Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 17 U 166/20

März 2, 2022

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 17 U 166/20

Rücktritt von einer Pauschalreise wegen der „aufgrund der Verbreitung des Covid-19-Virus zu erwartenden Unannehmlichkeiten“

Leitsatz
1. Die bei geplantem Reiseantritt am 13. März 2020 im Rahmen einer gebuchten „Großen Japan-Rundreise“ in Japan aufgrund der Verbreitung des Covid-19-Virus zu erwartenden Unannehmlichkeiten stellten im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ dar, welche „die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen“. Im Falle eines Rücktritts des Reisenden kann der Reiseveranstalter deshalb von diesem keine Entschädigung im Sinne des § 651h Abs. 1 BGB verlangen, sondern verliert den Anspruch auf den Reisepreis.
2. Eine verpflichtende Beschränkung der Rückerstattung des Reisepreises auf die Ausstellung eines Gutscheins ist – ungeachtet der in Art. 240 § 6 EGBGB enthaltenen Regelung – weder in § 651h BGB noch in der mit dem deutschen Recht umgesetzten EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 vom 25. November 2015 (Amtsblatt EU L 326 S.1) vorgesehen.
3. Ein Verstoß dieser Regelungen gegen insbesondere EU-Primärrecht (ins. Grundrechte-Charta) wegen der für Reiseunternehmen gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie liegt jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt fern, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht Pandemie-Bedingungen herrschten.

Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. November 2020, Az. 12 O 115/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Die Parteien streiten über die Rückzahlung des Entgelts für eine Pauschalreise nach Japan, die der Kläger bei der Beklagte als Reiseveranstalterin gebucht hatte.

2
Am 23. Dezember 2019 schloss der Kläger für sich und seinen Sohn unter Vermittlung durch ein Reisebüro mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag über eine „Große Japan-Rundreise“ vom 14. März 2020 bis zum 29. März 2020. Die von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistungen beinhalteten unter anderem Flüge nach Japan und zurück, Unterbringung, zum Teil Verpflegung sowie zahlreiche deutschsprachig geführte Ausflüge. Der Reisepreis betrug 9.901,00 €. Der Kläger entrichtete diesen vollständig.

3
Seit Mitte Januar 2020 erfolgte eine intensive Berichterstattung über das sogenannte „neuartige Coronavirus“. Dieses Virus führt zu einer Erkrankung namens Covid-19. Unter anderem kann diese Erkrankung zu schweren Atemwegserkrankungen bis hin zum Tode führen. Ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen sind besonders gefährdet.

4
Seit dem 16. Januar 2020 war das Coronavirus in Japan nachgewiesen. Am 31. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation die gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite wegen des Auftretens der genannten Erkrankung. Am 27. Februar 2020 verkündete der japanische Premierminister die Schließung aller Schulen landesweit bis zum April 2020.

5
Der Flug des Klägers wurde am 11. März 2020 um 12:30 Uhr als „annulliert“ gekennzeichnet. Am 12. März 2020 um 10:20 Uhr informierte die Beklagte deshalb per E-Mail darüber, dass es zu einer Änderung der Flüge gekommen sei. Statt mit Lufthansa um 12:20 Uhr per Direktflug von München nach Osaka zu fliegen, war nun vorgesehen, mit Swiss International Airlines um 9:20 Uhr ab München über Zürich nach Osaka zu fliegen.

6
Dieser E-Mail war ein Schreiben beigefügt, in dem es auszugsweise heißt:

7
„Rechnen Sie bitte damit, dass an Flughäfen bei der Einreise zur Zeit Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen vorgenommen werden. Sofern bei Ihnen keine Erkältungssymptome (wie z.B. Fieber und starker Husten) vorliegen, kann Ihre Reise mit uns wie geplant stattfinden. Sollten Sie allerdings entsprechende Symptome (wie z.B. Fieber und starker Husten) aufweisen, müssen Sie vor Ort und eventuell schon bei der Einreise mit erheblichen Einschränkungen rechnen. Ein Reiseantritt ist unter diesen Bedingungen nicht zu empfehlen.“ (Anlage 6 zur Klageschrift)

8
Am 13. März 2020 teilte der Kläger der Beklagten per E-Mail mit, er könne wegen der Vorverlegung des Fluges nicht rechtzeitig am Flughafen sein. Weiter schrieb er:

9
„Ich kündige deshalb den für mich und meinen Sohn … geschlossenen Pauschalreisevertrag wegen einer wesentlichen Leistungsänderung vor Reisebeginn und fordere den für uns Beide gezahlten Reisepreis zurück. Hilfsweise mache ich mein Recht auf entschädigungslosen Rücktritt vor Reisebeginn geltend. Nach unserer Einschätzung liegen am Bestimmungsort der Reise Umstände vor, welche die Durchführung der Reise bzw. schon die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Ausweislich zahlreicher Informationsforen sind in Japan wegen der Corona-Krise viele Sehenswürdigkeiten und Gastronomiebetriebe geschlossen. Veranstaltungen ab einer bestimmten Größenordnung sind abgesagt.“ (Anlage 7 zur Klageschrift)

10
Die Beklagte erwiderte hierauf, dass sie im Falle eines Rücktritts Stornokosten von 6.567,00 € berechnen werde. Der Kläger hielt gleichwohl an Kündigung und Rücktritt fest und teilte dies der Beklagten am selben Tag mit.

11
Am selben Abend erreichte den Kläger eine E-Mail eines anderen Reiseveranstalters, in der es auszugsweise heißt:

12
„Auch in Japan sind die Vorsorgemaßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus (Covid-19) verschärft worden. Mittlerweile sind landesweit immer mehr Besichtigungspunkte wie Sehenswürdigkeiten und Museen geschlossen. Eine kontinuierlich wachsende Anzahl von Hotels und Unterkünften schränkt zudem die Bewirtung ein bzw. stellt diese komplett ein. So müssen Hauptmahlzeiten nunmehr teilweise in noch geöffneten Cafés oder Restaurants außerhalb der Unterkünfte eingenommen werden.“ (Anlage 10 zur Klageschrift)

13
Am 13. März 2020 war Deutschen die Einreise nach Japan noch möglich. In Deutschland wurden zu dieser Zeit Maßnahmen wie das Absagen von Großveranstaltungen diskutiert.

14
Am 16. März 2020 sagte die Beklagte alle Reisen ab. Am 17. März 2020 sprach das Auswärtige Amt für sämtliche Länder weltweit eine Reisewarnung aus.

15
Am 20. März 2020 erschien ein Interview mit dem Geschäftsführer der Beklagten im Internet. Darin erklärte der Geschäftsführer der Beklagten unter anderem:

16
„Durch das Aussprechen der Reisewarnung haben wir die rechtliche Grundlage, Reisen abzusagen.

17

18
… Die Fluggesellschaften argumentierten, dass die ja noch nach Italien oder Japan fliegen und keine Reisewarnung vorlag. Dass aber das touristische Programm vor Ort nicht durchführbar war und das Risiko für die Teilnehmer unzumutbar war, interessierte die Airlines nicht. Jetzt kommen wir durch die offizielle Reisewarnung aus den Verträgen raus.“ (Anlage 13 zur Klageschrift)

19
Mit Schreiben vom 23. März 2020 verlangte der Kläger die umgehende Zahlung des vollen Reisepreises, spätestens jedoch bis zum 1. April 2020. Unter dem 25. März 2020 verweigerte die Beklagte die Zahlung.

20
Vor dem Landgericht hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm stünde jedenfalls die Rückzahlung von 3.334,00 € zu. Er habe gemäß § 651h Abs. 1 S. 1 BGB vom Reisevertrag zurücktreten können. Damit habe die Beklagte nach § 651h Abs. 1 S. 2 BGB den Anspruch auf den Reisepreis verloren gehabt und allenfalls nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen können. Da die Beklagte diese auf 6.567,00 € beziffert habe, stünden ihm jedenfalls die übrigen 3.334,00 € zu.

21
Auch die übrigen 6.567,00 € müsse die Beklagte ihm erstatten, weil sie nach § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigung verlangen könne. Am Bestimmungsort der Reise seien nämlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 S. 2 BGB aufgetreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten. Er habe deshalb bei seinem Rücktritt am 13. März 2020 davon ausgehen können, dass das touristische Programm der gebuchten Reise nicht durchführbar und die Teilnahme an der Reise unzumutbar sein würde.

22
Weiter hat der Kläger gemeint, er sei wegen der kurzfristigen Verlegung des Abflugs zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt gewesen.

23
Ein Zinsanspruch bestehe ab dem 13. März 2020, weil die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert habe.

24
Der Kläger hat vor dem Landgericht mit der am 16. April 2020 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift zunächst die Zahlung von 9.901,00 € nebst Zinsen geltend gemacht. Am selben Tag gingen auf dem Konto des Klägers 3.334,00 € von der Beklagten ein. Daraufhin hat der Kläger die Klage im Umfang von 3.334,00 € für erledigt erklärt und beantragt,

25
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.334,00 € erledigt ist; und

26
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.567,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2020 zu zahlen.

27
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht zugestimmt.

28
In der Folge hat der Kläger den Klageantrag zu 1 zurückgenommen und beantragt, der Beklagten die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzulegen.

29
Zuletzt hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt,

30
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.567,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2020 zu zahlen.

31
Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt,

32
die Klage abzuweisen.

33
Sie hat erstinstanzlich behauptet, die übrigen Reisenden, die die streitgegenständliche Reise gebucht gehabt hätten, hätten diese angetreten.

34
Sie hat außerdem die Auffassung vertreten, ihr stünden Stornokosten in Höhe von 6.567,00 € zu. Die Kündigung sei nämlich unwirksam gewesen, weil kein Kündigungsgrund vorgelegen habe; deshalb sei der hilfsweise erklärte Rücktritt wirksam geworden, der einen Entschädigungsanspruch ausgelöst habe.

35
Zur Änderung der Abflugzeit sei sie nach Ziffer 5.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen befugt gewesen, nachdem die Lufthansa den ursprünglich vorgesehenen Flug storniert habe. Deshalb habe kein Kündigungsgrund vorgelegen.

36
Aufgrund des Rücktritts stehe der Beklagte nach Ziffer 6.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Entschädigung in Höhe von 65 % des Reisepreises zu.

37
Es hätten zum Zeitpunkt des Rücktritts auch keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB vorgelegen. Insoweit sei eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. An diesem Tag seien Einreisen nach Japan noch möglich gewesen. Es habe weltweit – außer in Wuhan – nur wenige Einschränkungen gegeben. In Japan habe es praktisch keine Covid-19-Erkrankungen gegeben.

38
Schließlich hat die Beklagte die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union angeregt, weil die Pauschalreiserichtlinie gegen europäisches Primärrecht und § 651h BGB gegen die Pauschalreiserichtlinie verstoße.

39
Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass sie dem Kläger Zinsen erst ab dem 25. März 2020 zugesprochen hat. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht vollständig der Beklagten aufgelegt.

40
Der Kläger könne von der Beklagten die weitere Zahlung von 6.567,00 € aus § 651h Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB verlangen. Es müsste aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorgelegen haben. Diese könne sich aus einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko im Reisegebiet ergeben. Insoweit sei eine Reisewarnung ein Indiz, erforderlich sei sie aber nicht. Nach herrschender Auffassung sei eine Prognose zu treffen, die nur aus der ex-ante-Sicht überprüft werden könne. Der Ausbruch einer Epidemie sei als außergewöhnlicher Umstand einzuordnen.

41
Nach diesem Maßstab haben nach Auffassung des Landgerichts am 13. März 2020 – also beim Rücktritt vom Reisevertrag – unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände in Japan vorgelegen, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt hätten.

42
Das neuartige Coronavirus habe spätestens ab Januar 2020 in Japan zu Erkrankungen mit Covid-19 geführt und könne schwere gesundheitliche Auswirkungen haben, die bis zum Tode führen können. Es habe zu diesem Zeitpunkt weder einen Impfstoff noch erprobte Therapien gegeben. Die WHO habe eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite erklärt. Japan habe sich auch dazu veranlasst gesehen, Ende Februar 2020 alle Schulen zu schließen. Es habe auch Einschränkungen bei Sehenswürdigkeiten, Hotels und Gastronomiebetrieben gegeben. Bereits Anfang März müsse von einer angespannten Lage in Japan ausgegangen werden.

43
Die Beklagte habe dem Kläger selbst mitgeteilt, dass im Fall von Erkältungssymptomen vor Ort und eventuell schon bei der Einreise nach Japan mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen sei. Solche Beeinträchtigungen seien ansonsten durch Erkältungssymptome nicht zu erwarten.

44
In der Gesamtschau habe bereits am 13. März 2020 ein erhebliches Gefährdungspotential in Japan und auf der Flugreise dorthin bestanden. Dies habe offenbar auch der Geschäftsführer der Beklagten so gesehen, wie sich aus seinem am 20. März 2020 im Internet veröffentlichten Interview ergebe. Die Reisewarnung wenige Tage nach dem Rücktritt sei insoweit nur ein weiteres Indiz für die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, diese hätten indes bereits vorher vorgelegen.

45
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hielt das Landgericht nicht für geboten. Die Auslegung der Beklagten, wonach § 651h Abs. 3 BGB gegen die Pauschalreiserichtlinie verstoße, weil sie Erstattungen nur in Form der Rückzahlung vorsehe, teile das Landgericht nicht. Eine „Gutscheinlösung“ sehe Art. 12 RL (EU) 2015/2302 nicht vor. Die Verwendung der Worte Erstattung und Rückzahlung in Art. 12 Abs. 4 S. 1 RL (EU) 2015/2302 meine eine solche nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe Entschädigungsregeln für Fluggäste auch bereits im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull als mit dem Primärrecht vereinbar erachtet.

46
Zinsen stünden dem Kläger erst ab dem 25. März 2020 zu, weil die Beklagte erst an diesem Tag die Rückzahlung ernsthaft und endgültig verweigert habe.

47
Die Kosten wegen der zunächst eingeklagten 3.334,00 € habe die Beklagte nach § 91a ZPO zu tragen. Das Gericht sei an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen gebunden. Da die Beklagten auch die 3.334,00 € habe zahlen müssen, habe sie auch insoweit die Kosten zu tragen.

48
Mit der Berufung behauptet die Beklagte, dass sich die Äußerung des Geschäftsführers aus dem Interview vom 20. März 2020 auf die nach dem 17. März 2020 anzutretenden, nicht auf davor durchgeführte Reisen bezogen habe. Das Interview habe auch „viel später“ stattgefunden als der verfahrensgegenständliche Rücktritt und spiele für die ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt des Rücktritts keine Rolle.

49
Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine ex-post-Betrachtung der Risikolage vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rücktritts sei es dem Kläger zumutbar gewesen, die Reise anzutreten. Die weitere Entwicklung – etwa die kurz nach dem geplanten Beginn der Reise ausgesprochene weltweite Reisewarnung – dürfe dabei nicht berücksichtigt werden. Tatsächlich habe die verfahrensgegenständliche Reise durchgeführt werden können. Das Landgericht habe auch keine „validen Feststellungen“ dazu getroffen, dass wegen der Corona-Pandemie in Japan eine erhebliche Leistungsänderung vorgelegen hätte.

50
Die Beklagte begehrt weiterhin aus zwei Gründen die Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union:

51
Die Beklagte meint, der deutsche Gesetzgeber habe die Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015) nicht europarechtskonform umgesetzt. Obwohl Artikel 4 der Richtlinie festschreibe, dass die Mitgliedsstaaten von den Bestimmungen der Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften weder aufrechterhalten noch solche einführen, weiche der deutsche § 651h Abs. 3 BGB insofern von den europarechtlichen Vorgaben ab, als im deutschen Recht nur Erstattungen des Reisepreises in Geld vorgesehen seien, während das europäische Recht auch die Ausstellung von Gutscheinen ermögliche.

52
Sie meint weiter, nach Ziffer 31 der Erwägungsgründe zur Pauschalreiserichtlinie würden zwar „erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit“ zu den außergewöhnlichen Umständen zählen, die einen kostenfreien Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag begründen könnten; dabei habe der europäische Gesetzgeber auch wohl an Epidemien gedacht, nicht aber an Pandemien. Durch die Corona-Pandemie ergebe sich aus § 651h BGB und der darin festgeschriebenen Pflicht der Reiseveranstalter, innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis zu erstatten, eine Existenzgefährdung für die Reiseveranstalter, die gegen Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) und 17 (Eigentumsrecht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) verstoße.

53
Wegen der Corona-Pandemie liege auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, die eine Vertragsanpassung in der Weise notwendig mache, dass die Erstattung des Reisepreises gestundet werde, durch Gutscheine erfolgen könne oder die entstandenen Kosten hälftig geteilt würden. Da die Pauschalreiserichtlinie entsprechendes nicht vorsehe, verstoße auch schon die Pauschalreiserichtlinie gegen höherrangiges Unionsrecht, nämlich wiederum Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

54
Die Beklagte regt an, folgende Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen:

55
1. Verstößt Art. 12 Abs. 4 der Pauschalreiserichtlinie 215/2302 gegen das in Art. 16 und 17 der Europäischen Grundrechte-Charta niedergelegte höherrangige Unionsrecht, indem er im Falle der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände stets und ohne Ausnahmeregelung vorsieht, dass der Reiseveranstalter als Unternehmer den gesamten vom Reisenden gezahlten Reisepreis ohne Entschädigung für bei ihm entstandene Fixkosten oder Verluste (Gewinneinbuße) sowie der von ihm vorverauslagten Kosten an Leistungsträger, wie Fluggesellschaften und Hotels, also auch solcher Kostenpositionen, die er seinerseits noch nicht rückerstattet bekommen hat, innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags an den Reisenden erstatten oder zurückzahlen muss?

56
2. Kann durch die nationale Rechtsordnung bestimmt werden, dass der Reiseveranstalter nach einem Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände den kompletten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags an den Reisenden zurückzahlen muss, ohne dass, wie in Art. 12 der Pauschalreiserichtlinie vorgesehen, neben der Rückzahlung eine anderweitige Erstattungsmöglichkeit, etwa durch Ausgabe von Gutscheinen, vorgesehen wird?

57
Die Beklagte beantragt,

58
unter Aufhebung des am 29. Oktober 2020 erlassenen und der Beklagten am 11. November 2020 zugestellten Urteils des Landgerichts Kiel, Geschäfts-Nr. 12 O 115/20,

59
die Klage insgesamt abzuweisen.

60
Der Kläger beantragt,

61
die Berufung zurückzuweisen.

62
Der Kläger wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Vortrag.

63
Weiter meint er, auf die Möglichkeit der Regulierung mittels Gutscheins komme es nicht an, weil die Beklagte dem Kläger einen Gutschein nicht angeboten habe.

64
Es liege auch kein Verstoß gegen höherrangiges europäisches Primärrecht vor. Der europäische Gesetzgeber habe die Abwägung von Verbraucherschutz und Unternehmerrechten ausweislich Ziffer 52 der Erwägungsgründe der Pauschalreiserichtlinie bedacht und abgewogen.

65
Schließlich müssten die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht gemäß § 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich seien: Weder habe die Beklagte einen Gutschein angeboten, noch substantiiert zu tatsächlich angefallenen Kosten vorgetragen.

66
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil, die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. März 2021 Bezug genommen.

II.

67
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB zu.

68
Der Senat kann offen lassen, ob nach der Änderung des Hinflugs durch die Beklagte die Voraussetzungen für eine Kündigung vorlagen; wäre anstelle der Kündigung der Rücktritt maßgeblich, könnte die Beklagte als Reiseveranstalterin keine Entschädigung verlangen und muss dem Kläger nach § 346 Abs. 1, Abs. 3 BGB den vollen Reisepreis erstatten.

69
Es lagen nämlich zum Zeitpunkt des Rücktritts am 13. März 2020 unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB vor, die die Durchführung der Reise für den Kläger erheblich beeinträchtigt haben (1). § 651h BGB ist in der konkreten Anwendung im vorliegenden Fall auch mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar, sodass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten ist (2).

70
1. Nach § 651h Abs. 1 BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten mit der Folge, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, stattdessen aber eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Eine Entschädigung kann der Reiseveranstalter abweichend von diesem Grundsatz nach § 651h Abs. 3 S. 1 BGB nicht verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Nach § 651h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

71
Nach diesem Maßstab lagen zum Zeitpunkt des Rücktritts unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vor (a). Sie beeinträchtigten auch die Durchführung der Pauschalreise erheblich (b).

72
a) Am 13. März 2020 lagen in Japan unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vor.

73
Nach § 651h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Das ist im Hinblick auf die Verbreitung des neuartigen Coronavirus in Japan im März 2020 und die damit verbundenen Einschränkungen anzunehmen (differenziert hierzu Steinrötter in jurisPK-BGB, Stand 11. Mai 2020, § 651h BGB, Rn. 44.1).

74
Ob das Ausmaß der Verbreitung am 13. März 2020 schon ausreichend war, um einen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs der Beklagten nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB zu begründen, hängt davon ab, inwieweit die Durchführung der Reise hierdurch beeinträchtigt war.

75
b) Die Beeinträchtigung der vereinbarten Pauschalreise war nach objektiver Bewertung am 13. März 2020 erheblich.

76
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Rücktritts bei objektiver Betrachtung eine sichere Durchführung der Pauschalreise unmöglich ist, der Reisezweck also insgesamt infrage steht. Bei der Ausbreitung von Krankheiten kann die erhebliche Beeinträchtigung aus der Gefährdung der körperlichen Gesundheit des Reisenden resultieren; dabei kommt es lediglich auf die persönliche Sicherheit, nicht – wie die Beklagte mit der Berufungsbegründung meint – auf die Durchführbarkeit der Pauschalreise an (vgl. Löw, Pauschalreiserecht in Zeiten der Covid-19-Pandemie, NJW 2020, 1252, 1253, mit Verweis auf Tonner, Auswirkungen von Krieg, Epidemie und Naturkatastrophe auf den Reisevertrag, NJW 2003, 2783, 2784–2785; OLG Bremen, Urteil vom 9. November 2012 – 2 U 41/12 –, bei juris Rn. 24). Dabei muss eine Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder Gesundheit nicht sicher gegeben sein; ein Rücktrittsgrund kann auch schon dann bestehen, wenn eine Gefährdung des Reisenden mit erheblicher – aber noch nicht überwiegender – Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. zu Sicherheitsrisiken wegen eines Hurrikans nach altem Reiserecht BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – X ZR 147/01 –, bei juris Rn. 11; weitergehend zu ungewissen, aber „nicht von der Hand zu weisenden“ Gesundheitsrisiken nach dem Atomreaktorunfall in Fukushima: OLG Bremen, a.a.O., Rn. 26).

77
Danach war die Durchführung der verfahrensgegenständlichen Pauschalreise am 13. März 2020 erheblich beeinträchtigt. Die Weltgesundheitsorganisation hatte eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite ausgerufen und auch in Japan waren zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Maßnahmen ergriffen worden. Aufgrund der geografischen Nähe zu China war im März 2020 auch eine Betroffenheit Japans – trotz aller Unsicherheiten – gerade aufgrund der Bewertung der Lage durch die Weltgesundheitsorganisation naheliegend (vgl. zur Bewertung gesundheitlicher Risiken bei großer Unsicherheit auch OLG Bremen, a.a.O., Rn. 26–28).

78
Unabhängig von Gesundheitsgefahren kann eine Beeinträchtigung auch etwa darin liegen, dass Ausflüge und Besichtigungen nicht wie geplant durchgeführt werden können (vgl. Steinrötter, a.a.O., Rn. 46). Mit solchen und ähnlichen die Reise beeinträchtigenden Einschränkungen musste der Kläger ebenfalls rechnen.

79
Dabei legt der Senat – wie schon das Landgericht – die klägerischen Angaben aus dem landgerichtlichen Verfahren zugrunde. Soweit der Kläger – unter anderem unter Bezugnahme auf die E-Mail eines anderen Reiseveranstalters – geltend macht, schon am 13. März 2020 seien in Japan zahlreiche Sehenswürdigkeiten und Gastronomiebetriebe geschlossen gewesen, ist die Beklagte dem weder im landgerichtlichen Verfahren noch mit der Berufungsbegründung substantiiert entgegengetreten. Im Wesentlichen hat sie dem klägerischen Vortrag entgegengehalten, am 13. März 2020 sei die Einreise von Deutschland nach Japan noch möglich gewesen; es habe weltweit nur wenige Einschränkungen gegeben; in Japan habe es zu diesem Zeitpunkt „praktisch keine Corona-Erkrankungen“ gegeben. Das ist kein substantiiertes Bestreiten des klägerischen Vortrags zu Einschränkungen eines Aufenthalts in Japan.

80
Substantiierter Vortrag wäre insoweit auch erforderlich gewesen, weil der Geschäftsführer in dem am 20. März 2020 im Internet veröffentlichten Interview erklärt hat, dass „das touristische Programm vor Ort nicht durchführbar war und das Risiko für die Teilnehmer unzumutbar war“. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren behauptet, die Äußerung ihres Geschäftsführers habe sich auf nach dem 17. März 2020 anzutretende Reisen bezogen, kann das nicht überzeugen; insbesondere ist nicht ersichtlich, was sich zwischen dem 13. und dem 17. März 2020 beziehungsweise der Absage aller Reisen durch die Beklagte am 16. März 2020 an der Situation in Japan maßgeblich geändert haben soll, sodass das Risiko am 13. März noch zumutbar gewesen wäre, ab dem 17. März aber nicht mehr.

81
Im Übrigen hat auch die Beklagte selbst mit ihrer E-Mail vom 12. März 2020 dem Kläger mitgeteilt, dass der Kläger beim Auftreten von Erkältungssymptomen „vor Ort und eventuell schon bei der Einreise mit erheblichen Einschränkungen rechnen“ müsse. Auch deshalb drohten dem Kläger und seinem Sohn erhebliche Einschränkungen, die unmittelbar mit der Verbreitung des Coronavirus zusammenhingen und mit denen er bei der Buchung nicht rechnen musste und konnte. Das Eintreten entsprechender Einschränkungen war auch konkret zu befürchten, weil Erkältungssymptome nach einem Langstreckenflug nicht ungewöhnlich sind.

82
2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht geboten.

83
Nach Art. 267 AEUV kann ein Gericht eines Mitgliedsstaats dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen über die Auslegung der Verträge zur Vorabentscheidung vorlegen. Das ist vorliegend aber nicht geboten.

84
a) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass Art. 12 Abs. 4 der Pauschalreiserichtlinie oder das deutsche Rücktrittsrecht aus § 651h BGB beim Vorliegen einer Pandemie und der daraus resultierenden finanziellen Belastung der Reiseveranstalter gegen höherrangiges Europarecht verstießen. Diese Frage ist hier nicht entscheidungserheblich, denn wie die Beklagte selbst zu Recht geltend macht, war zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers eine weltweite Reisewarnung vom Auswärtigen Amt noch nicht ausgesprochen worden und noch kein massenhafter Rücktritt von Reisen erfolgt. Die Beklagte behauptet auch selbst, die übrigen Reisenden, die die streitgegenständliche Reise gebucht gehabt hatten, hätten diese angetreten. Der streitgegenständliche Rücktritt wird auch nicht auf die weltweite Reisewarnung gestützt, sondern unter anderem darauf, dass zur damaligen Zeit in Japan gesundheitliche Risiken und faktische Einschränkungen für den Kläger bestanden hätten, wenn er die Reise angetreten hätte.

85
Dass sich die am 13. März 2020 gegebene Situation im weiteren Verlauf zu einer Pandemie entwickelte und auch von der Weltgesundheitsorganisation entsprechend eingestuft wurde, kann – wie die Beklagte ebenfalls zu Recht meint – bei der rechtlichen Bewertung des Rücktritts keine Rolle spielen. Ebenso wenig kann aber eine Rolle spielen, dass die Beklagte nach dem verfahrensgegenständlichen Rücktritt durch die Folgen der Pandemie ausgelöst eine Vielzahl weiterer – aber vom verfahrensgegenständlichen Vertrag unabhängiger – Pauschalreiseverträge rückabwickeln musste. Ob – wie die Beklagte meint – durch die Masse der pandemiebedingten Rücktritte eine Verletzung europäischen Primärrechts stattgefunden hat (so im Ergebnis wohl Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, Covid-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, Rn. 114 ff), kann der Senat also offenlassen, weil eine solche Verletzung zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Rücktritts jedenfalls noch nicht eingetreten war. Zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers vom verfahrensgegenständlichen Pauschalreisevertrag lag – gerade auch nach dem Vortrag der Beklagten – noch keine Situation vor, in der massenhafte Rücktritte gerechtfertigt gewesen wären und Reiseveranstalter im Allgemeinen und die Beklagte im Besondern wirtschaftlich schon existenzbedrohend belastet hätten.

86
Gegen einen Verstoß gegen höherrangiges Recht – die Beklagte nennt selbst Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – spricht im Übrigen auch, dass es Reiseveranstaltern möglich wäre, entsprechende Risiken abzusichern. Das könnten sie entweder durch die Gestaltung ihrer Verträge mit den Erbringern der einzelnen Reiseleistungen erreichen oder durch den Abschluss entsprechender Versicherungen, soweit am Markt angeboten.

87
b) Eine Vorlage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass der deutsche Gesetzgeber Reiseveranstaltern – vermeintlich entgegen den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie – nicht erlaube, die Entschädigung der Reisenden mit Gutscheinen vorzunehmen. Nach Art. 12 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie hat der Reisende im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag wegen unvermeidbarer, außergewöhnliche Umstände Anspruch auf „volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen“ (in der englischen Fassung: „a full refund of any payments“). Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich nicht, dass der nationale Gesetzgeber den Reiseveranstaltern die Möglichkeit einräumen müsste, die Erstattung durch Gutscheine vorzunehmen. Zwar hat der Gesetzgeber in Deutschland mit Art. 240 § 6 EGBGB eine Möglichkeit geschaffen, entsprechende Gutscheine statt der Rückerstattung des Reisepreises anzubieten; der Reisende muss auf dieses Angebot aber nicht eingehen. Ein entsprechendes Wahlrecht des Reiseveranstalters ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der Richtlinie (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2021 – 2-24 O 315/20 –, bei juris Rn. 30; entsprechend Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, Covid-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, Rn. 124, die die in Bezug auf eine Pandemie angenommene Regelungslücke schließen wollen, indem sie die gesetzliche Regelung zur Rückzahlung „für eine begrenzte Zeit“ aussetzen und Gutscheine zulassen).

88
Ob eine solche Regelung bei massenhaften Reiserücktritten – etwa aufgrund einer Pandemie – geboten wäre, um die Rechte der Reiseveranstalter angemessen zu wahren, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil – siehe oben – eine solche Situation am 13. März 2020 noch nicht vorlag. Im Übrigen hat die Beklagte – wie der Kläger wiederholt gerügt hat – die konkrete eigene Belastung durch entsprechende Rücktritte nicht substantiiert dargelegt.

III.

89
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der übereinstimmend erklärten Erledigung ist nicht zu beanstanden. Da dem Kläger der gesamte Reisepreis zustand, konnte er auch die 3.334,00 € verlangen, mit deren Zahlung sich die Beklagte bei Klageerhebung in Verzug befand. Die Klagerücknahme konnte nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung keine Wirkung mehr entfalten (vgl. etwa Flockenhaus in Musielak/Volt, Zivilprozessordnung, 17. Auflage 2020, § 91a ZPO, Rn. 17).

90
Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 97 ZPO.

91
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

92
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Das Verfahren ist zum einen durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägt, zum anderen wird auf die Ausführungen unter II.2 Bezug genommen: Zwar sind die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf das deutsche Reiserecht noch nicht höchstrichterlich geklärt, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt schlug aber gerade noch nicht die Pandemie auf den Vertrag durch, sondern lediglich die Situation in Japan.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.