Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen Preisgeldern

Dezember 6, 2018

Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen Preisgeldern

Der BFH hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Pferderennen nicht umsatzsteuerbar ist, wenn dem Eigentümer der Rennpferde lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird und hat sich damit zugleich der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen, wonach die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt.

Etwas anderes gelte lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt werde, so der BFH.

Der Streitfall betraf eine GmbH, deren Zweck u.a. im Kauf und Verkauf sowie der Ausbildung von Pferden bestand. Sie erklärte Umsätze aus Verkaufserlösen und Preisgeldern und machte Vorsteuern aus dem Kauf von Pferden, eines LKW nebst Anhänger sowie eines Pkw geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge.
Das Finanzgericht hatte die Klage unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen abgewiesen.

Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hat das Urteil aufgehoben.

Nach Auffassung des BFH ist das Finanzgericht bei seiner Entscheidung noch von der Umsatzsteuerbarkeit aller Umsätze aus der Teilnahme an Pferderennen sowie einer hierauf beruhenden Unternehmerstellung der GmbH ausgegangen. Im zweiten Rechtsgang werde das Finanzgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die von der GmbH erklärten Umsätze aus Pferderennen in voller Höhe auf (nicht steuerbare) Preisgelder entfallen oder ob darin auch steuerbare Antrittsgelder enthalten seien.

Das Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung für die Steuerbarkeit von ähnlichen Tätigkeiten, die mit ungewisser Entgelterwartung ausgeübt werden. Dazu gehöre auch die Teilnahme an Pokerturnieren (BFH, Urt. v. 30.08.2017 – XI R 37/14 – BFHE 259, 175 – Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne).

Vorinstanz
FG Hannover, Urt. v. 06.10.2015 – 16 K 254/14

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