Prozess um Burg Rheinfels: Klage des Prinzen von Preußen abgewiesen

Juni 25, 2019

Prozess um Burg Rheinfels: Klage des Prinzen von Preußen abgewiesen

Das LG Koblenz hat entschieden, dass Georg Friedrich Prinz von Preußen kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gegen das Land Rheinland-Pfalz, die Stadt St. Goar sowie gegen die Schloss Rheinfels GmbH & Co. KG betreffend die Burg Rheinfels hat.

Burg Rheinfels gehörte ursprünglich zum preußischen Kronfideikommiss, also einem gebundenen Sondervermögen der preußischen Familie zum dauerhaften Erhalt der wirtschaftlichen Kraft und des sozialen Ansehens der Familie. Dieses Sondervermögen wurde im November 1918 beschlagnahmt und der Verwaltung des preußischen Finanzministeriums unterstellt. Als beauftragte Behörde richtete das preußische Finanzministerium die preußische Krongutsverwaltung ein. Im Jahr 1924 übertrug diese Burg Rheinfels auf die Stadt St. Goar, die sich im Gegenzug verpflichtete, die Burg nicht zu veräußern oder Dritten unentgeltlich zu überlassen sowie die Burg als Denkmal zu erhalten. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen behielt sich die Krongutsverwaltung ein Rücktrittsrecht vor. Zur Sicherung dieses Rücktrittsrechtes wurde eine Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Mit Gesetz vom 29.10.1926 wurde die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Preußischen Staat und den Mitgliedern des vormals regierenden Preußischen Königshauses legitimiert und anschließend 1927 die preußische Krongutsverwaltung aufgelöst. Zugunsten der Schloss Rheinfels GmbH & Co. KG bestellte die Stadt St. Goar im November 1998 ein Erbbaurecht, welches im Grundbuch nach einer Rangrücktrittserklärung des Landes Rheinland-Pfalz im Rang vor der Rückauflassungsvormerkung eingetragen wurde. Dies ist nach Auffassung des Klägers Georg Friedrich Prinz von Preußen, Ururenkel des letzten deutschen Kaisers Wilhelm II., mit einer Veräußerung des Grundstückes im Sinne der vertraglichen Rückauflassungsklausel gleichzusetzen. Er verklagte das Land Rheinland-Pfalz, die Stadt St. Goar sowie gegen die Schloss Rheinfels GmbH & Co. KG auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches.

Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches nach § 894 BGB zu. Danach könne der Inhaber eines dinglichen Rechtes, welches nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen sei, die Zustimmung desjenigen zur Berichtigung des Grundbuches begehren, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen sei. Ein solches dingliches Recht könne beispielsweise das Eigentum an einem Grundstück oder wie im vorliegenden Fall in analoger Anwendung eine Vormerkung nach § 883 BGB sein. Ein solches Recht stehe im hier entschiedenen Fall aber keinesfalls dem Kläger zu.

Burg Rheinfels gehörte nämlich nicht zum Privateigentum des Königs, sondern zum Kronfideikommiss. Ein Rücktrittsrecht hätte seinerzeit damit auch allenfalls der preußischen Krongutsverwaltung und nicht Wilhelm II. oder seinen Rechtsnachfolgern zugestanden. Die Rechte der Krongutsverwaltung verblieben nach deren Auflösung bei dem Preußischen Finanzministerium. Ab 1947 erfolgte die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf die jeweiligen Länder, hier das Land Rheinland-Pfalz. Diesem könnte damit nach den weiteren Ausführungen der Kammer derzeit allenfalls ein Recht auf Erklärung des Rücktritts der ursprünglichen Übertragung auf die Stadt St. Goar zustehen, was Voraussetzung für den hier geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches wäre.

Abzuweisen sei mit gleicher Begründung auch von dem Kläger ergänzend geltend gemachte Feststellungsansprüche, wer Berechtigter hinsichtlich weiterer im Grundbuch von St.Goar eingetragener Grundstücke sei, die ebenfalls mit einer Vormerkung zugunsten der Preußischen Krongutsverwaltung belastet seien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils mit der Berufung angegriffen werden.

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