VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 15.04.2013 – Au 1 K 12.590

Februar 8, 2021

VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 15.04.2013 – Au 1 K 12.590

Anspruch auf behördliches Tätigwerden; behauptetes Krankheitsbild des „Chronischen Botulismus“; Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis; besondere Fachkunde des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; Übertragbarkeit der Erkrankung – abgelehnt
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm gegenüber Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu ergreifen.

Wegen des Sachverhalts kann zunächst Bezug genommen werden auf den Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2013 im vorliegenden Verfahren zur Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (dort zu Rn. 2 mit 19).

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem derzeit etwa 35 Tiere gehalten werden.

Seit Dezember 2011 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Gesundheitsamt des Landratsamtes … die Aufnahme verwaltungsrechtlichen Handelns gemäß den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes beantragen. Dies lehnte das Landratsamt … mit Bescheid vom 26. März 2012 ab. Auf die Entscheidung wird verwiesen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 30. April 2012 Klage gegen den Landkreis … erheben. Zur Begründung wurde das Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

Der Kläger lässt beantragen,

unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2012, zugestellt am 29. März 2012, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger und seiner Familie gegenüber auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich tätig zu werden.

Das Landratsamt … beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 21. März 2013 wurden die Parteien zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Landratsamtes … Bezug genommen.
Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zu dieser nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffneten Möglichkeit wurden die Parteien mit Schreiben des Gerichts vom 21. März 2013 angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die zulässig erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann keinen Anspruch gegen den Beklagten auf behördliches Einschreiten ihm gegenüber geltend machen. Mangels Anspruchs war die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Bevollmächtigte des Klägers leitet einen Anspruch auf behördliches Tätigwerden daraus ab, dass es sich bei dem sowohl in den Ausscheidungen der Tiere des Klägers als auch in der Stallluft nachgewiesenen Bakterium Clostridium botulinum um einen vermehrungsfähigen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i.d.F. d. Bek. vom 20. Juli 2000 (BGBl. S. 1045) handelt. Zur Vorbeugung der Übertragung von Krankheiten (vgl. § 1 Abs. 1 IfSG) ist nach der klägerischen Auffassung der Beklagte verpflichtet, die ihm im IfSG eingeräumten Befugnisse auszuüben. Welche konkreten Maßnahmen der Beklagte ergreifen soll, wird von Seiten des Klägers nicht näher dargelegt.

2. Ein derartiger Anspruch auf behördliches Einschreiten ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht gegeben.

a) Der Kläger kann den behaupteten Anspruch nicht gegenüber dem beklagten Landkreis … geltend machen kann. Dieser ist der falsche Beklagte.

Der Vollzug der Vorschriften des IfSG obliegt gemäß § 1 der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30) als zuständiger Behörde der Kreisverwaltungsbehörde. Damit sind nach Art. 37 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LkrO) i.d.F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 826) die Aufgaben im Vollzug des IfSG dem staatlichen Landratsamt als Behörde des Freistaates Bayern zugewiesen.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Klageschriftsatz vom 30. April 2012 den Anspruch auf behördliches Tätigwerden gegenüber dem Landkreis … geltend gemacht hat, ist dieser Antrag damit gegen den falschen Beklagten gerichtet.

b) Unabhängig davon kann der Kläger aber auch ansonsten keinen Anspruch gegen den Freistaat Bayern als richtigen Beklagten geltend machen. Denn es liegt keine übertragbare Krankheit vor, zu deren Vorbeugung bzw. Verhinderung der Weiterverbreitung i.S.d. § 1 Abs. 1 IfSG das Gesundheitsamt tätig werden muss.

aa) Zwar weist der Bevollmächtigte des Klägers wohl zu Recht darauf hin, dass das Bakterium Clostridium botulinum grundsätzlich als Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG anzusehen ist. Das Bakterium ist als vermehrungsfähiges Agens geeignet, beim Menschen eine Infektion hervorzurufen. Davon („die Erreger des Krankheitsbildes des Botulismus sind […] Clostridien“) geht auch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2012 (Bl. 23 der Behördenakte) gegenüber dem Gesundheitsamt im Landratsamt … aus.

Allerdings sieht das LGL das Krankheitsbild des Botulismus als infektiöses Geschehen (sowohl beim Menschen als auch beim Tier), das keine übertragbare Krankheit darstellt. Auch wenn aufgrund des Verzehrs toxinhaltiger Lebensmittel eine größere Anzahl von Menschen (oder Tieren) gleichzeitig erkrankt, geschieht diese Infektion nach dieser fachlichen Einschätzung nicht durch Übertragung von Mensch zu Mensch bzw. von Tier zu Mensch (Stellungnahme vom 2.1.2012 a.a.O S. 2). Damit fehlt es aber an der Grundlage eines nach dem Zweck des IfSG gebotenen behördlichen Einschreitens.

bb) Dieses Ergebnis kann durch die vom Bevollmächtigten des Klägers vorgelegten Unterlagen nicht durchgreifend erschüttert werden.

(1) Das LGL ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GVDG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452; zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2012, GVBl S. 629) für die überregionalen Fachaufgaben im Bereich des Gesundheitsschutzes zuständig. Aufgrund dieser gesetzlich geregelten fachlichen Zuständigkeit kommt dem LGL eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, die im vorliegenden Verfahren in besonderer Weise zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich für die vorliegende Fallgestaltung aus der Übertragung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in den gleichgelagerten Fällen der fachlichen Beurteilung durch die amtlichen Tierärzte bei der Bewertung tierschutzrechtlich gebotener Maßnahmen (BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 u.a. – juris Rn. 29 m.w.N.).

Die Frage der Übertragbarkeit des Krankheitsbildes des Botulismus von Mensch zu Mensch bzw. von Tier zu Mensch ist in der Wissenschaft im Kern unstrittig. Die ganz herrschende Meinung geht demnach davon aus, dass es sich dabei um eine akute Infektionserkrankung handelt, die nicht in chronifizierter Form auftreten und dadurch übertragen werden kann. Die vom Bevollmächtigten des Klägers dazu vorgelegten Unterlagen lassen, unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme des LGL vom 2. Januar 2012 (a.a.O.) keine abweichende Beurteilung zu. Denn auch darin wird kein wissenschaftlicher Nachweis für die Übertragbarkeit des Krankheitsbildes vorgelegt.

(2) Auch der Bescheid des Landratsamtes … vom 1. Dezember 2011 gebietet keine andere Bewertung.

Das Veterinäramt am Landratsamt … geht davon aus, dass aufgrund des Nachweises des Bakteriums Clostridium botulinum im Kot der Tiere des Klägers auch mit einer erhöhten Sporenbildung des Erregers in der Gülle zu rechnen ist, so dass dadurch „eine nicht überschaubare Gefahr für die Umwelt und die Tiere des Bestandes“ des Klägers besteht, „wenn aus dem Aufwuchs des begüllten Grünlandes Silagen hergestellt werden“ (Stellungnahme vom 25.11.2011, Bl. 4 der Behördenakte). Aus diesem Grund wurde ein Ausbringungsverbot für unbehandelte Gülle als notwendig angesehen.

Mit dieser Maßnahme ist allerdings entgegen der klägerischen Auffassung keine Aussage dahin getroffen worden, dass nach der fachlichen Bewertung des Veterinäramtes durch die Feststellung des Bakteriums im Tierbestand des Klägers die Gefahr der Verbreitung einer schweren Krankheit in Bezug auf den Kläger und seine Familie besteht. Eine derartige Übertragbarkeit des Krankheitsbildes widerspricht gerade dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, den das LGL in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2012 (a.a.O.) dargestellt hat. Die veterinärfachliche Beurteilung hat sich mit der Frage der Übertragung der Krankheit auf den Menschen gerade nicht beschäftigt.

(3) Von Seiten des Tierarztes des klägerischen Betriebs wurde – entgegen der klägerischen Auffassung im Klageschriftsatz vom 30. April 2012 – eine Übertragbarkeit der Krankheit ebenfalls nicht nachgewiesen.

Das insoweit vom Bevollmächtigten des Klägers vorgelegte Schreiben vom 24. Oktober 2011 (Bl. 18 der Gerichtsakte) ist unvollständig. Auf den im gerichtlichen und im Verwaltungsverfahren übermittelten Seiten geht der Tierarzt zwar auch vom Nachweis des Bakteriums im Tierbestand des Klägers aus („positiv auf den Nachweis vom clostridium botulinum geführt“). Damit ist nach Auffassung des behandelnden Tierarztes aber keine Aussage über die Übertragungswege verbunden. Vielmehr beschreibt er das Krankheitsgeschehen als „faktorielle Erkrankung mit Einfluss von clostridium botulinum“, das also „durch mehrere Faktoren ausgelöst wurde“ (Schreiben vom 24.10.2011, a.a.O., S. 1 a.E.).

Damit ist eine Erkrankung der Tiere des Klägers aber nicht dem nach der herrschenden Meinung in der Wissenschaft nicht existenten chronischen Botulismus zuzuordnen. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden des Beklagten nach dem IfSG kann daraus ebenfalls nicht abgeleitet werden.

(4) Auch die Nennung des Botulismus in § 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a IfSG als meldepflichtige Krankheit führt zu keiner anderen Beurteilung.

Zwar geht der Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Vorschrift davon aus, dass der „Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Botulismus“ namentlich zu melden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a IfSG). Wie sich aus der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 7 IfSG ergibt, ist allerdings davon auszugehen, dass damit nur eine Meldepflicht für akute Erkrankungen geregelt ist. Dies ist im Hinblick auf die wissenschaftliche Erkenntnis, dass Botulismus als akutes Infektionsgeschehen nicht übertragbar ist, auch konsequent. Denn die Meldepflicht soll im Falle der akuten Intoxikation gerade dazu dienen, die Herkunft des Erregers anhand der Meldung nachvollziehen zu können.

cc) Unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme des LGL vom 2. Januar 2012 (a.a.O.) ist damit davon auszugehen, dass das von der Klägerseite behauptete Krankheitsbild des „chronischen Botulismus“, das zwischen Tier und Mensch bzw. zwischen Mensch und Mensch übertragbar sei, nicht existiert. Damit fehlt es aber an einer die behördlichen Handlungspflichten des IfSG auslösenden Erkrankung, so dass ein Anspruch des Klägers auf behördliches Einschreiten nicht besteht.

3. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

Da Anhaltspunkte für eine sonstige Bewertung des Streitgegenstandes fehlen, zieht das Gericht gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) den Regelstreitwert als Auffangstreitwert heran.

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