Sammelklagen künftig EU-weit möglich

Juni 24, 2020

Sammelklagen künftig EU-weit möglich

Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Staaten haben sich auf die EU-weite Einführung von Sammelklagen geeinigt, so dass Verbraucher in der EU ihre Rechte künftig besser gegen große Firmen durchsetzen können.

Die neuen Regeln führen ein harmonisiertes Modell für Sammelklagen in allen Mitgliedsstaaten ein. Damit sollen Verbraucher gut vor Massenschadensereignissen geschützt werden. Gleichzeitig sollen durch angemessene Garantien missbräuchliche Klagen vermieden werden. Das neue Gesetz zielt auch darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, indem es die Instrumente zur Unterbindung illegaler Praktiken verbessert und den Verbrauchern den Zugang zur Justiz erleichtert.

Die Richtlinie über repräsentative Maßnahmen ist Teil des „New Deal for Consumers“, der im April 2018 von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen wurde, um einen stärkeren Verbraucherschutz in der EU zu gewährleisten. Sie umfasst stärkere Verbraucherrechte im Internet, Instrumente zur Durchsetzung von Rechten und Entschädigungen, Strafen bei Verstößen gegen das EU-Verbraucherrecht und verbesserte Geschäftsbedingungen.

Hauptelemente der Vereinbarung:

• Jeder Mitgliedsstaat muss mindestens eine qualifizierte Stelle (eine Organisation oder eine öffentliche Einrichtung) benennen, die befugt ist und finanziell unterstützt wird, Unterlassungs- und Rechtsschutzklagen im Namen von Verbrauchergruppen einzuleiten und den Zugang der Verbraucher zum Recht zu gewährleisten.

• Bei den Kriterien für die Benennung qualifizierter Einrichtungen unterscheiden die Regeln zwischen grenzüberschreitenden Fällen und inländischen Fällen:

Bei den grenzüberschreitenden Fällen müssen die Einrichtungen eine Reihe harmonisierter Kriterien erfüllen. Sie müssen eine zwölfmonatige Tätigkeit zum Schutz der Verbraucherinteressen vor ihrem Antrag auf Ernennung als qualifizierte Einrichtung nachweisen, einen gemeinnützigen Charakter haben und sicherstellen, dass sie unabhängig von Dritten sind, deren wirtschaftliche Interessen dem Verbraucherinteresse entgegenstehen.
Für innerstaatliche Klagen werden die Mitgliedstaaten geeignete Kriterien festlegen, die mit den Zielen der Richtlinie in Einklang stehen und die die gleichen sein könnten wie die für grenzüberschreitende Klagen.

• Die Regeln sollen ein Gleichgewicht schaffen zwischen dem Zugang zum Recht und dem Schutz der Unternehmen vor missbräuchlichen Klagen durch die Einführung des Grundsatzes der Zahlungspflicht der unterlegenen Partei („Verlierer-zahlt-Prinzip“) durch das Parlament, das sicherstellt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens der erfolgreichen Partei trägt.

• Um missbräuchliche Klagen zu vermeiden, sollen Gerichte oder Verwaltungsbehörden entscheiden können, offensichtlich unbegründete Fälle zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht abzuweisen.

• Die Kommission soll prüfen, ob ein Europäischer Bürgerbeauftragter für kollektive Rechtsbehelfe eingerichtet werden sollte, um grenzüberschreitende repräsentative Aktionen auf Unionsebene zu behandeln.

• Der Anwendungsbereich der kollektiven Klage soll neben dem allgemeinen Verbraucherrecht auch Verstöße von Händlern in Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reisen und Tourismus, Energie, Telekommunikation, Umwelt und Gesundheit sowie Rechte von Flug- und Bahnreisenden umfassen.

Das Parlament als Ganzes und der Rat müssen nun der politischen Einigung zustimmen. Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um sie anzuwenden.

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