Verfassungsbeschwerde gegen Einstufung als „Sperrgrundstück“ nicht zur Entscheidung angenommen
Beschluss vom 30. April 2020
1 BvR 2376/19
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verwaltungsgerichte haben die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen. Sie stufen das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers als sogenanntes „Sperrgrundstück“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, da das Grundstück nur zur Abwehr des Vorhabens erworben worden sei, und haben der Klage den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt.
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