Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, 5 W 42/13 Bürgschaftsvertrag: Voraussetzung für ein Haustürwiderrufsrecht des Bürgen

Februar 3, 2018

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, 5 W 42/13

Bürgschaftsvertrag: Voraussetzung für ein Haustürwiderrufsrecht des Bürgen; Schlussfolgerung auf ein voraussetzungsloses freies Widerrufsrecht aus einer vorsorglichen Belehrung; Anwendbarkeit der Verbraucherrechtsprechung zum Fristbeginn, „frühestens mit Erhalt der Belehrung“ auf einen Unternehmer

 

Leitsatz

  1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (§ 312 Abs. 1 BGB bzw. vormals § 1 HWiG a.F.) steht dem Bürgen nur zu, wenn er Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
    2. Es ist zweifelhaft, ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht tatsächlich nicht besteht, aus der bloßen (vorsorglichen) Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines sog. voraussetzungslosen, freien Widerrufsrechts geschlossen werden kann. Eine solche Schlussfolgerung hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen.
    3. Bei einem Bürgschaftsvertrag mit einem Unternehmer mit Vereinbarung eines freien Widerrufsrechts findet die Verbraucherrechtsprechung zum Fristbeginn bei Widerrufsbelehrungen mit der Klausel „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ keine Anwendung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15. November 2013 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Kammer sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. November 2013 zurückzuweisen. Die Ausführungen des Beklagten aus der Beschwerdebegründung vom 15. November 2013 sowie aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 26. November 2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zu Recht hat die Kammer den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus den streitgegenständlichen drei Bürgschaften (Bürgschaft 1 vom 13. Juli 2006 über 2.000.000 €, Anlage K1; Bürgschaft 2 vom 13. Juli 2006 über 1.500.000 € und Bürgschaft 3 vom 5. April 2007 über 4.345.981 €, Anlage K5) einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der mit der Teilklage geltend gemachten 3.000.000,– € (aus der Bürgschaft 1 in Höhe von 775.000 €, aus der Bürgschaft 2 in Höhe von 550.000 € und aus der Bürgschaft 3 in Höhe von 1.675.000 €). Der Zahlungsanspruch folgt aus § 765 Abs. 1 BGB.

2

Die Bürgschaftsverträge sind weder nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, noch sind die Hauptforderungen und die jeweiligen Bürgschaftsansprüche selbst gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

 

Die Bürgschaften sind nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in der Beschwerdeentscheidung vom 30. August 2010 (5 W 6/10 = LG Flensburg 2 O 315/09) wird vollumfänglich Bezug genommen. Behauptet der Bürge, er sei Strohmann und habe die Haftung für Gesellschaftsschulden allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Mitgesellschafter übernommen, so muss er sowohl diese Tatsache als auch die Kenntnis des Gläubigers davon darlegen und beweisen. Es fehlen Darlegungen, wo, wann und wie der Beklagte die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter in die wirtschaftlichen Hintergründe seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie der Bürgschaft einbezogen haben will. Die Vernehmung der angebotenen Zeugin X stellt deshalb einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

2.

 

Soweit der Beklagte erstmals mit der Beschwerdebegründung am 15. November 2013 die vorgenannten Bürgschaften 1 und 2 (über 2.000.000 € und 1.500.000 €) widerrufen hat, geht dieser Widerruf ins Leere.

 

a) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB sind auch nicht entsprechend auf Bürgschaftsverträge anzuwenden (BGH, Urteil vom 21. April 1998, IX ZR 258/97, NJW 1998, 1939, 1940 f.). Ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (§ 312 Abs. 1 BGB bzw. vormals § 1 HWiG a.F.) steht dem Beklagten ebenfalls nicht zu. Das Haustürwiderrufsrecht ist auf Bürgschaftsverträge nur dann anwendbar, wenn sowohl der Bürge als auch der Hauptschuldner Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2006, 9 U 45/05, OLGR Frankfurt 2006, 1897). Weder die Hauptschuldnerin (Y-GmbH) noch der Beklagte waren Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Vielmehr war der Beklagte zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahmen maßgeblich über die Y-GmbH & Co. KG an der Hauptschuldnerin gesellschaftsrechtlich beteiligt. Die in dem Verfahren OLG Schleswig 5 W 6/10 vorgelegten Vermögensaufstellungen sahen eine KG-Beteiligung von 44,2 % zum 31. Dezember 2005 bzw. 46,4 % zum 31. Dezember 2006 vor. Im Hinblick auf diese Gesellschafterbeteiligung und die aktive Mitarbeit des Beklagten in den Gesellschaften der Y-Gruppe (zusammen mit seinem Bruder Z galt er als Vertreter der dritten Generation der Unternehmerfamilie Y) ist er als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB anzusehen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht kommt deshalb nicht in Betracht.

 

b) Ein sog. „voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht“ in Form der bei der Vertragsunterzeichnung gleichzeitig unterschriebenen Widerrufsbelehrungen (Anlage K1, Bl. 11 GA; Anlage K3, Bl. 25 GA und Anlage K5, Bl. 40 GA) haben die Parteien nicht vereinbart.

7

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2011 (XI ZR 442/10, GWR 2012, 88; juris Rn. 24) ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht tatsächlich nicht besteht, aus der bloßen Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann. Dies ist bereits deshalb zweifelhaft, weil eine solche Schlussfolgerung nämlich zur Folge hätte, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 24). Im Übrigen ist die vorgenannte BGH-Entscheidung hier vom Sachverhalt schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort um eine nachträgliche Widerrufsbelehrung im Zuge der Prolongation des ursprünglichen Darlehens ging.

 

Die Erteilung der v.g. Widerrufsbelehrungen für ein nach § 312 Abs. 1 BGB (entsprechend § 1 HWiG a.F.) für Haustürgeschäfte tatsächlich nicht bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht stellt gem. §§ 133,157 BGB auch kein Angebot der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin A-Sparkasse) auf Einräumung eines „voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts“ dar. Selbst aus der laienhaften Sicht des Beklagten wäre nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die Sparkasse, nachdem sie wegen der vorangegangenen Darlehensgewährung an die Hauptschuldnerin gerade erst auf zusätzliche Personalsicherheiten der beiden Gesellschafter in Form von Bürgschaften bestanden hat, nunmehr aus freien Stücken ihm ein Angebot auf Einräumung eines vorbehaltlosen Widerrufsrechts unterbreiten sollte. Dafür gab es keinen Grund. Vielmehr drängte sich dem beklagten Bürgen geradezu auf, dass die Sparkasse damit lediglich einer (vermeintlich) bestehenden gesetzlichen Pflicht (vgl. auch das Formular „Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte“) nachkommen wollte. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Beklagte als Unternehmer und kaufmännisch tätige Person über die Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher unterrichtet war. Da die v.g. Bürgschaften aber nicht unter die einschlägigen Verbraucherschutzgesetze fielen, gingen die Widerrufsbelehrungen ins Leere (vgl. auch OLG München, Urteil vom 28. Juni 2001, 24 U 129/00, WM 2003, 1324 – 1328, juris Rn. 46 – 47).

 

Überdies konnte der Beklagte die Widerrufsbelehrung nicht als Angebot eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstehen, weil die Valutierung der drei Darlehen davon abhing, dass er sich verbürgte (vgl. jeweils Ziff. 10 der Darlehensverträge). Damit wäre ein freies Widerrufsrecht aber nicht zu vereinbaren.

 

Im Übrigen wäre der Widerruf vom 15. November 2013 – unterstellt es sei ein voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden, wovon der Senat nicht ausgeht – auch nicht rechtzeitig erfolgt. Es ist fraglich, ob die Widerrufsbelehrungen tatsächlich im Hinblick auf den Fristbeginn („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) unzureichend im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. waren. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Januar 2013, III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885 – 887; Urteil vom 1. März 2012, III ZR 83/11, NZG 2012, 427; Urteil vom 19. Juli 2012, III ZR 252/11, NJW 2012, 3428) eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Hier handelt es sich jedoch um einen Bürgschaftsvertrag mit einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Außerdem enthalten die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen den ausdrücklichen Hinweis: „Der Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsbelehrung heute ausgehändigt“. Damit war für den Beklagten klar, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Erhalt der Belehrung und Aushändigung des schriftlichen Exemplars begann.

 

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

 

Gemäß KV 1812 der Anlage 1 zum GKG trägt der Beklagte die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

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