Testament, gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Februar 8, 2016

Viele Bürger haben auch in fortgeschrittenem Alter noch immer keine letztwillige Verfügung errichtet. Sie schieben es vor sich her, verdrängen das Thema, haben Angst vor den Kosten oder hegen eine unnötige Scheu vor dem Gang zum Anwalt. Das ist gefährlich. Sie überlassen es damit dem Zufall, wer ihr Vermögen nach ihrem Tode einmal erhält. Es können Personen zum Erbe gelangen, die nicht erwünscht sind. Personen, die Ihnen lieb und teuer sind, erhalten dagegen vielleicht nichts oder zu wenig. Es entstehen Erbengemeinschaften, die schwer auseinanderzudividieren und streitbefangen sind. Auch bei der Erbschaftsteuer kann es zu manch böser Überraschung kommen. Daher sollten Sie jetzt Vorsorge treffen. Sie sollten Ihr Lebenswerk nicht in die Hände des Zufalls legen. Testament, gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag stehen zur Auswahl. Doch woher wissen Sie, was für Ihren speziellen Fall das Richtige ist?

Das Einzeltestament

Herr Müller ist verwitwet und kinderlos. Er hat 2 Schwestern. Mit der einen versteht er sich gut. Sie kümmert sich auch um ihn. Mit der anderen Schwester liegt er im Streit. Die Schwestern verstehen sich auch untereinander nicht. Den Kindern der zweiten, ungeliebten Schwester würde Herr Müller gerne eine Unterstützung für die Ausbildung zukommen lassen. Anwalt Pfiffig berät Herrn Müller. Er erklärt ihm, dass ohne letztwillige Verfügung nach gesetzlicher Erbfolge die beiden Schwestern gemeinsam Erbinnen werden würden. Es entstünde eine Erbengemeinschaft. Die zerstrittenen Schwestern müssten dann untereinander das Erbe aufteilen. Anwalt Pfiffig rät zu einem Testament. Die beliebte Schwester wird zur alleinigen Erbin eingesetzt. Die ungeliebte Schwester erhält nichts. Ihr steht auch kein Pflichtteil zu. Die Kinder dieser Schwester erhalten im Testament Vermächtnisse über namhafte Geldbeträge. Dabei achtet Anwalt Pfiffig auch darauf, dass bei allen Bedachten möglichst wenig Erbschaftsteuer entsteht. Herr Müller ist nun überzeugt, dass es richtig war, Anwalt Pfiffig aufzusuchen. Er kann nun wieder ruhig schlafen.

Nachfolge beim Unternehmen

Schlossermeister Emsig ist erst 30. Er ist der Meinung, dass er in seinem Alter noch kein Testament benötigt. Emsig verstirbt jung durch einen Autounfall. Es entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen der Ehefrau und den minderjährigen Kindern. Für die Kinder schaltet sich nun bei wichtigen Entscheidungen um deren Erbe das Vormundschaftsgericht ein. Die Unternehmensnachfolge war nicht geregelt. Frau Emsig ist mit der Leitung der Schlosserei überfordert. Die Korrespondenz mit dem Vormundschaftsgericht kostet zusätzlich Zeit. Die Schlosserei geht in Insolvenz. Was lernen wir daraus: Unternehmer sollten stets, so jung sie auch sein mögen, Vermögensnachfolge und Unternehmensnachfolge vorausschauend für die Zukunft regeln.

Das gemeinschaftliche Testament

Die Eheleute Schmidt haben das Rentenalter erreicht. Sie besitzen ein schmuckes Familienwohnheim, sonst jedoch kein nennenswertes weiteres Vermögen. Die Eheleute haben Angst, dass nach dem Tod eines Ehegatten der Überlebende mit den Kindern wird teilen müssen. Der eine Sohn hat selbst gebaut und braucht Geld. Mit der Ehefrau des anderen Sohnes verstehen sich die Schmidts nicht. Da kein nennenswertes Geldvermögen zur Abfindung der Kinder vorhanden ist, müsste der überlebende Ehegatte im schlimmsten Fall das Haus verkaufen, um die Kinder auszuzahlen. Das ist für die Schmidts eine Horrorvorstellung. Sie wollen auf keinen Fall noch im hohen Alter ihr Haus verlassen müssen. Anwalt Pfiffig rät zu einem gemeinschaftlichen Testament, Ehegattentestament, hier in der Form des sogenannten Berliner Testamentes. Die Eheleute Schmidt setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erben des Längstlebenden werden die Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Um die Söhne davon abzuhalten, nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil einzufordern, baut Anwalt Pfiffig eine Pflichtteilsstrafklausel ein: Dasjenige Kind, welches in diesem Fall den Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Elternteils einfordert, wird auch nach dem Tode des Längstlebenden auf die Hälfte gesetzt. Damit verhindert Anwalt Pfiffig, dass der Plan, dem überlebenden Ehegatten den Verbleib im geliebten Familienwohnheim zu sichern, an den Pflichtteilsansprüchen der Kinder scheitert. Jenes Kind, das nach dem Tode des ersten Elternteiles Kasse machen will, bestraft sich dann für den zweiten Todesfall selbst. Wenn beide Söhne indes Ruhe bewahren, bis auch der überlebende Ehegatte verstorben ist, erhalten sie am Ende das gesamte Vermögen der Eltern.

Frau Schmidt schreibt den Entwurf von Anwalt Pfiffig in eigener Handschrift ab, zeichnet persönlich unter Angabe von Ort und Datum. Herr Schmidt schreibt dahinter, dass dies auch sein letzter Wille sei und zeichnet ebenfalls unter Angabe von Ort und Datum. Danach geben die Schmidts das Testament in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes. So wird es vor Vernichtung oder Verlust geschützt und es ist sichergestellt, dass es im Todesfalle zeitnah eröffnet und den Beteiligten zugestellt wird. Die Schmidts sind erstaunt, mit welch geringem Aufwand und geringen Kosten es gelungen ist, sicherzustellen, dass der überlebende Ehegatte seinen gewohnten Lebenszuschnitt wird beibehalten können.

Erbvertrag

Herr Magnus und Frau Schlicht sind beide geschieden und leben seit einigen Jahren zusammen. Beide haben Kinder aus der jeweiligen ersten Ehe, die derzeit mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Herr Magnus will, dass Frau Schlicht ihn einmal beerbt. Nach deren Tode sollen allerdings seine Kinder aus erster Ehe erben. Frau Schlicht hat ähnliche Vorstellungen. Sie vertrauen sich zwar gegenseitig, aber sie wollen rechtsverbindlich geklärt haben, dass nach dem Tode des Lebenspartners dann auch die eigenen Kinder etwas erhalten. Anwalt Pfiffig rät zum Erbvertrag. Ein gemeinschaftliches Testament können nämlich nur Eheleute errichten. Durch den notariell zu beurkundenden Erbvertrag, den Anwalt Pfiffig entwirft, setzen sich Herr Magnus und Frau Schlicht gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erben des Längstlebenden werden die Kinder von Magnus und Schlicht aus erster Ehe zu gleichen Teilen. Durch die erbvertragliche Bindung ist der Überlebende gehindert, diese Regelungen noch einmal abzuändern und zuletzt doch die eigenen Kinder zu bevorzugen.

Diese Darstellung konnte natürlich nur einen ersten Überblick bieten. Das BGB hält in seinem 5. Buch, dem Erbrecht eine Fülle von Regelungen bereit, die es jedem von Ihnen ermöglichen werden, Ihre ganz persönlichen Vorstellungen hinsichtlich Ihrer Vermögensnachfolge optimal zu gestalten. Jeder Fall ist anders. Das Leben verläuft nicht nach einem Musterbuch. Ihre letztwillige Verfügung sollten sie daher unbedingt von einem im Erbrecht versierten Rechtsanwalt gestalten lassen. Der kleinste Fehler, den Sie als juristischer Laie gar nicht erkennen können, kann ansonsten katastrophale Folgen in Form von streiterzeugenden Unklarheiten oder Steuernachteilen zur Folge haben.

 

Selbstverständlich stehe ich Ihnen wie gewohnt bei Bedarf gern mit Rat und Tat zur Seite.

 

Beste Empfehlungen,

Ihr Rechtsanwalt Andreas Krau

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