OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2020 – 1 L 50/19

November 11, 2021

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2020 – 1 L 50/19

Zur klageweise Geltendmachung eines Sterbegeldanspruches der unbekannten Erben durch den Nachlasspfleger.

Gründe
1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 20. Februar 2019 ist zulässig. Ist – wie hier – die Klage durch Prozessurteil abgewiesen worden, weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Wirkungskreis der Nachlasspflegerin der Kläger nicht zur klagweise Geltendmachung des streitgegenständlichen Sterbegeldanspruches im Namen der Kläger und mit Vollmacht berechtigt, es der Nachlasspflegerin mithin an der erforderlichen Bevollmächtigung bzw. Vertretungsmacht zur Geltendmachung eines fremden Rechts – hier der unbekannten Erben – fehle, wird für das Rechtsmittel gegen ein solches Prozessurteil der betroffene Beteiligte bzw. sein Vertreter insoweit als prozessvertretungsbefugt angesehen, damit die erstinstanzliche Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 61 Rn. 1, 3).

2. Der Zulassungsantrag der Kläger hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2.1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen des von den Klägern unter Pkt. I. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

Das Antragsvorbringen der Kläger begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

2.1.1. Die Antragsbegründungsschrift trägt unter Pkt. I. bzw. I.1. vor, das vorliegend geltend gemachte Sterbegeld stelle kein höchstpersönliches Recht eines Bezugsberechtigten dar; die Begründung des VG sei insoweit unzureichend. Es gebe keinen Bezugsberechtigten im Sinne des § 29 Abs. 1 ASO (Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt 2015), also weder einen Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister des verstorbenen Mitglieds noch ein vom verstorbenen Mitglied testamentarisch bestimmter Bezugsberechtigter. Für diesen Fall regele § 29 Abs. 4 S. 2 ASO, dass das Sterbegeld der-/demjenigen soweit zustehe, wie sie/er nachweislich die Kosten der Bestattung getragen habe. Der Anspruch nach § 29 Abs. 4 S. 2 ASO sei kein Bezugsrecht und daher nichts Höchstpersönliches. Er knüpfe ausschließlich an etwas Faktisches, nämlich an die Bezahlung der Bestattungskosten durch irgendjemanden, eine beliebige natürliche oder juristische Person an; im vorliegenden Fall seien dies die Kläger gewesen.

Dieses Vorbringen stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum höchstpersönlichen Charakter des Anspruches des Leistungsberechtigten nicht schlüssig infrage. Entgegen der Auffassung der Antragsbegründungsschrift hat das Verwaltungsgericht sowohl § 29 Abs. 1 wie Abs. 4 ASO in den Blick genommen (vgl. Seite 4 Abs. 2 d. UA) und zwischen den Anspruchsgrundlagen differenziert. Soweit es ausführt, dass der Sterbegeldanspruch kein vermögensrechtlicher Anspruch des Erblassers sei, weder zu Lebzeiten zu dessen Vermögen gehöre noch in seinen Nachlass falle, ist die Abgrenzung zum höchstpersönlichen Anspruch des Bezugsberechtigten ersichtlich bezogen auf beide Anspruchsgrundlagen, d. h. auf § 29 Abs. 1 und Abs. 4 ASO. So spricht das Verwaltungsgericht nicht nur „vom höchstpersönlichen Anspruch des Leistungsberechtigten“ (Seite 4 Abs. 2 S. 1 d. UA), sondern führt des Weiteren auch aus „fällt damit der Streitgegenstand – das Bestehen eines höchstpersönlichen Anspruchs eines der in § 29 ASO genannten – nicht in den Aufgabenkreis der Nachlasspflegerin …“ (Seite 4 Abs. 3 d. UA). Die Verwendung des Begriffs des Bezugsberechtigten in Abgrenzung zum Erblasser wird hier bezogen auf jede der beiden Anspruchsgrundlagen in allgemeiner Form und im Sinne des Leistungsberechtigten benutzt und rechtfertigt mit Blick auf ihren Kontext jedenfalls nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei nur von § 29 Abs. 1 ASO als maßgeblicher Anspruchsgrundlage ausgegangen. Im Übrigen rechtfertigt der Einwand einer unzureichenden Begründung noch nicht die Annahme, das angefochtene Urteil sei im Ergebnis unrichtig.

2.1.2. Der Antragsbegründungsschrift ist auch nicht darin zu folgen, dass der Anspruch nach § 29 Abs. 4 S. 2 ASO, d. h. desjenigen, der die Bestattungskosten tatsächlich getragen hat, bereits deshalb kein höchstpersönlicher Anspruch sei, weil dafür jede natürliche oder juristische Person in Betracht komme.

Höchstpersönlich ist ein Recht, wenn es nicht übertragbar ist, wobei sich letzteres nach materiellem Recht bestimmt. Vorliegend ergibt sich, dass das Recht aus der Regelung des § 29 Abs. 4 S. 2 ASO nur bestimmte Personen treffen soll, nämlich den-/diejenigen, der/die „nachweislich“ die Kosten der Bestattung getragen hat/haben und auch nur „soweit“ dies der Fall war, was im Gegensatz zum Anspruch der Bezugsberechtigten im Sinne des § 29 Abs. 1 ASO den Anspruch der Höhe nach (vgl. § 25 S. 2 ASO) begrenzt. Der Anspruch ist an die Person des Berechtigten gebunden. Eine vergleichbare Sterbegeldregelung in § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (wonach, wenn Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden sind [Ehegatten/Abkömmlinge des Beamten], Sterbegeld auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs.1 S. 2 und 3, zu gewähren ist) ist nach § 51 Abs. 3 S. 1 BeamtVG weder (ver)pfändbar noch abtretbar. Dass grundsätzlich „jedermann“ in der Lage ist, die Bestattungskosten zu tragen, rechtfertigt noch nicht zwingend den Schluss, dass der Anspruch nach § 29 Abs. 4 S. 2 ASO „jedermanns Recht“ und damit „nicht höchstpersönlich“ ist.

2.1.3. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift unter Pkt. I.2. vor, der Sterbegeldanspruch nach § 29 Abs. 4 S. 2 ASO sei ein Anspruch des Nachlasses bzw. der unbekannten Erben, weil Bezugsberechtigte im Sinne des § 29 Abs. 1 ASO nicht vorhanden seien und die Bestattungskosten von den unbekannten Erben aus dem Nachlassvermögen bezahlt worden seien. Die Urteilsbegründung sei inkonsequent, wenn dem Nachlasspfleger zugestanden werde, im Rahmen seines Wirkungskreises der Verwaltung des Nachlasses, die Bestattungskosten aus dem Nachlass zu bezahlen, aber er nicht befugt sei, das Sterbegeld für die unbekannten Erben geltend zu machen und für die Rückführung eines Teils der Bestattungskosten in den Nachlass zu sorgen.

Auch dieses Vorbringen stellt die vom Verwaltungsgericht angenommene Höchstpersönlichkeit des Sterbegeldanspruches und die Feststellung, dass das Sterbegeld nicht zum Nachlass gehört, nicht schlüssig infrage. Im Übrigen unterscheidet das Antragsvorbringen nicht in der gebotenen Weise zwischen der vom Verwaltungsgericht festgestellten Kostentragungspflicht der Erben nach § 1968 BGB mit der Befugnis der Erben, Beerdigungskosten aus dem Nachlass zu bestreiten und dem gegenüber dem Befreiungs- oder Erstattungsanspruch nach § 1968 BGB eigenständigen Leistungsanspruch auf Sterbegeld. Der Anspruch nach § 1968 BGB sagt im Übrigen auch nichts darüber aus, wer Totenfürsorgeberechtigter ist, also über Ort, Art und Weise der Bestattung bestimmt bzw. Bestattungspflichtiger im Sinne des § 14 Abs. 2, 3 BestattG LSA ist und – sofern er dieser Pflicht nachkommt – sowohl den Anspruch nach § 1968 BGB wie auf Sterbegeld auslösen kann.

2.1.4. Der Vortrag, dass im Hinblick auf das (vom Beklagten) in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. November 2002 (- 5 A 2260/01 -, Bl. 28 d. GA) es eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Klage sei, ist nicht zielführend. Die im vorgenannten Urteil entschiedene Frage, ob es dem Sterbegeldanspruch der Erben entgegensteht, wenn die Kosten der Bestattung nicht von ihnen selbst, sondern aus dem Nachlass bezahlt worden seien, stellt sich vorliegend im Zusammenhang mit dem Umfang der Bevollmächtigung des Nachlasspflegers nicht. Kläger im Verfahren vor dem VG Hannover waren die (bekannten) Miterben einer Erbengemeinschaft in persona, nicht ein in ihrem Namen tätig gewordener Bevollmächtigter bzw. Nachlasspfleger.

2.1.5. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die im angefochtenen Urteil in Bezug genommene Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes vom 7. Mai 2013 (- L 6 SO 93/10 -, juris) betreffe einen Anspruch nach § 74 SGB XII auf Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt und sei mit dem streitgegenständlichen Sterbegeldanspruch nicht vergleichbar, weil es sozialhilferechtlich auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Sozialhilfebedürftigkeit des Bestattungspflichtigen ankomme.

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt das Vorbringen nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die von ihm bejahte Höchstpersönlichkeit des streitgegenständlichen Sterbegeldanspruches nicht aus dem vom HessLSG als höchstpersönlich eingestuften sozialhilferechtlichen Anspruch nach § 74 SGB XII hergeleitet und mit diesem gleichgesetzt, sondern lediglich in Bezug auf die Unwirksamkeit der Prozesshandlung des vermeintlich gesetzlichen Vertreters (vgl. Seite 4 Abs. 3 d. UA: „so zum gleichen Ergebnis …“), d. h. hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Geltendmachung eines höchstpersönlichen Anspruches der Erben durch den Nachlasspfleger, auf die o.g. Entscheidung des HessLSG verwiesen.

2.1.6. Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Pkt. I.3. vorträgt, dass jedenfalls die Kostenentscheidung falsch sei, weil von einer vollmachtlosen Vertretung keine Rede sein könne, liegt darin ein bloßes Bestreiten und kein substantiiertes Infragestellen der vom Verwaltungsgericht vertretenen, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gestützten Rechtsauffassung, wie es das Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert.

2.1.7. Unter Pkt. I.4. der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, das Gericht habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, weil es mit seiner Aufforderung zur Klageerwiderung (durch richterliche Verfügung vom 14. August 2018), insbesondere auch hinsichtlich der Entscheidung des VG Hannover vom 8. November 2002, impliziert habe, dass die Klage zulässig und das vorgenannte Urteil entscheidungsrelevant sein würde. Ohne einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, habe das Verwaltungsgericht etwas völlig anderes zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

Unbeschadet des Umstandes, dass die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel (noch) nicht geeignet ist, bereits eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO plausibel zu machen und schlüssig darzulegen, rechtfertigt sich aufgrund des Vorbringens auch nicht die Annahme, es läge ein Verfahrensmangel und damit ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Die Kläger haben bereits nicht von der ihnen verfassungsrechtlich gebotenen Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch gemacht. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2019 haben die prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte der Kläger mitgeteilt, dass sie an der für den selben Tag anberaumten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht teilnehmen werden und dass „nach § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden“ möge. Sie haben sich damit der Möglichkeit begeben, die Streitsache vor einer Entscheidung des Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemäß § 104 Abs. 1 VwGO erörtern zu können.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch nicht auf einen Aspekt gestützt, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Die Zulässigkeit der Klage ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; die Aufforderung in der richterlichen Verfügung vom 14. August 2018 zum Schriftsatz der Beklagten vom 3. August 2018, „insbes. zu den Ausführungen des VG Hannover im beiliegenden Urteil vom 8. November 2002“ Stellung zu nehmen, rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, die Klage sei in jedem Falle zulässig, zumal die Entscheidung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 1 VwGO ergeht, wie es sich aufgrund der mündlichen Verhandlung darstellt (und dort auch erörtert werden kann).

Soweit zu einer schlüssigen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im Übrigen regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen gehört, was der Beteiligte ohne den von ihm beanstandeten Verstoß noch vorgetragen hätte und inwiefern das weitere Vorbringen zur Erreichung des von ihm verfolgten Prozessziels geeignet gewesen wäre, fehlt es hieran bzw. ist nicht ersichtlich, dass das sonstige Vorbringen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geeignet gewesen wäre – ausgehend vom im Rahmen einer Gehörsrüge maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts -eine den Klägern günstigere Entscheidung herbeizuführen.

2.1.8. Unter Pkt. I.5. der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, das OVG Hamburg gehe in seiner Entscheidung vom 1. September 2006 (- 1 Bf 392/04 -, juris) davon aus, dass zurecht zwischen den Beteiligten nicht umstritten sei, dass den unbekannten Erben des Erblassers ein Anspruch auf Sterbegeld zustehe. Im dortigen Fall habe der Nachlasspfleger für die von ihm vertretenen unbekannten Erben die Bestattung veranlasst und das Sterbegeld verlangt. Das OVG halte die Klageerhebung für zulässig. Es bejahe auch materiell-rechtlich einen Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld, der demnach keinen höchstpersönlichen Anspruch eines Leistungsberechtigten darstelle.

Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet das Vorbringen nicht. Im Fall des OVG Hamburg war das Sterbegeld, dessen Auszahlung wegen eines Aufrechnungsanspruches der Beklagten im Streit stand, bereits durch Bescheid der dortigen Beklagten am 10. November 2003 auf 5508,57 € festgesetzt worden, worauf das OVG zur Begründung für die fehlende Streitigkeit des Sterbegeldanspruches ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 1. September 2006, a. a. O., juris Rn. 21). Im Übrigen spricht die vom OVG Hamburg festgestellte Unpfändbarkeit des Sterbegeldanspruches nicht gegen, sondern für seinen höchstpersönlichen Charakter.

2.2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der unter Pkt. II. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Zulassungsgrund ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 – Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 – Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete – entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige – rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind – neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss – die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 – Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen „Darlegungslasten“ nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von den Klägern nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Vorliegend wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen und ausformuliert. Auch macht der Verweis auf angeblich unterschiedliche Auffassungen zur Problematik der Zahlung von Sterbegeld an unbekannte Erben zu Händen des Nachlasspflegers durch das VG Hannover und das OVG Hamburg keinen Klärungsbedarf im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung plausibel, da ihnen im Verhältnis zum vorliegenden Fall nicht nur unterschiedliche Rechtsvorschriften, sondern auch unterschiedliche Sach- und Verfahrenskonstellationen zugrunde liegen. Nicht zuletzt handelt es sich bei § 29 Abs. 4 S. 2 ASO 2015 um (seit mindestens 2017) außer Kraft getretenes Recht. Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeigeführt werden soll. Eine Berufungszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 4 L 107/14 -, juris Rn. 21 m. w. N.; Beschluss vom 25. November 2010- 1 L 137/10 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Im Übrigen kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 – 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 – II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

3. Der abschließende Pauschalverweis der Zulassungsbegründung auf sämtliche Schriftsätze der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund darzulegen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 L 25/13 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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