004 bis zum 30.4.2005. Die Einbeziehung des daran anschließenden Zeitraums bis zur Entscheidung über den Widerspruch hält der Senat hier nicht gerechtfertigt denn der Träger der von der Beigeladenen bewohnten Pflegeeinrichtung hat einhergehend mit einem Höherstufungsantrag in die Pflegestufe 2 unter dem 10.5.2005 für den von der Beigeladenen belegten Pflegeplatz einen erneuten Antrag auf Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gestellt. Da über diesen neuen Antrag bei der Entscheidung über den Widerspruch in der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2005 noch nicht entschieden worden ist und der Beigeladenen wegen Tätigwerdens des Einrichtungsträgers auch keine subsidiären Antrags- oder sonstige Handlungsbefugnisse zustanden, ist von einer Beschränkung des Beurteilungszeitraumes im Widerspruchsverfahren auf den oben genannten Zeitraum auszugehen.

Zu prüfen ist daher, ob im genannten Zeitraum die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. – hier allein streitig – Abs. 2 Nr. 4 der Förderungsverordnung in Verbindung mit den insoweit in Bezug genommen sozialhilferechtlichen Vorschriften über vorrangig einsetzbares Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen gegeben sind, die Beigeladene mithin über – zumutbar – einsetzbares Einkommen oder Vermögen verfügte.

Die Beigeladene verfügte im gesamten hier streitigen Zeitraum über Einkommen in Form von Leistungen der Pflegekasse, Witwenrente und Zusatzrente sowie über die von ihrem Sohn ab April 2004 an sie monatlich abgeführten Mieteinnahmen einschließlich der zuvor von Januar 2004 bis zur Vermietung im April 2004 erbrachten freiwilligen Leistungen des Sohnes in Höhe von monatlich ca. 500,- bis 550,- Euro, die in der – von den Beteiligten nicht in Frage gestellten – Berechnung des Beklagten angerechnet wurden, ihren monatlichen Bedarf für die vollstationäre Unterbringung einschließlich des gesondert berechenbaren Investitionskostenanteils jedoch nicht vollständig deckten.

Unstreitig stand ihr in diesem Zeitraum kein weiteres tatsächlich vorhandenes Barvermögen zur Verfügung, welches die damals geltenden Schonbeträge von 2 301,- Euro im Jahr 2004 und von 2 600,- Euro im Jahr 2005 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beziehungsweise des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) überstieg.

Der Bewilligung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses steht aber nicht nur Einkommen und Barvermögen, sondern auch jedes sonstige vermögenswerte und verwertbare Recht – mithin auch Forderungen – (§§ 88 Abs. 1 BSHG, § 90 Abs. 1 SGB XII) entgegen.

Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob die Beigeladene, weil sie aufgrund notariellen Vertrags vom 18.3.2004 ihre Miteigentumsanteile an dem in B. Stadt belegenen Wohnanwesen auf ihren Sohn übertragen hat, ohne dass in diesem Vertrag eine Gegenleistung vereinbart worden ist, im maßgeblichen Zeitraum verwertbares Vermögen in Gestalt eines gegen ihren Sohn gerichteten Schenkungsrückgewähranspruchs nach § 528 BGB hatte, der ihr die vollständige Finanzierung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen ermöglicht hätte.

Dies ist zu bejahen.

Die Übertragung ihrer Miteigentumsanteile auf Grund notariellen Vertrages vom 18.3.2004 an ihren Sohn stellt eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB dar, deren Rückgewähr gemäß § 528 BGB die Beigeladene beanspruchen kann, ohne dass der Realisierung dieses Anspruchs rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Vorzunehmen ist hier eine Gesamtbetrachtung.

Die Beigeladene war von Januar bis Mitte April (Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch) Miteigentümerin zu 1/2 Anteil und zusammen mit ihrem Sohn Miterbin zu je ? an dem zweiten Miteigentumsanteil aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes des in B-Stadt-N. belegenen Wohnanwesens, dessen Wert zur Kostenberechnung in der notariellen Vereinbarung mit 40 000,- Euro angegeben war, für das später – im Dezember 2005 – jedoch ein Verkaufserlös von 115 000,- Euro erzielt wurde. Nachdem gemäß notariellem Vertrag vom 18.3.2004 und nach der Eigentumseintragung vom 13.4.2004 ihr Miteigentumsanteil und ihr Nachlassanteil auf ihren Sohn übergegangen waren, letzterer erst im September die geforderten Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Beigeladenen abgegeben hatte und der Beklagte somit (erst) danach mit Bescheid vom 10.11.2004 über die Bewilligung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses entscheiden konnte, kommt und kam bereits im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein Verweis der Beigeladenen auf eventuell zumutbar verwertbares Miteigentum nicht (mehr) in Betracht. Einheitlich in den Blick zu nehmen ist vielmehr die Frage eines Schenkungsrückgewähranspruchs nach § 528 BGB, der insoweit als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Miteigentumsanteils der Beigeladenen getreten wäre.

Entscheidend heranzuziehen für die Beurteilung der Frage, ob die Übertragung des ? Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen durch die Beigeladene an ihren Sohn als Schenkung i.S.d. § 516 BGB anzusehen ist, ist der hierauf bezogene notarielle Vertrag vom 18.3.2004, der unter Einbeziehung der hier konkret gegebenen Gesamtumstände auszulegen ist.

Nach der Legaldefinition des § 516 Abs. 1 BGB liegt eine Schenkung vor, wenn zwischen den Vertragsparteien darüber Einigkeit besteht, dass eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, unentgeltlich erfolgen soll.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn nach Auslegung des notariellen Vertrags handelt es sich im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und ihrem Sohn eindeutig um eine Schenkung im genannten Sinne. Die Beigeladene hat ihrem Sohn ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem in der Folge zunächst fremdvermieteten und nunmehr veräußerten Hausgrundstück übertragen und zu seinen Gunsten auf ihren Anteil an der von ihrem verstorbenen Ehemann vererbten zweiten Miteigentumshälfte an diesem Grundstück verzichtet. Die Übertragung ist laut Seite 5 des Vertrages explizit schenkungsweise als vorweggenommene Erbfolge erfolgt. Zwar lässt sich nicht schon allein dem Hinweis in einem Vertrag zwischen Eltern und ihrem Kind, das Hausgrundstück werde „in Vorwegnahme der Erbfolge“ übergeben, die Unentgeltlichkeit der Übertragung entnehmen hierzu etwa BGH, Urteil vom 1.2.1995 – IV ZR 36/94 – NJW 1995, 1349 [BGH 01.02.1995 – IV ZR 36/94].

Bei der Auslegung des Vertragstextes nach seinem objektiven Erklärungswert unter Einbeziehung der Gesamtumstände im konkreten Fall fällt indes hier maßgeblich ins Gewicht, dass in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass eine Gegenleistung nicht erbracht und insbesondere kein Herauszahlungsbetrag geschuldet wird. Eine Gegenleistung stellt auch nicht die in dem notariellen Vertrag erfolgte Vereinbarung dar, dass der Sohn der Beigeladenen die dingliche Haftung für die noch bei ihrer Ablösung im Februar 2006 mit 20 461,25 Euro valutierende Grundschuld eines ursprünglichen Darlehens von 60 000,- Euro übernehmen sollte. Die Übernahme der auf dem geschenkten Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen stellt keine Gegenleistung des Beschenkten dar, sie mindert allenfalls den Wert des Geschenks. Mit der Übernahme dinglicher Haftung hat der Beschenkte nicht mehr „geleistet“ als sich ohnehin zu seinen Lasten aus dem Gesetz ergibt hierzu BGH, Urteil vom 7.4.1989 – V ZR 252/87 -, NJW 1989, 2122 [BGH 07.04.1989 – V ZR 252/87].

Hinzu kommt, dass entsprechend der notariellen Vereinbarung die Beigeladene weiterhin als persönliche Schuldnerin für die durch Grundschuld abgesicherte Darlehensforderung haften sollte. Diese Abrede ist daher ein weiterer Beleg dafür, dass die Übertragung der Miteigentumsanteile der Beigeladenen an ihren Sohn, der durch die hiermit begründete rechtliche Stellung als Alleineigentümer objektiv bereichert wurde, ohne Gegenleistung, also unentgeltlich erfolgte.

Soweit die Beigeladene einwendet, es handele sich vorliegend nicht um eine Schenkung i.S.d. § 528 BGB, da ihr Sohn gemäß mündlicher Absprache im fraglichen Zeitraum die sämtlichen Erträgnisse des Hauses zunächst in Form von Mietzahlungen und später ab April 2006 in Form des durch Anlage des überwiegenden Verkaufserlöses in einem Fonds erzielten Betrages von 800,- Euro an sie zur Bestreitung der Heimkosten weitergeleitet habe – was auch in der Zeugenvernehmung des Sohnes in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde -, kann dies die Rechtsnatur der gemäß notariellem Vertrag erfolgten Eigentumsübertragung als Schenkung nach § 516 BGB nicht durchgreifend in Frage stellen.

Bei der von der Beigeladenen geltend gemachten Absprache handelt es sich um eine nicht dokumentierte, jederzeit (je nach wirtschaftlicher Lage des Beschenkten) widerrufbare gesonderte Vereinbarung ohne konditionelle oder kausale Verknüpfung mit dem genannten Schenkungsvertrag. Geht man nach den glaubhaften Bekundungen des Sohnes der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass eine derartige Abrede über die Abführung der Erträgnisse des Hauses bereits vor Abschluss des Übertragungsvertrages erfolgt ist, verdeutlicht der Umstand, dass diese Abrede in der notariellen Urkunde keinerlei Niederschlag gefunden hat, dass die Beigeladene und ihr Sohn im Hinblick auf die Eigentumsübertragung jedenfalls keine Gegenleistung vereinbaren wollten, und diese – wie im Vertragstext ausdrücklich aufgenommen – schenkungsweise, mithin unentgeltlich erfolgen sollte.

Die von dieser (formbedürftigen) Eigentumsübertragung unabhängige Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und ihrem Sohn, die auch aus Sicht des Senats durchaus als verständlich und wirtschaftlich sinnvoll erachtet werden kann, vermag auch schon im Interesse der Rechtsklarheit die eindeutigen entgegenstehenden Vereinbarungen in der notariellen Urkunde nicht „abzubedingen“. Ihr kommt im Gegensatz zur notariellen Übertragung – wie dargelegt – auch keine zwingende dauerhafte Rechtsverbindlichkeit zu. Sie verleiht der Beigeladenen – auch unter dem Blickwinkel der Nachweisbarkeit – nicht ohne weiteres eine rechtlich einklagbare Position und rechtfertigt daher keine Auslegung dahin, es handele sich um die Vereinbarung einer die Einstufung der notariellen Vereinbarung als Schenkung ausschließenden Gegenleistung.

Soweit die bezeichnete Absprache in der Folgezeit auch tatsächlich umgesetzt wurde, ist sie der Sache nach auf einen Rückgewähranspruch anzurechnen, wobei – wie ausgeführt – die Weiterleitung der monatlichen Mietzahlungen in Höhe von 520,- Euro im hier allein streitigen Zeitraum vom 1.1.2004 bis 30.4.2005 aber nicht bedarfsdeckend waren und auch dem Wert der schenkweise erhaltenen Miteigentumsanteile nicht im Sinne einer Gegenleistung entsprachen.

Nach allem handelte es sich bei der hier vorgenannten Eigentumsübertragung um eine reine Schenkung i.S.d. § 516 BGB.

Da die Beigeladene nach der schenkweisen Übertragung ihres Grundeigentums an ihren Sohn außerstande war, ihren angemessenen Unterhalt in Gestalt der infolge ihrer Heimunterbringung angefallenen gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in vollem Umfange zu bestreiten, hat sie mangels einer der in § 529 BGB genannten Ausnahmetatbestände und mangels Vorliegens einer – bereits nicht geltend gemachten – Anstandsschenkung i.S.d. § 534 BGB prinzipiell einen Anspruch gemäß § 528 BGB gegen ihren Sohn auf Rückgewähr des Geschenks.

Wie erstinstanzlich zutreffend festgestellt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch der (noch nicht vollständig erfüllte) Anspruch des „verarmten“ Schenkers auf Rückgewähr des Geschenks nach § 528 BGB als Forderung sozialhilferechtlich verwertbares Vermögen darstellt, auf das zur Selbsthilfe im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG (§ 2 Abs. 1 SGB XII) prinzipiell verwiesen werden kann hierzu BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 – 5 C 37.88 -, E 90, 245 ff; OVG C-Stadt , Beschluss vom 10.11.1995 – 8 W 43/95 -; Mergler/Zink, BSHG, Stand 2004, § 88 Rdnr. 12.

Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.10.2004 – X ZR 2/03 -, NJW 2005, 670 [BGH 19.10.2004 – X ZR 2/03]

dass ein derartiger Anspruch auf Rückgewähr des Geschenkes gemäß der §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB (nur) in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhaltsbedarfs erforderlich ist. Ist der Unterhaltsbedarf geringer als der Wert des geschenkten Gegenstandes und ist bei einem unteilbaren Geschenk wie (ursprünglich hier) einem Grundstück eine Teilherausgabe unmöglich, ist gemäß den §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB (Teil-)Wertersatz in Geld zu leisten. § 528 BGB regelt anders als § 530 BGB keinen Widerruf der Schenkung, es wird nicht der ganze Schenkungsakt umgestoßen. Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf – wie hier im streitigen Bewilligungszeitraum – richtet sich der Anspruch demgemäß von vorneherein auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Schenkers entsprechenden Höhe, und zwar so lange bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist hierzu BVerwG, Urteil vom 25.6.1992 – 5 C 37.88 -, E 90, 245 ff; BGH, Urteil vom 17.9.2002 – X ZR 196/01 -, NJW-RR 2003, 53 [BGH 17.09.2002 – X ZR 196/01]; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 15.10.1991 – 8 C 1271/89 -, NVwZ 1992, 504.

Hiervon ausgehend ist vorliegend ein Schenkungsrückgewähranspruch nach § 528 BGB prinzipiell anzuerkennen, zumal der Wert der überlassenen Miteigentumsanteile, wie die spätere Veräußerung des Anwesens zu einem Kaufpreis von 115 000,- Euro belegt, über den im Beurteilungszeitraum monatlich angefallenen, durch Leistungen der Pflegekasse und Rentenzahlungen nicht gedeckten Teil der Heimkosten hinausging, der außer den von dem Sohn ausgekehrten, bei der Höhe des Rückgewähranspruchs zu berücksichtigenden Mieteinnahmen noch etwa 70,- bis 80,- Euro ausmachte. Das bedeutet, der Wert der Schenkung wurde durch den im Rahmen des Rückgewähranspruchs zu deckenden monatlichen (Rest)bedarf während des Beurteilungszeitraums nicht aufgezehrt.

Der somit bestehende prinzipielle Schenkungsrückforderungsanspruch ist der Beigeladenen auch zumutbar verwertbar. Durchgreifende Gesichtspunkte, dass ein solcher Anspruch der Beigeladenen von der Verwertung ausgenommen werden müsste, bestehen nicht.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Rückgewähranspruch aus § 528 BGB nicht durch § 88 Abs. 2 BSHG (§ 90 Abs. 2 SGB XII) vergleichbare Regelungen beschränkt ist, hierzu BGH, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 25.6.1992, a.a.O., sodass die Regelungen über Schonvermögen hier von vornherein außer Betracht zu bleiben haben.

Einer Verwertbarkeit des Rückgewähranspruchs der Beigeladenen stehen auch keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen Verwertungshindernisse entgegen; insbesondere kann nicht angenommen werden, dass er etwa deswegen kein verwertbares Vermögen darstellte, weil er im streitigen Zeitraum nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden hätte oder Härtegesichtspunkte entsprechend sozialhilferechtlicher Regelungen (§ 88 Abs. 3 BSHG, § 90 Abs. 3 SGB XII) durchgreifend zu berücksichtigen wären.

Verwertbarkeit ist dabei grundsätzlich im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Pflichtigen – tatsächlich wie rechtlich – innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, sodass für einen Einsatz nach § 88 Abs. 1 BSHG (§ 90 Abs. 1 SGB XII) nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung rechtzeitig der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 19.12.1997 – 5 C 7.96 -, E 106, 105 und vom 21.4.1988 – 5 B 2.88 -; VGH München, Beschlüsse vom 18.12.2002 – 12 C 02.2734 und vom 28.10.1999 – 12 CE 96.1718 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2001 – 4 Bs 210/01 -, jeweils zitiert nach Juris.

Hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes des der Heimbewohnerin oder dem Heimbewohner zur Verfügung stehenden Einkommens oder Vermögens ist daher auf das Vorhandensein der Mittel für den Bedarfszeitraum abzustellen (sog. präsente oder bereite Mittel). Dies ergibt sich aus dem Verzicht des Gesetzes beziehungsweise der Förderungsverordnung auf eine eigenständige Regelung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld und seine insoweit erfolgte vollständige Anbindung an die entsprechenden sozialhilferechtlichen beziehungsweise kriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen

vgl. OVG Münster, Urteile vom 13.12.2007 – 16 A 3391/06 – und vom 9.5.2003 – 16 A 2789/02 -, jeweils zitiert nach Juris,

und somit auch an das sozialhilferechtliche Erfordernis „bereiter Mittel“, die – wie dargelegt – nur dann zur Bedarfsdeckung heranzuziehen sind, wenn sie rechtzeitig verwertet werden können.

Dabei schließt die unter Umständen gegebene Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu machen, die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht prinzipiell von vorneherein aus, es sei denn, dass mit einem langwierigen Rechtsstreit gerechnet werden müsste hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.5.1996 – 5 B 52.96 -, zitiert nach Juris.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein langwieriger Rechtsstreit zu erwarten wäre, ist nicht – allein – auf die Weigerung des Beschenkten, den Rückgewährsanspruch nicht beziehungsweise nicht vollständig erfüllen zu wollen, abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich der in Anspruch genommene Beschenkte auf gute Gründe für seine Weigerung berufen kann, etwa weil er erhebliche Investitionen getätigt oder andere beachtenswerte Vorleistungen an den Schenkenden bestritten hat.

Das bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits aber keiner Vertiefung. Denn vorliegend hat das Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig ergeben, dass der Sohn der Beigeladenen im Falle (rechtzeitiger) Rückforderung der Schenkung den wiederkehrend anfallenden Unterhaltsbedarf der Beigeladenen zur Bestreitung ihrer Heimkosten einschließlich des Investitionskostenanteils in jedem Fall vollständig gedeckt hätte. Hieraus folgt, dass eine unter Umständen langwierige – der Beigeladenen eventuell nicht zumutbare – gerichtliche Inanspruchnahme ihres Sohnes von vorneherein entbehrlich war und ihr bereite Mittel im genannten Sinne zur Verfügung standen.

Der Sohn der Beigeladenen hat insoweit als Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, Sinn der Absprache vor Abschluss des Übertragungsvertrages sei es gewesen, dass seine Mutter – die Beigeladene – einerseits Wert darauf gelegt habe, ihm das Haus zu erhalten, andererseits darauf bedacht gewesen sei, dass ihr die Miete zur Tragung ihrer Heimkosten zufließe. Ihm sei klar gewesen, dass seine Mutter mit Blick darauf, dass ihm ihr Anteil an dem Anwesen und auch am Nachlass seines Vaters übertragen worden sei, von ihm erwartet habe, dass ihre Heimkosten in vollem Umfang gedeckt würden und zwar auch, wenn das bedeutete, dass er für den Fall, dass die Miete nicht ausreichen sollte, aus eigenen Mitteln noch etwas „drauf legen“ müsste. Dementsprechend hat der Sohn der Beigeladenen – worauf er in der mündlichen Verhandlung hinweist – in der Zeit von Januar bis April 2004 den in diesem Zeitraum bestehenden Bedarf der Beigeladenen durch freiwillige Leistungen in Höhe von 500,- bis 550,- Euro monatlich, in der Zeit danach zunächst durch Weiterleitung der Miete von 520,- Euro sowie Begleichung des noch ungedeckten Anteils der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen und später durch Auskehrung des Fondsanlageertrags aus dem Verkaufserlös des Hausanwesens vollständig gedeckt, wobei der (beiderseitige) Entschluss, das Haus entgegen der ursprünglichen Absichten zu verkaufen, von dem ab Mitte 2005 gegebenen erhöhten Fehlbedarf infolge Pflegesatzerhöhung bestimmt war.

Dies verdeutlicht, dass der Sohn stets bereit war, die jeweiligen anfallenden Heimkosten einschließlich des Investitionsanteils vollständig – notfalls sogar aus eigenen Mitteln – zu bestreiten. Die Beigeladene konnte mithin im Falle entsprechender Geltendmachung ihres Rückgewähranspruchs ohne weiteres und ohne Erfordernis einer gerichtlichen Klärung davon ausgehen, dass ihr Sohn dafür einstand, ihren monatlich wiederkehrenden Unterhaltsbedarf in vollem Umfang zu decken. Mithin standen ihr bereite Mittel im genannten Sinne zur Verfügung.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch keine Veranlassung besteht, der Frage einer Härtelage nach § 88 Abs. 3 BSHG beziehungsweise nach § 90 Abs. 3 SGB XII, nachzugehen, zumal auch von Seiten der Beigeladenen in dieser Hinsicht nichts vorgetragen wurde.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beigeladenen ein Anspruch auf Rückgewähr in Form von Wertersatz für die von ihr übertragenen Miteigentumsanteile in Höhe des im streitigen Zeitraum monatlich angefallenen – durch ihre Renten und die Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten – Unterhaltsbedarfs bis zur Höhe der entstandenen Heimkosten gegenüber ihrem Sohn zusteht. Die Verwertung dieses Anspruchs ist ihr zumutbar und stellt einzusetzendes bedarfsdeckendes Vermögen i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Förderungsverordnung dar, weshalb der von ihr mit der Berufung verfolgte Anspruch auf Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses für den von ihr belegten Pflegeplatz gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Förderungsverordnung zu verneinen und ihre Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung aus den §§ 188, 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, zur Gerichtskostenfreiheit in Verfahren über die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse vgl. Entscheidung des OVG Münster vom 13.12.2007 – 16 A 3391/06 – zitiert nach Juris.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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