Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29. August 2006 – 5 W 72/06 – 26

Juli 16, 2020

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29. August 2006 – 5 W 72/06 – 26
Wohnungseigentumsverwaltung: Verwalterpflicht zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften aller Wohnungseigentümer
Tenor
1. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde werden, soweit der Antrag die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft in am 19.4.2004, zurückgewiesen worden ist, der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18.1.2006, Az. 5 T 375/05, und der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.6.2005, Az. 1 WEG II 167/04, aufgehoben und wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft in am 19.4.2004.
2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18.1.2006, Az. 5 T 375/05, soweit der Antragsgegnerin auf den Hilfsantrag der Antragsteller aufgegeben worden ist, an Eides Statt zu versichern, dass sie den Antragstellern mit der Übergabe der Liste „Stand April 2004“ nach bestem Wissen die einzelnen Mit- und Sondereigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft mit Namen und Anschriften so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande war, aufgehoben.
3. Die Gerichtskosten der ersten Instanz trägt die Antragsgegnerin, die Gerichtskosten der Erstbeschwerde und des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Antragstellern und der Antragsgegnerin zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft in, die zur Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft gehört. Die Antragsgegnerin ist Verwalterin des Gemeinschaftseigentums.
Eine den Antragstellern von der Antragsgegnerin in dem beim Amtsgericht Saarbrücken anhängigen Verfahren 1 WEG II 92/04 zwecks Beteiligung der Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft an einem gegen die Verwalterin gerichteten Verfahren überlassene Eigentümerliste – Stand April 2004 – (Bl. 23 ff d. A.) halten diese für fehlerhaft, da unvollständig und überholt, weil beispielsweise bei den eingetragenen Eigentümern B., H., H1, P1, R., R1 und W. sowie H2, K., L., N., P2, S. und W1 die jeweiligen Ehepartner nicht als Miteigentümer aufgeführt seien, der angegebene Eigentümer W. weder unter der angegebenen Adresse wohnhaft noch Miteigentümer (sondern dessen Ehefrau) sei, die angegebenen Eigentümer Eheleute K1 Wohnungseigentum in der hielten und lediglich unter der angeführten Anschrift früher gewohnt hätten, die Eheleute K2 hingegen Eigentümer einer Wohnung in der seien, die früher im Eigentum der Eheleute K1 gestanden habe, weiterhin die Wohnung E. nunmehr im Eigentum der Erben stehe und der angeführte Eigentümer S1 nur Nießbraucher sei. Auch seien die angegebenen Eigentümer W1 und K3 verstorben. In den von ihnen angestrengten gerichtlichen Verfahren sei die Vorlage einer richtigen und vollständigen Eigentümerliste erforderlich, die nur von der Antragsgegnerin erstellt werden könne, weil auch nur diese in der Lage sei, sich ohne weiteres grundbuchrelevante und Anschriftenänderungen zu beschaffen. Sie haben den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen über Namen und Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft Auskunft zu erteilen.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin eingewandt, Auskunft bereits vor Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens ordnungsgemäß erteilt zu haben. Die von ihr übergebene Liste enthalte die ihr bekannten Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass den Antragstellern gegen die Antragsgegnerin zwar ein Anspruch auf Vorlage einer Eigentümerliste gemäß §§ 20, 27 WEG in Verbindung mit dem Verwaltervertrag zustehe, die Auskunft indes durch die Übergabe der beanstandeten Liste erfüllt sei. Bei der begehrten Auskunft handele es sich um eine Wissenserklärung, die die Antragsgegnerin gemäß ihren Erklärungen nach ihrem Kenntnisstand abgegeben habe. Soweit ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft dann in Betracht komme, wenn der Schuldner in Folge eines Irrtums einen Teil des Bestandes ganz weggelassen habe, in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlten, wenn die Angaben erkennbar unvollständig seien oder das Verzeichnis auf Grund gefälschter Unterlagen erstellt worden sei, lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Die von den Antragstellern vorgebrachten Rügen rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Denn wenn die Auskunft dazu dienen solle, Informationsdefizite hinsichtlich der Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft auszugleichen, könne dies durch den Antrag in Folge des Kenntnisstandes der Antragsteller nicht mehr erreicht werden. Die Antragsgegnerin ihrerseits habe die ihrem Informationsstand entsprechende Wissenserklärung abgegeben.
Gegen den ihnen am 4.7.2005 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken haben die Antragsteller am 14.7.2005 unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin gehalten sei, sich die notwendigen Kenntnisse für eine Aktualisierung der Eigentümerliste zu verschaffen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2005 haben die Antragsteller auf Hinweis des Gerichts über ihr erstinstanzliches Begehren hinaus den Antrag gestellt, die Richtigkeit bzw. das Bemühen der Antragsgegnerin um die Richtigkeit der erteilten Auskunft bzw. der überreichten Eigentümerliste an Eides Statt zu versichern. Ein von den Parteien abgeschlossener Vergleich, in dem die Antragsgegnerin sich verpflichtet hatte, die eidesstattliche Versicherung bei dem zuständigen Amtsgericht abzugeben, wurde von den Antragstellern widerrufen.
Das Landgericht hat sodann unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.6.2005 und Zurückweisung der Beschwerde und des Antrages im Übrigen der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18.1.2006 aufgegeben, an Eides Statt zu versichern, dass sie den Antragstellern mit der Übergabe der Liste „Stand April 2004“ nach bestem Wissen die einzelnen Mit- und Sondereigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft mit Namen und Anschriften so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande war. Weiterhin hat es die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz je zur Hälfte den Antragstellern einerseits und der Antragsgegnerin andererseits auferlegt. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass von einer Erfüllung der Auskunftspflicht mit der Übergabe der Eigentümerliste Stand April 2004 auszugehen sei, weil die von den Antragstellern gerügten Fehler nicht zu einer offensichtlichen Unvollständigkeit der erteilten Auskunft führe, sondern nur zu dem begründeten Verdacht, dass die von der Antragsgegnerin gemachten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt seien. Von daher könne von dieser auch nur die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Gegen den ihr am 15.2.2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts Saarbrücken hat die Antragsgegnerin am 28.2.2006 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 6.6.2006 begründet. Mit am 8.6.2006 eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller sich dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin angeschlossen und beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 18.1.2006 und Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.6.2006 – 1 WEG 167/04 – die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft in am 19.4.2004.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erfüllt seien. Denn ungeachtet der Frage, ob den Antragstellern durch den Widerruf des Vergleichs nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag fehle, habe sie immer darauf hingewiesen, die Eigentümerliste nach bestem Wissen auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen erstellt zu haben; ob die von den Antragstellern vorgetragenen Einwände begründet seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Im Übrigen verfügten die Antragsteller selbst über die von ihnen für notwendig erachteten Informationen. Auch entbehre im Hinblick darauf, dass erst der in der Beschwerdeinstanz gestellte weitere Antrag zu einem Erfolg des Verfahrens geführt habe, die Kostenentscheidung des Landgerichts der Grundlage.
Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Anschlussrechtsmittel ihr erstinstanzliches Begehren unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 31.1.2002 (3 U 72/01), wonach dann, wenn – wie hier – der Auskunftsanspruch nachweisbar oder offensichtlich unvollständig erteilt ist, ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft bestehe, vollumfänglich weiter.
II.
1.
Das von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden und ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht (§§ 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 4, 27, 22 Abs. 1 FGG).
Das von den Antragstellern eingelegte Rechtsmittel ist ebenfalls statthaft. Es handelt sich um nach Ablauf der für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde maßgebenden Frist um eine (unselbständige) Anschlussbeschwerde an die von der Antragsgegnerin eingelegte befristete sofortige weitere Beschwerde, die anerkanntermaßen in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu auch der Bereich der in § 43 WEG geregelten Streitigkeiten gehört, zuzulassen ist (grundlegend BGH Z 71, 314; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 22, Rdnr. 7, 7 a, m.w.N.). Denn hier übernimmt die Beschwerde die Funktion der Berufung, die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) die der Revision. Das gilt in besonderem Maße für die Streitigkeiten gemäß § 43 WEG über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und des Verwalters. Dass solche Streitigkeiten aus Praktikabilitätserwägungen im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden sollen, weil dieses Verfahren einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Zahl von Beteiligten besser geeignet ist als der Zivilprozess (BGHZ 59, 58 ff, 61), in dem sie ohne die Zuweisung des § 43 WEG sonst auszutragen wären, ändert nichts daran, dass die Interessenlage der sich als Parteien gegenüberstehenden Beteiligten die Gleiche ist wie in einem Zivilprozess.
2.
Das Anschlussrechtsmittel der Antragsteller hat Erfolg.
Den Antragstellern steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft zu.
Die Antragsgegnerin ist als Verwalterin der in Rede stehenden Wohnanlage verpflichtet, den Antragstellern auf verlangen eine Liste der Wohnungseigentümer (mit Namen und Anschriften) zu übergeben. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in §§ 259, 260, 666, 675 BGB und ergibt sich überdies als selbständige Mitteilungspflicht aus dem zwischen den (einzelnen) Wohnungseigentümern und dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrag bzw. dem Aufgabenkreis, der diesem bei seiner Bestellung übertragen worden ist (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.8.1999, 1 U 1004/98, NZM 1999, 1008; BayObLG, Beschl. V. 8.6.1984, BReg 2 Z 7/84, WuM 1984, 304).
Durch die Übergabe der Eigentümerliste „Stand April 2004“ ist der Auskunftsanspruch nicht vollständig erfüllt worden. Insoweit hat die Antragsgegnerin der ihr obliegenden, ihr aus dem Verwaltervertrag obliegenden Mitteilungspflicht noch nicht in vollem Umfang genügt. Denn die von der Antragsgegnerin übergebene Eigentümerliste ist nachweisbar und erkennbar unvollständig. Die Antragsteller haben nämlich, wie auch das Landgericht festgestellt hat, unwidersprochen vorgetragen, dass bei bestimmten eingetragenen Eigentümern die jeweiligen Ehepartner nicht als Miteigentümer aufgeführt seien, bestimmte angegebene Eigentümer weder unter der angegebenen Adresse wohnhaft noch Miteigentümer seien, Wohnungseigentümer verstorben seien bzw. bestimmtes Wohnungseigentum nunmehr im Eigentum der Erben stehe, und ein benannter Eigentümer nur Nießbraucher sei, und damit die Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit der überlassenen Eigentümerliste aufgezeigt. Der in dem Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde erstmals von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, es sei nicht ersichtlich, woher die Antragsteller ihre Kenntnisse hätten, kann ungeachtet des Umstandes, dass dieses Vorbringen auf der Grundlage des sich im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde darstellenden Sach- und Streitstandes nicht geeignet ist, die Richtigkeit der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen, jedenfalls nicht als hinreichendes Bestreiten der von den Antragstellern aufgezeigten Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit der Liste angesehen werden.
Ein Anspruch auf Ergänzung besteht, wenn der Schuldner in Folge eines Irrtums einen Teil des Bestandes weggelassen hat, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen, wenn die Angaben erkennbar unvollständig sind oder wenn das Verzeichnis auf Grund gefälschter Unterlagen aufgestellt worden ist (BGH, NJW 1983, 2243; BayObLG, NJW-RR 2002, 1381; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 1104; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 261, Rdnr. 22; Münchener-Kommentar-Krüger, BGB, 4. Aufl., § 260, Rdnr. 44; a. A. Staudinger-Bittner, BGB, Neubearb. 2001, § 260, Rdnr. 36, 41, wonach in den Fällen auch erkennbarer Unvollständigkeit – mit Ausnahme einer solchen auf einem Rechtsirrtum beruhender – nur ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht; differenzierend OLG Hamm, NZG 2001, 73). Da die Antragsgegnerin die von den Antragstellern gerügten Fehler bzw. die Unvollständigkeit der Eigentümerliste nicht in Abrede stellt, ist die von ihr erteilte Auskunft erkennbar unvollständig. Bereits aus diesem Grund besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft.
Dessen ungeachtet besteht ein ergänzender Auskunftsanspruch aber auch in den Fällen, in denen die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar ist (BGHZ 107, 104; Staudinger-Haas, BGB, 13. Bearb., § 2314, Rdnr. 17, m.w.N.; OLG Bremen, OLGR 2001, 201). Stehen dem Auskunftspflichtigen Auskunftsansprüche oder Informationsrechte gegen Dritte zu, so muss er diese einsetzen, um sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Es bestehen keine Bedenken, diese aus der Auskunftspflicht des Erben gemäß § 2314 BGB herausgebildeten Grundsätze auch bei sonstigen Auskunftsansprüchen anzuwenden. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Auskunftspflichtiger, dem es ohne weiteres möglich und zumutbar und insbesondere leichter als dem Berechtigten möglich ist, sich die zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht notwendigen Informationen zu beschaffen, hierzu nicht verpflichtet sein soll. Von daher stellt anerkanntermaßen auch nur die Erklärung, über die von dem Auskunftsverlangen erfassten Umstände trotz intensiven Bemühens keine Auskunft geben zu können, eine zur Erfüllung des Anspruches geeignete Erklärung dar (vgl. Münchener-Kommentar-Krüger, aaO; BGH, BB 1669, 1014; OLG Hamm, aaO).
Unter Berücksichtigung dessen ist die Antragsgegnerin ebenfalls zur Ergänzung der Auskunft verpflichtet. Denn als Verwalterin obliegt ihr die Pflicht, zwecks ordnungsgemäßer Wahrnehmung der ihr aus dem Verwaltervertrag obliegenden Pflichten, wozu auch die Mitteilungspflicht gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern über die aktuelle Zusammensetzung der in der Eigentümerliste geführten Eigentümer (Namen und Adressen) gehört, sich regelmäßig über die Eigentumsverhältnisse zu informieren und sich die für eine Auskunft erforderlichen Informationen zu verschaffen. Im Gegensatz zu den einzelnen Wohnungseigentümern ist es der Antragsgegnerin, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird, ohne weiteres möglich, die im Rahmen der erforderlichen Informationsbeschaffung notwendigen grundbuchrelevanten oder sonstigen Änderungen zu ermitteln. Dass sich die Antragsgegnerin vor der Herausgabe der Eigentümerliste an die Antragsteller die notwendigen Informationen über die aktuellen Eigentumsverhältnisse verschafft hat, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Hiergegen spricht auch die Vielzahl der von den Antragstellern unwidersprochen vorgetragenen Fehler der ihnen zur Verfügung gestellten Eigentümerliste. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine regelmäßige Aktualisierung der Listen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht dargetan ist, in welchem zeitlichen Turnus die behauptete regelmäßige Aktualisierung erfolgen soll bzw. erfolgt ist, zwingt die von den Antragstellern aufgezeigte Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der Eigentümerliste zu dem Schluss, dass die Informationsbeschaffung für eine notwendige Aktualisierung der Liste nicht in den zeitlich gebotenen Abständen erfolgt und somit unzulänglich war. Dies musste der Antragsgegnerin Veranlassung bieten, die aus konkretem Anlass von den Antragsgegnern angeforderte Eigentümerliste zu überprüfen und gegebenenfalls einer Aktualisierung zuzuführen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, es habe auf der Grundlage der von ihr überlassenen Eigentümerliste vorgenommenen Einladungen zu Eigentümerversammlungen noch nie Beanstandungen gegeben, ist auch dieser Umstand nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Im Hinblick auf die Art der von den Antragstellern gerügten Unzulänglichkeiten (z. Bsp. fehlende Angabe des Ehepartners als Miteigentümer, verstorbene oder umgezogene Miteigentümer) war bzw. ist eine Rüge, dass die Einladung den Eigentümer nicht erreicht hat, nach der Natur der Sache nicht unbedingt zu erwarten (Unterrichtung durch den Ehegatten) bzw. ausgeschlossen (verstorbene bzw. verzogene Eigentümer).
Von daher kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin sich das für die Erteilung der Auskunft notwendige Wissen verschafft hat, um über die von dem Auskunftsverlangen erfassten Umstände trotz intensiven Bemühens keine Auskunft geben zu können, so das ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft besteht.
Der Ergänzung der Auskunft steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Antragsteller selbst offensichtlich über mehr Informationen als die Antragsgegnerin verfügen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei der von der Antragsgegnerin für eine vollständige Auskunftserteilung vorzunehmenden Informationsbeschaffung keine weiteren Änderungen zu Tage treten, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass weitere „Informationsdefizite“ der Antragsteller beseitigt werden.
Demzufolge waren auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18.1.2006, Az. 5 T 375/05, und der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.6.2005, Az. 1 WEG II 167/04, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft in am 19.4.2004.
3.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin hat ebenfalls Erfolg. Denn es kann auf der Grundlage des sich im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde darstellenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen, unter denen der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, derzeit erfüllt sind. Diese Feststellungen können erst nach der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Ergänzung der Auskunft getroffen werden.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 47 Satz 1, Satz 2 WEG, eine Bestimmung über die außergerichtlichen Kosten war insoweit nicht geboten. Die Geschäftswertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Senat folgt – soweit für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde von Bedeutung – insoweit der landgerichtlichen Wertfestsetzung, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

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