Umfang der Informationspflicht des Maklers bei Immobilienkauf

Mai 28, 2019

Umfang der Informationspflicht des Maklers bei Immobilienkauf

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Makler dem Erwerber keine falschen Vorstellungen vermitteln darf und die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft oder den Vertragspartner richtig sein müssen.

Letztlich wurde in dem Verfahren einem Makler vorgeworfen, er habe den Erwerber nicht oder zumindest nicht ausreichend aufgeklärt und ihm nicht die erforderlichen Informationen zukommen lassen. Geltend gemacht wurden Schadensersatzansprüche, der Makler sah eine solche Vertragsverletzung von seiner Seite nicht, er rechtfertigte sich u.a. damit, dass er hier nur Informationen, die ihm der Eigentümer der Immobilie zur Verfügung gestellt habe, weitergegeben habe.

Das OLG Brandenburg hat eine Vielzahl von Grundsätzen aufgestellt, die im Wesentlichen beinhalten, dass der Makler dem Erwerber keine falschen Vorstellungen vermitteln darf und die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft oder den Vertragspartner richtig sein müssen. Ebenso hat das Oberlandesgericht festgelegt, dass der Makler es dem Käufer gegenüber deutlich machen muss, wenn er nicht seine eigenen Informationen weiter gibt, für die er auch einstehen möchte, sondern er nur (ggf. ungeprüfte) Informationen des Verkäufers weitergibt. Falls dem Makler wesentliche Informationen fehlen oder er diesbezüglich unsicher ist, so muss er auch dies offenlegen.

All dies soll letztlich dazu führen, dass der potentielle Erwerber in die Lage versetzt wird, sich auch über die Qualität der Informationen ein Bild zu machen und zu entscheiden, ob er den Angaben vertraut oder aber weitere Auskünfte diesbezüglich einholt.

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