Treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts bei einvernehmlicher Änderung des Darlehensvertrages

Juni 6, 2019

Treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts bei einvernehmlicher Änderung des Darlehensvertrages

Das KG hat entschieden, dass sich der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens dann nicht auf einen erklärten Widerruf berufen kann, wenn er ungeachtet seiner Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages diesen nachfolgend im Einvernehmen mit der Bank im Wege einer Konditionenanpassung geändert hat.

Die Kläger hatten mit der Beklagten, einer Bank, einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen. Im Mai und Juni haben sie den Widerruf hinsichtlich ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten erklärt. Im Dezember 2016 haben die Parteien sodann eine Konditionsanpassung im Hinblick auf den Darlehensvertrag abgeschlossen. Hiernach sollen alle weiteren Bestimmungen des dem jeweils genannten Darlehenskonto zugrunde liegenden Darlehensvertrages einschließlich aller Nachträge unverändert bestehen bleiben, sofern sie nicht mit der Konditionsanpassungsvereinbarung abgeändert würden.

Das KG Berlin hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass die Kläger nunmehr im Hinblick auf den darin zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach einer Fortführung der Darlehensverträge zu geänderten Konditionen daran gehindert sind, sich darauf zu berufen, der Darlehensvertrag habe sich durch ihre Widerrufserklärungen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, aus dem die Beklagte die Zahlung von Nutzungsentschädigung schulde. Zutreffend habe das LG Berlin die Unterzeichnung der Konditionsanpassungsverträge als ein bestätigendes Festhalten an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages angesehen, zumal sich die Kläger Rechte aus dem bereits zuvor erklärten Widerruf nicht vorbehalten haben. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger die Annahme der Konditionsanpassungsverträge in Kenntnis des Streits um die Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärung erklärt und ausdrücklich das Angebot auf Fortführung des Darlehens zu geänderten Bedingungen unter Fortbestand der nicht abgeänderten weiteren Bestimmungen angenommen haben.

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