Verletzung von Artikel 8 EMRK

Juni 9, 2020

Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 17080/07)

Verletzung von Artikel 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens), da dem mutmaßlichen biologischen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses vorenthalten wurde.

URTEIL

STRASSBURG

15. September 2011

Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache S. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern
Dean Spielmann, Präsident,
Karel Jungwiert,
Boštjan M. Zupančič,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Ann Power
und Angelika Nußberger
sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 23. August 2011
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17080/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der Beschwerdeführer“), am 4. April 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er durch die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit dem Jungen F. – dessen leiblicher Vater er zu sein behauptet – sowie Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Jungen zu versagen, in seinen Rechten nach Artikel 8 der Konvention verletzt worden sei.

4. Am 4. Januar 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Am 8. März 2010 ermächtigte er nach Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung Herrn und Frau H., die rechtlichen Eltern des Jungen F., als Drittbeteiligte am schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen. Herr und Frau H. wurden von Herrn W. Heinz, Rechtsanwalt in Heidelberg, vertreten. Der Gerichtshof beschloss auch, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1).

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

5. Der 1958 geborene Beschwerdeführer ist in F. wohnhaft.

A. Der Hintergrund des Falles

6. Ab 2001 lebten die Eheleute Herr und Frau H. an unterschiedlichen Wohnorten, da Herr H. im Vereinigten Königreich arbeitete, wohingegen Frau H. in Deutschland blieb. Das Ehepaar hat eine 1997 geborene Tochter. Im Mai 2002 gingen Frau H. und der Beschwerdeführer eine Beziehung ein. Im Juni 2003 wurde Frau H. schwanger.

7. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er der Vater des ungeborenen Kindes sei und dass die Geburt von ihm und Frau H. geplant gewesen sei. Dies wurde von der Regierung und den Drittbeteiligten bestritten.

8. Im September 2003 verließ Frau H. den Beschwerdeführer und zog anschließend ins Vereinigte Königreich um, um dort mit ihrem Ehemann zusammenzuleben.

9. Am 25. November 2003 gab der Beschwerdeführer vor dem Kinder- und Jugendamt der Stadt H. ein Vaterschaftsanerkenntnis für das ungeborene Kind ab.

10. Am 6. März 2004 brachte Frau H. ihren Sohn F. im Vereinigten Königreich zur Welt. Herr und Frau H. leben seitdem im Vereinigten Königreich; sie erziehen F. zusammen mit ihrer Tochter. Sie erkannten an, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von F. sein könne. Sie behaupteten aber, dass Herr H. genauso gut der leibliche Vater sein könne, da es zur maßgeblichen Zeit auch zwischen ihnen zu Intimkontakten gekommen sei. Letzteres wird vom Beschwerdeführer bestritten. Die Eheleute zogen es im Interesse ihres familiären Zusammenlebens vor, die Vaterschaft nicht überprüfen zu lassen.

B. Das in Rede stehende Verfahren

1. Das Verfahren vor dem Amtsgericht

11. Am 20. Oktober 2005 wies das Amtsgericht Fulda die Anträge des Beschwerdeführers vom 24. August 2004 zurück, mit denen er zwei Mal pro Monat Umgang mit F. und regelmäßige Auskünfte über die Entwicklung des Jungen beantragt hatte.

12. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer behaupte, der leibliche Vater von F. zu sein. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, dass er und Frau H. – die zu jener Zeit eine Scheidung in Betracht gezogen habe – geplant hätten, ein Kind zu bekommen. Als Frau H. schwanger geworden sei, habe der Beschwerdeführer sie als Vater des Kindes zu ihren ärztlichen Untersuchungen begleitet. Herr und Frau H. hatten ihrerseits nicht bestritten, dass zur maßgeblichen Zeit eine intime Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau H. bestanden habe. Frau H. habe jedoch nicht geplant, ein Kind zu bekommen, und Herr H. könne genauso gut der leibliche Vater von F. sein.

13. Das Amtsgericht befand, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er der leibliche Vater von F. wäre, nicht zu dem Personenkreis gehöre, dem ein Umgangs- und Auskunftsrecht nach § 1684 oder § 1685 BGB zustehe (siehe Rdnrn. 32 und 33). Er habe kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB, da er nicht der rechtliche Vater von F. sei. Nach § 1592 BGB (siehe Rdnr. 35) sei Herr H., der Ehemann der Kindesmutter, der rechtliche Vater des Jungen. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer vor dem Jugendamt sei nach § 1594 Abs. 2 BGB nicht wirksam, da die Vaterschaft des Herrn H. Vorrang habe (siehe Rdnr. 36). Auch sei er nicht berechtigt, die Vaterschaft von Herrn H. anzufechten, da die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 BGB nicht erfüllt seien (siehe Rdnr. 37). Das Recht, die Vaterschaft des Herrn H. anzufechten, habe er nicht, weil zwischen Herrn H. und dem mit Herrn und Frau H. zusammenlebenden F. eine sozial-familiäre Beziehung bestehe.

14. Das Amtsgericht befand weiterhin, dass der Beschwerdeführer auch keinen Umgangsanspruch nach § 1685 Abs. 2 BGB habe. Er mache zwar geltend, der leibliche Vater von F. zu sein; ob das tatsächlich zutreffe, sei jedoch unklar. Darüber hinaus sei er keine enge Bezugsperson des Kindes und habe keine sozial-familiäre Beziehung zu ihm. Die Tatsache, dass Frau H. und der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge geplant hätten, ein Kind zu bekommen und zusammenzuleben, ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit mit Frau H. oder dem Kind zusammengelebt. Vielmehr habe das Kind seit seiner Geburt bei dem verheirateten Ehepaar Herr und Frau H. gelebt. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, eine sozial-familiäre Beziehung zu F. aufzubauen.

2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht

15. Am 9. Februar 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ohne die Parteien persönlich anzuhören, die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie seinen Antrag auf Einräumung der Befugnis, F. zu besonderen Anlässen Geschenke machen zu dürfen, zurück.

16. Das Oberlandesgericht bestätigte die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Beschwerdeführer kein Umgangs- und Auskunftsrecht nach den §§ 1684 und 1686 BGB habe (siehe Rdnr. 34), da diese Rechte den gesetzlich legitimierten Eltern vorbehalten seien. Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB sei jedoch Herr H., der zur Zeit der Geburt von F. mit Frau H. verheiratet gewesen sei, der rechtliche Vater von F. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer ändere daran nichts, da diese nicht wirksam sei (§ 1594 Abs. 2 BGB).

17. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein Umgangs- und Auskunftsrecht nach § 1685 BGB. Es bestehe keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und F., denn der Beschwerdeführer habe F. bisher nicht einmal zu Gesicht bekommen, geschweige denn eine Beziehung zu ihm begründet.

18. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass sich aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (siehe Rdnr. 30) und aus Artikel 8 der Konvention keine weitergehenden Rechte für den Beschwerdeführer herleiten ließen. Es sei nicht einmal gesichert, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von F. sei. Die Vaterschaft könne jedoch nur in einem gesonderten Verfahren und unter bestimmten Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer aller Voraussicht nach nicht erfüllen könne, geklärt werden. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er der leibliche Vater von F. wäre, kein Umgangs- und Auskunftsrecht, da er keine sozial-familiäre Beziehung zu F. habe. Die Rechtssache Keegan ./. Irland, in welcher der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Rechte von leiblichen Vätern, die noch keine sozial-familiäre Beziehung mit ihren Kindern aufgebaut hätten, gestärkt habe, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Sachverhalt in diesem Fall, in dem die Kindesmutter das Kind zur Adoption freigegeben habe, sei mit dem des vorliegenden Falles nicht vergleichbar, da die Interessen aller Beteiligten gegeneinander abgewogen werden müssten. Im vorliegenden Fall könne das Recht des Beschwerdeführers als leiblicher Vater keine stärkere Kraft haben als der Schutz der Familie, der Mutter und des Kindes gemäß Artikel 6 Abs. 2 GG (siehe Rdnr. 30). Angesichts dieses Interessenkonflikts müsse alles vermieden werden, was das Vertrauen des Kindes zu seiner Familie erschüttern könne. Es sei besser, wenn F. in seinem Familienverband aufwachsen könne, ohne über die problematischen Verhältnisse seiner Herkunft Kenntnis zu erlangen.

19. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 zugestellt.

20. Am 18. April 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

21. In seiner Verfassungsbeschwerde vom 14. März 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er durch die Beschlüsse der Familiengerichte, mit denen ihm der Umgang mit seinem Kind und Auskünfte über dessen Lebenssituation versagt worden seien, insbesondere in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 6 GG und Artikel 8 der Konvention sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 GG (siehe Rdnr. 29) und nach den Artikeln 8 und 14 der Konvention verletzt worden sei. Er vertrat die Ansicht, dass es als Voraussetzung für ein enges Verbundenheitsgefühl eines leiblichen Vaters zu seinem Kind und das damit verbundene Umgangs- und Auskunftsrecht ausreiche, wenn der Vater bereit sei, Verantwortung für sein Kind zu übernehmen. Andernfalls hätte die Kindesmutter das Recht, jeglichen Kontakt zwischen Vater und Kind zu unterbinden. Dieser Kontakt jedoch sei, genau wie das Wissen um seine Herkunft, im Interesse des Kindes. Der Beschwerdeführer trug weiterhin vor, dass die Familiengerichte durch ihre Weigerung, Feststellungen darüber zu treffen, ob er der leibliche Vater von F. sei, und indem sie nicht im Hinblick auf seinen konkreten Fall und durch Beweiserhebung geprüft hätten, ob sein Umgang mit F. dem Kindeswohl dienlich wäre, unverhältnismäßig in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens eingegriffen hätten. Darüber hinaus sei er durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf sein Umgangs- und Auskunftsrecht im Vergleich zu Vätern von ehelich und außerehelich geborenen Kindern sowie im Vergleich zu Müttern, Großeltern und Geschwistern diskriminiert worden.

22. Am 20. September 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1337/06). Es befand, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, da sie jedenfalls unbegründet sei.

23. Soweit der Beschwerdeführer gerügt habe, die Familiengerichte hätten die Vaterschaft von F. nicht festgestellt, sei die Beschwerde auf Grund der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte die Vaterschaft von Herrn H. in einem gesonderten Verfahren nach § 1600 Abs. 1 BGB vor Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde anfechten müssen.

24. Soweit der Beschwerdeführer gerügt habe, dass die Familiengerichte seine Ansprüche auf Umgang mit F. und Auskunft über ihn zurückgewiesen hätten, seien seine Rechte nach Artikel 6 Abs. 1 oder 2 und Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt worden.

25. Das in Artikel 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht schütze diejenigen Personen, welche die Elternverantwortung trügen, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründe. Im vorliegenden Fall werde also Herr H. und nicht der Beschwerdeführer durch diese Bestimmung geschützt. Weder § 1684 noch § 1686 BGB, die das Umgangs- und Auskunftsrecht nur für die rechtlichen Eltern vorsähen, noch die Entscheidungen der Familiengerichte, die auf diese Bestimmungen gegründet seien, verletzten demnach Artikel 6 Abs. 2 GG.
26. Auch die Entscheidungen der Familiengerichte, mit denen ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers aus § 1685 Abs. 2 BGB zurückgewiesen worden sei, hätten seine Rechte nach Artikel 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Artikel 6 Abs. 1 schütze die Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind, soweit zwischen ihnen eine soziale Beziehung bestehe, die darauf beruhe, dass der Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen habe. Umgekehrt reiche der Wunsch des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters, Verantwortung zu tragen oder eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind entstehen zu lassen, nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 6 Abs. 1 GG zu fallen. Da zu keiner Zeit eine sozial-familiäre Beziehung zwischen F. und dem Beschwerdeführer bestanden habe, stehe die Entscheidung der Familiengerichte, dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu versagen, in Einklang mit Artikel 6 Abs. 1 GG.

27. Des Weiteren begründe allein der Umstand, dass der mutmaßliche leibliche Vater im Gegensatz zur leiblichen Mutter kein Umgangsrecht mit dem Kind habe, nicht die Annahme einer willkürlichen Entscheidung der Familiengerichte und verstoße demnach nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG.

28. Die Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 zugestellt.

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG

A. Innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis

1. Bestimmungen des Grundgesetzes

29. Nach Artikel 3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1); Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Abs. 2).

30. Artikel 6 GG, soweit maßgeblich, lautet:
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

2. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
a) Bestimmungen über Umgang mit einem Kind und Auskunft über ein Kind
31. Die elterliche Sorge schließt das Recht ein, den Umgang des Kindes zu bestimmen (§ 1632 Abs. 2 BGB).
32. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist umgekehrt zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (§ 1684 Abs. 3 BGB). Es kann dieses Recht einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann anordnen, dass das Umgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, z. B. eines Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins, ausgeübt werden darf (§ 1684 Abs. 4 BGB).

33. Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. § 1685 Abs. 2 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung sieht ferner für enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht vor, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. § 1684 Abs. 3 und 4 BGB gilt sinngemäß (siehe § 1685 Abs. 3 BGB).

34. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
b) Bestimmungen über die Vaterschaft

35. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3).
36. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB).
37. Die Vaterschaft kann angefochten werden. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nrn. 1 und 2 besteht, die Mutter, das Kind und der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Nach § 1600 Abs. 2 BGB kann Letzterer die Vaterschaft desjenigen Mannes, der nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB der rechtliche Vater des Kindes ist, jedoch nur anfechten, wenn er der leibliche Vater des Kindes ist und wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB, so ist die Vaterschaft durch das Familiengericht festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB).

B. Rechtsvergleichung

38. Eine 23 Mitgliedstaaten erfassende Studie des Gerichtshofs ergab, dass es unter den Europaratsmitgliedern keine einheitliche Herangehensweise an die Frage gibt, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein biologischer Vater (der nicht nur ein Samenspender ist) ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat, wenn der rechtliche Vater ein anderer ist.

39. In einer beträchtlichen Anzahl von Staaten (darunter Bosnien und Herzegowina, Estland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Portugal, Russland, Slowenien, Spanien sowie die Ukraine) muss ein biologischer Vater zur Wahrung seiner Umgangsrechte mit einem Kind, das von einer mit ihrem Ehemann zusammenlebenden Frau geboren wurde, zunächst – in bestimmten Fällen innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne – die bestehende Vaterschaftsvermutung anfechten. In diesen Staaten, wie auch in allen anderen untersuchten Ländern, gilt laut Gesetz die Vermutung, dass ein von einer verheirateten Frau innerhalb einer bestehenden Ehe geborenes Kind auch das Kind ihres Ehemannes ist. Wurde der biologische Vater als (rechtlicher) Vater des betreffenden Kindes anerkannt, so hat er, nach Maßgabe des Kindeswohls, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind wie jeder andere nicht sorgeberechtigte Elternteil.

40. Gemäß einem von der Regierung vorgelegten Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. vom März 2010, in das neben Deutschland siebzehn weitere Mitgliedstaaten des Europarats einbezogen wurden, gilt Gleiches in Griechenland. Die in Frankreich und Spanien geltenden Bestimmungen wurden in diesem Gutachten jedoch abweichend interpretiert. Der Beschwerdeführer trug vor, dass es in verschiedenen anderen Ländern, beispielsweise in Aserbaidschan, Litauen, der Republik Moldau, Norwegen, San Marino und Serbien, einem biologischen Vater möglich sei, die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters anzufechten, und zwar unter weniger strengen Voraussetzungen als in Deutschland (zu den Untersuchungsergebnissen des Gerichtshofs bezüglich Aserbaidschan siehe Rdnrn. 41 und 43). Er stellte die von der Regierung vorgelegte rechtsvergleichende Analyse allgemein in Frage, da die Rechtslage von lediglich siebzehn der siebenundvierzig Mitgliedstaaten des Europarats nicht als repräsentativ angesehen werden könne.

41. Laut Untersuchung des Gerichtshofs könnte in einer beträchtlichen Anzahl von Europaratsmitgliedstaaten ein biologischer Vater hingegen unter Umständen, die denen der vorliegenden Individualbeschwerde entsprechen, diese Vaterschaftsvermutung nicht anfechten (siehe insbesondere Aserbaidschan, Belgien, Finnland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Monaco, die Niederlande, Polen, die Slowakei, die Schweiz und Ungarn). In diesen Ländern besteht für biologische Väter keine Anfechtungsberechtigung, und zwar entweder unter keinen Umständen oder zumindest nicht, sofern die Mutter noch mit ihrem Ehemann zusammenlebt (im Hinblick auf Letzteres siehe geltendes Recht in Belgien und Luxemburg).

42. Laut dem von der Regierung vorgelegten Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht gilt Gleiches auch in Dänemark, Liechtenstein, Österreich, Schweden, der Tschechischen Republik und der Türkei.

43. In diesen Mitgliedstaaten kann der biologische Vater nur als Dritter, nicht als Elternteil, Umgang beantragen. In einigen dieser Staaten (Aserbaidschan, Finnland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Polen und Ungarn) hat der biologische Vater aber selbst als Dritter kein Recht, Umgang zu beantragen, da in den Rechtsordnungen nur Umgangsrechte für rechtliche Eltern und (teilweise) für andere Verwandte vorgesehen sind.

44. Laut diesem Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht gewährt das Gesetz dem biologischen Vater in Liechtenstein und der Tschechischen Republik ebenfalls keine Möglichkeit, ein Umgangsrecht zu beanspruchen.

45. In den übrigen vom Gerichtshof untersuchten Ländern, in denen ein biologischer Vater die Vaterschaftsvermutung nicht anfechten kann (Belgien, Lettland, Monaco, Niederlande, Slowakei und Schweiz), müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit diesem Vater Umgang gewährt wird, sofern der Umgang dem Kindeswohl dient. Gemäß Artikel 375bis des belgischen Zivilgesetzbuchs muss „ein besonderes affektives Verhältnis […] zum Kind“ nachgewiesen werden, gemäß Artikel 181 § 3 des lettischen Zivilgesetzbuchs muss der Vater mit dem Kind über einen längeren Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben. In Monaco kann ein Richter einem Dritten – wenn es dem Kindeswohl dient – Umgang gewähren, ohne dass dies an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wäre (vgl. Artikel 300 des monegassischen Zivilgesetzbuchs). In den Niederlanden kann Dritten (einschließlich bloßen Samenspendern), wenn eine enge persönliche Beziehung zwischen ihnen und dem Kind besteht, gemäß Artikel 1:377f und 1:377a Abs. 3 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ein Umgangsrecht eingeräumt werden, sofern dies nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft. Artikel 25 Abs. 5 des slowakischen Familiengesetzbuchs sieht vor, dass dem biologischen Vater ein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, wenn er als dem Kind „nahestehend“ angesehen wird (aus dem von der Regierung vorgelegten Gutachten geht hervor, dass auch in Schweden eine ähnliche Bestimmung existiert) und gemäß Artikel 274a des schweizerischen Zivilgesetzbuchs kann beim Vorliegen außerordentlicher Umstände der Anspruch auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden (laut dem von der Regierung vorgelegten Gutachten gilt die gleiche Bedingung auch in der Türkei).

46. Laut dem von der Regierung vorgelegten Gutachten ergibt sich aus § 20 des dänischen Gesetzes über die elterliche Verantwortung ein Umgangsrecht nur für die nächsten Angehörigen, mit denen das Kind eng verbunden ist, und nur sofern die Eltern keinen oder nur in äußerst begrenztem Umfang Umgang mit dem Kind haben. Das Gutachten legt außerdem dar, dass nach § 148 Abs. 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs von Österreich ein biologischer Vater ein Besuchsrecht erhalten kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. RÜGE BEZÜGLICH DER VERWEIGERUNG DES UMGANGS MIT F. UND DER AUSKUNFT ÜBER IHN

47. Der Beschwerdeführer rügte; dass er durch die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, mit denen ihm der Umgang mit seinem Sohn sowie Auskünfte über dessen persönliche Verhältnisse versagt worden seien, in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. Er brachte ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die maßgeblichen Tatsachen bezüglich seiner Beziehung zu seinem Sohn, insbesondere die Vaterschaft, und die Frage, ob der Umgang dem Wohl des Kindes diene, nicht ausreichend untersucht und somit Artikel 8 i. V. m. Artikel 6 der Konvention verletzt hätten.

48. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge allein nach Artikel 8 zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, […].
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

49. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.

A. Zulässigkeit

1. Die Vorbringen der Regierung

50. Die Regierung vertrat die Ansicht, dass die Individualbeschwerde unzulässig sei. Sie trug vor, dass der Beschwerdeführer zu dem in Rede stehenden Verfahren insgesamt fünf Individualbeschwerden beim Gerichtshof erhoben habe. Bei seinen ersten vier Beschwerden vom 1. September 2004, 22. Dezember 2005, 21. März 2006 und 30. Mai 2006 habe er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht entsprechend dem Erfordernis nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft. Diese Beschwerden seien erhoben worden, als die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten noch nicht abgeschlossen gewesen seien und noch bevor der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt habe. Was seine fünfte Individualbeschwerde angehe, so habe er nicht nachgewiesen, dass er die in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention festgelegte Sechs-Monats-Frist eingehalten habe. Das auf den 4. April 2007 datierte Original seiner Beschwerdeschrift sei erst am 11. April 2007 beim Gerichtshof eingegangen und er habe nicht nachgewiesen, dass die Beschwerde fristgerecht per Fax beim Gerichtshof eingetroffen sei. Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Anwalt des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 zugestellt worden sei, sei die Sechs-Monats-Frist für die Erhebung einer Individualbeschwerde am 4. April 2007 abgelaufen.

51. Die Regierung brachte ferner vor, dass die Individualbeschwerde insoweit unzulässig sei, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte hinsichtlich seiner Kenntnisse auf Abstammung des F. geltend mache. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich kein gesondertes Verfahren nach § 1600 Abs. 2 BGB angestrengt (siehe Rdnr. 37). Entsprechend habe das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde in dieser Hinsicht ausdrücklich als unzulässig verworfen. Auch könne der Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass ein derartiges Verfahren die Regelung des Umgangs übermäßig verzögert hätte; das Umgangsverfahren habe er erst ein halbes Jahr nach F.’s Geburt angestrengt. Außerdem bestritt die Regierung, dass ein Statusverfahren aussichtslos gewesen wäre, da der § 1600 BGB in der geänderten Fassung noch nicht Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung gewesen sei.

2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

52. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Individualbeschwerde vom 4. April 2007 an diesem Tag, und somit innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention, per Fax beim Gerichtshof eingegangen sei. Hilfsweise machte er geltend, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht und eine Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main keine wirksamen Rechtsbehelfe gewesen seien, die hätten ausgeschöpft werden müssen.

53. Im Hinblick auf die Behauptung der Regierung, er habe den Rechtsweg nicht erschöpft, da er die Vaterschaft von Herrn H. nicht in einem gesonderten Verfahren nach § 1600 BGB angefochten habe, trug der Beschwerdeführer vor, dass die Regierung nicht nachgewiesen habe, dass ein derartiges Verfahren ein wirksamer Rechtsbehelf sei, den er ausschöpfen müsse. Wie von den Familiengerichten überzeugend festgestellt worden sei, wäre ein derartiges Verfahren aussichtslos gewesen, da Herr H. in einer sozial-familiären Beziehung mit F. lebte. Überdies sei es, wie in der Begründung der innerstaatlichen Gerichte explizit ausgeführt, unerheblich gewesen, ob er der leibliche Vater von F. sei oder nicht. Sein Umgangs- und Auskunftsbegehren sei, selbst unter der Annahme, dass er der biologische Vater von F. wäre, wegen der fehlenden sozial-familiären Beziehung zwischen ihm und F. zurückgewiesen worden. Jedenfalls habe er als leiblicher Vater von F. nur eine Regelung des Umgangs mit ihm und Auskünfte über die persönliche Entwicklung des Jungen erreichen wollen. Er habe nicht beabsichtigt, im Wege eines gesonderten Statusverfahrens F.’s rechtlicher Vater zu werden; überdies hätte das eine Entscheidung in Bezug auf seinen Antrag auf Umgang mit F. ungebührlich verzögert. Dieser Weg hätte im Erfolgsfall das Ende der rechtlichen Vaterschaft von Herrn H. bedeutet, was möglicherweise nicht F.’s Wohl entsprochen hätte.

3. Würdigung durch den Gerichtshof

54. Der Gerichtshof stellt fest, dass die hier in Rede stehende und der Regierung übermittelte Individualbeschwerde die Beschwerde vom 4. April 2007 ist. Sie betraf das Umgangs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Hinblick auf F. und wurde erhoben, nachdem dem Anwalt des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugestellt worden war. Die Individualbeschwerde ging laut Verfahrensakte am 4. April 2007 per Fax (und anschließend am 11. April 2007 auch als Postsendung) beim Gerichtshof ein. Folglich wurde die Individualbeschwerde nach der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs in Bezug auf das Umgangs- und Auskunftsbegehren erhoben. Sie wurde auch unter Einhaltung von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Anwalt des Beschwerdeführers erhoben. Die diesbezüglichen Einwendungen der Regierung sind daher zurückzuweisen.

55. Der Gerichtshof nimmt den weiteren Einwand der Regierung zur Kenntnis, demzufolge die Individualbeschwerde insoweit unzulässig sei, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte hinsichtlich seiner Kenntnisse auf Abstammung des F. geltend mache. Nach Ansicht der Regierung hätte der Beschwerdeführer zur Klärung dieser Angelegenheit ein gesondertes Verfahren nach § 1600 Abs. 2 BGB anstrengen müssen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Verfahren die Einräumung eines Umgangs- und Auskunftsrechts im Hinblick auf F. begehrte. Nur vor diesem Hintergrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass die innerstaatlichen Gerichte, um den Sachverhalt aufklären und über seine Anträge entscheiden zu können, u. a. hätten feststellen müssen, ob er tatsächlich F.´s leiblicher Vater sei. Mit dem in Rede stehenden Verfahren beabsichtigte er demnach nicht, als der rechtliche Vater von F. anerkannt zu werden – worauf ja Verfahren nach § 1600 BGB abzielen.

56. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer dennoch verpflichtet gewesen wäre, vor seinem Antrag auf Gewährung von Umgangs- und Auskunftsrechten in Bezug auf F. ein Statusverfahren anzustrengen, eng mit dem wesentlichen Inhalt seiner Beschwerde nach Artikel 8 und dem Umfang seiner Rechte aus diesem Artikel verbunden ist. Daher verbindet er den Einwand der Regierung in diesem Punkt mit der Prüfung der Begründetheit der Rechtssache.

57. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Rüge nicht nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet oder aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

B. Begründetheit

1. Die Stellungnahmen der Parteien

a) Der Beschwerdeführer
i) Stellungnahme zu der Frage, ob ein Eingriff stattgefunden hat
58. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, die Beziehung zwischen F. und ihm als seinem leiblichen Vater stelle Familienleben im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention dar. Er trug vor, er habe eine längere Beziehung mit der Mutter von F., Frau H., geführt, und zwar von Mai 2002 bis September 2003. Frau H. habe ihm mitgeteilt, dass ihre Ehe zerbrochen sei und dass ihr Ehemann im Vereinigten Königreich mit einer neuen Partnerin zusammenlebe. Frau H. und er hätten abwechselnd bei ihm und bei ihr gewohnt. Sie hätten das Kind F. geplant. Der Beschwerdeführer habe Frau H. zu vier ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft begleitet und Frau H. habe ihn anderen gegenüber, auch gegenüber ihren Eltern und Schwiegereltern, als den Vater des Kindes vorgestellt. Er habe die Vaterschaft für das ungeborene Kind bereits am 25. November 2003 anerkannt. Auch habe er auf seinen Wunsch hin einige Fotos von F. bekommen.
59. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das von ihm beabsichtigte Familienleben in jedem Fall unter den Schutz von Artikel 8 fallen würde, da ihn die rechtlichen Eltern des Kindes daran gehindert hätten, eine enge persönliche Beziehung zu dem Jungen aufzubauen. Unter diesen Umständen reiche es aus, dass er vor und nach der Geburt echtes Interesse an dem Kind gezeigt habe, indem er eine gemeinsame Zukunft mit der Mutter und dem Kind geplant, die Vaterschaft vor der Geburt des Kindes anerkannt und Umgang mit sowie Auskünfte über das Kind begehrt habe.
60. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die Art der Beziehung zwischen ihm und Frau H. nicht hinreichend geklärt hätten. Diese habe sich von ihrem Ehemann, der mit einer anderen Frau zusammenlebte, getrennt und beabsichtigt, sich scheiden zu lassen. Überdies hätten es die Gerichte unterlassen, zu klären, ob er der leibliche Vater von F. sei, obwohl sie diesen Umstand im Hinblick auf die Frage, ob er eine familiäre Beziehung zu F. habe, für relevant gehalten hätten. Diese Unterlassung habe auch einen Eingriff in sein durch Artikel 8 geschütztes Recht auf Achtung seines Privatlebens dargestellt (er verwies auf Nylund ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27110/95, ECHR 1999-VI; und Mikulić ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 53176/99, ECHR 2002-I). Seiner Ansicht nach seien die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet, in Umgangsverfahren die Abstammung zu klären, wenn diese von den rechtlichen Eltern angezweifelt werde.
ii) Stellungnahme zu der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt war

61. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8 nicht nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere sei er nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen.

62. § 1685 Abs. 2 BGB sei von den innerstaatlichen Gerichten unverhältnismäßig ausgelegt und angewendet worden, da man ihm den Umgang mit seinem Kind verwehrt habe, ohne zu prüfen, ob dieser Umgang dem Wohl des Kindes dienen würde. Hier verwies er auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache A. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 20578/07, 21. Dezember 2010), in der der Gerichtshof festgestellt habe, dass ein biologischer Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind habe, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes diene. Dem Beschwerdeführer zufolge hätten die innerstaatlichen Gerichte bei dem Verfahren keine Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen vorgenommen und dem bestehenden Familienverband absoluten Vorrang eingeräumt, was unverhältnismäßig sei. Sie hätten nicht berücksichtigt, dass Umgangskontakte mit dem leiblichen Vater für die persönliche Identität und Entwicklung des Kindes grundsätzlich notwendig seien.

63. Daher sei die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit und Auskünfte über F. zu verweigern, nicht hinreichend begründet. Sie hätten die Auffassung vertreten, dass einem biologischen Vater, der sein Kind nie gesehen habe, ungeachtet der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls keinesfalls Umgang mit dem Kind gewährt werden sollte. Die Frage, ob der Umgang dem Wohl des Kindes diene, sei jedoch unter den Umständen des Falles zu prüfen und könne nicht durch standardisierte rechtliche Vermutungen ersetzt werden.

64. Ferner bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der Regierung, wonach eine rechtsvergleichende Analyse ergeben habe, dass die Bestimmungen des deutschen Rechts das Recht biologischer Väter auf Umgang mit ihren Kindern gebührend schützten und dass das Kindeswohl keine andere Lösung rechtfertige. Er war der Ansicht, dass das deutsche Recht dem leiblichen Vater eine bedeutend schwächere Stellung einräume als die in den meisten europäischen Staaten geltenden Bestimmungen (siehe auch Rdnr. 40). Die Ergebnisse eines im März 2010 im Auftrag der Regierung erstellten Gutachtens des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht seien nicht überzeugend und nicht repräsentativ für die Rechtslage in Europa (siehe auch Rdnr. 40).

65. Überdies bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der Regierung, demzufolge Umgangskontakte mit dem leiblichen Vater sich nicht generell positiv auf das Kindeswohl auswirken würden, wie die Regierung unter Berufung auf ein von ihr in der Rechtssache A. in Auftrag gegebenes allgemeines psychologisches Gutachten des Sachverständigen K. geltend gemacht habe. Er war der Ansicht, dass Umgangskontakte zwischen ihm und F. dem Wohl des Jungen dienen würden, da er ein Interesse an dem Kind habe und dieses ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung habe. Die fortgesetzte Verschleierung seiner Abstammung könne vielmehr einen Vertrauensverlust gegenüber seinen rechtlichen Eltern nach sich ziehen. Da F.´s Abstammung beiden rechtlichen Elternteilen bereits vor seiner Geburt bekannt gewesen sei, bestehe nicht die Gefahr, dass Umgangskontakte zwischen F. und dem Beschwerdeführer die Familie H. oder ihren Ruf bedrohen würden, schließlich hätten sowohl Herr H. als auch Frau H. eine außereheliche Beziehung gehabt.
b) Die Regierung
i) Stellungnahme zu der Frage, ob ein Eingriff stattgefunden hat

66. Die Regierung vertrat die Ansicht, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden sei. Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Umgang mit F. und Auskunft über ihn hätten keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens dargestellt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtssachen Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99; und H. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33375/03, 18. März 2008) brachte die Regierung vor, dass sich aus der rein biologischen Vaterschaft ohne enge persönliche Beziehung keine Rechte gemäß Artikel 8 Abs. 1 ableiten ließen. Im vorliegenden Fall würde F. mit seiner Mutter und seinem rechtlichen Vater in einem stabilen Familienverband zusammenleben.

67. Überdies machte die Regierung (unter Verweis auf die Rechtssache Nylund, a. a. O; N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003; und H., a. a. O) geltend, dass der Gerichtshof zwar die Auffassung vertreten habe, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen könne, dies aber unter den Umständen der vorliegenden Individualbeschwerde nicht zutreffe. Die Regierung unterstrich, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von F. sei und dass das Kind Bestandteil der gemeinsamen Zukunftsplanung von Frau H. und dem Beschwerdeführer gewesen sei. Doch selbst wenn man dies annähme, reiche es nicht aus, dass er Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung zum Ausdruck gebracht habe.

68. Ferner vertrat die Regierung die Auffassung, dass der Umstand, dass die innerstaatlichen Gerichten es unterließen, festzustellen, ob der Beschwerdeführer der leibliche Vater von F. sei, keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Artikel 8 dargestellt habe. Die innerstaatlichen Gerichte seien für die Zwecke des Verfahrens davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer F.´s biologischer Vater sei, und hätten ihm den begehrten Umgang mit F. versagt, weil zwischen ihnen keine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, die Vaterschaft des Beschwerdeführers in dem in Rede stehenden Umgangsverfahren festzustellen, da der Beschwerdeführer ein gesondertes Statusverfahren (§ 1600 BGB, siehe Rdnr. 37) hätte anstrengen müssen.
ii) Stellungnahme zu der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt war

69. Selbst unter der Annahme, dass es durch die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang mit F. und Auskünfte über seine Entwicklung zu gewähren, zu einem Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 Abs. 1 gekommen sei, sei dieser Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt gewesen. Der behauptete Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers habe eine gesetzliche Grundlage in den §§ 1685 und 1686 BGB. Er diene dem legitimen Ziel, die Rechte und Freiheiten von F. und seinen rechtlichen Eltern, Herrn und Frau H., zu schützen.

70. Auch sei dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Die innerstaatlichen Gerichte hätten ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine sozialen Bindungen zu F. aufgebaut habe, die dazu führen könnten, dass Umgangskontakte zwischen ihnen dem Wohl des Kindes dienen würden, auf zutreffende und hinreichende Gründe gestützt. Die Regierung unterstrich, dass der Gerichtshof in der Rechtssache A. (a. a. O.) befunden habe, dass ein Mann, dessen biologische Vaterschaft unbestritten sei, ein Recht darauf habe, dass die innerstaatlichen Gerichte feststellten, ob Umgangskontakte mit seinem Kind dem Wohl des Kindes dienlich wären. In der vorliegenden Rechtssache werde die Vaterschaft des Beschwerdeführers jedoch von den rechtlichen Eltern angezweifelt. Würde man jedem Mann, der angebe, Vater eines ehelich geborenen Kindes zu sein, gestatten, die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen, könnte dies massiv in die Rechte der Mitglieder der rechtlichen Familie eingreifen. Überdies würden solche Begehren nicht zwangsläufig dem Kindeswohl dienen. In Fällen wie dem vorliegenden dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Grundrechte der unterschiedlichen Betroffenen fair gegeneinander abgewogen werden müssten.

71. Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 1592, 1594, 1600, 1684 und 1685 BGB einen Ausgleich der betroffenen widerstreitenden Interessen vorgenommen habe, der den Anforderungen aus Artikel 8 gerecht werde. Aus einer rechtsvergleichenden Analyse gehe hervor, dass diese Bestimmungen – im Vergleich zu dem in anderen europäischen Ländern geltenden Recht – das Recht biologischer Väter auf Umgang mit ihren Kindern gebührend schützten und dass das Kindeswohl keine andere Herangehensweise rechtfertige. Das deutsche Recht, das biologische Väter nicht unter allen Umständen vom Umgangsrecht mit ihren Kindern ausschließe, sondern ein solches Umgangsrecht nur gewähre, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem biologischen Vater und dem Kind bestehe und der Umgang dem Kindeswohl diene, entspreche den allgemeinen europäischen Standards in diesem Bereich.

72. In diesem Zusammenhang stützte sich die Regierung auf die Ergebnisse eines im März 2010 in ihrem Auftrag vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht erstellten Gutachtens, in dem die Umgangsrechte biologischer Väter in 17 anderen Mitgliedstaaten des Europarats analysiert wurden (siehe auch Rdnrn. 40, 42 und 44-46; das Gutachten war bereits in der Rechtssache A. – a. a. O. – vorgelegt worden).

73. Überdies hätten die innerstaatlichen Gerichte die Grundrechte aller Betroffenen fair gegeneinander abgewogen. Für das Wohl von Kindern sei es äußerst wichtig, nicht nur ihre Abstammung zu kennen, sondern vor allem zu verstehen, welcher Familie sie zugeordnet seien und wer als Mutter oder Vater Verantwortung für sie trage. Außerdem sei es gerechtfertigt, eine bestehende familiäre Beziehung zwischen den rechtlichen Eltern und dem Kind sowie die Ehe der rechtlichen Eltern zu schützen, indem dem biologischen Vater der Zugang zur rechtlichen Vaterschaft verwehrt werde. Es liege innerhalb des staatlichen Ermessenssielraums, zu entscheiden, dass die Interessen der Familie, der Mutter und des Kindes dem konkurrierenden Interesse des biologischen Vaters an Umgangskontakten in den Fällen vorgehen müssten, in denen Letzterer seine Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung lediglich durch die Äußerung des Wunsches nach einer gemeinsamen Zukunft mit dem von ihm gezeugten Kind zum Ausdruck gebracht habe. Gleiches gelte auch für das Begehren des biologischen Vaters, über die Entwicklung des Kindes unterrichtet zu werden.

74. In diesem Zusammenhang hob die Regierung hervor, dass sich Umgangskontakte zwischen einem leiblichen Vater und seinen Kindern nicht generell positiv auf das Kindeswohl auswirken würden; dies hänge von der individuellen familiären Situation ab. Die Regierung nahm auf die Ergebnisse eines allgemeinen psychologischen Gutachtens des Sachverständigen K. Bezug, das es für das Verfahren in der Rechtssache A. (a. a. O.) zu der Frage in Auftrag gegeben hatte, ob die Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgangsrecht leiblicher Väter mit ihren Kindern mit dem Kindeswohl vereinbar seien.

75. Entsprechend diesem Gutachten würden Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Elternteil, mit dem sie nicht zusammenlebten, in der Regel zur Belastung für die Kinder und dienten somit nicht ihrem Wohl, wenn es den betroffenen Eltern nicht gelinge, ihre Konflikte nach der Trennung zu begrenzen.Zudem gehe das vollständige Fehlen von Kontakten zum leiblichen Vater dem Sachverständigengutachten zufolge in der Regel nicht mit Beeinträchtigungen im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung des Kindes einher. Die deutschen Rechtsvorschriften, durch die einer bestehenden rechtlichen Familie generell Vorrang gegenüber den Rechten von biologischen Vätern eingeräumt werde, gewährleisteten demnach Stabilität und dienten dem Wohl des Kindes. Wenn es, wie vom Gerichtshof in der Rechtssache A. (a. a. O.) befunden, erforderlich wäre, das Kindeswohl unter den besonderen Umständen der Rechtssache zu prüfen, dann könnte das Verfahren – das der mutmaßliche biologische Vater möglicherweise aus Gründen anstrengt, die nichts mit dem Wohl des Kindes zu tun haben – eine Belastung für die rechtliche Familie darstellen.
c) Die Drittbeteiligten

76. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof bestritt Frau H., eine Scheidung erwogen und eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschwerdeführer geplant zu haben. Sie habe vorgehabt, nach Abschluss ihrer ärztlichen Ausbildung in das Vereinigte Königreich umzuziehen, und sie habe ihren Ehemann in der Zeit, in der sie an unterschiedlichen Wohnorten lebten, regelmäßig getroffen. Sie habe kein Kind mit dem Beschwerdeführer geplant und sie unterstrich, dass auch ihr Ehemann der Vater des Kindes sein könne. Sie habe den Beschwerdeführer einmal pro Woche getroffen. Der Beschwerdeführer habe sie auf seinen Wunsch hin zu zwei gynäkologischen Untersuchungen begleitet, sei aber nicht als ihr Lebensgefährte vorgestellt worden. Auch ihr Ehemann habe sie zu gynäkologischen Untersuchungen begleitet. F. sei nunmehr sechs Jahre alt und vollständig in die Familie H. integriert.

77. Frau H. war der Auffassung, dass Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und F. das Wohl des Kindes und das ihrer gesamten Familie, einschließlich ihres Ehemannes, ihrer Tochter und eines weiteren, 2007 geborenen Kindes gefährden und den guten Ruf der Familie beschädigen würden.

78. Die Drittbeteiligten schlossen sich der rechtlichen Stellungnahme der Regierung an.

2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Gab es einen Eingriff?

79. Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des „Familienlebens“ nach Artikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere faktische „familiäre“ Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben.
Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser „Familien”-Einheit (siehe Keegan ./. Irland, 26. Mai 1994, Rdnr. 44, Serie A Bd. 290; Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR 2004-IV; und Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).

80. Jedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein – d. h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten – nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a. a. O., Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische „familiäre Bindungen“ zu schaffen (siehe Kroon u. a. ./. die Niederlande, 27. Oktober 1994, Rdnr. 30, Serie A Bd. 297-C, und Lebbink, a. a. O., Rdnr. 36).

81. Ferner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem dann, wenn der Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (vgl. Pini u. a. ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nrn. 78028/01 und 78030/01, Rdnrn. 143 und 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das „Familienleben“ insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater entwickeln kann. Zu den maßgeblichen Kriterien für das tatsächliche und praktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen in diesen Fällen gehören unter anderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare Interesse des Vaters an dem Kind und sein Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe Rechtssachen Nylund; N.; Lebbink, Rdnr. 36; H.; und A., alle a. a. O.; und vergleiche Różański ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 55330/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006).

82. Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass Artikel 8 nicht nur das „Familienleben“, sondern auch das „Privatleben“ schützt. Traditionell haben die Konventionsorgane die Auffassung vertreten, dass enge Beziehungen, bei denen es sich nicht um „Familienleben“ handelt, grundsätzlich unter den Aspekt des „Privatlebens“ fallen (siehe Znamenskaya, a. a. O., Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Im Zusammenhang mit Verfahren über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft hat der Gerichtshof daher festgestellt, dass die Feststellung der rechtlichen Beziehung eines Mannes zu seinem rechtlichen oder vermeintlichen Kind zwar sein „Familienleben“ betreffen könnte, dieser Punkt aber offen bleiben kann, weil die Sache zweifelsohne das Privatleben des Mannes nach Artikel 8 betrifft, der wichtige Aspekte der Persönlichkeit von Menschen umfasst (siehe Rasmussen ./. Dänemark, 28. November 1984, Rdnr. 33, Serie A Bd. 87; Nylund, a. a. O.; Yildirim ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34308/96, 19. Oktober 1999; und Backlund ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 36498/05, Rdnr. 37, 6. Juli 2010).

83. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit F. sowie Auskünfte über dessen persönliche Verhältnisse zu versagen, keinen Eingriff in ein bestehendes „Familienleben“ des Beschwerdeführers mit F. im Sinne von Artikel 8 darstellt. Anders als beispielsweise im Fall A. (a. a. O., Rdnrn. 10, 59) ist strittig und in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten nicht festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der leibliche Vater von F. ist. In jedem Fall hat zwischen ihm und F. nie eine enge persönliche Beziehung bestanden, die als „gefestigtes Familienleben“ anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer hat bisher noch nie mit F. zusammengelebt oder ihn auch nur getroffen.

84. Der Gerichtshof muss daher prüfen, ob das beabsichtigte Familienleben des Beschwerdeführers mit F. unter Artikel 8 fällt. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung (siehe Rdnr. 81) kann dies ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Umstand, dass das Familienleben nicht hergestellt ist, nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Beziehung zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem biologischen Vater, deren natürliche Bindung unveränderlich ist, während ihre tatsächliche Beziehung aus praktischen oder rechtlichen Gründen von der Kindesmutter und, wenn sie verheiratet ist, von ihrem Ehemann bestimmt werden kann (siehe auch A., a. a. O., Rdnr. 60).

85. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung vorgebracht hat, der Beschwerdeführer habe kein gesondertes Verfahren nach § 1600 Abs. 2 BGB eingeleitet. In dem hier in Rede stehenden Umgangsverfahren stellten die innerstaatlichen Gerichte nicht fest, ob der Beschwerdeführer – der nach Aussage der Mutter ebenso wie ihr Ehemann der biologische Vater von F. sein könnte – der biologische Vater von F. ist. Sie stellten jedoch fest, dass das Umgangs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Hinblick auf F. selbst unter der Annahme, er sei der biologische Vater, wegen einer fehlenden sozial-familiären Beziehung zwischen ihm und F. zurückzuweisen sei (siehe Rdnrn. 13, 18 und 26).

86. Darüber hinaus ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft wirksam hätte anerkennen oder Herrn H.’s Vaterschaft wirksam hätte anfechten können, und dass es ihm somit möglich gewesen wäre, nicht nur als biologischer, sondern auch als rechtlicher Vater von F. anerkannt zu werden. Als rechtlicher Vater hätte er nach den (günstigeren) Bedingungen von § 1684 BGB, und nicht nur, wir hier geschehen, nach § 1685 BGB Umgang mit F. beantragen können. Nach den anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie sie zur maßgeblichen Zeit von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt wurden, war die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer am 25. November 2003 (siehe Rdnr. 9) nicht wirksam, da die Vaterschaft von Herrn F. Vorrang hatte (§ 1594 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, Herrn H.’s Vaterschaft anzufechten, da dieser mit F. zusammenlebte (§ 1600 Abs. 2 BGB). Dies wird durch die Feststellungen der Familiengerichte bestätigt (siehe Rdnrn. 13 und 18). In jedem Fall beabsichtigte der Beschwerdeführer in dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht, die rechtliche Position als F.’s Vater von Herrn H. zu übernehmen, worauf ja das gesonderte Verfahren nach § 1600 BGB abzielt, das der Beschwerdeführer nicht eingeleitet hat (siehe hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Rdnr. 23).

87. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer niemals Kontakt mit F., da Herr und Frau H., seine rechtlichen Eltern, die das Recht haben, über seinen Umgang mit anderen Personen zu entscheiden (§ 1632 Abs. 2 BGB, Rdnr. 31), seine Bitten, ihm Umgang zu gewähren, ablehnten. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass der Umstand, dass noch keine gefestigte familiäre Bindung zwischen F. und dem Beschwerdeführer bestanden hat, Letzerem nicht vorgeworfen werden kann.

88. Der Gerichtshof muss prüfen, ob tatsächlich enge persönliche Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und F. bestanden haben, so dass das beabsichtigte Familienleben unter Artikel 8 fällt (siehe Rdnr. 81). Ein maßgebliches Kriterium ist hierbei die Art der Beziehungen zwischen den (mutmaßlichen) biologischen Eltern. Obwohl der Beschwerdeführer und Frau H. nie zusammenzogen, ist unbestritten, dass sie, als Herr H. im Vereinigten Königreich wohnhaft war, ein Jahr und vier Monate lang eine Beziehung führten und diese Beziehung daher nicht bloß zufällig war.

89. Darüber hinaus muss der Gerichtshof insbesondere das Interesse des Beschwerdeführers an F. und sein Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt berücksichtigen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass – zumindest aus der Sicht des Beschwerdeführers – das Kind gemeinsam von ihm und Frau H. geplant war. Der Beschwerdeführer begleitete Frau H. zu mindestens zwei ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft. Darüber hinaus erkannte er bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft für das ungeborene Kind an. Nach F.’s Geburt erhielt er auf seinen Wunsch hin Fotos des Babys und strengte relativ bald, weniger als sechs Monate nach der Geburt des Kindes, ein Verfahren an, in dem er Umgang mit F. und Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse beantragte. Unter den Umständen des Falles, durch die der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, daran gehindert war, weitere Schritte zu unternehmen, um gegen den Willen der rechtlichen Eltern Verantwortung für F. zu übernehmen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er sein Interesse an F. hinreichend bekundet hat.

90. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die von dem Beschwerdeführer beabsichtigte Beziehung zu F. unter den Aspekt des „Familienlebens“ nach Artikel 8 fiel. Jedenfalls betraf die Feststellung der rechtlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und F. – d. h. die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Recht auf Umgang mit F. und auf Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse habe – einen wichtigen Teil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und damit sein „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8 Abs. 1, selbst wenn es sich dabei nicht um Familienleben handelte. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit und Auskünfte über F. zu versagen, stellte demnach einen Eingriff in sein Recht auf Achtung zumindest seines Privatlebens dar (siehe, sinngemäß, A., a. a. O., Rdnr. 62).

b) War der Eingriff gerechtfertigt?

91. Ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens einer Person stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.

92. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit und Auskünfte über F. zu versagen, gründete sich auf § 1684 i. V. m. §§ 1592, 1685 und 1686 BGB. Sie bezweckte das Wohl eines Ehepaars, Herr und Frau H., und der während ihrer Ehe geborenen (damals zwei) Kinder, die mit ihnen zusammenlebten und für die sie sorgten, und erging demnach zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten.

93. Hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, verweist der Gerichtshof auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten Grundsätze. Er hat zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren (siehe u. a. T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 70, ECHR 2001-V (Auszüge); und S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, ECHR 2003-VIII (Auszüge)). Er kann nicht zufriedenstellend beurteilen, ob diese Gründe „ausreichend“ waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes fair war und dem Beschwerdeführer den nach Artikel 8 erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ (siehe u. a. T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Rdnr. 72; und S., a. a. O., Rdnr. 66). Von entscheidender Bedeutung bei jeder Rechtssache dieser Art ist die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient (siehe u. a. Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 73); je nach seiner Art und Bedeutung kann das Kindeswohl den Interessen der Eltern vorangehen (siehe S., a. a. O., Rdnr. 66; und G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 43, 26. Februar 2004).

94. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist weiter zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Umgangsrechts oder der Auskünfte über die persönliche Entwicklung des Kindes wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u. a. Hokkanen ./. Finnland, 23. September 1994, Rdnr. 55, Serie A, Bd. 299-A; G., a. a. O., Rdnr. 41; und S., a. a. O., Rdnr. 62). Allerdings bedarf es bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch die innerstaatlichen Behörden einer strengen Prüfung, da sie die Gefahr bergen, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem Elternteil endgültig abgeschnitten werden (siehe u. a. E. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnrn. 48-49, ECHR 2000-VIII; S., a. a. O., Rdnrn. 62-63; und G. a. a. O., Rdnrn. 41-42). Die oben genannten Grundsätze müssen auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Versagung des Umgangs zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind sowie die Verweigerung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Jungen zumindest als Eingriff in das „Privatleben“ eingestuft werden (siehe sinngemäß A., a. a. O., Rdnr. 66).

95. In der vorliegenden Rechtssache nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte feststellten, dass der Beschwerdeführer, selbst unter der Annahme, er sei der leibliche Vater von F., nicht zu der Personengruppe gehöre, die ein Recht auf Umgang mit F. und auf Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Jungen habe. Er sei nicht der rechtliche Vater und auch keine enge Bezugsperson von F., weil zwischen den beiden nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe. Da F. seit seiner Geburt bei Herrn und Frau H. gelebt habe, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine solche Beziehung zu F. aufzubauen (siehe Rdnrn. 13-14, 16-18 und 24-27). Die innerstaatlichen Gerichte versagten daher dem Beschwerdeführer den Umfang mit F. – unter der Annahme, er sei sein Vater –, ohne zu prüfen, ob ein solcher Umgang unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Wohl von F. dienen würde. Darüber hinaus lehnten sie auch den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihm zumindest Auskunft über die persönliche Entwicklung von F. zu erteilen.
Auch hier trafen die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, ohne entsprechend den besonderen Umständen der Rechtssache zu prüfen, ob die Erteilung solcher Auskünfte dem Wohl des Kindes dienen würde (z. B. um wenigstens eine lockere Beziehung zu dem mutmaßlichen biologischen Vater aufrecht zu erhalten) oder ob, zumindest in dieser Hinsicht, das Interesse des Beschwerdeführers als vorrangig vor dem Interesse der rechtlichen Eltern zu gelten hatte.

96. Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob die Gründe, welche die innerstaatlichen Gerichte für ihre Entscheidung anführten, dem Beschwerdeführer Umgang mit F. sowie Auskünfte über ihn zu verwehren, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „ausreichend“ waren, und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers daher „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, verweist der Gerichtshof zunächst auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 in der Rechtssache A. (a. a. O.). Dieser Fall betraf die Weigerung der deutschen Gerichte, Herrn A., der unstreitig der leibliche Vater von Zwillingen war, die mit ihrer Mutter und deren Ehemann zusammenlebten, Umgang mit seinen Kindern zu gewähren. In jenem Beschwerdeverfahren stellte der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht unter Anwendung der §§ 1684 und 1685 BGB dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinen Kindern versagt habe, ohne überhaupt zu prüfen, ob Umgangskontakte zwischen den Zwillingen und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles dem Wohl der Kinder dienen würde. Das innerstaatliche Gericht hatte vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dem Personenkreis, dem ein Umgangsrecht zustehe, da er nicht der rechtliche Vater der Kinder sei, keine Verantwortung für sie getragen und somit keine sozial-familiäre Beziehung zu ihnen habe. Der Gerichtshof stellte folglich fest, dass das innerstaatliche Gericht keinen fairen Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen herbeigeführt hatte. Da die Gründe, die das innerstaatliche Gericht für die Entscheidung anführte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinen Kindern zu versagen, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 also nicht „ausreichend“ waren, war Artikel 8 verletzt worden (siehe ebenda, Rdnrn. 67-73).

97. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Sachverhalt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren von dem in der Rechtssache A. vor allem im Hinblick auf die Gewissheit der Vaterschaft des jeweiligen Beschwerdeführers unterscheidet. In der Rechtssache A. war unbestritten, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater der betroffenen Kinder war. In der vorliegenden Rechtssache hat die Mutter des Jungen F. zwar eingeräumt, dass der Beschwerdeführer der Vater von F. sein könne, aber angegeben, auch ihr Ehemann könne der Vater sein, und von den innerstaatlichen Gerichten ist nicht festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer der Vater von F. ist oder nicht.

98. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass dieser Unterschied unter den Umständen der Rechtssache nicht bedeutet, dass die vorliegende Beschwerde sich anders darstellt als die Rechtssache A. Tatsächlich geht aus der Argumentation der innerstaatlichen Gerichte klar hervor, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur mutmaßlich und nicht unbestritten der biologische Vater von F. ist, für ihre Entscheidung unerheblich war. Bei der Begründung ihrer Entscheidungen gingen die innerstaatlichen Gerichte für die Zwecke des Verfahrens von der Vaterschaft des Beschwerdeführers aus (siehe Rdnrn. 13, 18 und 26). Sie wiesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit (und Auskünfte über) F. – genau wie die innerstaatlichen Gerichte im Fall A. – zurück, weil der Beschwerdeführer nicht der rechtliche Vater von F. sei und zwischen ihm und F. nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe. In beiden Fällen waren die Gründe dafür, dass der biologische Vater nicht bereits eine „sozial-familiäre Beziehung“ zu den Kindern/dem Kind aufgebaut hatte, für die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte unerheblich. Die Gerichte maßen somit der Tatsache, dass der jeweilige Beschwerdeführer aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht in der Lage war, die Beziehung zu den Kindern/dem Kind zu ändern, kein Gewicht bei (siehe A., a. a. O., Rdnrn. 67 und 69, sowie Rdnrn. 14, 17-18 und 26 des vorliegenden Urteils)

99. Der Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang erneut darauf hinweisen, dass es Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, die den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu allen betroffenen Personen haben, ist, in Ausübung ihres Ermessens festzustellen, ob der Umgang zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind dem Wohl des Kindes dient. Er hat darüber hinaus zur Kenntnis genommen, dass die Regierung unter Verweis auf eine rechtsvergleichende Analyse und das allgemeine psychologische Gutachten des Sachverständigen K. gegenüber dem Gerichtshof vorbrachte, dass die in dem vorliegenden Fall von den Gerichten angewandten deutschen Rechtsvorschriften dem Wohl der betroffenen Kinder dienten. Darüber hinaus hatte sie vorgebracht, dass es Stabilität gewährleiste, einer bestehenden rechtlichen Familie generell Vorrang gegenüber den Rechten des biologischen Vaters einzuräumen, wohingegen das Verfahren, das mit einer Prüfung des Kindeswohls unter den besonderen Umständen der Rechtssache verbunden wäre, eine Belastung für die rechtliche Familie darstellen würde (siehe Rdnr. 75).

100. Der Gerichtshof kommt nicht umhin, seinen im Urteil A. (a. a. O., Rdnrn. 67-73) sowie in der Rechtssache Z. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 22028/04, Rdnrn. 44 f., 3. Dezember 2009, betreffend den grundsätzlichen Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter eines nichtehelichen Kindes; auch erachteten die innerstaatlichen Gerichte unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des BGB die Elternrechte eines Vaters ohne weitere Prüfung der Sache prima facie als dem Kindeswohl nicht dienlich) verfolgten Ansatz zu bestätigen. Unter Berücksichtung der tatsächlichen Gegebenheiten des Familienlebens im 21. Jahrhundert, wie sie unter anderem auch aus seiner eigenen rechtsvergleichenden Studie (siehe Rdnrn. 38-46) ersichtlich sind, ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass sich das Wohl von Kindern, die mit ihrem rechtlichen Vater zusammenleben, aber einen anderen leiblichen Vater haben, wirklich anhand einer allgemeinen rechtlichen Vermutung bestimmen lässt. Bei jeder Rechtssache dieser Art ist hingegen die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient, von entscheidender Bedeutung (siehe Rdnr. 93). Im Hinblick auf die große Vielfalt möglicher familiärer Konstellationen ist der Gerichtshof daher der Meinung, dass eine Prüfung der besonderen Umstände der Rechtssache für eine faire Abwägung der Rechte aller Beteiligten erforderlich ist. Darüber hinaus berücksichtigte er auch das Vorbringen der Regierung, dieser Ansatz bedeute, dass die rechtliche Familie durch ein Verfahren belastet würde (siehe Rdnr. 75). Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass biologische Väter bereits die Möglichkeit haben, Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Umgangskontakten mit Kindern einzuleiten, und diese Möglichkeit in der Praxis auch bereits nutzen.

101. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof weiterhin zu dem Ergebnis, dass der Einwand der Regierung, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg hinsichtlich seiner Beschwerde gegen die Nichtfeststellung seiner Vaterschaft in Bezug auf F. nicht erschöpft, da er kein gesondertes Statusverfahren eingeleitet habe, aus folgenden Gründen zurückzuweisen ist.

102. Der Gerichtshof ist nicht davon überzeugt, dass ein gesondertes Statusverfahren ein wirksames Rechtsmittel gewesen wäre, das der Beschwerdeführer in dem hier in Rede stehenden Umgangs- und Auskunftsverfahren hätte erschöpfen müssen. Ein solches Verfahren hätte nach geltendem innerstaatlichen Recht nicht nur keine Erfolgsaussichten gehabt, da der Beschwerdeführer kein Recht hatte, Herrn H.’s Vaterschaft anzufechten, da letzterer mit F. zusammenlebte (§ 1600 Abs. 2 BGB, siehe Rdnr. 37), sondern zielt auch darauf ab, den Status als rechtlicher Vater eines Kindes zu erhalten und die Vaterschaft eines anderen Mannes zu beenden, was als ein grundsätzlich anderes und viel weitergehendes Ziel anzusehen ist als die bloße Feststellung der biologischen Vaterschaft zum Zweck des Umgangs mit dem betroffenen Kind und der Information über die Entwicklung dieses Kindes.

103. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, es bestehe eine Missbrauchsgefahr, wenn jeder Mann, der angebe, Vater eines ehelich geborenen Kindes zu sein, das Recht habe, die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen (siehe Rdnr. 70). Er ist jedoch nicht der Auffassung, dass seine Feststellung, die innerstaatlichen Gerichte hätten es unterlassen, unter den besonderen Umständen der Rechtssache zu prüfen, ob ein Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer dem Wohl von F. gedient hätte, zu einem solchen Ergebnis geführt hätte. Die Frage der Feststellung der biologischen – im Gegensatz zur rechtlichen – Vaterschaft in einem Umgangsverfahren wird sich nur dann stellen, wenn man unter den besonderen Umständen der Rechtssache davon ausgeht, dass ein Umgang zwischen dem mutmaßlichen biologischen Vater – unter der Annahme, er sei tatsächlich der biologische Vater des Kindes – und dem Kind dem Kindeswohl dient.

104. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof, der sinngemäß auf die in seinem Urteil in der Rechtssache A. enthaltene ausführliche Begründung (Rdnrn. 67-73) verweist, der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen im Entscheidungsprozess nicht fair gegeneinander abgewogen haben und dem Beschwerdeführer daher nicht den nach Artikel 8 erforderlichen Schutz seiner Interessen zu Teil werden ließen. Sie haben in keiner Weise geprüft, ob der Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Wohl des Kindes dienen würde. Darüber hinaus haben sie nicht geprüft, ob es unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Kindeswohl dienen würde, dem Antrag des Beschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung von F. zu erhalten, stattzugeben, oder ob, zumindest in dieser Hinsicht, das Interesse des Beschwerdeführers als vorrangig vor dem Interesse der rechtlichen Eltern zu gelten hatte. Daher haben sie keine ausreichenden Gründe angeführt, um ihren Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zu rechtfertigen. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens war daher nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.

105. Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.

II. RÜGE BEZÜGLICH DER DISKRIMINIERUNG

106. Der Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass er durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf sein Umgangs- und Auskunftsrecht im Vergleich zu Vätern von ehelich und außerehelich geborenen Kindern sowie im Vergleich zu Müttern, Großeltern und Geschwistern diskriminiert worden sei. Er berief sich auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention; Artikel 8 lautet wie folgt:
„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“

107. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

108. Der Gerichtshof nimmt auf seine obigen Feststellungen Bezug, nach denen die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 verletzt wurden. Die innerstaatlichen Gerichte haben in keiner Weise geprüft, ob der Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles dem Wohl des Kindes dienen würde. Darüber hinaus haben sie nicht geprüft, ob es dem Wohl des Kindes oder dem vorrangigen Interesse des Beschwerdeführers entsprochen hätte, dem Antrag des Beschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung von F. zu erhalten, stattzugeben. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens war daher nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ (siehe Rdnrn. 91-105). Im Hinblick auf diese Schlussfolgerung hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, zu prüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte den Beschwerdeführer hierdurch unter Verletzung von Artikel 8 i. V. m. Artikel 14 der Konvention diskriminierten.

III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

109. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A. Schaden

110. Der Beschwerdeführer forderte mindestens 25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm jeglichen Umgang mit seinem Sohn und Auskünfte über seine Entwicklung zu versagen, habe ihm Kummer bereitet.

111. Die Regierung vertrat die Ansicht, eine Entschädigung für immateriellen Schaden komme nicht in Betracht, da nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer der Vater von F. sei. In jedem Fall sei die Forderung des Beschwerdeführers überzogen.

112. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer keinen Umgang mit F. und keine Auskünfte über seine Entwicklung zu gewähren, ohne die Frage zu prüfen, ob ein solcher Umgang unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Wohl von F. oder dem vorrangigen Interesse des Beschwerdeführers entspreche, bei dem Beschwerdeführer Kummer ausgelöst haben muss, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung allein nicht angemessen wieder gutgemacht wird. Daher spricht der Gerichtshof, der die Summe nach Billigkeit festsetzt, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 5.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.

B. Kosten und Auslagen

113. Unter Vorlage von Belegen (einschließlich aller Rechnungen und Gebührenvereinbarungen) forderte der Beschwerdeführer auch 12.354,39 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen, darunter 6.387,18 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten (Amtsgericht Fulda, Oberlandesgericht Frankfurt, Bundesverfassungsgericht) sowie 4.279,89 EUR für die ihm vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten (d. h. insgesamt 10.667,07 EUR).

114. Die Regierung brachte vor, sie sei auf der Grundlage der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage zu beurteilen, ob die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten und Auslagen notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen seien.

115. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof unter Berücksichtung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien fest, dass die für die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen darauf abzielten, die Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 wieder gutzumachen. Unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente hält der Gerichtshof es für angebracht, 10.000 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuzusprechen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern.

C. Verzugszinsen

116. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Die Einwendung der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im Hinblick auf die Nichteinleitung eines gesonderten Statusverfahrens wird mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen;

2. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;

3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;

4. Es ist nicht erforderlich, die Rüge nach Artikel 8 i. V. m. Artikel 14 der Konvention gesondert zu prüfen;

5. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:
i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
ii) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;
b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

6. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 15. September 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

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