Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5 W 17/22

Mai 4, 2022

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5 W 17/22

Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2022 – 3 O 118/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Randnummer1
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche nach der Kündigung von Werkverträgen geltend. Der zuständige Einzelrichter, Richter am Landgericht Sch., bestimmte am 14. September 2021 einen Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf Montag, den 6. Dezember 2021, 10h30; zugleich wies er darauf hin, dass das Gericht in der Klageerwiderung geäußerte Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage vollumfänglich teile.

Randnummer2
Mit einem am Freitag, dem 3. Dezember 2021 um 10h02 per BeA eingereichten Schriftsatz beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verlegung dieses Termins mit der Begründung, seine Ehefrau sei an einem grippalen Infekt erkrankt und auch er weise ebenso Grippesymptome (Husten, Heiserkeit, erhöhte Temperatur) auf; in Anbetracht der aktuellen Pandemielage solle keinem anderen Beteiligten das Risiko einer Ansteckung zugemutet werden (Bl. 64 GA). Der zuständige Einzelrichter, der von dem Schriftsatz erst am Montag, dem 6. Dezember 2021 Kenntnis erlangte, wies mit Beschluss vom selben Tage darauf hin, dass das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 für eine Terminsverlegung bislang, gerade vor dem Hintergrund des vorliegenden Sach- und Streitstandes, nicht ausreichend sei und gab dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Gelegenheit, sein Vorbringen bis zum 6. Dezember 2021, 9h30, zu vervollständigen, ggf. eine Erklärung über die Durchführung und ein etwaiges Ergebnis eines Corona-Tests abzugeben (Bl. 66 f. GA). Mit weiterem Beschluss vom 6. Dezember 2021 lehnte er die Terminsverlegung ab, weil bis zum Ablauf der gesetzten Frist kein weiterer Vortrag erfolgt sei (Bl. 68 GA). In der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2021 um 10h30 trat für die Klägerin niemand auf. Nachdem auf telefonische Rückfrage zunächst erklärt wurde, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei auf dem Weg, sodann aber unter Hinweis auf ein weiteres „Schreiben vom heutigen Morgen“ klargestellt wurde, dass er nicht erscheinen werde, beantragte die Beklagte den Erlass eines klagabweisenden Versäumnisurteils, das der zuständige Einzelrichter in einem auf 13h30 anberaumten gesonderten Termin zur Verkündung einer Entscheidung antragsgemäß erließ (Bl. 85 GA). In dem erwähnten weiteren Schriftsatz vom 6. Dezember 2021, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach telefonischer Erkundigung über dessen Eingang (Vermerk Bl. 69 GA) um 10h24 per Fax bei Gericht einreichte, heißt es u.a., der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führe täglich Corona-Selbsttests durch, die bislang negativ verliefen, was eine Infektion bekanntermaßen nicht ausschließe; unabhängig davon sei er kurzfristig an einem Atemwegsinfekt / grippalen Infekt erkrankt, der die Anwesenheit ausschließe. Der Terminsaufhebungsgrund sei damit hinreichend glaubhaft gemacht.

Randnummer3
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 8. Dezember 2021 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 21. Dezember 2021 Einspruch eingelegt; zugleich hat sie den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 92 ff. GA). Sie meint, durch die Durchführung des Verhandlungstermins ohne Anwesenheit des klägerischen Prozessbevollmächtigten habe der abgelehnte Richter in grober Weise das rechtliche Gehör der Klägerin sowie seine Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral zu verhalten und nicht einseitig rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt. Auf Grundlage des Antrages ihres Prozessbevollmächtigten sei ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung gegeben gewesen; die Aufforderung aus dem Beschluss vom 6. Dezember 2021 zur Abgabe einer Erklärung über die Durchführung und das Ergebnis eines Corona-Tests entbehre einer Rechtsgrundlage. Insbesondere auch angesichts des unsubstantiierten Hinweises auf den „Sach- und Streitstand“ müsse die Klägerin befürchten, dass der abgelehnte Richter den Rechtsstreit nicht unparteiisch verhandeln und entscheiden werde. Nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2022 dessen Vorgehen auch deshalb für willkürlich erachtet, weil nach einem Merkblatt (Stand Dezember 2021) Personen, die u.a. grippeähnliche Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hindeute, die Betretung des Gerichtsgebäudes untersagt sei (Bl. 99 ff. GA).

Randnummer4
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 103 ff. GA) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen, weil objektive Gründe, die vom Standpunkt der Klägerin aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters wecken könnten, nicht dargetan seien. Insbesondere liege in der unterlassenen Terminsverlegung keine willkürliche Benachteiligung der Klägerin und auch keine willkürliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, nachdem erhebliche Gründe, insbesondere eine geeignete Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, trotz Aufforderung auch mit dem vor Erlass des Versäumnisurteils zur Kenntnis genommenen Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 nicht glaubhaft gemacht worden seien.

Randnummer5
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18. Februar 2022, in der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumentation noch ergänzend darauf verweist, es habe, sofern man ihrem Prozessbevollmächtigten keine Verschleppungsabsicht unterstellen wolle, auch keinen zwingenden Grund für die Aufrechterhaltung dieses Termins gegeben (Bl. 110 ff. GA), und der das Landgericht mit Beschluss vom 4. März 2022 (Bl. 113 GA) nicht abgeholfen hat.

II.

Randnummer6
Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 567 ff. ZPO) sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2022, durch den ihr Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht Schleier zurückgewiesen worden ist, ist unbegründet. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, insbesondere die Verweigerung der Verlegung des Verhandlungstermins, auch unter Berücksichtigung zuvor erteilter Hinweise zur Sach- und Rechtslage, und der Erlass eines klagabweisenden Versäumnisurteils rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit.

1.

Randnummer7
Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Danach kann ein Richter im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, er werde nicht unparteiisch entscheiden. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493; Senat, Beschluss vom 24. April 2017 – 5 W 9/17 u. öfter; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 – 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30). Allerdings rechtfertigen grundsätzlich weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung die Annahme eines Ablehnungsgrundes. Ebenso wenig sind sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder Rechtsauffassungen, die für eine Partei ungünstig sind, oder Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung für sich genommen befangenheitsrelevant. Denn das Ablehnungsverfahren ist grundsätzlich kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle (Senat, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 5 W 64/12-34; Beschluss vom 5. März 2018 – 5 W 97/17; Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 W 1/19). Die Grenze ist erst dort erreicht, wo das Vorgehen des Richters rechtliche Vorgaben in einer Weise überschreitet, die den Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung vermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1995 – XII ZR 140/94, BGHR ZPO § 42 Abs. 2 Rechtsauffassung 1; Senat, Beschluss vom 23. August 2005 – 5 W 237/05, OLGR Saarbrücken 2005, 881). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und es sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich der dadurch betroffenen Partei der Eindruck aufdrängt, die Fehlerhaftigkeit beruhe auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2007 – 5 W 299/07, OLGR Saarbrücken 2008, 355; Beschluss vom 20. Februar 2018 – 5 AR 1/18).

2.

Randnummer8
Hieran gemessen, sind Umstände, die aus Sicht einer vernünftigen Partei in der Lage der Klägerin eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters befürchten lassen müssten, von ihr nicht dargetan worden.

a)

Randnummer9
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist insbesondere nicht im Hinblick darauf begründet, dass der Richter dem Terminsverlegungsantrag vom 3. Dezember 2021 nicht stattgegeben, statt dessen in Abwesenheit der Klägerin zur Sache verhandelt und, unter Berücksichtigung ihres weiteren Schriftsatzes vom 6. Dezember 2021, ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen hat. Anerkanntermaßen begründet die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt, die darzulegen und ggf. auch glaubhaft zu machen sind. Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschluss vom 6. April 2006 – V ZB 194/05, NJW 2006, 2492; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 5 AR 1/20). Davon kann hier unter Berücksichtigung aller Umstände jedoch keine Rede sein.

aa)

Randnummer10
Ein offensichtlicher Grund, der ohne weiteres zu einer Terminsverlegung genötigt hätte, war weder rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin am 6. Dezember 2021, noch – erst recht – mithilfe des an diesem Tage eingereichten weiteren Schriftsatzes ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Die mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 vorgetragenen Umstände – das Vorliegen unspezifischer Erkältungssymptome bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne erkennbare Folgen für die Möglichkeit, zum Termin zu erscheinen – durfte der abgelehnte Richter, nachdem er von dem Antrag am 6. Dezember 2021 Kenntnis erlangt hatte, im Rahmen des ihm nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO zukommenden Ermessens (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2008 – VI ZR 317/07, VersR 2009, 418; Urteil vom 13. Dezember 2019 – V ZR 152/18, NZM 2020, 811; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 5 W 163/11-69; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO 18. Aufl., § 227 Rn. 4) als – noch – nicht ausreichend werten. Jedenfalls war es aus Gründen der prozessualen Fürsorge auch unter Berücksichtigung der Belange des Gegners nicht sachwidrig oder gar willkürlich, die Entscheidung vom Ergebnis einer Nachfrage insbesondere zu einer evtl. Corona-Erkrankung und – erst – daraus resultierenden weiteren Einschränkungen abhängig zu machen (vgl. § 227 Abs. 2 ZPO); vielmehr steht einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 – IX ZR 53/21, MDR 2022, 389). Dabei wurde das rechtliche Gehör der Klägerin vorliegend zu jeder Zeit angemessen gewahrt. Soweit der daraufhin eingereichte Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 sich auf allgemeine Wiederholungen zum Krankheitsbild sowie den Hinweis auf einen am Morgen durchgeführten – negativen – Corona-Test beschränkte, mithin eine akute Gefährdung aufgrund einer Corona-Erkrankung, die ein Erscheinen vor Gericht unmöglich gemacht hätte, gerade nicht nahe legte, entsprach es gleichsam einer sachgerechten Ermessensausübung, den seit mehreren Monaten angesetzten Verhandlungstermin aufrecht zu erhalten und das von der Beklagten gegen die infolgedessen nicht ordnungsgemäß vertretene Klägerin beantragte Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) zu erlassen, nachdem der klägerische Prozessbevollmächtigte infolgedessen nicht hinreichend entschuldigt war. Jedenfalls konnte unter diesen Umständen von einem offensichtlichen Terminsaufhebungsgrund keine Rede sein, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss völlig zu Recht ausführt und wogegen auch die Beschwerde nichts Erhebliches mehr erinnert.

bb)

Randnummer11
Auch von einer objektiv willkürlichen Benachteiligung der Klägerin kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Der abgelehnte Richter hat sich bei der Behandlung und Entscheidung des Terminsverlegungsantrages und dem anschließenden Erlass des Versäumnisurteils an die gesetzlichen Vorgaben gehalten; Anhaltspunkte für ein sachwidriges Handeln zu Lasten der Klägerin konnten dabei aus ihrer Sicht nicht entstehen. Dass der Verlegungsantrag erst kurzfristig gestellt wurde und dass infolgedessen Schwierigkeiten bei der zeitnahen Kommunikation mit dem Gericht entstanden, die erkennbar nicht in der Verantwortung des abgelehnten Richters lagen, war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dessen diesbezügliche Kenntnis ihr insoweit zuzurechnen ist (§ 166 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 – IX ZR 168/17, NJW-RR 2019, 116), schon aufgrund seiner mehrfachen telefonischen Nachfragen am Terminstag bekannt. Ebenso musste ihm gewahr sein, dass die unzureichende Darlegung oder Glaubhaftmachung von erheblichen Gründen das Risiko barg, dass dieser Antrag abgelehnt und dann in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden würde. Die – wie hier – verfahrensfehlerfreie Anwendung dieser gesetzlichen Regelung durch den abgelehnten Richter machte ihn aus Sicht einer vernünftigen Partei selbst dann nicht befangen, wenn dies – in der hier gegebenen prozessualen Konstellation – zu ihrem Nachteil geschah. Dass andere Gerichte im Rahmen des ihnen nach § 227 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens mit vergleichbaren Terminsaufhebungsanträgen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin abweichend verfahren sind, ändert daran ebenfalls nichts.

b)

Randnummer12
Ebenso wenig rechtfertigt es das Ablehnungsgesuch der Klägerin, dass der abgelehnte Richter bei seiner Entscheidung, dem Verlegungsgesuch nicht unmittelbar stattzugeben, sondern zunächst auf eine Präzisierung und Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes hinzuwirken, dabei auch auf den „vorliegenden Sach- und Streitstand“ verwiesen hat. Bei der Entscheidung nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind auch das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2008 – VI ZR 317/07, VersR 2009, 418; Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 5 W 53/21), ohne dass dies – entgegen der Ansicht der Beschwerde – zwingend im Umkehrschluss bedeuten müsste, dass deshalb der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten eine „Verschleppungsabsicht“ unterstellt würde. Im Übrigen gilt auch hier, dass rechtliche Hinweise oder Einschätzungen des Richters einer Beurteilung im Ablehnungsverfahren grundsätzlich entzogen sind, soweit diese nicht jeder rechtlichen Grundlage entbehren und dadurch auf Seiten der betroffenen Partei der Eindruck einer unsachlichen Haltung entstehen lassen. Davon kann jedoch keine Rede sein, weil die Bezugnahme auf den „vorliegenden Sach- und Streitstand“ erkennbar an den früher erteilten Hinweis anschließt, mit dem unter Verweis auf die Begründung der Klageerwiderung Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage geäußert wurden. Dies entsprach einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der in § 139 ZPO niedergelegten gerichtlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht durch den abgelehnten Richter und ist deshalb gleichfalls kein Grund, aus Sicht einer vernünftigen Partei in der Lage der Klägerin Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu hegen. Weil auch sonst keine Gründe aufgezeigt werden, die für sich genommen oder in der gebotenen Gesamtbetrachtung mit den weiteren Umständen diese Befürchtung wecken könnten, hat das Landgericht dem Ablehnungsgesuch insgesamt völlig zu Recht den Erfolg versagt; die dagegen namens der Klägerin eingelegte Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

3.

Randnummer13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht gegeben.

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