Umfang der Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments

Mai 13, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Juli 1982 – 1 Z 34/82
Umfang der Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments
1. Die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments hat sich nach dem Tode des Erstversterbenden auf alle letztwilligen Verfügungen dieses Erblassers zu erstrecken, gleichviel ob sie gültig oder ungültig oder durch sein Vorversterben gegenstandslos geworden sind. Verfügungen des Überlebenden, die sich nicht sondern lassen, sind mit zu eröffnen.
2. Den Beteiligten, die als gesetzliche Erben des Erstversterbenden in Betracht kommen, ist grundsätzlich der gesamte Inhalt der letztwilligen Verfügungen des Erstverstorbenen – auch der nicht sonderungsfähigen – zu eröffnen; ihren Belangen gebührt gegenüber dem Interesse des Überlebenden an der Geheimhaltung seiner letztwilligen Verfügungen bis zu seinem Tode der Vorrang.
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 1.März 1982 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Am … verstarb in … im Alter von 73 Jahren der zuletzt in … wohnhaft gewesene Kraftfahrzeugmeister … (Erblasser). Seiner am 1.8.1931 geschlossenen Ehe mit … geb. Ebner (Beteiligte zu 1) entstammen die Söhne P – geb. … –, M – geb. … – und R – geb. … – (Beteiligte zu 2) bis 4).
2. Mit Ehe- und Erbvertrag vom 16.7.1931 – GRNr. … des Notars F … in … – hatten der Erblasser und seine (künftige) Ehefrau für die Dauer der Ehe allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart (Nr. II), den überlebenden Eheteil jeweils zum alleinigen Vertragserben des zuerst versterbenden Eheteils bestimmt und verschiedene Vermächtnisse ausgesetzt (Nr. III). In einem Erbvertragsnachtrag vom 10.12.1966 – URNr. … des Notars Dr. H … in … – wiederholten die Ehegatten M und P … zunächst die gegenseitige Erbeinsetzung im Vertrag vom 16.7.1931 und hoben sodann sämtliche im Erbvertrag enthaltene Vermächtnisbestimmungen auf.
Am 17.12.1980 errichteten sie ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament mit nachstehendem Wortlaut:
„Unser Testament!
Nach unserem Ableben!
Universalerbe ist unser Sohn
R, geb. …
Er muß an seine Brüder abtreten:
1. M geb. … Das Waldgrundstück mit Bestand 1 1/2 Tgw. hinter der Grotte und 2/3 vom Barvermögen
2. P, geb. … Das Gartengrundstück Flnr. … südlich gelegen (also die Hälfte in der Mitte gemessen) von Westen nach Osten nach Skizze
Vom restlichen Bargeld müssen die Beerdigungskosten bezahlt werden und dann die Hälfte muß R seinem Bruder P geben.
Die Erben sind verpflichtet jährlich je eine hl. Messe zu zahlen.
Die Grabpflege bleibt auf dem Haus 169 (R)

Eure Eltern: M …
M …“
Zum Nachlaß gehört im wesentlichen der Anteil des Erblassers am Gesamtgut; sein Wert beträgt nach Abzug der Verbindlichkeiten ca. 114 000 DM.
3. In der Nachlaßverhandlung vor dem Amtsgericht – Nachlaßgericht – Günzburg am 15.12.1981 lagen dem Gericht der Erbvertrag vom 16.7.1931 sowie der Nachtrag hierzu vom 10.12.1966 vor; beide Urkunden wurden nach Eröffnung den anwesenden Beteiligten zu 1) bis 3) verkündet. Die Beteiligte zu 1) erklärte die Annahme der Erbschaft; einen Erbscheinsantrag stellte sie nicht.
Am 26.1.1982 lieferte die Beteiligte zu 1) an das Nachlaßgericht das gemeinschaftliche Testament vom 17.12.1980 ab. Sie beantragte, es auf den Tod des Erblassers nicht zu eröffnen. Zur Begründung führte sie an, sie sei an der Geheimhaltung dieses letzten Willens interessiert, der nur Bestimmungen für den zweiten Erbfall enthalte; der Familienfriede wäre gestört, wenn ihre Söhne bereits jetzt erfahren würden, wer das Haus im Werte von 185 000 DM erhalten solle.
Mit Beschluß vom 26.1.1982 lehnte das Nachlaßgericht (Rechtspfleger) diesen Antrag ab und ordnete die Eröffnung des Testaments vom 17.12.1980 in vollem Umfang an. Dagegen legte die Beteiligte zu 1) an demselben Tage Erinnerung ein, der vom Rechtspfleger und vom Richter nicht abgeholfen wurde. Letzterer legte sie dem Landgericht Memmingen als Beschwerde zur Entscheidung vor. Das Landgericht wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit Beschluß vom 1.3.1982 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 4.3.1982 durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Günzburg eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie ihr Ziel, die Eröffnung des Testaments vom 17.12.1980 zu verhindern, weiter verfolgt.
II.
1. Die – an keine Frist gebundene – weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs.1 Satz 1, Abs.4, § 21 Abs.2 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs.4 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1981, 266/267).
Das sonach zulässige Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das rechtsgültig errichtete gemeinschaftliche Testament vom 17.12.1980 sei in „Wir-Form“ abgefaßt. Die Verfügungen des Erblassers und der Beteiligten zu 1) ließen sich nicht sondern, sie seien untrennbar miteinander verbunden. Deshalb müsse der Inhalt des Testaments insgesamt eröffnet und verkündet werden. Einer möglichen Störung des Familienfriedens hätte durch eine andere Abfassung des Testaments Rechnung getragen werden müssen.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung war, da sie der Rechtspfleger erlassen hatte, die Erinnerung zulässig (§ 3 Nr.2 c, § 11 Abs.1 Satz 1 RpflG); diese war nach der Nichtabhilfe durch den Richter vom Landgericht als Beschwerde zu behandeln (§ 11 Abs.2 RpflG, § 19 FGG). Die Zulässigkeit dieser Erstbeschwerde hat die Beschwerdekammer, was vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1981, 30/32), zutreffend bejaht; sie hat dabei auch die Beschwerdeberechtigung (§ 20 Abs.1 FGG) der Beteiligten zu 1) ohne Rechtsirrtum angenommen. Gegen die Anordnung des Nachlaßgerichts, von einem gemeinschaftlichen Testament auch seine Verfügungen zu eröffnen, ist der überlebende Ehegatte beschwerdeberechtigt (KG Recht 1930 Nr.434; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11.Aufl. RdNr.42, Jansen FGG 2.Aufl. RdNr.59 a.E., je zu § 20).
b) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Eröffnung und Verkündung des Testaments vom 17.12.1980 seinem ganzen Inhalt nach für geboten erachtet.
aa) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind nach § 2273 Abs. 1 BGB die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Diese Bestimmung setzt also voraus, daß beim Tode des zuerst verstorbenen Ehegatten dessen Verfügungen zu eröffnen sind; sie besagt nicht etwa, daß Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments von denen des anderen Teils absondern lassen. Denn der überlebende Ehegatte hat ein berechtigtes Interesse daran, daß seine Verfügungen nicht vor seinem Tode bekannt werden (RGZ 150, 315/319; KGJ 31 A, 365/366; MünchKomm RdNr.1, Palandt BGB 41.Aufl. Anm.2, je zu § 2273 BGB; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 2.Aufl. § 40 III 4 b).
Die beiderseitigen Verfügungen lassen sich dann voneinander sondern, wenn sie in selbständigen, auch äußerlich auseinandergehaltenen Sätzen getroffen sind (Soergel/Siebert BGB 10.Aufl. § 2273 RdNr.3), sofern sie sich auch sprachlich in einer solchen Weise voneinander trennen lassen, daß die Verfügungen des zuerst Verstorbenen ihrem Inhalt nach ohne die Verfügungen des Überlebenden verständlich bleiben (BGB-RGRK 12.Aufl. § 2273 RdNr.4). Eine Untrennbarkeit der Verfügungen beider Ehegatten besteht jedoch regelmäßig in den Fällen, in denen die Verfügungen sprachlich zusammengefaßt sind, insbesondere wenn die Ehegatten in der Mehrheitsform gemeinschaftlich verfügt („Unser Testament! Nach unserem Ableben!“) oder ausdrücklich auf Verfügungen des anderen Teils Bezug genommen haben (MünchKomm RdNr.2, Palandt Anm.2 a, je zu § 2273 BGB; BGB-RGRK aaO).
Danach muß die Eröffnung und Verkündung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tode des Erstversterbenden ausnahmslos auf alle von ihm herrührenden oder mitherrührenden Verfügungen erstrecken, gleichviel ob sie als gültig oder ungültig oder als durch den Tod dieses Teils gegenstandslos geworden anzusehen sind; dies gilt auch dann, wenn sie zugleich nicht sonderungsfähige Verfügungen des Überlebenden enthalten (RGZ 150, 315/320; KG OLGZ 1979, 269/272; OLG Hamm Rpfleger 1974, 155 und 1981, 486; OLG Hamburg NJW 1965, 1969; Staudinger BGB 10./11.Aufl. RdNr.3, BGB-RGRK RdNr.6, MünchKomm RdNr.3, je zu § 2273 BGB; Soergel/Siebert, Palandt, je aaO; vgl. auch Haegele Rpfleger 1968, 139/141 ff.). Das Eröffnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch dafür geeignet, über die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen zu befinden.
bb) Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung diese Grundsätze berücksichtigt.
Zutreffend geht es davon aus, daß es sich bei dem Testament vom 17.12.1980 um ein eigenhändig rechtswirksam errichtetes gemeinschaftliches Ehegattentestament (§§ 2247, 2267 BGB) handelt. Auch die Annahme des Landgerichts, die darin getroffenen Verfügungen der überlebenden Ehefrau ließen sich hier nicht von denen ihres verstorbenen Ehemannes sondern, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Testamentsurkunde ist mit „Unser Testament!“ überschrieben. Die Verfügungen der Ehegatten haben ihren Ausdruck in denselben Sätzen gefunden. Sowohl die in der Mehrheitsform („Nach unserem Ableben!“; „… unser Sohn“) abgefaßte Einsetzung des Sohnes R zum „Universalerben“ als auch die Zuwendungen an die Söhne M und P stellen gleichermaßen letztwillige Verfügungen des Erblassers und der überlebenden Beteiligten zu 1) dar. Wenn ein Ehegatte, wie hier, die vom anderen getroffenen letztwilligen Verfügungen mitunterzeichnet, so will er damit in aller Regel zum Ausdruck bringen, daß er auch für seine Person Verfügungen treffen will, die denen des anderen Ehegatten entsprechen. Aus der Mitunterzeichnung ergibt sich dann eine gemeinschaftliche Erklärung (Soergel/Siebert RdNr.2, Palandt Anm.3, je zu § 2267 BGB). Daß die Verfügungen im Testament vom 17.12.1980 von jedem der Ehegatten zugleich auch für seinen Überlebensfall gewollt sind, folgt einmal aus ihrer sprachlichen Zusammenfassung und ergibt sich aus den Eingangs- und Schlußworten: „Nach unserem Ableben!“ „Eure Eltern“. Bilden sonach die beiderseitigen Verfügungen eine formelle Einheit, so besteht für das Nachlaßgericht nach dem Tode des Erblassers die Verpflichtung zur Eröffnung und Verkündung (Palandt § 2260 BGB Anm.2) des ganzen Testamentsinhalts an die Beteiligten.
cc) Dem Interesse der Beteiligten zu 1) als überlebender Ehefrau an der Geheimhaltung ihres eigenen letzten Willens brauchte das Landgericht demgegenüber selbst im Hinblick auf eine mögliche Störung des Familienfriedens für den Fall der Eröffnung und Verkündung des ganzen Testaments keinen Vorrang einzuräumen. Für diese Auffassung sprechen trotz der hiergegen im Schrifttum geltend gemachten Bedenken (vgl. Haegele Rpfleger 1968, 137/141 ff. und 1977, 207; Lützeler NJW 1966, 58) schon der Wortlaut und der Sinn des § 2273 Abs.1 BGB. Darüber hinaus kann die Bekanntgabe der vom Erblasser getroffenen Verfügungen – auch soweit sie gegenstandslos geworden sein sollten – an die Beteiligte zu 2) bis 4) für die Wahrung ihrer Rechte von erheblicher Bedeutung sein.
Die drei Söhne des Erblassers kommen als seine gesetzlichen Erben in Betracht. Es ist für sie daher wesentlich zu erfahren, ob sie als Erben des letztversterbenden Ehegatten eingesetzt oder nicht eingesetzt sind; denn sie können vor die Frage gestellt sein, ob ein Anfechtungsgrund (§§ 2078 ff. BGB) gegeben ist; außerdem müssen sie sich unter Umständen darüber schlüssig werden, ob sie den Pflichtteil nach dem verstorbenen Erblasser fordern sollen (RGZ 150, 315/319; OLG Frankfurt OLGZ 1977, 401/402 = Rpfleger 1977, 206/207). Des weiteren kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten im Erbvertrag nebst Nachtrag zusammen mit den späteren gemeinschaftlichen Verfügungen im Testament vom 17.12.1980 sich als einheitliche gemeinschaftliche Verfügung darstellen (vgl. hierzu: BayObLGZ 1965, 53/56; BayObLG Rpfleger 1980, 283 m.Nachw.; Senatsbeschlüsse vom 9.3.1980 – BReg. 1 Z 82/80 – = BayObLGZ 1981, 69 ff. – insoweit nicht abgedruckt – und vom 29.4.1982 – BReg. 1 Z 11/82 –; Palandt § 2267 BGB Anm.6) mit der Folge, daß möglicherweise ein „Berliner Testament“ (§ 2269 BGB) vorliegt oder aber die Einsetzung des Sohnes Reinhold abweichend von der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2269 BGB als Nacherbeneinsetzung nach dem überlebenden Ehegatten auszulegen ist; in Erwägung zu ziehen ist hierbei nicht zuletzt auch, daß im Testament alle Söhne als „Erben“ angesprochen werden („Die Erben sind verpflichtet, …“); dies kann zur Prüfung der Frage Anlaß geben, ob nicht auch den Beteiligten zu 2) und 3) neben dem Beteiligten zu 4) die Rechtsstellung als Erben (Schlußerbe oder Nacherbe) zukommt. Aus alledem folgt ein berechtigtes Interesse der Beteiligten zu 2) bis 4) daran, Kenntnis von allen letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu erhalten. Denn nur so können sie entscheiden, was sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte unternehmen wollen.
Die gleichzeitige Eröffnung der nicht sonderungsfähigen Verfügungen des Überlebenden zugunsten der Schlußbedachten ist eine notwendige Folge des Eröffnungsgebots in Bezug auf alle Verfügungen des Erstverstorbenen. Hiergegen können auch im Blick auf Art.2 Abs.1 GG durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken (so: Lützeler aaO) nicht erhoben werden (KG OLGZ 1979, 269/272). Mögen die Belange der Beteiligten zu 1) durch die Bekanntgabe der von ihr getroffenen Verfügungen berührt werden, so sind doch auch die Belange der übrigen Beteiligten als gesetzliche Erben des Erstverstorbenen – aus den oben dargelegten Gründen – zu berücksichtigen. Ihnen gebührt selbst bei Berücksichtigung des Interesses der überlebenden Ehefrau an der Geheimhaltung ihrer letztwilligen Verfügungen bis zu ihrem Tode der Vorrang. Der Umstand, daß bei der Eröffnung des Testaments auch die nichtaussonderungsfähigen Verfügungen des Überlebenden bekannt werden, ist die Folge der gewählten Testamentsform. Wie das Landgericht richtig betont, hätten die Ehegatten, um eine Bekanntgabe der Verfügungen, die sie für den zweiten Erbfall getroffen haben, wegen ihrer Untrennbarkeit schon beim ersten Erbfall zu vermeiden, eine andere Abfassung (etwa in besonderen, getrennten Urkunden) wählen müssen (Staudinger § 2273 BGB RdNr.4). Das Testamentseröffnungsverfahren ist im übrigen nach geltendem Recht – insbesondere angesichts der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers – auch nicht dazu bestimmt und geeignet zu prüfen, ob im Einzelfall die umfassende Unterrichtung der als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen erforderlich ist (KG OLGZ 1979, 269/273; OLG Hamm Rpfleger 1974, 155/156 und 1981, 486).
dd) Der Hinweis der Rechtsbeschwerdeführerin auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 8.3.1976 in OLGZ 1977, 401 ff. vermag das Ergebnis des landgerichtlichen Beschlusses nicht in Frage zu stellen. In jenem Fall war die letztwillige Verfügung des Erblassers voll eröffnet. Dazu stand fest, daß der Antragsteller, der über den gesamten Inhalt des Erbvertrages unterrichtet zu werden begehrte, das Testament nicht anfechten wollte und den Pflichtteil schon geltend gemacht hatte. Deshalb wurde vom OLG Frankfurt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag verneint. Im übrigen vertritt auch das OLG Frankfurt die Ansicht, daß das Interesse der gesetzlichen Erben zu erfahren, ob sie als Erben des letztverstorbenen Ehegatten eingesetzt oder nicht eingesetzt sind, Vorrang vor dem Bedürfnis des überlebenden Ehegatten an der Geheimhaltung seiner Verfügungen hat (vgl. die Anmerkung von Haegele zu der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 8.3.1976 in Rpfleger 1977, 207).
Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 70, 173 ff. = NJW 1978, 633 f. = Rpfleger 1978, 92 ab, in der ausgesprochen ist, daß diejenigen Personen, denen nach dem Inhalt der Verfügung von Todes wegen eindeutig nur der Längstlebende ein Vermächtnis zugewendet hat, bei der Eröffnung des Testaments nach dem Tode des zuerst Verstorbenen nicht die Beteiligtenstellung nach § 2262 BGB haben. Dem dort gegebenen Sachverhalt zufolge waren nach dem Tode des Erstverstorbenen dessen gesetzliche Erben bereits über den Testamentsinhalt unterrichtet, so daß diese Frage nicht zur Entscheidung stand. Somit war auch eine Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs.2 FGG nicht geboten.
4. Da sich die weitere Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie zurückzuweisen.
Zu einer Kostenentscheidung bestand kein Anlaß (Keidel/Kuntze/Winkler § 13 a FGG RdNr.16).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.