Vermächtniszuwendung aus einem Erbvertrag als Bedingung für einen Erbverzicht

Mai 13, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 1Z BR 22/94
Vermächtniszuwendung aus einem Erbvertrag als Bedingung für einen Erbverzicht
Wendet der Erblasser einem Abkömmling als Gegenleistung für dessen Erbverzicht durch Erbvertrag ein Vermächtnis zu, so können die Vertragschließenden vereinbaren, daß die Wirksamkeit des Erbverzichts durch die Erfüllung des Vermächtnisses bedingt sein soll. Ist eine solche Bedingung nicht vereinbart, so kann der Bedachte sich nicht deswegen vom Erbverzicht lösen, weil der vermachte Gegenstand bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr zum Nachlaß gehört.
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 25. November 1993, 13 T 4947/93
vorgehend AG Erlangen, 2. Mai 1993, 1 VI 351/91

Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 200 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der … Erblasser … hinterließ die Söhne Ernst und Erich (Beteiligter zu 1) sowie eine Tochter. Diese ist am 13.4.1994 nachverstorben und von ihrem Ehemann (Beteiligter zu 2 a) und ihren Kindern (Beteiligte zu 2 b bis f) beerbt worden.
Der Erblasser vereinbarte zu notarieller Urkunde vom 13.12.1977 mit seinem Sohn Ernst einen Überlassungsvertrag und Erbverzicht. Der Erblasser überließ seinem Sohn Ernst ein Wohnhausgrundstück, der Sohn verpflichtete sich, bis zum 31.12.1977 an seinen Vater 10 000 DM und an seinen Bruder Erich (Beteiligter zu 1) „als Abfindung“ 55 000 DM zu zahlen. In Nr. XIII der notariellen Urkunde verzichtete der Sohn Ernst „mit Rücksicht auf die vorstehende Anwesensüberlassung“ und mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge gegenüber seinem Vater auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Der Erblasser nahm diesen Verzicht an.
Gleichfalls am 13.12.1977 vereinbarten der Erblasser und sein Sohn Erich (Beteiligter zu 1) einen Erbvertrag und Erbverzicht. In Nr. I der notariellen Urkunde beschwerte der Erblasser seinen Erben mit der Verpflichtung, „bei seinem Ableben die vorhandenen Werkzeuge des Vaters und den ebenfalls dem Vater gehörigen Pkw“ an seinen Sohn Erich (Beteiligter zu 1) vermächtnisweise herauszugeben. Der Beteiligte zu 1 nahm dieses Vermächtnis an. Auf die erbvertragliche Bindung wurde hingewiesen. In Nr. II der Urkunde verzichtete der Beteiligte zu 1 für sich und seine Kinder auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlaß seines Vaters. Der Erblasser nahm diesen Verzicht an.
Zur Zeit des Vertragsschlusses hatte der Erblasser einen Pkw neu gekauft. Dieses Fahrzeug ersetzte er nach fünf Jahren. Ähnlich verfuhr er in der Folgezeit. Sein letzter Pkw wurde vor dem Tod des Erblassers vom Beteiligten zu 1, auf dessen Grundstück er abgestellt war, an die Tochter des Erblassers herausgegeben und auf ihren Ehemann (jetzt Beteiligter zu 2 a) umgeschrieben. Die Tochter des Erblassers (frühere Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, ihr Vater habe ihr das Fahrzeug geschenkt. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Pkw von seiner Tochter und ihrem Ehemann veräußert.
Die Tochter des Erblassers (frühere Beteiligte zu 2) hat beim Nachlaßgericht einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt. Der Sohn Ernst hat dazu sein Einverständnis erklärt. Der Sohn Erich (Beteiligter zu 1) ist dem Antrag entgegengetreten und hat einen Erbschein beantragt, der ihn und seine Schwester als Miterben je zur Hälfte ausweisen sollte. Er hat die Ansicht vertreten, der von ihm erklärte Erbverzicht sei durch die Erfüllung des ihm als Gegenleistung zugewendeten Vermächtnisses aufschiebend bedingt gewesen. Hilfsweise hat er die Anfechtung der Erklärungen „ausweislich der Erbverzichtsurkunde“ erklärt, weil er nur gegen Hinterlassung eines Kraftfahrzeugs auf sein Erbteil habe verzichten wollen. Das Nachlaßgericht (Rechtspflegerin) hat mit Beschluß vom 2.5.1993 die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Tochter des Erblassers angekündigt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt, die der Nachlaßrichter als Beschwerde dem Landgericht vorgelegt hat. Das Landgericht hat den Beteiligten zu 1 persönlich angehört und den Ehemann der damaligen Beteiligten zu 2 (jetzt Beteiligter zu 2 a) als Zeugen vernommen. Mit Beschluß vom 25.11.1993 hat es die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 2 a bis f treten dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Beteiligte zu 1 habe auf sein Erbrecht verzichtet, ohne daß dies von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei. Gegen eine Bedingung spreche das starke Interesse des Erblassers an einer verbindlichen Festlegung der Erbfolge, das sich im Nebeneinander der am selben Tag geschlossenen Verträge zeige, die beide einen Erbverzicht enthielten. Im Gegensatz zum Erbverzicht seines Bruders Ernst, der als Gegenleistung die sofortige Übertragung eines Grundstücks vorgesehen habe, sei für den Erbverzicht des Beteiligten zu 1 als Belohnung ein Vermächtnis ausgesetzt worden. Dessen Wert sei vom Wert des beim Erbfall vorhandenen Pkw abhängig und damit in hohem Maß unbestimmt gewesen. Der Fall, daß beim Tod des Erblassers kein Pkw vorhanden sein sollte, sei nicht geregelt worden. Der Beteiligte zu 1 habe außerdem aus dem Vertrag zwischen dem Erblasser und seinem Bruder Ernst eine Abfindung von 55 000 DM erhalten sollen. Unter den gegebenen Umständen sei der vom Beteiligten zu 1 mit dem Erblasser geschlossene Vertrag dahin auszulegen, daß der Beteiligte zu 1 unbedingt auf sein Erbrecht verzichtet und aus dem bindend ausgesetzten Vermächtnis nur Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz erworben habe, nicht aber die Möglichkeit, sich vom Erbverzicht zu lösen. Es sei auch nicht Geschäftsgrundlage des Erbverzichts gewesen, daß beim Tod des Erblassers ein Pkw von erheblichem Wert vorhanden sei. Der Beteiligte zu 1 sei vielmehr in Kenntnis aller Umstände das Risiko eingegangen, daß er aus dem ausgesetzten Vermächtnis nur einen geringen Wert oder gar nichts, allenfalls einen Schadensersatzanspruch, erlangen würde. Für die Frage der Erbeinsetzung könne offenbleiben, ob das Vermächtnis als Verschaffungsvermächtnis anzusehen sei, ferner, ob der Erblasser dem Beteiligten zu 1 Geld zur Anschaffung eines Pkw gegeben habe und welche Folgen sich daraus für das Vermächtnis ergeben könnten.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Erblasser seine Erben nicht durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmt hat und daher gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Maßgebend ist § 1924 BGB. Von den drei Kindern des Erblassers hat der Sohn Ernst zu notarieller Urkunde vom 13.12.1977 gegenüber dem Erblasser den Verzicht auf seine Erb- und Pflichtteilsansprüche erklärt. Dies bewirkte, daß er von der gesetzlichen Erbfolge und dem Pflichtteilsrecht ausgeschlossen wurde, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 374). Das gesetzliche Erbrecht, das der Beteiligte zu 1 als weiterer Sohn des Erblassers gemäß § 1924 Abs. 1, 2 und 4 BGB für sich in Anspruch nimmt, setzt voraus, daß der von ihm ebenfalls am 13.12.1977 in notarieller Form gegenüber dem Erblasser erklärte Erbverzicht unwirksam ist. Dies hat das Nachlaßgericht im Erbscheinsverfahren von Amts wegen (§ 12 FGG) zu prüfen und über diese Vorfrage, von der die Entscheidung über den Erbscheinsantrag abhängt, incidenter mitzubefinden (vgl. BayObLGZ 1981, 30/34).
b) Der Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist ein erbrechtlicher Vertrag, der nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung einen Verzicht des Verwandten oder Ehegatten des Erblassers auf sein gesetzliches Erbrecht enthält. Dieser Verzicht ist ein abstraktes, unmittelbar den Verlust des Erbrechts bewirkendes Rechtsgeschäft (vgl. BGHZ 37, 319/327; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. Rn. 1, MünchKomm/Strobel BGB 2. Aufl. Rn. 2, jeweils zu § 2346) und als solches vom Grundgeschäft zu unterscheiden, das gegebenenfalls eine mit dem Erbverzicht verbundene Verpflichtung zur Leistung einer Abfindung sein kann (vgl. BayObLGZ 1981, 30/33; Staudinger/Ferid/Cieslar BGB 12. Aufl. Einleitung zu §§ 2346 ff. Rn. 59; MünchKomm/Strobel Rn. 22, BGB-RGRK/Johannsen Rn. 2, jeweils zu § 2346: Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. Überblick vor § 2346 Rn. 7).
c) Der Erbverzichtsvertrag kann jedoch durch eine Bedingung mit der Leistung einer Abfindung verknüpft werden (vgl. BGH aaO; MünchKomm/Strobel Rn. 25, BGB-RGRK/Johannsen Rn. 5, Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. Rn. 12, jeweils zu § 2346; Palandt/Edenhofer Überblick vor § 2346 Rn. 3). Die Frage, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist durch Auslegung zu klären, bei der die für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vorschriften der §§ 133, 157, 242 BGB heranzuziehen sind (vgl. BayObLGZ 1981, 30/34 und BayObLG Rpfleger 1984, 191; MünchKomm/Strobel Rn. 4, Soergel/Damrau Rn. 8, jeweils zu § 2346; Palandt/Edenhofer Überblick vor § 2346 Rn. 2).
aa) Entsprechend diesem rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht die zwischen dem Erblasser und den Beteiligten zu 1 getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ausgelegt. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann die vom Gericht der Tatsacheninstanz vorgenommene Auslegung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, nachgeprüft werden (vgl. BayObLGZ 1957, 292/295 und 1981, 30/34 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen.
bb) Die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, daß die erbvertragliche Zuwendung eines Vermächtnisses durch den Erblasser eine „Belohnung“, also eine Gegenleistung für den Erbverzicht des Beteiligten zu 1 darstellen sollte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Abfindung für einen Erbverzicht kann auch in einer Zuwendung von Todes wegen bestehen (vgl. Staudinger/Ferid/Cieslar Einleitung zu §§ 2346 ff. Rn. 74). Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß die Vertragschließenden die Wirksamkeit des Erbverzichts von der Erfüllung des Vermächtnisses abhängig gemacht hätten. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
(1) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der beiderseitige Wille der Vertragschließenden, eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren, dem Vertrag selbst zu entnehmen sein müßte. Allein die äußerliche Verbindung von Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung reicht für die Annahme eines Bedingungsverhältnisses nicht aus (vgl. MünchKomm/ Strobel Rn. 26, BGB-RGRK/Johannsen Rn. 5, jeweils zu § 2346; Staudinger/Ferid/Cieslar Einleitung zu §§ 2346 ff. Rn. 82; Palandt/Edenhofer Überblick vor § 2346 Rn. 9). Anhaltspunkte für eine Bedingung hat das Landgericht nicht festgestellt. Aus dem Umstand, daß der Erblasser am selben Tag mit seinen beiden Söhnen Erbverzichtsverträge abgeschlossen hat, hat es vielmehr ein starkes Interesse des Erblassers an einer verbindlichen Festlegung der Erbfolge entnommen. Die Schlußfolgerung, daß ein solches dem Vertragsgegner erkennbares Interesse der Annahme eines bedingten Erbverzichts entgegenstehe, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BayObLGZ 1957, 292/295).
(2) Das Landgericht hat zur Auslegung auch den Inhalt der zwischen dem Erblasser und seinem Sohn Ernst am selben Tag getroffenen Vereinbarungen herangezogen. Es hat berücksichtigt, daß der Beteiligte zu 1 nicht nur das ihm erbvertraglich zugewendete Vermächtnis, sondern aus dem Überlassungsvertrag seines Bruders eine Abfindung von 55 000 DM erhalten sollte. Das Landgericht hat dies als Anhaltspunkt für einen unbedingten Erbverzicht des Beteiligten zu 1 gewertet. Diese Schlußfolgerung ist möglich, wenn nicht sogar naheliegend, und damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(3) Als weiteren Umstand, der gegen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erbverzicht des Beteiligten zu 1 und der Erfüllung des ihm erbvertraglich zugewendeten Vermächtnisses spreche, hat das Landgericht angesehen, daß der Wert dieses Vermächtnisses, insbesondere der des Pkw, im Zeitpunkt des Erbfalls unbestimmt gewesen sei, was den Vertragschließenden auch bewußt gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde vergebens. Der Beteiligte zu 1 trägt selbst vor, der Erblasser (der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 68 Jahre alt war) habe die vermachten Gegenstände bis zu seinem Tod nutzen wollen. Das Landgericht hat daher mit Recht in Betracht gezogen, daß im Zeitpunkt des Erbfalls ein Pkw vorhanden sein konnte, der praktisch wertlos war. Bei der Auslegung der erbvertraglich vereinbarten Zuwendung hat das Landgericht nicht feststellen können, daß die Vertragschließenden einen Mindestwert des Vermächtnisses festgelegt hätten. Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr vorbringt, als Berechnungsgrundlage für das Vermächtnis sei der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebene Wert der Werkzeuge und des Pkw zugrunde zu legen, hat sie dafür keinen Anhaltspunkt in den erbvertraglichen Vereinbarungen aufgezeigt. Somit will die Rechtsbeschwerde lediglich ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen. Dies muß wegen § 27 Abs. 1 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO erfolglos bleiben (vgl. BayObLGZ 1991, 173/177).
d) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, der Beteiligte zu 1 könne sich nicht deswegen vom Erbverzichtsvertrag lösen, weil bei Eintritt des Erbfalls kein Pkw zum Nachlaß des Erblassers gehörte.
aa) Veränderungen des Vermögens des Erblassers in der Zeit zwischen der Erklärung des Erbverzichts gegen Abfindung und dem Erbfall liegen im Bereich des Möglichen und werden daher vom Risikocharakter des Geschäfts umfaßt (vgl. MünchKomm/Strobel § 2346 Rn. 24; Degenhart Rpfleger 1969, 145/147). Diesbezügliche Fehlvorstellungen des Verzichtenden begründen daher weder ein Recht zur Anfechtung wegen Irrtums im Sinn von § 119 BGB (wobei dahinstehen kann, ob nach dem Tod des Erblassers noch eine Anfechtung des Erbverzichtsvertrags möglich ist; verneinend Palandt/Edenhofer Überblick vor § 2346 Rn. 2) noch rechtfertigen sie die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Erbverzichtsvertrags (vgl. Soergel/Damrau § 2346 Rn. 20; Kipp/Coing Erbrecht 14. Bearbeitung § 82 VI d).
bb) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Erbverzichtsvertrag als abstraktes Verfügungsgeschäft zu der schuldrechtlichen Abfindungsvereinbarung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinn von §§ 320 ff. BGB stehen kann (vgl. MünchKomm/Strobel § 2346 Rn. 21, Staudinger/Ferid/Cieslar Einleitung zu §§ 2346 ff. Rn. 35, 36, 75; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 3. Aufl. § 7 v 2 a). Jedoch kann in einem schuldrechtlichen Grundgeschäft die Verpflichtung zum Abschluß des Erbverzichtsvertrags mit der Verpflichtung zur Gewährung der Abfindung verbunden sein (vgl. MünchKomm/Strobel § 2346 Rn. 22; Lange/Kuchinke § 7 V 2 b; Palandt/Edenhofer Überblick vor § 2346 Rn. 7; Soergel/Damrau § 2346 Rn. 3). Sofern das Vermächtnis der Werkzeuge und des Pkw nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden eine Gegenleistung für den Erbverzicht des Beteiligten zu 1 darstellen sollte, wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, könnte dieser aus dem Nichtvorhandensein eines Vermächtnisgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls kein Recht zum Rücktritt von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft herleiten. Der Erblasser hat nämlich die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt, als er in Nr. I der notariellen Urkunde vom 13.12.1977 die dort genannten Gegenstände im Weg des erbvertraglich bindenden Vermächtnisses dem Beteiligten zu 1 zuwendete. Durch diesen Erbvertrag wurde der Erblasser nur von Todes wegen gebunden; gemäß § 2286 BGB konnte er unter Lebenden dinglich wirksam über die Zuwendungsgegenstände verfügen (vgl. BGH NJW 1994, 317). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der als Abfindung vereinbarte Erbvertrag hinsichtlich seiner Erfüllung seine Sanktionen in sich trägt (vgl. § 2288 BGB). Die Nichterfüllung eines Vermächtnisses kann daher nicht zum Wegfall des selbständigen Erbverzichts führen, wenn, wie das Landgericht hier festgestellt hat, ein Bedingungsverhältnis nicht vorliegt (vgl. Staudinger/Ferid/Cieslar Einleitung zu §§ 2346 ff. Rn. 92, 93).
e) Das Landgericht hat zu Recht nicht untersucht, welche Ansprüche dem Beteiligten zu 1 daraus erwachsen sein könnten, daß der Erblasser den zuletzt in seinem Eigentum stehenden Pkw seiner Tochter überlassen hat. Dies ist ohne Bedeutung für die Wirksamkeit des Erbverzichts, die im Erbscheinsverfahren allein zu prüfen war.
3. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 1 die den Beteiligten zu 2 a bis f im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
4. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO festgesetzt worden. Er entspricht dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, den das Landgericht auf der Grundlage der bisher ermittelten Umstände zutreffend festgesetzt hat

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