Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. März 2022 – Kommission/Portugal (Umgebungslärm)
(Rechtssache C‑687/20)(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2002/49/EG – Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken – Art. 7 Abs. 2 – Strategische Lärmkarten – Art. 8 Abs. 2 – Aktionspläne – Art. 10 Abs. 2 – Anhang VI – Informationen aus den strategischen Lärmkarten – Zusammenfassungen der Aktionspläne – Versäumnis der fristgerechten Übermittlung an die Europäische Kommission“
1. Umwelt – Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Richtlinie 2002/49 – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung strategischer Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken – Pflicht zur Übermittlung der Informationen aus den strategischen Lärmkarten an die Kommission – Vertragsverletzung
(Richtlinie 2002/49 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 10 Abs. 2 und Anhang VI)
(vgl. Rn. 38, 39, Tenor 1)
2. Umwelt – Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Richtlinie 2002/49 – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung strategischer Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken – Pflicht zur Übermittlung der Informationen aus den strategischen Lärmkarten an die Kommission – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit dem Fehlen einer durch Umgebungslärm belästigten Bevölkerung – Unzulässigkeit
(Richtlinie 2002/49 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 sowie Anhang VI)
(vgl. Rn. 40-47, 52-55, 57, Tenor 1)
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Verbindung mit Anhang VI dieser Richtlinie verstoßen, dass sie weder strategische Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen PT_a_rd00410, PT_a_rd00458, PT_a_rd00460, PT_a_rd00462 und PT_a_rd00633 noch Aktionspläne für die Ballungsräume von Amadora und Porto sowie für die im Anhang dieses Urteils genannten Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken ausgearbeitet hat und der Europäischen Kommission weder die durch strategische Lärmkarten noch die durch die Zusammenfassungen dieser Aktionspläne bereitgestellten Informationen übermittelt hat.
2.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
1 ABl. C 62 vom 22.2.2021.
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