VG Berlin 1 L 308/21

September 7, 2021

VG Berlin 1 L 308/21

Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Berlin – VG 1 K 309/21 – anhängigen Hauptsacheverfahren verpflichtet,

den im Verfassungsschutzbericht 2020 (Pressefassung, Redaktionsschluss: Februar 2021) in Bezug auf die Antragstellerin veröffentlichten Text

„Flügel-Anhänger sind auch in Berlin aktiv.“ (S. 33, Absatz 4, Satz 3)

und

„Gegenüber dem Vorjahr hat sich das rechtsextremistische Personenpotential in Berlin erhöht. Zurückzuführen ist dies auf die Bewertung der völkisch-nationalistischen A…-Teilstruktur „Der Flügel“ als rechtsextremistische Bestrebung.“ (S. 39, Absatz 1, Sätze 1 und 2)

zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form weiter zu verbreiten.

Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Randnummer1
Die Antragstellerin ist der Landesverband Berlin der bundesweit agierenden Partei A…. Sie ist im Abgeordnetenhaus von Berlin mit 22 Sitzen vertreten und hat ungefähr 1.340 Mitglieder.

Randnummer2
Sie moniert die Einstufung und Beobachtung durch den Verfassungsschutz Berlin als extremistischer Verdachtsfall sowie die damit im Zusammenhang stehende Äußerung des Innensenators A… auf der Landespressekonferenz des Berliner Senats vom 11. Mai 2021 und weiterhin Angaben im Verfassungsschutzbericht für Berlin 2020 bezüglich in Berlin aktiver Anhänger des „Flügels“ und dem dadurch gesteigerten rechtsextremistischen Personenpotential.

Randnummer3
Am 3. Mai 2021 meldeten die Berliner Morgenpost und rbb24, dass von Politikern aus dem Sicherheitsbereich die Einstufung der Antragstellerin als extremistischer Verdachtsfall behauptet werde und diese daher durch nachrichtendienstliche Mittel überwacht werden könne. In der Landespressekonferenz des Berliner Senats vom 11. Mai 2021 betonte der Leiter des Verfassungsschutzes Berlin, M…, dass er sich nur zu tatsächlich erkennbar verfassungsfeindlichen Phänomenen äußern könne. Ergänzend trug der Innensenator A… vor, dass das Berliner Verfassungsschutzgesetz eine öffentliche Stellungnahme verbiete: „So gerne wir das auch würden“.

Randnummer4
Der Antragsgegner gibt zudem einen Bericht über verfassungsfeindliche Bestrebungen heraus. In dem Bericht für das Jahr 2020 (veröffentlicht als Pressefassung am 11. Mai 2021) hat der Antragsgegner Erkenntnisse zu der Sammlungsbewegung „Der Flügel“ aufgenommen. Auf Seite 33 des Berichts heißt es u. a., dass „Flügel“-Anhänger sind auch in Berlin aktiv“ seien. Der Antragsgegner macht in dem Bericht keine Angaben hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des „Flügels“ in Berlin. Auf Seite 39 des Berichts führt der Antragsgegner u. a. aus: „wegen der Bewertung der völkisch-nationalistischen A…-Teilstruktur „Der Flügel“ als rechtsextremistische Bestrebung habe sich das rechtsextremistische Personenpotential in Berlin erhöht.“

Randnummer5
Die Antragstellerin wandte sich wegen dieses Sachverhalts an den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 und forderte unter Fristsetzung bis zum 25. Mai 2021 die Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall unverzüglich einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dem kam der Antragsgegner nicht nach.

Randnummer6
Daher ersuchte die Antragstellerin mit Antrag vom 11. Juni 2021 um vorläufigen Rechtsschutz und erhob gleichzeitig Klage. Sie meint, gestützt auf die Meldungen vom 3. Mai 2021 in der Presse, sie werde als extremistischer Verdachtsfall eingestuft. Dadurch sei sie in ihrer Betätigungsfreiheit als Partei nach Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. Auch der Kommentar von Innensenator A… auf der Pressekonferenz vom 11. Mai 2021, mit dem er betonte keine Äußerung über die Einstufung als Verdachtsfall machen zu können, obwohl er dies gerne würde, verletzte sie in diesen Rechten. Die Angaben im Verfassungsschutzbericht 2020 über aktive Anhänger des „Flügels“ in Berlin verletzten sie ebenfalls in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Für die Antragstellerin entstehe eine öffentlichkeitswirksame Prangerwirkung. Dies gelte insbesondere angesichts der bevorstehenden Wahlen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Deutschen Bundestags am 26. September 2021. Hinzu trete der gewählte Zeitraum für die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts sowie das „Durchstechen“ der Informationen an die Presse hinsichtlich der Einstufung als Verdachtsfall.

Randnummer7
Die Antragstellerin beantragt,

Randnummer8
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, die Antragstellerin als „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.

Randnummer9
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, zulasten der Antragstellerin und ihrer Mitglieder nachrichtendienstliche Mittel anzuwenden.

Randnummer10
3. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin zu äußern und/oder dies zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,
„Das Berliner, wenn ich das ergänzen darf, das Berliner Verfassungsschutzgesetz verbietet es uns einfach an dieser Stelle öffentlich Stellung zu nehmen. So gern wir das auch würden.“, wie geschehen auf der Pressekonferenz vom 11. Mai 2021.

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4. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den im „Verfassungsschutzbericht 2020“ (Pressefassung, Redaktionsschluss: Februar 2021) in Bezug auf die Antragstellerin veröffentlichten Text „Flügel-Anhänger sind auch in Berlin aktiv.“ (S. 33) zu löschen, es zu unterlassen, diesen anderweitig erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte machen zu lassen und binnen dreier Werktagen nach Zugang des Beschlusses durch eine Pressemitteilung richtigzustellen, dass die bisherige Berichterstattung in dem zu löschenden Umfang rechtswidrig war.

Randnummer12
5. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den im „Verfassungsschutzbericht 2020“ (Pressefassung, Redaktionsschluss Februar 2021) in Bezug auf die Antragstellerin im Kapitel „Personenpotential Rechtsextremismus“ veröffentlichten Text „Gegenüber dem Vorjahr hat sich das rechtsextremistische Personenpotential in Berlin erhöht. Zurückzuführen ist dies auf die Bewertung der völkisch-nationalistischen A…-Teilstruktur „Der Flügel“ als rechtsextremistische Bestrebung.“ (S. 39) zu löschen, es zu unterlassen, diesen anderweitig erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte machen zu lassen und binnen dreier Werktagen nach Zugang des Beschlusses durch eine Pressemitteilung richtigzustellen, dass die bisherige Berichterstattung in dem zu löschenden Umfang rechtswidrig war.

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6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 1. – 5. wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro angedroht.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

Randnummer16
Er ist der Ansicht, die Antragsgegnerin könne sich als Partei nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG berufen. Zudem habe die Antragstellerin keine Einstufung als Verdachtsfall darlegen können. Sie beziehe sich als Beleg nur auf die Presseberichte. Er selbst dürfe nach § 26 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin (VSG) über einen möglichen Verdachtsfall nicht berichten. Daher sei ihm auch die Vorlage von Verwaltungsvorgängen zu dieser Frage nicht möglich. Die Äußerung auf der Pressekonferenz am 11. Mai 2021 habe lediglich klarstellend auf die gemäß § 26 VSG bestehende Rechtslage hingewiesen. Aus verschiedenen Veranstaltungen ehemaliger Flügelanhänger ergebe sich, dass „der Flügel“ weiterhin aktiv sei. Dies untermauere die von einem Mitglied der Antragstellerin selbst erfolgte Bezeichnung als Flügelobmann im April 2020. Im Verfassungsschutzbericht seien lediglich keine Angaben zum Personenpotential des Flügels in Berlin gemacht worden, weil die bisherige Schätzungsgrundlage in einem anderen Bundesland gerichtlich nicht für hinreichend konkret erachtet wurde.

II.

Randnummer17
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.

Randnummer18
Er ist auch im Weiteren zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Durch die monierten Äußerungen bzw. Handlungen ist eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit für Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, gerade hinsichtlich der bevorstehenden Wahlen im September, nicht ausgeschlossen. Ebenso ist eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG möglich. Die Antragstellerin kann sich als Partei darauf auch gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 2021 – 7 B 190/21 -, juris Rn. 23). Die Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Selbstbestimmung der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit ist dem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners besteht die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch hinsichtlich der Anträge zu 4. und 5. Dass sich die damit geltend gemachten Passagen des Verfassungsschutzberichts auf den „Flügel“ beziehen ist insoweit unschädlich. Die Angaben des Verfassungsschutzberichts beziehen sich zwar nicht unmittelbar auf die Antragstellerin, allerdings besteht kein Zweifel daran, dass die Nennung des „Flügels“ im Verfassungsschutzbericht für sie mit gravierenden nachteiligen Folgen verbunden ist. Diese können darin liegen, dass sich (potentielle) Unterstützer, Wähler und Mitglieder von ihr abwenden. Dass diese sich von einer negativen Berichterstattung über den „Flügel“ unbeeindruckt zeigen würden und die Zuschreibung von tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer rechtsextremistischen Bestrebung beim „Flügel“ nicht mit der Antragstellerin selbst assoziieren würden, erachtet die Kammer als unrealistisch (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2020 – VG 1 L 97/20 -, S. 9f.). Ausgehend hiervon ist auch diesbezüglich eine Verletzung der oben aufgeführten Rechte der Antragstellerin möglich.

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2. Der Antrag ist teilweise begründet.

Randnummer20
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO).

Randnummer21
Hiernach ist der Eilantrag begründet, soweit er auf die Löschung der Angaben im Verfassungsschutzbericht 2020 zu in Berlin aktiven Anhängern des „Flügels“ und des gesteigerten rechtsextremistischen Personenpotentials und das Unterlassen der Weiterverbreitung dieser Berichterstattung gerichtet ist. Im Übrigen ist der Eilantrag unbegründet.

Randnummer22
a) Die Antragsgegnerin hat einen Anordnungsanspruch (dazu aa)) und Anordnungsgrund (dazu bb)) hinsichtlich der Anträge zu 4. und 5. größtenteils glaubhaft gemacht.

Randnummer23
aa) Rechtsgrundlage ist der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dieser setzt einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Betroffenen voraus. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Randnummer24
Durch die Passagen „Flügel-Anhänger sind auch in Berlin aktiv.“ (S. 33) und „Zurückzuführen ist dies auf die Bewertung der völkisch-nationalistischen A…-Teilstruktur „Der Flügel“ als rechtsextremistische Bestrebung.“ (S. 39) im Verfassungsschutzbericht 2020 für Berlin wird die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) und ihrem Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 3 GG) im Vorfeld von Wahlen verletzt. Der Antragsgegner war zu einer entsprechenden Berichterstattung nicht befugt. Rechtsgrundlage für die Berichterstattung ist § 26 Satz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin (VSG). Danach unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2. Das sind solche, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VSG).

Randnummer25
Diese Voraussetzungen konnten im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung durch den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht werden. Dafür traf diesen die Glaubhaftmachungslast. Beansprucht das Land das Recht, in einen durch ein negatorisches Grundrecht geschützten Freiheitsbereich einzugreifen, trägt es die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs nach Maßgabe der Grundsätze über die Beweislast im Anfechtungsrechtsstreit. Denn in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung; nicht ist umgekehrt die Ausübung von Grundrechten rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07, juris Rn. 41).

Randnummer26
Gemessen daran hat der Antragsgegner keine Aktivitäten von Anhängern des „Flügels“ in Berlin für den Berichtszeitraum glaubhaft machen können. Für die Einschätzung, der „Flügel“ verfolge als formlose überregionale Vernetzung von Mitgliedern der A… Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, bestehen nach Auffassung der Kammer hinreichende Anhaltspunkte (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2020 – VG 21 L 97/20, S. 14 ff.). Dafür kann die Aufnahme des „Flügels“ als gesichert extremistische Bestrebung in den Verfassungsschutzbericht 2020 des Bundes durch das Bundesamt für Verfassungsschutz herangezogen werden. Die Aufnahme dieser Einschätzung in den Berliner Verfassungsschutzbericht 2020 wird von der Antragstellerin auch nicht beanstandet. Der Verweis auf die Feststellungen des Bundesamts für Verfassungsschutz zum „Flügel“ befreit den Antragsgegner aber nicht davon, dass dieser Aktivitäten von Anhängern des „Flügels“ in Berlin glaubhaft machen muss. Aus dem Vortrag des Antragsgegners lassen sich entsprechende Aktivitäten für 2020 als Berichtsjahr jedoch nicht ableiten. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass dem Antragsgegner insoweit weiterer Vortrag möglich sein muss. Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Abs. 1 VSG, der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, sammelt er gemäß § 5 Abs. 2 VSG Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen und wertet diese aus. Solange die Informationsgewinnung im Rahmen eines Prüffalls (als Vorstufe zum Verdachtsfall) erfolgt, bezieht der Antragsgegner seine Erkenntnisse ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen. Diese Erkenntnislage ist für 2020 offenbar unergiebig. Das 2018 durchgeführte „Wartenberger-Fest“ alleine genügt nicht für die Glaubhaftmachung der Aktivität von Anhängern des „Flügels“ in Berlin. Der Antragsgegner kann sich zwar grundsätzlich auch auf Ereignisse beziehen, welche sich außerhalb des Berichtszeitraums zugetragen haben. Insoweit kann eine Berichterstattung, gestützt auf vor dem Berichtszeitraum liegende Belege, gerechtfertigt sein, wenn eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum nur eine kurze Zeitspanne liegt. Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (vgl. dazu Mallman in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 16 BVerfSchG, Rn. 2c). Vorliegend handelt es sich aber lediglich um ein einzelnes Ereignis, weitere Erkenntnisse trägt der Antragsgegner nicht vor. Zudem ist aufgrund der behaupteten Selbstauflösung des Flügels zum 1. Mai 2020 eine mögliche Veränderung der Sachlage eingetreten. Daher bedarf es neuer Belege für fortbestehende Aktivitäten nach einer Auflösung. Der Verweis auf eine aus Berlin stammende Teilnehmerin der Veranstaltung in Grimma im August 2020 genügt nicht, um weitere Aktivitäten in Berlin darzulegen, insbesondere nicht durch mehrere Personen. Auch das vorgelegte Interview mit einem ehemaligen „Flügelobmann“ vom 16. April 2020 – also vor der Selbstauflösung des „Flügels“ – lässt keine weiteren Rückschlüsse auf konkrete Aktivitäten zu. Der pauschale Verweis auf die 14 namentlich bekannten Personen, von denen die Unterzeichnung der „Erfurter Resolution“, der Teilnahme an „Flügel“-Treffen sowie die ausdrückliche Unterstützung des „Flügels“ erwiesen sei, genügt nicht. Der Antragsgegner trägt nicht vor, ob oder inwiefern diese Personen im Berichtszeitraum 2020 noch aktiv waren und ob bzw. in welcher Form sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt haben. Aus dem Verweis auf weitere 20 Personen, die zumindest eines dieser Kriterien erfüllen, folgt nichts anderes. Insgesamt fehlt es hier an konkreten Angaben durch den Antragsgegner.

Randnummer27
Da der Antragsgegner keine Aktivitäten von Anhängern des „Flügels“ in Berlin glaubhaft machen kann, ist die Angabe, aufgrund des „Flügels“ habe sich das rechtsextremistische Personenpotential erhöht, ebenfalls nicht tragfähig. Woraus sich eine Erhöhung des Personenpotentials durch die Anhänger des „Flügels“ ergeben soll, obwohl keine konkreten Angaben zu Aktivitäten in Berlin gemacht werden können, erschließt sich der Kammer nicht.

Randnummer28
Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner durch die Berichterstattung einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Damit verletzt er die Rechte der Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 3 GG. Da dieser Zustand noch andauert, kann die Antragstellerin verlangen, die Verbreitung der Berichterstattung nur noch mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die aus dem Tenor ersichtlichen Passagen zuvor gelöscht werden.

Randnummer29
Die Antragstellerin kann aber nicht weitergehend eine Richtigstellung mittels einer Pressemitteilung verlangen. Ihr Begehren richtet sich insoweit nicht auf ein zukünftiges Handeln oder Unterlassen des Antragsgegners, sondern auf eine nachträgliche Berichtigung der im Verfassungsschutzbericht 2020 gemachten Angaben. Hierfür käme lediglich der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Gestalt eines Widerrufs bzw. einer Berichtigung in Betracht. Voraussetzung ist die Schaffung eines rechtswidrigen Zustands durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht, der fortdauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai – 7 C 2/87 -, juris Rn. 80). Ein Widerruf bzw. eine Berichtigung kann jedoch nur hinsichtlich nachweislich unwahrer Tatsachenbehauptungen erfolgen. Ob die vom Antragsgegner in den Verfassungsschutzbericht 2020 aufgenommenen Angaben tatsächlich unwahr sind, kann aber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerade nicht festgestellt werden. Es fehlt vielmehr an hinreichend konkreten Belegen seitens des insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegners (vgl. Mallmann, a. a. O., Rn. 2b). Dass gleichwohl Anhänger des „Flügels“ in Berlin 2020 aktiv waren, ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Durchsetzung eines Berichtigungsanspruchs im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ausgeschlossen. Dieses dient lediglich der Sicherung von Ansprüchen und nicht deren Erfüllung. Dies wäre aber bei einer Verpflichtung zur Berichtigung der Fall (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Auflage 2021, Kapitel 44, Rn. 31).

Randnummer30
bb) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser setzt voraus, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 123, Rn. 20). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / OVG 3 M 105.17, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a., juris Rn. 1). Gemessen daran sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes auch hinsichtlich der Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt. Wegen der bevorstehenden Wahlen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Die Berichterstattung kann erhebliche negative Auswirkungen auf das Verhalten potentieller Wähler und Unterstützer auslösen. Dies folgt insbesondere aus dem Gewicht des Verfassungsschutzberichts als amtliche Information. Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht geht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 54). Neben einer Aufklärungsfunktion kommt dem Bericht eine Warn- und Abwehrfunktion zu (Mallmann, a. a. O., Rn. 6; zu den Funktionen des Verfassungsschutzberichts eingehend Murswiek, NVwZ 2016, 769, 771 ff.). Daraus resultiert die besondere Beeinträchtigung durch die Berichterstattung.

Randnummer31
b) Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch (dazu aa)) noch einen Anordnungsgrund (dazu bb)) glaubhaft gemacht.

Randnummer32
aa) Insoweit gelten hinsichtlich der Glaubhaftmachungslast grundsätzlich die Ausführungen unter a) aa). Der Antragsgegner hat bezogen auf § 26 VSG im gerichtlichen Verfahren keine Angaben zur Einstufung der Antragsgegnerin als Verdachtsfall gemacht oder Verwaltungsvorgänge dazu vorgelegt. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die Antragstellerin von jeglicher Glaubhaftmachungslast befreit ist. Sie hat zumindest die behauptete Rechtsverletzung durch einen substantiierten Vortrag glaubhaft zu machen. Das ist ihr nicht gelungen. Die Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz sowie der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu Lasten der Antragstellerin wäre geeignet, diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit für Parteien vor dem Wahlkampf aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung erscheint nach dem Vortrag der Antragstellerin aber nicht als hinreichend glaubhaft. Soweit sie sich auf die Pressemeldungen der Berliner Morgenpost und von rbb24 vom 3. Mai 2021 beruft, genügt dies allein nicht zur Glaubhaftmachung.

Randnummer33
Der Bericht der Berliner Morgenpost bezieht sich nur auf die Bestätigung „mehrerer Sicherheitspolitiker aus dem parlamentarischen Raum, die über die Entscheidung informiert wurden“. Der Bericht von rbb24 bezieht sich lediglich auf den Artikel der Berliner Morgenpost. Die Pressemeldungen geben lediglich einen Hinweis auf eine mögliche Einstufung der Antragstellerin als extremistischer Verdachtsfall. Aus diesen Erkenntnissen kann eine Tatsachenfeststellung aber nicht sicher abgeleitet werden. Der Antragsgegner macht aufgrund des § 26 VSG dazu keine Angaben. Insgesamt kann sich die Antragstellerin lediglich auf einen Zeitungsartikel beziehen. Für die Annahme einer tatsächlichen Einstufung als extremistischer Verdachtsfall sind das aber nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Dass gegen die Antragstellerin bereits nachrichtendienstliche Mittel verwendet werden, ergibt sich aus den in Bezug genommenen Presseberichten überhaupt nicht.

Randnummer34
bb) Darüber hinaus kann die Antragstellerin hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. keinen Anordnungsgrund bezüglich der damit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft machen. Ein Obsiegen in der Hauptsache ist nach dem bisher erfolgten Vortrag der Beteiligten als offen anzusehen, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Darüber hinaus sind keine schweren und unzumutbaren Nachteile ersichtlich, die anders nicht abgewendet werden könnten. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie ohne Erlass der einstweiligen Anordnung bei der bevorstehenden Wahl am 26. September 2021 durch die Wirkung der Einstufung als Verdachtsfall in der Öffentlichkeit benachteiligt wäre. Die Einstufung und Behandlung als Verdachtsfall ist jedoch eine interne Maßnahme der Verfassungsschutzbehörde. Eine amtliche Äußerung des Antragsgegners zur Einstufung der Antragstellerin ist entsprechend § 26 VSG nicht erfolgt. Dass eine Berichterstattung über Verdachtsfälle nicht erfolgt, dient gerade auch dem Schutz der Betroffenen. Daher bestehen insgesamt keine unzumutbaren Nachteile für die Antragstellerin angesichts der bevorstehenden Wahlen. Eine öffentliche Äußerung zur Frage der Einstufung der Antragstellerin als extremistischer Verdachtsfall ist nur durch die Pressemeldungen der Berliner Morgenpost und von rbb24 erfolgt. Diese Meldungen können aber nicht dem Antragsgegner zugerechnet werden.

Randnummer35
c) Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Antrags zu 3. jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen, sog. Sachlichkeitsgebot (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – BVerwG 7 B 54.10, juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6.16, juris Rn. 27). Gemessen daran steht der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch zu.

Randnummer36
Durch die vom Innensenator A… in der Pressekonferenz am 11. Mai 2021 getätigte Äußerung wurde die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Ziel der Auslegung einer Äußerung ist stets, deren objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind (vgl. VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2021 – VG 1 L 127/21, juris Rn. 17 m.w.N.). Durch den Satz sollte offenbar zum Ausdruck kommen, dass der Antragsgegner aufgrund der bisher erfolgten Berichterstattung gerne klarstellend seine Einschätzung bekanntmachen würde. Damit ist keine Überschreitung des sachlich gebotenen Rahmens erkennbar. Der Äußerung ist kein Werturteil über die Antragstellerin zu entnehmen. Sie stützt sich lediglich auf die bestehende gesetzliche Ausgestaltung der Äußerungsrechte des Antragsgegners nach § 26 VSG zu noch nicht gesichert als extremistisch einzustufende Bestrebungen. Der Nachsatz stellt eine bloße Bekundung des Bedauerns dieser Tatsache dar. Der Sinngehalt der Äußerung wird dadurch aber nicht verändert.

Randnummer37
d. Für die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung besteht gegenwärtig keine Veranlassung. Kommt die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld von bis zu zehntausend Euro durch Beschluss androhen (§ 172 Satz 1 VwGO). Es sprechen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner der im Beschluss ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkommen wird. Im Falle eines Verstoßes verbleibt für die Antragstellerin die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Stattgabe des Antrags nach den §§ 928 und 890 ZPO stünde zudem die abschließende Wirkung des § 172 VwGO entgegen. Für die Vollstreckung gilt gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Achte Buch der ZPO entsprechend, soweit sich aus der VwGO nichts anderes ergibt. § 172 VwGO stellt eine solche andere Regelung dar (vgl. dazu Schoch in Schock/Schneider, VwGO, 40. Ergänzungslieferung Februar 2021, § 123 Rn. 171a).

Randnummer38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziff. 1.1.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aufgrund der faktisch beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf die Hälfte des Streitwerts nicht angezeigt.

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