Schriftformerfordernis im Gewerbemietrecht

Februar 12, 2020

Schriftformerfordernis im Gewerbemietrecht

Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht sieht vor, das Kündigungsrecht auf den Erwerber zu beschränken.

Die Auswirkungen der auch auf das Gewerbemietrecht anwendbaren sog. Schriftformklausel des BGB sind Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrats (BT-Drs. 19/17034 – PDF, 549 KB). Die Regelung werde unter Aufhebung des bisherigen § 550 BGB in einen neu zu schaffenden § 566 Abs. 3 BGB verlagert. Damit werde die Norm auf den Schutzzweck reduziert, dem sie nach dem Willen des historischen Gesetzgebers eigentlich hatte dienen sollen, heißt es in dem Entwurf. Zusätzlich solle das nunmehr nur noch dem Erwerber für die vor seinem Erwerb liegenden Schriftformverstöße zustehende Kündigungsrecht zum Schutz des Mieters zeitlich befristet werden. Auf diese Weise werde verhindert, dass der Mieter während der gesamten restlichen, vereinbarten Vertragslaufzeit aufgrund eines zutage getretenen Formmangels mit einer Kündigung durch den Erwerber rechnen muss. Darüber hinaus werde die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter ihr widerspricht und sich mit der Fortsetzung des Mietvertrages zu den schriftlich vereinbarten Bedingungen einverstanden erklärt.

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass die strenge Rechtsprechung des BGH dazu geführt hat, dass es in den vergangenen Jahren quasi zu einer „Zweckentfremdung“ der Regelung von § 550 BGB gekommen ist, weil immer wieder eine der Vertragsparteien versucht hat, sich unter Berufung auf die Formnichtigkeit einer mietvertraglichen Abrede auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages zu berufen und diesen sodann entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede vorzeitig zu kündigen. Für Mieter und Vermieter eines Gewerbemietverhältnisses entstünden hieraus gleichermaßen erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten.

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