Unzulässigkeit einer an Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in Allgemeinen Bausparbedingungen

August 3, 2018

Das OLG Stuttgart hat über die Zulässigkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest entschieden und die angegriffene Klausel beanstandet, da sie den Bausparer unangemessen benachteiligt.

Die beklagte Bausparkasse verwandte in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen folgende Klausel:
„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (…)
b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“

Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. griff diese im Wege einer Verbandsklage an und rügte, die Klausel sei unwirksam; u.a. benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, indem sie von einem gesetzlichen Leitbild abweiche. Sie dürfe daher nicht verwendet werden.
Das LG Stuttgart hatte der Klage stattgegeben und die Bausparkasse unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Stuttgart keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts benachteiligt die angegriffene Klausel den Bausparer unangemessen. Da die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse, anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpfe, verkürze sie bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise. Sie eröffne der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten.

Das OLG Stuttgart hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

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