Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 433/21 ER

August 19, 2021

Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 433/21 ER

Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen

Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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Gründe:

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Der Antrag ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht werden, wobei der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (Krassney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4.Auflage, 3.Kapitel Rdn. 157). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch in der Sache und der Anordnungsgrund bezieht sich auf die Eilbedürftigkeit der Sache. Eine Sache ist nur dann eilbedürftig, wenn es bei Abwägung aller betroffener Interessen für den Antragsteller unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW, Beschluss vom 27.02.2008, Az. L 9 B 24/08 AS ER). Ein wesentlicher Nachteil liegt dann vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm die Vernichtung seiner Lebensgrundlage droht. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht mehr nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Schadet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BverfG, Beschluss vom 12.05.2005 Az. 1 V BvR 569/05).

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Der Anordnungsanspruch kann sich aus §§ 19, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 – 9 SGB II ergeben. Danach erhalten Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die (1) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2) erwerbsfähig sind, (3) hilfebedürftig sind und (4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

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Vorliegend begehrt die Antragstellerseite einen Mehrbedarf für den Kauf von FFP2 Masken.

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Anspruchsgrundlage könnte hier nur § 21 Abs. 6 SGB II sein. Danach besteht ein Anspruch an Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

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Diese Formulierung hat der Gesetzgeber wortwörtlich aus der entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 übernommen.

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Es muss ein besonderer Bedarf vorliegen. Dies heißt, dass der Bedarf des Leistungsbeziehers über den überdurchschnittlichen Bedarf hinausgehen muss. So hat auch das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass eine Sonderregelung geschaffen werden muss, die denjenigen berücksichtigt, der ein überdurchschnittlichen Bedarf hat (BVerG, am angegebenen Ort, RdNr.208).

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Vorliegend begehrt die Antragstellerseite Corona-Schutzmasken.

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Diese benötigt zurzeit jeder, insbesondere auch jeder SGB II-Leistungsbezieher. Ein besonderer, überdurchschnittlicher Bedarf liegt damit nicht vor.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe aus § 114 ZPO.

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