SG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2018 – S 11 R 1415/12 Erstattungspflicht des (Mit-)Erben gegenüber dem Rentenversicherungsträger für postmortal fortgezahlte Altersrente, die ohne sein Wissen auf ein ihm nicht bekanntes Erblasserkonto gezahlt und vor seiner Kenntniserlangung von ihm unbekannten Dritten abgehoben worden ist

Juni 21, 2019

SG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2018 – S 11 R 1415/12
Erstattungspflicht des (Mit-)Erben gegenüber dem Rentenversicherungsträger für postmortal fortgezahlte Altersrente, die ohne sein Wissen auf ein ihm nicht bekanntes Erblasserkonto gezahlt und vor seiner Kenntniserlangung von ihm unbekannten Dritten abgehoben worden ist
1. Wird ein Erbe von dem Rentenversicherungsträger gem § 118 Abs 4 S 4 SGB VI iVm § 50 Abs 2 SGB X auf Erstattung postmortal auf ein Konto des Erblassers fortgezahlter Altersrente in Anspruch genommen, ist im Rahmen der Vertrauensschutzregelungen der §§ 45 oder 48 SGB X darauf abzustellen, ob er wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Rentenzahlungen ihm nicht zustehen.
2. Die Vertrauensschutzregelungen des § 50 Abs 2 S 2 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X schützen nur das Vertrauen des Begünstigten einer ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistung in deren Behaltendürfen, nicht das Vertrauen dahinein, keine unberechtigten Leistungen zu erhalten und somit keinen Erstattungsansprüchen ausgesetzt zu sein.
3. Ein Erbe, der auf Erstattung postmortal auf ein Erblasserkonto fortgezahlter Altersrente in Anspruch genommen wird, und der wusste, dass ihm solche Rente nicht zusteht, kann sich auch dann nicht auf Entreicherung berufen, wenn die Rentenfortzahlung ohne sein Wissen auf ein ihm nicht bekanntes Konto erfolgt ist und die Beträge vor seiner Kenntniserlangung durch unberechtigte Abhebungen dritter Personen wieder verlustig gegangen sind. § 818 Abs 3 BGB ist im Rahmen der §§ 50 Abs 2 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X nicht analog oder vom Rechtsgedanken her anwendbar.
4. § 50 Abs 2 S 2 SGB X inkorporiert in die Ermächtigung zur Rückforderung von ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistungen auch das Erfordernis von §§ 45 bzw 48 SGB X, über die Geltendmachung des Anspruchs – jedenfalls in atypischen Fällen – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dieses ist darüber auszuüben, ob ein der erbrachten Leistung fiktiv zugrunde liegender Verwaltungsakt zurückgenommen werden soll.
5. Es stellt keinen zur Rechtswidrigkeit eines Erstattungsbescheides führenden Ermessensfehler dar, wenn die Behörde ein erhebliches ihr zuzurechnendes Mitverschulden an dem Zustandekommen einer unberechtigten postmortalen Rentenzahlung unberücksichtigt lässt. Ein Verschuldenselement ist in der als Bereicherungsausgleich ausgestalteten Erstattungspflicht des Erben gemäß § 118 Abs 4 S 4 SGB VI iVm §§ 50 Abs 2, 45, 48 SGB X nach gesetzgeberischer Wertung nicht angelegt.
6. Es stellt auch keinen Ermessensfehler dar, wenn die Behörde eine besondere Schwierigkeit der erbrechtlichen Lage – hier: in Spanien ansässiger deutscher Erblasser, der unter dem Einfluss spanischen Rechts ein notarielles Testament mit einer nicht ohne weiteres in das deutsche Erbrecht übertragbaren Verfügung errichtet hat -, die zu einer Fehleinschätzung des Erben über seine Rechtsstellung geführt hat, unberücksichtigt lässt, denn es ist allein Sache des Erben, sich über die Reichweite seines Erbrechts und seine hieraus resultierenden Rechte und Pflichten sorgfältig zu informieren.
Erstattungspflicht des (Mit-)Erben gegenüber dem Rentenversicherungsträger für postmortal fortgezahlte Altersrente, die ohne sein Wissen auf ein ihm nicht bekanntes Erblasserkonto gezahlt und vor seiner Kenntniserlangung von ihm unbekannten Dritten abgehoben worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 12.120,36 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattungspflicht der Klägerin für an Herrn … von der Beklagten postmortal fortgezahlte Regelaltersrente.
Der 1941 geborene Herr … lebte in den letzten Jahren seines Lebens in O. C. in Spanien und hatte keinen deutschen Wohnsitz mehr, aber ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Er bezog von der Beklagten aufgrund Bescheides vom 12. Dezember 2006 in der Fassung der jährlichen Veränderungsmitteilungen Regelaltersrente in Höhe von zuletzt gut 1.000,00 EUR monatlich. Diese wurde jeweils zum Monatsanfang auf ein deutsches Konto bei der P. gezahlt. Am … verstarb Herr … in seiner Wohnung in Spanien, wo die Klägerin ihn tot auffand. Die Altersrente wurde von der Beklagten bis 31. August 2009 – also für September 2009 – weitergezahlt.
Am 25. Juli 2009 erhielt die Beklagte von dem Rentenservice der Deutschen AG die Mitteilung, dass die Lebensbescheinigung/Rentenanpassungsmitteilung als unzustellbar zurückgekommen sei. In einem Telefonat mit der Deutschen BKK wurde der Beklagten am 25. August 2009 mitgeteilt, dass Herr … am 25. September 2008 verstorben sei. Am 05. Februar 2010 erhielt sie von dem Honorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in … eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde.
Herr … hinterließ bei seinem Tod keine bekannten Verwandten. Er war nie verheiratet und hatte keine Kinder und keine Geschwister. Seine Eltern sind vorverstorben. Er hatte bei einem spanischen Notar am 17. Juni 2005 ein offenes Testament errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben. Das Testament ist in spanischer Sprache mit amtlicher deutscher Übersetzung abgefasst. Darin wird die Klägerin als „Universalerbin aller seiner in Spanien befindlichen Güter“ eingesetzt. Ein älteres Testament vom 30. Juni 1999 wird zugleich widerrufen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 forderte die Beklagte den Rentenservice der Deutschen Post AG auf, die Rentenbeträge für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis zum 30. November 2009 zurückzufordern. Die P. teilte dem Rentenservice der Deutschen Post AG mit, dass der Rückforderung nicht entsprochen werden könne, weil das Guthaben auf dem Girokonto von Herrn … nicht ausreiche. Mit weiterem Schreiben vom 08. Juli 2010 teilte die P. mit, dass das Konto am 05. Juli 2010 aufgelöst worden sei und legte Kontoauszüge für den Zeitraum 25. September 2008 bis 05. Juli 2010 vor. Es seien keine Kontobevollmächtigten oder Erben bekannt.
In einem weiteren Schreiben vom 19. November 2011 teilte die P. mit, dass sie das Rückforderungsverlangen am 15. März 2010 erhalten habe und der Kontostand zu diesem Zeitpunkt mit 6.612,34 EUR (gemeint wohl 612,34 EUR, da so im Kontoauszug vermerkt) im Soll gewesen sei. Empfänger einer monatlichen Dauerauftragszahlung von 255,65 EUR sei ein anderes Konto (Nr …) von Herrn … – laut Bankleitzahl ( …) bei der S. – und Empfänger einer monatlichen Dauerauftragszahlung von 521,29 EUR ein anderes Konto (Nr …) von Herrn … bei der D. gewesen. Durch diese Dauerauftragszahlungen wurde das Soll bis zum 15. März 2010 erreicht.
Die Klägerin, die von dem Honorarkonsulat in … aufgrund eines Kontakts im Zusammenhang mit der Einäscherung benannt worden war, teilte auf Anfrage der Beklagten am 28. Januar 2011 telefonisch mit, dass sie sich um die Beerdigung gekümmert habe, weil Herr … keine Verwandten habe. Es hätten sich bei der Beerdigung viele Personen in der Wohnung aufgehalten und es sei möglich, dass jemand die EC-Karte an sich genommen und damit weiter Geld abgehoben habe. Sie solle nur eine Eigentumswohnung von Herrn … erben. Sie sei ein bis zwei Mal im Jahr in Spanien gewesen.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 teilte die D. mit, dass in dem Zeitraum von November 2008 bis 30. November 2009 11 monatliche Zahlungen über 511,29 EUR auf dem Konto von Herrn …, mithin 5.624,19 EUR, eingegangen seien. Bis April 2010 seien die monatlichen Zahlungen auch danach weitergelaufen. Diese Beträge seien von der anderen Person mit Verfügungsgewalt über das Konto, …, abgehoben worden. Nach Auskunft der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) vom 12. Oktober 2011 ist Frau …, die zuletzt wohnhaft in … war, verstorben.
Am 11. März 2011 ließ die Klägerin, vertreten durch einen spanischen Rechtsanwalt, vor der spanischen Notarin Frau … notariell beglaubigt die Erbschaftsannahme erklären. In der Erklärung ist ausgewiesen, dass die einzigen Güter von Herrn … das lastenfreie Volleigentum an einem Apartment in … im Wert von 42.000,00 EUR seien. Der Bevollmächtigte der Klägerin, Herr Rechtsanwalt … erklärte die Annahme der Erbschaft zugunsten der Klägerin und die Zuerkennung des Volleigentums an dem Grundstück an sie nach Zahlung der Erbschaftssteuer. Der Registerbeamte des Grundbuches wurde nach Zahlung der Erbschaftssteuer zugleich um entsprechende Eintragung gebeten. In der Erklärung ist bereits ausgewiesen, dass die Erbschaftssteuer durch die Klägerin entrichtet worden sei.
Mit Schreiben vom 05. Januar 2012 hörte die Beklagte die Klägerin wegen einer möglichen Erstattungsforderung bezüglich der vom Oktober 2008 bis September 2009 gezahlten Rente für Herrn … in Höhe von 12.120,36 EUR an. Die Klägerin sei gesetzliche Erbin des Herrn … Nach § 50 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) seien ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Der Bescheid vom 12. Dezember 2006 über die Rente in Höhe von 1.030,17 EUR habe sich mit dem Tod von Herrn … gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig, da ihr bekannt gewesen sei oder hätte sein müssen, dass mit dem Tod des Leistungsberechtigten der Versichertenrentenanspruch endete und sie als Erbin keinen Anspruch auf diese Leistungen habe.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigen vom 03. Februar 2012 nahm die Klägerin dahingehend Stellung, dass sie die Sterbeurkunde an die Beklagte am 17. November 2008 gefaxt habe. Der Sendebericht weise als Ergebnis „ok“ aus. Sie habe daher davon ausgehen können, dass keine weiteren Rentenzahlungen mehr erfolgten. Zudem sei von der Beklagten alle zwei Jahre eine Lebensbestätigung einzuholen gewesen. Der Tod von Herrn … hätte ihr daher früher auffallen müssen. Sie habe die Überzahlung daher nicht verursacht. Sie habe auch nicht von ihr partizipiert. Sie sei weder alleinige, noch gesetzliche Erbin. Sie habe mit Herrn … in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis gestanden. Geerbt habe sie lediglich die Immobilie von Herrn … Die weiteren Vermögenswerte, wie Barvermögen und Konten, habe sie laut dem ihr vorliegenden Testament nicht geerbt. Sie habe keinerlei Zugriff oder sonstige Verfügungsberechtigung über das Konto von Herrn … gehabt. Deshalb sei ihr die Rentenfortzahlung weder bekannt gewesen noch hätte sie ihr bekannt gewesen sein können.
Sie legte eine Faxbestätigung vom 17. November 2008, eine Abschrift der Sterbeurkunde und die ersten sechs Seiten der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung in spanischer Sprache vom 11. März 2011, in dem auszugsweise das Testament vom 17. Juni 2005 zitiert wird, vor.
Nach einem Vermerk der Beklagten gehört die Faxnummer in dem Sendebericht zu der Deutschen Post AG Niederlassung Renten-Service …
Mit Bescheid vom 03. April 2012 forderte die Beklagte von der Klägerin die im Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 gezahlte Rente von der Klägerin in Höhe von 12.120,36 EUR, bestehend aus 3 Zahlungen von 1.004,81 EUR, 6 Zahlungen von 1.002,57 EUR und 3 Zahlungen von 1.030,17 EUR, zurück. Sie sei nach dem vorliegenden Testament Alleinerbin des Vermögens von Herrn … Sie sei in Bezug darauf, dass ihr die Rente nicht zustehe, bösgläubig gewesen, was sich daran zeige, dass sie versucht habe, den Rentenversicherungsträger über den Tod von Herrn … zu unterrichten. Es komme nicht auf ein Verschulden der Beklagten an, das zudem auch nicht vorliege, weil Lebensbescheinigungen nicht mehr angefordert würden. Die Fax-Sendebestätigungen hätten nicht auf Faxnummern der Beklagten gelautet. Im Übrigen wiederholt der Bescheid die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. April 2012 Widerspruch ein und beantragte die Feststellung von dessen aufschiebender Wirkung. Sie sei nicht Erbin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geworden, sondern Herr … habe ihr nur entsprechend den Bedingungen in Spanien im Wege eines spanischen Testaments die Eigentumswohnung übertragen. Sie habe nach spanischem Recht geerbt. Da sie die Benachrichtigung über den Tod von Herrn … entsprechend den Unterlagen, in denen auch eine Rentennummer angegeben gewesen sei, gefaxt habe, sei sie davon ausgegangen, dass es sich auch um die Faxnummer der Beklagten handele. Sie sei ihrer Verpflichtung nachgekommen und zu keinem Zeitpunkt bösgläubig gewesen. Sie habe angeblich überzahlte Rentenbeträge auch nicht erhalten. Es liege ein Verschulden der Beklagten vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. August 2012 zurück. Anwendbar sei deutsches Erbrecht, wobei diese Frage nicht ernsthaft diskutiert zu werden brauche, da die Klägerin auch nach spanischem Erbrecht Universalerbin sei. Von gesetzlichen Erben sei nicht auszugehen, abgesehen davon könne die Klägerin gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden, wobei sich ein Ausgleich mit anderen Erben im Innenverhältnis zu vollziehen habe. Die Nachricht vom Tode von Herrn … sei unter der falschen Rentennummer und ohne Angaben von Personaldaten von Herrn … erfolgt, so dass der Rentenservice der Deutschen Post keine Möglichkeit gehabt habe, die Rentenzahlung des Verstorbenen zu ermitteln. Das Erm nach § 45 SGB X werde dahin ausgeübt, dass ein gedachter Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne. Sie habe die Inter der Versichertengemeinschaft zu beachten, der der überzahlte Betrag geschuldet werde. Die Klägerin habe zudem wissen müssen, dass mit dem Nachlass auch Lasten auferlegt würden. Eine besondere Härte entstehe nicht, weil im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeiten der Stundung und des Niederschlagens bestünden. Zudem zehre der streitige Betrag auch den Wert der ererbten Immobilie nicht völlig auf.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 10. September 2012, eingegangen bei Gericht am selben Tage. Sie sei nicht Empfängerin der Rentenzahlungen gemäß § 118 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Das Geld sei auf das Girokonto des Verstorbenen weiter gezahlt worden. Sie sei weder in den Genuss der Geldleistungen gekommen, noch sei sie verfügungsberechtigt über das Konto gewesen. Es sei auch nicht vorgetragen worden, dass versucht worden sei, die Gelder, die auf das Girokonto gelangt sind, durch Rücklastschrift oder Ähnliches zurückzuerlangen. Die Voraussetzungen des § 50 SGB X lägen nicht vor, weil sie keine Kenntnis von der Fortzahlung der Rentenleistungen und zudem bereits Erbschaftssteuer an die spanische Regierung zu leisten gehabt habe, die den Wert der Erbschaft bei nunmehriger Rückforderung der Rentenleistungen aufsaugen würde. Sie hat insoweit die vollständige Erbschaftsannahmeerklärung vom 11. März 2011 in spanischer Sprache vorgelegt. Sie sei davon ausgegangen, dies sei das Testament. Sie sei zudem davon ausgegangen, lediglich den Grundbesitz geerbt zu haben. Hinsichtlich der Konten habe eine andere Regelung getroffen werden sollen. Das habe ihr der Anwalt im Rahmen der Beurkundung des Testaments, bei der sie zugegen gewesen sei, auf ihre Nachfrage gesagt. Ein Erbschein sei ihr nicht erteilt worden, weil ein solcher für die Übertragung des Grundbesitzes nach spanischem Recht nicht erforderlich gewesen sei. Die Immobilie sei zwischenzeitlich zu einem Betrag von 41.396,00 EUR veräußert worden. Hierauf seien 12.000,00 EUR Steuern an das spanische Finanzamt zu entrichten gewesen. Weitere Kosten seien für rechtsanwaltliche Vertretung, Notar und Beerdigung entstanden. Die Faxnummer, die vermeintlich zu der Beklagten gehört habe, habe sie von einem Nachbarn von Herrn … erhalten.
Sie hat Kontoauszüge des Kontos von Herrn … bei der D. in Spanien vom 09. Februar 2011 über den Zeitraum 01. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2010 vorgelegt. Darin sind 19 Gutschriften über jeweils 511,29 EUR verbucht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom … 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Klägerin sei Universalerbin des Herrn … geworden. Als solche sei sie auch Rechtsnachfolgerin seiner Konten geworden. Es sei nicht auszuschließen, dass sie durchaus über die Rentenbeträge verfügt habe. Zudem sei deutsches Erbrecht anwendbar. Die Klägerin sei nach dem klaren Wortlaut des Testaments als Erbin anzusehen, jedenfalls sei sie Miterbin. Eine Auslegung dahin, dass sie die Eigentumswohnung lediglich als Vermächtnis habe erhalten sollen, sei nicht möglich. Die Klägerin habe als Lebensgefährtin des Verstorbenen auch Kenntnis über seine Konten gehabt. Nach dem Tod sei sie verfügungsberechtigt gewesen. Jedenfalls sei sie Erbin des spanischen Kontos des Verstorbenen geworden, auf das ein Betrag von (19 x 511,29 EUR =) 9.714,51 EUR geflossen sei. Für diesen Betrag sei sie auch als Empfängerin anzusehen. Jedenfalls diesen Betrag habe die Klägerin zu erstatten.
Das Gericht hat eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments vom … beigezogen und eine beglaubigte Übersetzung der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung vom … anfertigen lassen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts-Postakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Bescheid der Beklagten vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
a) Der Bescheid vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war grundsätzlich befugt, einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin als – angenommene – Erbin von Herrn … per Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Verwaltungsaktbefugnis folgt aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X, auf den § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI für die Inanspruchnahme von Erben verweist (vgl. BSG, Urt. v. 10.07.2012, Az. B 13 R 105/11 R, juris Rn. 20).
Die Beklagte hat die Klägerin vor dem Erlass des Rückforderungsbescheides auch gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört.
b) Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin ist der Beklagten gemäß § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 50 Abs. 2 SGB X zur Erstattung von 12.120,36 EUR verpflichtet.
In dieser Höhe hat die Beklagte im Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 die Herrn … zu Lebzeiten zustehende Altersrente nach dessen Tode auf sein deutsches Konto bei der P. fortgezahlt, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund gab. Altersrente ist gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI bis Ende des Monats zu leisten, in dem der Berechtigte gestorben ist. Die Rente war also bis 30. September 2008 zu leisten.
Für Rentenleistungen, die nach dem Tode des vormals Berechtigten ausgezahlt werden, hat die Rentenversicherung Rückzahlungsansprüche gemäß § 118 Abs. 3, 4 SGB VI. Erben können gemäß § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI i.V.m. § 50 SGB X in Anspruch genommen werden. Hierauf hat sich die Beklagte gegenüber der Klägerin in den angefochtenen Bescheiden gestützt.
aa) Der Inanspruchnahme der Klägerin als Erbin stand keine Verpflichtung der Beklagten entgegen, vorrangig eine andere Person auf Erstattung in Anspruch zu nehmen.
Das Geldinstitut, das die Rentenzahlungen als Zahlungsmittler unmittelbar erhalten hat, ist zwar gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI grundsätzlich zur Zurücküberweisung verpflichtet und die Geltendmachung dieses Anspruchs ist für die Beklagte vorrangig vor der Inanspruchnahme von Empfängern, Verfügenden oder Erben. In der Folge darf die Beklagte erst dann gegen diese Personen vorgehen, wenn die empfangende Bank berechtigt die Rücküberweisung verweigert hat (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 21). Ein solcher Fall ist hier indessen gegeben. Die Beklagte hat zunächst die P. auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Diese hat die Erfüllung des Verlangens jedoch berechtigt verweigert. Das empfangende Geldinstitut ist gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zur Rücküberweisung nicht verpflichtet, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Die P. hat das Rückforderungsschreiben der Beklagten am 15. März 2010 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war über die Rentenzahlungen bereits durch die postmortal fortwirkenden Daueraufträge des Herrn … anderweitig verfügt worden. Ein Guthaben bestand nicht mehr, denn das Konto war zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Kontoauszüge mit 612,34 EUR im Soll.
Eine Rückforderung von Beträgen gegen die S. oder die D., bei denen die Empfängerkonten der Daueraufträge geführt wurden, konnte nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht in Betracht kommen, denn diese haben die Rentenzahlungen nicht unmittelbar von der Beklagten als Zahlungsmittlerinnen erhalten.
Eine Inanspruchnahme von eventuellen Empfängern oder Verfügenden nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist gegenüber der Inanspruchnahme von Erben nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI i.V.m. § 50 SGB X nicht vorrangig (BSG, a.a.O., juris Rn. 31 ff.). Bei der Entscheidung, gegen welchen Schuldner er vorgeht, hat der Leistungsträger auch weder Ermessen, noch einen Beurteilungsspielraum (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 37), so dass er grundsätzlich verpflichtet ist, durchsetzbare Ansprüche zugunsten der Versichertengemeinschaft gegenüber jedem in Betracht kommenden Schuldner zu erheben.
bb) Die Klägerin ist entgegen der von der Beklagten im Klageverfahren vertretenen Rechtsauffassung weder Empfängerin, noch Verfügende. Ungeachtet der Frage, ob hierauf ein Erstattungsanspruch gestützt werden könnte, nachdem die Klägerin in dem Widerspruchsbescheid ausschließlich als Erbin in Anspruch genommen worden ist, liegen die Voraussetzungen für eine solche Rechtsstellung nicht vor.
Empfänger von Geldleistungen sind Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben, und jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht hierfür jedoch nicht aus (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 26 ff.). Es sind Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin jenseits einer ererbten Rechtsstellung tatsächlich Beträge der auf das Konto der P. gezahlten Rente erhalten hat, nicht ersichtlich. Beide noch von Herrn … erteilten Daueraufträge betrafen monatliche Zahlungen auf weitere Konten, deren Inhaber er selbst, nicht die Klägerin, war. Dass die Klägerin auch diese Konten (mit-)ererbt hat (dazu siehe nachfolgend, unter cc)), ändert hieran nichts, denn auch insoweit handelt es sich um eine rein ererbte Rechtsstellung, die für einen tatsächlichen Empfang nicht ausreicht.
Verfügende sind Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben. Auch hierfür genügt es nicht, dass die Kontoinhaberschaft bzw. die Verfügungsberechtigung über das Konto ererbt wurde (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 29 f.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Klägerin hinsichtlich irgendeines der Konten des Herrn … ein bankübliches Zahlungsgeschäft veranlasst hätte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie von entsprechenden Verfügungen anderer Personen – etwa der Frau … – gewusst hätte. Wenn sie aber von konkreten banküblichen Zahlungsgeschäften keine Kenntnis hatte, konnte sie diese auch nicht zulassen. Bloß passives Verharren in einer (bewusst oder unbewusst) ererbten Rechtsstellung genügt hierfür gerade nicht. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob und in welchem zeitlichen Rahmen sie eine Kontensperrung angesichts der schwierigen erbrechtlichen Lage hätte bewirken können.
cc) Die Klägerin ist jedoch testamentarische Erbin des Herrn …, wobei es hier keiner Klärung bedarf, ob sie Allein- oder lediglich Miterbin geworden ist.
Für die Beurteilung der Erbfolge nach Herrn … ist allein deutsches Erbrecht maßgeblich. Gemäß Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der vom 01. Oktober 1994 bis zum 16. August 2015 geltenden Fassung (a.F.), welche hier anwendbar ist, unterliegt die Rechtsfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 EGBGB, der partielle Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Zuweisung für den Fall vorsieht, dass das Recht des Staates, in dem Gegenstände sich befinden, insoweit besondere Vorschriften enthält. Denn auch das spanische Internationale Privatrecht knüpft für die Beerbung an das Heimatrecht des Erblassers, also an die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Todes, an und nicht an den Belegenheitsort von Vermögensgegenständen (BayObLG, Beschl. v. 10.05.2004, Az. 1Z BR 110/03, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Herr … war ausschließlich deutscher Staatsangehöriger.
Nach §§ 1922, 1967 BGB gehen das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten mit dem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und des Vonselbsterwerbs auf die Erben über. Es kommt insoweit weder auf die Kenntnis der Erben von ihrem Erbrecht, noch auf ihre Kenntnis vom Vorhandensein einzelner Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten an.
Entgegen des Wortlautes des Ausgangsbescheides vom 03. April 2012 ist die Klägerin nicht gesetzliche Erbin geworden, denn sie war mit Herrn … (Erblasser) weder verwandt, noch verheiratet. Sie ist jedoch durch das notarielle Testament vom 17. Juni 2005 von dem Erblasser zur Erbin eingesetzt worden. Die gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichen Erbfolge vor (§ 1937 BGB).
An der Wirksamkeit und Maßgeblichkeit des Testaments bestehen keine Zweifel. Diese richtet sich hinsichtlich der Form nach dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F.). Die notarielle Form ist nach gemeinspanischem Recht zulässig (BayObLG, a.a.O., juris Rn. 24 m.w.N.). Ein späteres Testament oder ein Widerruf sind nicht ersichtlich. Das Testament vom 30. Juni 1999 – das gerichtlich nicht bekannt ist – ist in dem Testament vom 17. Juni 2005 ausdrücklich widerrufen worden.
Das Testament ist entsprechend dem wirklichen Willen des Erblassers auszulegen (§ 133 BGB). Nach dem Wortlaut des Testaments (zugrunde gelegt wird hier und im Folgenden die amtliche deutsche Übersetzung) ist die Klägerin zur „Universalerbin aller seiner in Spanien befindlichen Güter“ eingesetzt worden. Der Begriff „Universalerbin“ entspricht von der Bedeutung her demjenigen einer Alleinerbin.
Das Testament folgt damit offenbar spanischen Rechtsvorstellungen, denn eine getrennte Vererbung von Vermögensmassen je nach Belegenheitsort, wie sie in der Beschränkung auf die in Spanien befindlichen Güter zum Ausdruck kommt, ist dem deutschen Erbrecht grundsätzlich fremd.
Ein solches sog. „Handeln unter falschem Recht“ führt jedoch nicht dazu, dass materiell das ausländische Recht, unter dessen Vorstellung testiert worden ist, zur Anwendung käme. Es ist vielmehr lediglich bei der Ermittlung des wirklichen Erblasserwillens die von diesem zugrunde gelegte Rechtsordnung zu berücksichtigen und soweit möglich in das deutsche Erbrecht zu „übersetzen“ (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 15.01.2014, Az. I-2 Wx 291/13, 2 Wx 291/13, juris Rn. 21).
Unter diesen Maßgaben kann hier nicht abschließend entschieden werden, ob der Herr … die Klägerin zur Alleinerbin oder zur Miterbin neben von ihm später noch zu bestimmenden testamentarischen Erben oder neben gesetzlichen Erben einsetzen wollte. Für eine Gesamtregelung mit der Klägerin als Alleinerbin spricht, dass der Erblasser in dem Testament ein früheres Testament insgesamt widerrufen hat, dass er keine weiteren Güter, als die in Spanien vorhandenen, genannt und über solche keine Verfügungen getroffen hat, dass die Eigentumswohnung in Spanien wahrscheinlich sein wesentlicher Vermögensgegenstand gewesen ist – bei Unklarheit, welche Beträge möglicherweise auf dem Konto bei der S. noch vorhanden waren – und dass er keine ihm nahestehenden gesetzlichen Erben hatte, denen ohne letztwillige Verfügung der Rest zugefallen wäre. Eine besondere Veranlassung, dem Staat als letztem gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) die außerhalb Spaniens gelegenen Güter zukommen zu lassen, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Für eine gewollte Teilregelung dahin, dass die Klägerin lediglich die Spanien belegenen Güter erhalten sollte, spricht neben dem Wortlaut des Testaments, über dessen genaue Hintergründe nichts bekannt ist, auch ihr Vortrag, dass der Rechtsanwalt des Erblassers bei der Testamentserrichtung auf Nachfrage geäußert habe, dass für die Konten eine gesonderte Regelung getroffen werden solle.
Letztlich kann diese Frage jedoch für das vorliegende Verfahren auf sich beruhen, weshalb es hierüber auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG) bedurfte. Denn auch wenn Herr … die Klägerin nur als Erbin seiner in Spanien belegenen Güter einsetzen wollte, würde hieraus jedenfalls eine Miterbenstellung der Klägerin resultieren.
Sowohl aus dem Wortlaut des notariellen Testaments, als auch der Tatsache, dass die Klägerin mit der Eigentumswohnung in O. C. im Wert von 42.000,00 EUR einen wesentlichen Vermögensgegenstand erhalten sollte – der wahrscheinlich den ganz überwiegenden Teil des Vermögens des Erblassers ausgemacht hat –, ergibt sich, dass ihre Rechtsstellung die einer Erbin sein sollte. Eine Auslegung als Vermächtnis der in Spanien belegenen Güter kommt insoweit nicht in Betracht. Dies würde es erfordern, dass in der Hauptsache andere Personen das Vermögen des Erblassers erhalten sollten, die der Klägerin nur ihr begrenztes Vermächtnis schulden sollten. Einer solchen Auslegung steht es schon entgegen, dass die einzige Verfügung in dem Testament vom 17. Juni 2005 die Zuweisung der in Spanien befindlichen Güter an die Klägerin beinhaltete, die als „Universalerbin“ bezeichnet wird. Auch die Klägerin selbst, die dem Erblasser nahe stand, ausweislich der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung vom 11. März 2011 seine Lebensgefährtin war, ist von einer Erbenstellung ausgegangen, denn sie hat die Erbschaft notariell beurkundet angenommen.
Die Beschränkung der Erbeinsetzung auf die in Spanien befindlichen Güter ist, wenn sie nach dem wirklichen Erblasserwillen (nur) als Teilerbeinsetzung gemeint war, in das deutsche Erbrecht dergestalt zu übersetzen, dass die Klägerin neben den gesetzlichen Erben als Miterbin eingesetzt ist mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) dahingehend, dass die gesetzlichen Erben im Innenverhältnis alle beim Eintritt des Erbfalls außerhalb Spaniens belegenen Güter und die Klägerin alle innerhalb Spaniens belegenen Güter erhalten sollte. Es liegt insoweit nahe, dass in diesem Falle in selber Weise auch die Verbindlichkeiten und Lasten zu teilen sein sollten.
Diese Aufteilung betrifft jedoch nur das Innenverhältnis. Eine Aufspaltung des Nachlasses nach Vermögensgruppen ist dem deutschen Erbrecht grundsätzlich fremd. Selbst wenn der Erblasser sich eine solche Erbfolge vorgestellt haben sollte, könnte sie sich im Rahmen der „Übersetzung“ seines unter dem Einfluss des spanischen Rechts abgefassten Testaments in deutsches Erbrecht nicht verwirklichen.
Die Frage, ob die Klägerin Allein- oder Miterbin ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn auch der Miterbe haftet im – hier einzig relevanten – Außenverhältnis gemäß § 2058 BGB für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder der Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB). Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern hat dann im Innenverhältnis – also ohne Auswirkungen auf den Gläubiger – zu erfolgen (§ 426 BGB). Erst hierbei kann der Frage Bedeutung zukommen, ob die Klägerin Miterben hat, zu welcher Quote sie und die Miterben gegebenenfalls geerbt haben und wie die Teilungsanordnung umzusetzen ist.
Im Rahmen des Erbschaftsanfalls hat die Klägerin – allein oder gemeinschaftlich mit den Miterben – auch die Rechte aus den Bankverträgen über die Konten von Herrn … geerbt (vgl. zur Vererblichkeit: MüKo-BGB/Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 38; BSG, a.a.O., juris Rn. 28). Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sie von den Konten wusste oder ob die Verträge mit einer deutschen oder spanischen Bank abgeschlossen waren.
dd) Als Erbin trifft die Klägerin der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Norm sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten.
Die Rentenzahlungen, die von der Beklagten nach dem Tode des Herrn … geleistet worden sind, sind zu Unrecht erbracht worden, denn auf sie hatte weder Herr … – der nicht mehr lebte –, noch die Klägerin als Erbin Anspruch. Der Anspruch auf Altersrente ist ein Rentenanspruch aus eigener Versicherung, für den es Voraussetzung ist, dass der Berechtigte lebt oder zu Beginn des Monats der Fälligkeit noch gelebt hat (§ 102 Abs. 5 SGB VI).
Die Rentenzahlungen sind nach dem Tode von Herrn … auch ohne Verwaltungsakt geleistet worden, weil der zugrunde liegende Rentenbescheid vom 12. Dezember 2006 sich mit seinem Tod gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hatte (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 20).
Der Verpflichtung nach § 50 Abs. 2 SGB X steht es auch nicht entgegen, dass die Rentenzahlungen bei Erbschaftsanfall noch nicht geleistet worden waren, sondern erst nachträglich auf die in den Nachlass fallenden Konten geflossen sind. Dies folgt bereits aus der Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI, der für die Inanspruchnahme von Erben ausdrücklich auf § 50 SGB X verweist. Würde der Erbe nur bei Erbschaftsanfall bereits vorhandene Verbindlichkeiten zu erstatten haben, liefe die Verweisung ins Leere. Ungeachtet dessen sind Zahlungen, die nach dem Tode des Erblassers auf ein von den Erben fortgeführtes Konto fließen, auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Nachlasserbenschulden anzusehen, weil es wertungsmäßig keinen Unterschied für die Erstattungspflicht machen kann, ob eine Zahlung kurz vor oder kurz nach dem Tod des Kontoinhabers erfolgt (BGH, Urt. v. 30.03.1978, Az. VII ZR 244/76 – zitiert nach juris). Denn in beiden Fällen ist der Nachlass bereichert. Für die Fortführung eines Kontos muss es dabei ausreichen, wenn es nicht aufgelöst oder gesperrt worden ist, denn ob die Erben einen Willen zur Kontenfortführung haben, ist für Dritte nicht erkennbar.
ee) Die Rückforderung ist auch nicht aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ausgeschlossen, denn die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, die auf das Konto bei der P. geflossenen Rentenleistungen behalten zu dürfen, und hat dies auch nicht getan.
Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend anzuwenden. Über diese Vorschriften regelt sich der Vertrauensschutz.
Dabei kann es hier im Ergebnis offen bleiben, ob § 45 SGB X oder § 48 SGB X anwendbar ist. Es dürften allerdings die besseren Gründe für eine Anwendung von § 48 SGB X sprechen. Dieser regelt die Aufhebung von ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. Es liegt nahe, einen solchen Fall anzunehmen, wenn eine Rente zunächst rechtmäßig zu Lebzeiten eines Berechtigten gezahlt worden ist und sich mit dessen Tod dann die Verhältnisse dahin geändert haben, dass eine Verpflichtung der Rentenversicherung nicht mehr besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2001, Az. 5 C 10/00, juris Rn. 10; BSG, Urt. v. 18.03.1999, Az. B 14 KG 6/97 R, juris Rn. 19). Es erscheint allerdings auch die von der Beklagten zugrunde gelegte Argumentation nicht gänzlich ausgeschlossen, dass im Rechtsverhältnis der Beklagten zur Klägerin die von ihr zurückverlangten Leistungen von Anfang an rechtswidrig bzw. rechtsgrundlos gewesen sind und deshalb eine entsprechende Anwendung von § 45 SGB X vorzunehmen sei (vgl. KassKomm/Steinwedel, SGB X, 99. Erg.-Lfrg. Mai 2018, § 50, Rn. 32).
Dies bedarf hier keiner Entscheidung, denn es ergibt sich insoweit keine unterschiedliche rechtliche Bewertung. Eine unrichtige Anwendung des § 45 SGB X, während § 48 SGB X heranzuziehen gewesen wäre, würde einen lediglich unbeachtlichen Begründungsfehler bedeuten, da der Regelungsgehalt nicht wesensverschieden ist.
§ 45 Abs. 4 SGB X gestattet durch Verweisung auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X die Rücknahme von Verwaltungsakten für die Vergangenheit nur unter sehr engen Voraussetzungen, namentlich in den Fällen, in denen das Gesetz ein Vertrauen als generell nicht schutzwürdig definiert. Dies ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X unter anderem dann der Fall, wenn der Adressat die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ 48 SGB X gestattet eine Rücknahme eines rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann, wenn ein Katalogfall nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt – wobei hier nur die Nr. 4 einschlägig ist, die das Wissen oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Nichtwissen von dem Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs voraussetzt.
Im Rahmen der entsprechenden Anwendung dieser Normen über § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist anstelle der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. des Wissens um den Wegfall des sich aus ihm ergebenden Anspruchs auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistung abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 09.09.1986, Az. 11a RA 2/85).
Die Klägerin wusste, dass sie die Altersrente von Herrn … nach seinem Tode nicht beanspruchen konnte. Hierfür spricht es schon, dass sie versucht hat, die Beklagte über den Tod von Herrn … per Telefax zu unterrichten. Selbst wenn sie sich dessen rechtlich nicht gänzlich sicher gewesen sein sollte, wäre es jedenfalls grob fahrlässig, wenn sie von einem eigenen oder ererbten Anspruch auf die Altersrente von Herrn … ausgegangen wäre. Sie hat auch selbst nicht vorgetragen, in diesem Glauben gewesen zu sein.
Für die Frage der Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung bzw. dem Wissen, dass der Anspruch auf sie entfallen ist, bleibt es ohne Belang, dass die Klägerin von den Zahlungen selbst – wovon mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen ist – keine Kenntnis hatte. Denn §§ 45 und 48 SGB X schützen das Vertrauen in das Behaltendürfen empfangener Leistungen, nicht hingegen das Vertrauen dahinein, keine unberechtigten Zahlungen zu erhalten und solche deshalb nicht erstatten zu müssen oder das Vertrauen in rechtmäßiges Verwaltungshandeln allgemein.
Dies folgt aus der Systematik und der Rechtsnatur der §§ 45 und 48 SGB X. § 45 Abs. 4 SGB X lässt die Rücknahme – bzw. über § 50 Abs. 2 SGB X die Rückforderung – für die Vergangenheit nur zu, wenn ein Fall des Abs. 3 Satz 3 – hier also Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes – vorliegt. § 48 SGB X lässt eine Rücknahme für die Vergangenheit, soweit hier relevant, nur zu, wenn Wissen oder Wissenmüssen von dem Wegfall des der Leistung zugrunde liegenden Anspruchs gegeben ist. Würde eine Unkenntnis des Leistungsempfangs eine solche Kenntnis bzw. ein solches Wissen vom Fehlen oder Wegfallen des Rechtsgrundes ausschließen, so würde das bedeuten, dass ein Empfänger unberechtigte Leistungen, die ihm unbemerkt zugeflossen sind, auch dann nicht erstatten müsste, wenn ihr Wert in seinem Vermögen noch vorhanden ist. Dies würde aber evident dem Sinn und Zweck von § 50 Abs. 2 SGB X widersprechen, der einen Anspruch normiert, der von seiner Natur her dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung zuzuordnen ist.
Es ist auch die Jahresfirst des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen hat. Diese ist hier erst mit der Stellungnahme der Klägerin vom 23. Februar 2012 eingetreten, in der sie den ersten Teil der notariellen Annahmeerklärung, in der auch das Testament zitiert ist, übersandt hat. Der Ausgangsbescheid ist am 12. April 2012 zugegangen, mithin deutlich innerhalb der Frist.
ff) Die Klägerin kann sich nicht – worauf ihr Vortrag im Ergebnis hinausläuft – auf Entreicherung berufen.
Sie ist zwar – jedenfalls in erheblichem Umfang – entreichert. Denn die erhaltenen Rentenzahlungen sind von dem Konto der P. vollständig abgeflossen. Soweit sie auf das Konto bei der D. transferiert worden sind, also in Höhe von insgesamt 9.714,51 EUR, ist das Geld von einer unbekannten Person, wahrscheinlich von Frau …, die insoweit Kontovollmacht hatte, abgehoben und einbehalten worden. Da der Verbleib ungeklärt ist, sind Rückforderungsansprüche theoretischer Natur. Inwieweit im Übrigen noch Teilbeträge der Rentenzahlungen auf dem – von der Klägerin zumindest mitererbten – Konto bei der S. vorhanden sind, ist nicht bekannt.
Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, denn eine eigene, von den Vertrauensschutzvorschriften unabhängige oder nachgelagerte Einrede der Entreicherung sehen die §§ 45 ff. SGB X nicht vor. Die zivilrechtliche Norm des § 818 Abs. 3 BGB ist auch nicht analog oder vom Rechtsgedanken her anwendbar.
Zwar war nach dem bis zum 01. Januar 1996 geltenden Recht, also vor Einführung des § 118 Abs. 4 SGB VI, als die Erstattung postmortal fortgezahlter Renten sich noch nach den Regeln des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts richtete, § 818 Abs. 3 BGB (unmittelbar) anwendbar (vgl. BGH, a.a.O.). Jedoch hat der Gesetzgeber mit § 118 Abs. 4 SGB VI gerade eine öffentlich-rechtliche Regelung geschaffen und den zivilrechtlichen Ausgleich so nicht mehr gewollt. Es wird für den Erben ausdrücklich auf § 50 SGB X verwiesen.
In diesem Normkontext scheidet eine analoge Anwendung von § 818 Abs. 3 BGB aber schon deshalb aus, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat in § 49a Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für Erstattungsforderungen im verwaltungsrechtlichen Bereich ausdrücklich auf das zivilrechtliche Bereicherungsrecht verwiesen, nicht jedoch in §§ 45 ff. SGB X. Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber insoweit bewusst ein anderes Regelungsregime für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche im Bereich des Sozialrechts schaffen wollte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.11.2015, Az. L 14 AS 3260/14; VG Magdeburg, Urt. v. 23.12.2015, Az. 6 K 2172/13 – zitiert nach juris).
Dass eine Regelungslücke nicht besteht, zeigt sich auch daran, dass § 45 Abs. 2 SGB X eigene Regeln enthält, die den Fall der Entreicherung erfassen, namentlich den Fall des Verbrauchs oder der nicht rückgängig zu machenden Vermögensdisposition – unter den man das Absehen von einer Kontosperrung möglicherweise fassen könnte. Bei § 48 SGB X ist der Gesetzgeber offenbar unausgesprochen davon ausgegangen, dass die laufende Leistung für die Vergangenheit verbraucht sein wird, so dass er den Fall eines Verbrauchs oder der nicht rückgängig zu machenden Vermögensdisposition nicht gesondert erwähnt, sondern für eine Aufhebung für die Vergangenheit sogleich insgesamt strengere Vertrauensschutzregelungen aufgestellt hat.
Hieran ändert es nichts, dass aufgrund der Systematik von §§ 45 und 48 SGB X der Fall der Entreicherung als Unterfall des schutzwürdigen Vertrauens geregelt ist, mit der Folge, dass dieser Umstand dann unberücksichtigt bleiben muss wenn ein Ausschlussgrund für den Vertrauensschutz – namentlich Kennen oder Kennenmüssen von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung bzw. Wissen oder Wissenmüssen von dem Wegfall des Anspruchs auf sie – vorliegt. Diese Folge ist vergleichbar mit der verschärften Haftung im Bereich des zivilrechtlichen Bereicherungsausgleichs (§ 819 Abs. 1 BGB), der ebenfalls eine Berufung auf Entreicherung ausschließt – ohne dass an dieser Stelle jedoch zu klären wäre, ob es zivilrechtlich dem Eintritt verschärfter Haftung entgegensteht, wenn der Bereicherungsgegenstand ohne Wissen des Bereicherten zugeflossen und Entreicherung noch vor seiner Kenntniserlangung eingetreten ist.
gg) Die Beklagte hat über die Rückforderung auch nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
Wenngleich § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X besagt, dass unberechtigt erbrachte Leistungen ohne Verwaltungsakt zu erstatten „sind“, inkorporiert die Verweisung von § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf §§ 45 und 48 SGB X doch auch deren Ermessensabhängigkeit in die Vorschrift über die Rückforderung von ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachten Leistungen (vgl. BSG, Urt. v. 22.08.2012, Az. B 14 AS 165/11 R, juris Rn. 28). Diese ist allerdings bei § 45 SGB X stärker ausgeprägt als bei § 48 SGB X, der eine Rücknahme für die Vergangenheit in Form der Soll-Ermessens vorsieht.
Letztlich führt dies aber vorliegend zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen, denn die Beklagte selbst ist bei ihrer Ermessensentscheidung von § 45 Abs. 4 SGB X ausgegangen und hat eine auch im Rahmen des Kann-Ermessens hinreichende Ermessensentscheidung getroffen.
Im Zuge der entsprechenden Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X über § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Rücknahme eines fiktiven, der ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsakts zu entscheiden. Die Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung zugrunde gelegt worden sind, muss die Entscheidungsbegründung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X erkennen lassen.
Ermessensentscheidungen sind von den Gerichten nur eingeschränkt zu überprüfen. Dies ergibt sich letztlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Wenn der Gesetzgeber der Verwaltung eine Entscheidungsfreiheit einräumt, dürfen die Gerichte nicht ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Behörde setzen. Dies würde jede Entscheidungsfreiheit der Verwaltung letztlich ersticken. Umgekehrt hat die Verwaltung Ermessen jedoch stets pflichtgemäß auszuüben und nicht frei von jeglichen Bindungen. Hierauf hat der Betroffene einen Anspruch. Eine gewisse gerichtliche Kontrolle muss deshalb erfolgen.
Den Maßstab hierfür gibt § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG vor. Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Nach diesen Maßstäben war die Ermessensausübung der Beklagten (noch) hinreichend.
Sie hat erkannt, dass ein Ermessen auszuüben ist. Dies wird bereits in dem Ausgangsbescheid erwähnt, wobei konkrete Ermessenserwägungen erst in dem Widerspruchsbescheid angegeben werden. Die Beklagte hat auch den Gegenstand und die Reichweite ihres Ermessens richtig bestimmt. Sie hat zu erkennen gegeben, dass sie anhand der Interessen der Versichertengemeinschaft am Rückerhalt der unberechtigt gezahlten Rente einerseits und der Interessen der Klägerin, nicht mit einem Rückzahlungsanspruch belastet zu werden, andererseits über die Rücknahme eines gedachten, den Zahlungen zugrunde liegenden Verwaltungsakts zu entscheiden hat.
Es liegt auch kein Fall eines Ermessensfehlgebrauchs vor. Ein solcher ist gegeben, wenn die Behörde von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch macht, weil sie ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt, weil sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen oder weil sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 54, Rn. 27 m.w.N.).
Für unsachliche Motive oder einen sachfremden Zweck ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte wollte erkennbar die überzahlten Rentenbeträge zugunsten der Versichertengemeinschaft wiedererlangen. Dies ist von ihrer Aufgabenstellung umfasst.
Sie hat auch alle maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen. Auf der einen Seite hat sie das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erlangung der geschuldeten Beträge benannt. Auf der anderen Seite hat sie benannt, dass der Klägerin hierdurch eine Last auferlegt wird, wobei sie allerdings als Erbin habe wissen müssen, dass mit dem Nachlass auch die Lasten zu tragen seien. Sie hat einbezogen, dass eine besondere Härte in Form einer finanziellen Überforderung der Klägerin nicht droht, weil im Vollstreckungsverfahren eine Stundung und ein Niederschlagen möglich sind. Sie hat ebenfalls einbezogen, dass die Klägerin jedenfalls eine Eigentumswohnung aus dem Nachlass erhalten hat, deren Wert durch die Erfüllung der Erstattungsforderung nicht vollständig aufgezehrt wird.
Nicht ausdrücklich benannt hat die Beklagte die Umstände, dass die Klägerin keine Kenntnis der postmortal gezahlten Rente hatte und auch keinen Vorteil daraus gezogen hat sowie dass ihr Verschulden an der (Teil-)Entreicherung durch Abhebung einer dritten Person aufgrund des unrichtigen Verständnisses der erbrechtlichen Lage nur ein geringes ist. Allerdings lässt die Begründung erkennen, dass die Beklagte diese Umstände berücksichtigt hat. Dies folgt daraus, dass die Begründung darauf abstellt, dass die Klägerin keine finanzielle Härte zu erleiden hat und dass sie auch erhebliche Vorteile aus der Erbschaft gezogen hat, die den Wert der Rückforderung übersteigen. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass eventuell anders entschieden worden wäre, wenn die finanziellen Vorteile, die die Klägerin aus dem Nachlass tatsächlich gezogen hat, durch die Erstattung ganz aufgezehrt würden oder diese sogar überstiegen.
Nicht erkennbar in die Ermessensentscheidung einbezogen hat die Beklagte allerdings den Umstand, dass es sich bei der vorliegenden Erbrechtslage mit Auslandsberührung, in die auch ein spanischer Rechtsanwalt und eine spanische Notarin eingeschaltet waren, um eine durchaus schwierige Fallgestaltung handelt, die erst dazu geführt hat, dass der Klägerin unbemerkt zugeflossene Leistungen mangels Sicherung von Konten – von deren Inhaberschaft sie nicht ausgegangen ist – wieder abhandenkommen konnten. Jedoch ist die Außerbetrachtlassung dieses Umstandes bei der Ermessensausübung nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Denn die Schwierigkeit der Erbrechtslage und die daraus resultierende Notwendigkeit, sich vor einer Erbschaftsannahme besonders sorgfältig über die Rechtslage und die tatsächlichen Verhältnisse zu informieren, liegen in der Sphäre der Klägerin. Dass sie sich nicht hinreichend informiert hat, kann der Versichertengemeinschaft nicht zu Last fallen.
Es ist auch keine unrichtige Gewichtung derjenigen Gesichtspunkte zu erkennen, die die Beklagte in die Abwägung einbezogen hat. Es ist nicht grob fehlerhaft, das Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber dem Interesse einer Erbin höher zu gewichten, der eine finanzielle Härte nicht droht und die aus der Erbschaft die Erstattungsforderung übersteigende Vorteile gezogen hat.
Die Beklagte ist auch – soweit entscheidungserheblich – von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin wird der ihr zugeflossene Wert des Nachlasses nicht durch die Erstattung aufgezehrt. Die Klägerin hat die aus der Erbschaft erlangte Eigentumswohnung im Wert von 42.000,00 EUR für 41.396,00 EUR veräußert. Sie hat nach ihrer Angabe 12.000,00 EUR Steuern in Spanien zahlen müssen. Selbst wenn die daneben aufzubringenden Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung, notarielle Dienstleistungen und Beerdigung großzügig geschätzt werden, dürfte der Klägerin noch zumindest die Hälfte des Erlöses für die Eigentumswohnung verblieben sein. Dieser Betrag wird durch die Erstattungsforderung nicht annähernd erreicht.
Unzutreffend ist die Beklagte allerdings davon ausgegangen, dass der Rentenservice der Deutschen Post AG, an den die Klägerin ihr Telefax mit der Nachricht über das Versterben von Herrn … gerichtet hat, diese seiner Rentenzahlung nicht habe zuordnen können. Die hierzu getätigten Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid sind in keiner Weise überzeugend und führen auch zu einer unrichtigen Beurteilung des jeweiligen Verschuldens an dem Zustandekommen der Überzahlung.
Die Klägerin hat an die Faxadresse des Rentenservice der Deutschen Post AG in Stuttgart eine kurze Mitteilung über den Tod von Herrn Horst … gemacht. Dabei hat sie seinen vollen Namen angegeben und hinzugefügt: „anbei Sterbeurkunde“. Der Faxsendebericht weist auch die Übermittlung von vier Seiten aus, so dass angenommen werden kann, dass die Sterbeurkunde tatsächlich mitgesandt worden ist. Dass der Rentenservice der Deutschen Post AG mit einem vollen Namen und den Daten aus der Sterbeurkunde – die, obgleich in spanischer Sprache gehalten, im Wesentlichen unschwer zu entnehmen sind – die Rentenzahlung an Herrn … nicht hat zuordnen können, ist nicht plausibel. Hieran ändert auch die Angabe einer unrichtigen Rentennummer nichts. Im Zeitalter elektronischer Datenverarbeitung wäre es für die Deutsche Post AG unschwer möglich gewesen oder hätte es sein müssen, anhand der übermittelten Daten die Akte zu Herrn … aufzufinden und die Beklagte zu unterrichten. Diesbezüglich ist die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen.
Dass die Deutsche Post AG insoweit untätig geblieben ist, stellt nicht das Verschulden der Klägerin, sondern eine grobe Fahrlässigkeit der zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Post AG dar. Da die Deutsche Post AG gemäß § 119 SGB VI im Pflichtenkreis der Beklagten als ihre Erfüllungsgehilfin tätig wird, ist dieser im Außenverhältnis das Verschulden der Deutschen Post AG zuzurechnen.
Auch die Klägerin trifft an der Überzahlung ein Mitverschulden. Zum einen sind Umstände, die sich nicht nur auf die Auszahlung der Leistung beziehen – wie eine geänderte Bankverbindung – und mithin nach § 119 Abs. 4 Satz 2 SGB VI unmittelbar der Deutschen Post AG zu melden sind, sondern die den Anspruch dem Grunde nach betreffen, dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen (vgl. KassKomm/Körner, SGB VI, 99. Erg.-Lfrg. Mai 2018, Rn. 6). Der Tod des Berechtigten ist ein solcher Umstand. Die Klägerin hat die Beklagte nicht informiert. Sie hat sich auch nicht vergewissert, ob die verwendete Faxnummer, die sie von einem Nachbarn von Herrn … erhalten hatte, tatsächlich zu der Beklagten gehört und sie hat nicht überprüft oder nachgefragt, ob die Rentenzahlungen tatsächlich eingestellt worden sind. Dies stellt jedoch lediglich ein einfaches Verschulden in Gestalt leichter Fahrlässigkeit dar, zumal es der Rentenservice der Deutschen Post AG ist, der den Berechtigten gegenüber mit den jährlichen Rentenmitteilungen in Erscheinung tritt. Insofern ist es für den Laien nicht fernliegend, die auf der jeweiligen Veränderungsmitteilung angegebenen Kontaktdaten auch für solche Umstände zu verwenden, die eigentlich der Beklagten mitzuteilen wären.
Nach Auffassung der Kammer führt aber diese unrichtige Sachverhaltserfassung mit der Folge der unrichtigen Bewertung der Verschuldensanteile an der erfolgten rechtswidrigen Leistungserbringung – bzw. der gänzlichen Verneinung eines Mitverschuldensanteils der Beklagten daran – nicht zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit des Erstattungsverlangens. Denn die Beklagte hat bereits in dem Ausgangsbescheid vom 03. April 2012 zum Ausdruck gebracht, dass es auf ein Verschulden bei der Kenntnis von dem Tod des Versicherten durch sie nicht ankommt. Diese Wertung ist nach Auffassung der Kammer zulässig, denn die Berücksichtigung von Verschulden ist in dem als Bereicherungsausgleich konzipierten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 50 Abs. 2 SGB X nicht angelegt. Das Bereicherungsrecht ist – zivilrechtlich wie öffentlich-rechtlich – seiner Art nach, anders als Schadensersatzansprüche, verschuldensunabhängig. Der Gesetzgeber hat in §§ 50, 45 und 48 SGB X an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, dass ein Verschulden der Behörde ein Gesichtspunkt sein soll, dem Einfluss auf die Frage der Erstattung zukommt. Mithin handelt es sich nicht um einen Umstand, der von der Beklagten in die Ermessensentscheidung zwingend zugunsten der Klägerin einzubeziehen war.
2. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 197a Abs. 1 Teilsatz 2 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Rechtsstreits. Dies ist vorliegend die Klägerin.
3. Die Höhe des Streitwerts war von Amts wegen festzusetzen. Nach § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald sich das Verfahren erledigt hat. Zulässig ist es jedoch auch, die Streitwertfestsetzung wie hier in die Urteilsformel oder die Entscheidungsgründe aufzunehmen (vgl. BDPZ/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl. 2014, § 63 Rn. 8 m.w.N.). Für die Höhe des Streitwertes ist nach § 53 Abs. 3 GKG der bezifferte Betrag maßgeblich, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen Verwaltungsakt angefochten, der von ihr eine Geldleistung in Höhe von 12.120,36 EUR verlangt, so dass dieser Betrag zugrunde zu legen war.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.