Steuerermäßigung wegen Unterbringung im Pflegeheim
Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Steuermäßigung für Aufwendungen, die ihm wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen kann.
Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20%, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Finanzamt und Finanzgericht gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht.
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des BFH kommt ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelt, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheide die Steuerermäßigung dagegen aus.
Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.
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