Sorgfaltspflichten bei Beauftragung eines anderen Anwalts mit Einlegung eines Rechtsmittels
Der BGH hat sich mit den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, beschäftigt.
Anlass bot ein Fall, in dem ein in erster Instanz tätiger Rechtsanwalt einer anderen Rechtsanwältin durch seine Kanzleiangestellte den Auftrag hatte erteilen lassen, die Vertretung des Mandanten in der Berufungsinstanz zu übernehmen. Die Rechtsanwältin erkrankte am Tag vor Fristablauf, da es einen plötzlichen Todesfall in ihrer Familie gegeben hatte; die Frist wurde letztlich versäumt.
Der Antrag des Rechtsanwalts, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren, hatte keinen Erfolg, seine Berufung hatte das OLG Karlsruhe als unzulässig verworfen.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH ist, abgesehen von einem Organisationsfehler bei der Eintragung der Berufungsfrist v.a. zu monieren, dass der Rechtsanwalt keine Fristenprüfung vorgenommen hatte, bevor er seiner Mitarbeiterin die Anweisung erteilte, den Rechtsmittelauftrag zu übermitteln. Zudem hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass die beauftragte Kollegin auch über das – anwaltlich geprüfte – Zustelldatum der erstinstanzlichen Entscheidung informiert werde. Denn nach ständiger Rechtsprechung müsse der Rechtsanwalt bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrages dem Kollegen eigenverantwortlich und zweifelsfrei die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten mitteilen; hierzu zähle insbesondere das Zustelldatum der anzufechtenden Entscheidung.
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