BGH, Urteil vom 18. Oktober 1961 – V ZR 192/60
Umfang des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten umfaßt auch Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen des Erblassers.
Dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten unterliegen auch Veräußerungen des Erblassers, die den Verdacht einer verschleierten (gemischten) Schenkung aufkommen lassen. Die Auskunft muß sich auf alle Vertragsbedingungen erstrecken, deren Kenntnis wesentlich ist für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Die Eidesleistung kann, ebenso wie die Auskunftserteilung, in mehreren Teilakten über jeweils einen anderen Auskunftsgegenstand erfolgen: eine Pflicht zur Wiederholung des freiwillig geleisteten Teileides besteht nicht. Doch muß die Eidesleistung auch dahin gehen, daß die Summe der Teilauskünfte die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellt.
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