VG Berlin 1 L 436/21

März 30, 2022

VG Berlin 1 L 436/21

Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin

die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die von ihr herausgegebenen Verfassungsschutzberichte 1998, 1999, 2002, 2004 bis 2020 in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit die Antragstellerin in dem Bericht genannt wird,

hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist statthaft nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob vor einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Antrag auf die begehrte Unterlassung bei der Behörde zu stellen ist, kann hier dahinstehen. Denn aufgrund der nunmehr seit über 20 Jahren erfolgenden Berichterstattung über die Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht war davon auszugehen, dass einem entsprechenden Antrag durch die Antragsgegnerin nicht entsprochen worden wäre. Ob das Recht gegen einen früheren Verfassungsschutzbericht im Wege einer Klage vorzugehen mit der Veröffentlichung des aktuellen Verfassungsschutzbericht verwirkt wird und dies auch Auswirkungen auf das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Verfassungsschutzbericht stellt nicht bloß ein behördliches Informationshandeln dar, sondern dient der Warnung der Öffentlichkeit vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Insoweit ist aufgrund der Nennung im Verfassungsschutzbericht für den Betroffenen ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen, weil abträgliche Nachwirkungen fortbestehen können.

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2. Der Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache, wie dies hier der Fall ist, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17/3 M 105.17, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a., juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123, Rn. 13 ff. m.w.N.).

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Gemessen daran hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund (dazu a)) noch einen Anordnungsanspruch (dazu b)) glaubhaft gemacht.

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a) Der Antragstellerin ist zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine Eilbedürftigkeit liegt zumindest hinsichtlich der Verfassungsschutzberichte vor 2014 nicht vor. Die Antragstellerin macht glaubhaft, dass der Vertrieb ihrer Zeitung erschwert ist durch die Ablehnung von bezahlter Werbung für die „ … (Anlagen K25, K28, K30, K31, K34 und K36), die Verweigerung ihr Bilder zur Verfügung zu stellen (Anlage K33) sowie durch Beschränkungen beim Zugriff auf die „ … (Anlagen K26, K27 und K 28) oder bei der Zusammenarbeit mit dieser (Anlage K 35). Diese Nachteile traten nach dem Vortrag der Antragstellerin ab 2017 ein. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich eine Unzumutbarkeit dieser Nachteile aufgrund der Verfassungsschutzberichte vor 2014 ergibt. Einer Eilbedürftigkeit steht auch entgegen, dass die Antragstellerin der seit über 20 Jahren andauernden Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten bisher in keiner Weise entgegengetreten ist. Der pauschale Verweis auf eine offenkundig rechtswidrige Berichterstattung genügt nicht, um eine Eilbedürftigkeit angesichts der langen Untätigkeit zu begründen, soweit ein so großer zeitlicher Abstand zwischen der Berichterstattung und den geltend gemachten Nachteilen besteht. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag gegen die Verfassungsschutzberichte 2014 bis 2020 wendet, kann hier dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.

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b) Als Rechtsgrundlage für einen Anordnungsanspruch kommt hier lediglich der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Betroffenen voraus. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Durch die Nennung der „ … sowie der Antragstellerin in den Verfassungsschutzberichten von 2014 bis 2020 wird sie in ihren Rechten auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und in ihrem Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich ihrer Wahrnehmung in der Öffentlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), auf die sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, verletzt. Die Berichterstattung richtet sich nach §§ 16, 3 und 4 BVerfSchG (dazu aa)), deren Voraussetzungen hier erfüllt sind (dazu bb)). Dabei verstößt die Berichterstattung auch nicht gegen höherrangiges Recht (dazu cc)). Daher ist der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin gerechtfertigt.

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aa) Rechtsgrundlage für die Berichterstattung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Nach dieser Vorschrift informiert das Bundesministerium des Innern die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Angesichts der dem Verfassungsschutz zukommenden Aufgabe als „Frühwarnsystem der Demokratie“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – BVerwG 6 C 4.12, juris Rn. 25) ist die Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit nicht auf solche Bestrebungen und Tätigkeiten beschränkt, bei denen die Verfassungsfeindlichkeit sicher festgestellt werden kann. Ausreichend sind vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Damit ist auch eine Berichterstattung bereits in der Verdachtsphase zulässig, sofern – wie dies in § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG geschehen ist – der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen hat (Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819, 825 f.; zur früheren Rechtslage siehe BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – BVerwG 6 C 4.12, juris). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, sofern die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 68; BT-Drs. 18/4654, S. 32).

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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde des Bundes u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werden in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BVerfSchG legaldefiniert als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen nach § 4 Abs. 2 BVerfSchG das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

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Der Begriff der „Bestrebung“ erfordert – in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung – ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen; Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist dem Staat allerdings nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese auch zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als „bloße“ Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten.

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Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial. Die in einer von dem betroffenen Personenzusammenschuss verlegten Zeitung veröffentlichten Artikel können als Anhaltspunkte für bestehende Bestrebungen herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn diese von dem Betroffenen oder den Mitgliedern der Redaktion nicht selbst verfasst wurden. Verhaltensweisen von Einzelpersonen können einem Personenzusammenschluss aber nur zugerechnet werden, wenn die Einzelperson in oder für diesen tätig ist. Es bedarf daher besonderer Anhaltspunkte, warum aus den Artikeln von Dritten, die der Redaktion nicht angehören, entsprechende Bestrebungen von Verlag und Redaktion abgeleitet werden können. Dies kann der Fall sein, wenn durch die redaktionelle Auswahl der von Dritten geschriebenen Veröffentlichungen verfassungsfeindliche Bestrebungen von Verlag und Redaktion zum Ausdruck kommen. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass Zeitungen sich üblicherweise nicht alle veröffentlichten Inhalte zu Eigen machen, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich von ihnen distanzieren. Dementsprechend können Artikel von Dritten nicht als Anhaltspunkte für Bestrebungen herangezogen werden, soweit die Zeitung ohne eigene Identifikation einen Markt der Meinungen eröffnet. Ferner ist zu beachten, dass es der Zeitung freisteht, Funktion und Reichweite des eröffneten Forums zu begrenzen, etwa auf ein bestimmtes politisches Spektrum. Wird aus dem Abdruck der von Dritten stammenden Artikeln oder Leserbriefen der Wille der Redaktion erkennbar, sich nicht auf Beiträge zu beschränken, die einer bestimmten redaktionellen Linie entsprechen, kann aus ihrer Veröffentlichung nicht zwingend geschlossen werden, dass darin zugleich eine Bestrebung von Verlag und Redaktion erkennbar wird. Dazu bedürfte es ergänzender Anhaltspunkte. Versteht sich die Zeitung dagegen nicht als Markt von Meinungen, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, der Redaktion die in den Artikeln veröffentlichten verfassungsfeindlichen Positionen zuzurechnen, wenn sie sich nicht ausdrücklich von ihnen distanziert. Eine Zurechnung ist ebenfalls möglich, wenn aus der Auswahl der Artikel und Meinungsäußerungen von Dritten eine bestimmte inhaltliche Linie erkennbar wird (vgl. Beschluss des BVerfG vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63, juris Rn. 74 ff.).

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bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Berichterstattung der Antragsgegnerin in den Verfassungsschutzberichten von 2014 bis 2020 keinen Bedenken.

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Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 c) BVerfSchG. Der Begriff des Personenzusammenschlusses erfasst sämtliche Vereinigungen mehrerer Personen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die für einen gemeinsamen Zweck arbeiten. Die Berichterstattung bezieht sich auf die Antragstellerin als Verlag und deren Tageszeitung „ … . Inhaltlich ist die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten von 2014 bis 2020 im Wesentlichen gleich geblieben und enthält die nicht zu beanstandenden Feststellungen, dass es sich bei der „ … um eine sozialistisch-kommunistische Tageszeitung handelt (dazu (1)), sie nicht nur als Tageszeitung agiert, sondern auch politisch Reichweite schafft und mobilisiert (dazu (2)), einzelne Stamm- und Gastautoren sowie Redakteure der „ … dem linksextremen Spektrum zuzurechnen sind (dazu (3)) und dass sich die „ … nicht ausdrücklich zur Gewaltfreiheit bekennt und Dritten immer wieder eine Plattform bietet, die Gewaltanwendung befürworten (dazu (4)).

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(1) Hinsichtlich der Antragstellerin und der von ihr veröffentlichten Tageszeitung „ … bestehen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dafür, dass von ihr die Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung nach klassischem marxistisch-leninistischen Verständnis erstrebt wird.

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Die „ … ist eine marxistisch orientierte Tageszeitung. Dies wurde von der Antragsgegnerin ausführlich dargestellt und von der Antragstellerin selbst bestätigt (AG 43 und 44 sowie Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. Januar 2022). Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass alleine aus einer marxistischen Orientierung nicht zwingend Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung folgen. Auch die Verwendung von Begriffen wie „Sozialismus“, „Revolution“ und „Kapitalismus“ im politischen Sprachgebrauch allein müssen keine Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit sein, da mit ihnen auch (lediglich) eine verfassungskonforme Umgestaltung der wirtschaftspolitischen Verhältnisse gemeint sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – BVerwG 6 C 22.09, juris Rn. 39 f.; OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 2009 – 16 A 845/08, juris Rn. 60).

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Allgemeine Auffassung ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im KPD-Verbotsverfahren, dass mit den in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten zentralen Verfassungswerten dagegen eine sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung nicht vereinbar sind. In einer solchen Gesellschaftsordnung sind – vor allem in der Phase der Diktatur des Proletariats – die Wahrung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung sowie allgemeine und gleiche Wahlen nicht gewährleistet. Nach marxistisch-leninistischer Lehre ist die Diktatur des Proletariats eine notwendige Vorstufe zur Erreichung des Sozialismus. In dieser Phase wandelt das Proletariat, das durch eine Revolution die Macht ergriffen hat, in fortgesetzten revolutionären Kämpfen die kapitalistische Gesellschaft in eine sozialistisch-kommunistische um. Hierzu bedarf es einer Unterdrückung des Widerstands der durch die Revolution entmachteten Klasse. Die Staatsgewalt ist bei einer Staatspartei konzentriert, die Trägerin des Klassenkampfes ist. Die so verstandene Diktatur des Proletariats ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Es wäre nicht denkbar, den Wesenskern des Grundgesetzes aufrechtzuerhalten, wenn eine Staatsordnung errichtet würde, die die kennzeichnenden Merkmale der Diktatur des Proletariats trüge. In einem derartigen Gemeinwesen sind die Menschenrechte nicht gewährleistet. Für die Angehörigen der unterdrückten Klasse liegt dies auf der Hand. Da alles staatliche Handeln der Aufgabe der grundlegenden Neugestaltung der staatlichen Ordnung und der Errichtung des Sozialismus untergeordnet ist, stehen auch den Mitgliedern der herrschenden Klasse Grundrechte nur insoweit zu, als sie der Festigung der Diktatur des Proletariats zumindest nicht entgegenstehen. Angesichts der Allmacht der Staatspartei und ihrer alleinigen Einsicht in die politischen Notwendigkeiten scheiden eine Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung und erst recht Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition aus. Die Erörterung von Methoden und Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen, sobald sie einmal von der herrschenden Partei autoritativ verkündet worden sind. Angesichts dessen bestehen auch für eine Ablösbarkeit der Regierung sowie allgemeine und gleiche Wahlen kein Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – BVerwG 6 C 22.09, juris Rn. 33; OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 2009 – 16 A 845/08, juris Rn. 56; weitere Nachweise bei Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 55). Die Antragsgegnerin weist in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2021 darauf hin, dass ein solches Einparteiensystem regelmäßig die Forderung von Vertretern marxistisch geprägter Gesellschaftsmodelle ist. Kommunistische Staatsmodelle nach den Lehren von Ideologen wie Marx, Engels und Lenin sehen unter anderem vor, dass die politische Macht von einem Herrschaftszentrum ausgeht, das von den Exegeten der zugrundeliegenden und systemsteuernden Ideologie dominiert wird.

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Eine solche ideologische Orientierung der Antragstellerin ergibt in der Gesamtschau aus dem Propagieren des Klassenkampfs, der Darstellung sozialistisch-kommunistischer Staaten und Gesellschaften als vorzugswürdig sowie der von der Antragstellerin geforderten „Überwindung des Kapitalismus“ und „sozialistischen Alternative“.

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Nach ihrem Selbstverständnis bezieht die Antragstellerin „klare Position im Klassenkampf“ (AG 47) und „analysiert nationale und internationale Entwicklungen und Ereignisse ausgehend von einem klaren Klassenstandpunkt“ (AG 60). Auch aus mehreren Artikeln des Redakteurs D … wird deutlich, dass die Antragstellerin von einem bestehenden Klassenkampf ausgeht (vgl. AG 62 bis 65). Der Antragstellerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Verwendung des Begriffs Klassenkampf im Rahmen sozialwissenschaftlicher Betrachtungen üblich ist. Ihr Selbstverständnis beschränkt sich aber nicht allein auf eine soziologische Betrachtung. Sie nimmt nach ihrer eigenen Auffassung am Klassenkampf teil und möchte diesen fördern. Verlag, Genossenschaft und Redaktion der „ … haben bekundet, dass sie davon ausgehen, dass „sich im imperialistischen Deutschland wie im von ihm dominierten Europa zwei Hauptklassen und damit auch gegensätzliche Interessen gegenüberstehen“ und „bestehende Verhältnisse änderbar sind“ (AG 58). Dass die Antragstellerin die Ereignisse dabei nicht nur „beschreiben und analysieren“ (AG 58) möchte, zeigt sich darin, dass es der Antragstellerin auch darum geht „Klassenbewusstsein zu verankern“ (AG 48) und mit der Herausgabe einer marxistischen Tageszeitung die „Arena des Klassenkampfes“ betreten werde (AG 67). Aus einem Beitrag des damaligen Chefredakteurs S … geht ebenfalls ein Verständnis hervor, dass die Antragstellerin mit der Veröffentlichung der „jungen Welt“ einen Beitrag zum Klassenkampf leiste (AG 61).

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Ferner propagiert die Antragstellerin eine kommunistisch-sozialistische Gesellschaftsordnung mit einem Einheitsparteiensystem. Das tritt in einer Vielzahl von Artikeln der „ … zutage, in der kommunistisch-sozialistische Staaten wie die DDR und Kuba als bevorzugte und erstrebenswerte Staats- und Gesellschaftsform dargestellt werden. So wurde zum Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2010 unter der Überschrift „Wider das Zerrbild“ u. a. ausgeführt, „solange die DDR existierte, ging von ganz Deutschland kein Krieg aus“, „seit die DDR als soziales Korrektiv ausfiel, steigt die soziale Kälte in der Bundesrepublik“ (j … Nr. 230 vom 3. Oktober 2010, S. 4). Zum 50. Jahrestag des Mauerbaus dankte die „ … dem SED-Regime (j … Nr. 187, 13./14. August 2011). Die DDR wird als Hort von Wohlstand und Frieden bezeichnet und die „DDR-Zerstörung“ als „Beispielsfall des seit 1990/91 entfesselten Regimes der Reichen zur Herstellung von Armut und Barbarei weltweit“ (AG 73). In der als „DDR-Anschluss“ betitelten Beilage zum Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2020 wird neben der Anspielung auf den „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich im Jahr 1938 die Wiedervereinigung als negatives Ereignis dargestellt (AG 77). Die „ … veranstaltete eine Festveranstaltung zum 70. Jahrestag der Gründung der DDR, bei der der stellvertretende Chefredakteur A … die Festrede hielt. Auch die Gründung der Genossenschaft L …, die die Mehrheit der Geschäftsanteile an der Antragstellerin als GmbH hält, erfolgte „nicht zufällig“ am Nationalfeiertag der DDR (AG 1). Ein ähnliches Bild zeichnet sich für die Antragstellerin hinsichtlich der kommunistischen Revolution auf Kuba und dem Maduro-Regime in Venezuela. So solidarisiert sich die Antragstellerin mit den Linkskräften Lateinamerikas in ihrem Kampf gegen die „Konterrevolution“ (AG 88), „begleitet die revolutionären Prozesse“ und verteidigt diese gegen die „Verzerrungen und bewussten Lügen in den bürgerlichen Medien“ (AG 89). Berichte über „angebliche Menschenrechtsverletzungen“ durch das kommunistische Kuba werden als „meist ungeprüfte Berichte“ abgetan und als Mittel der „Konterrevolution“ dargestellt (AG 92). Dabei leistet sie Unterstützungsarbeit durch die Herausgabe der „Granma“, dem Zentralorgan der Kommunistischen Partei Kubas, in Deutschland. Das ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht eine bloße geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin als Dienstleisterin, sondern nach eigenem Verständnis ihr „konkreter solidarischer Beitrag zur Unterstützung der kubanischen Revolution“ (AG 90 und 93). Die Antragstellerin steht auch dem „rechtmäßigen Präsidenten“ Venezuelas Maduro solidarisch gegenüber (AG 95 und 93). Mit dieser Positionierung geht nicht bloß ein Sympathisieren mit sozialistischen Staatsformen einher. Vielmehr bringt die Antragstellerin damit zum Ausdruck, dass eine solche Staatsordnung vorzuziehen sei.

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Als Folge ihrer politischen Orientierung fordert die Antragstellerin den Sturz des Kapitalismus und die Errichtung des Sozialismus. Dies ist in verschiedenen Beiträgen der Chefredaktion der „ … bereits Anfang der 2000er Jahre erkennbar, wenn über die „Illusion, ökonomische und soziale Probleme des Kapitalismus im Kapitalismus zu lösen“ (j … vom 18. Juli 2005, S. 8) geschrieben wurde oder von der Notwendigkeit den Kapitalismus „rasch zu überwinden“ (j … vom 13./14. Januar 2007, S. 1). Darin reiht sich auch ein veröffentlichter Redebeitrag von der Abschlusskundgebung des „Antikapitalistischen und Sozialrevolutionären Blocks“ am 3. April 2004 ein, wonach „eine befreite Gesellschaft sich nur jenseits der kapitalistischen Produktionsverhältnisse und jenseits von Patriarchat, Rassismus und des bürgerlichen Staates errichten“ lasse (j … vom 10./11./12. April 2004, S. 2). Dies setzt sich fort, wenn der damalige stellvertretende Chefredakteur A … festhält, dass das Überleben der Menschheit von der Überwindung des Kapitalismus abhänge (AG 100) und der Geschäftsführer der Antragstellerin die „Überwindung des Kapitalismus“ (AG 82) und eine „sozialistische Alternative“ (AG 47) fordert. Der Verlag und die Redaktion haben den Kapitalismus als „zerfallendes Gesellschaftssystem“ bezeichnet, in dem den „Herrschenden“ das „Heft aus der Hand genommen werden müsse“ (AG 98). Dabei wird von der Antragstellerin die Aufgabe der „ … darin gesehen, den Austausch über die Möglichkeiten, „knechtende Verhältnisse umzustoßen“, zu befördern (AG 99). Angesichts der oben aufgeführten Verherrlichung und Solidarisierung mit kommunistisch-sozialistischen Staaten lässt sich darin auch nicht eine bloße Kritik am Kapitalismus auf einer rein wirtschaftlichen Ebene erkennen. Eine Trennung wirtschaftlicher Verhältnisse von Politik erfolgt seitens der Antragstellerin nicht. Angesichts ihrer deutlichen Positionierung für das DDR-Regime ist auch nicht glaubhaft, dass der von ihr geforderte Wandel der Gesellschaft nicht in Form einer Diktatur des Proletariats erfolgen soll. Die von der Antragsgegnerin dazu glaubhaft gemachten gewichtigen Anhaltspunkte kann die Antragstellerin nicht entkräften. Insbesondere beruft sich die Antragstellerin lediglich auf ihre Meinungs- sowie Pressefreiheit und auf die Zulässigkeit ihrer Äußerungen. Auf diese kommt es hier aber nicht an. Insoweit sind auch die Ausführungen zur Strafbarkeit von Meinungsäußerungen nicht zielführend. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den obigen Ausführungen zu den in der „ … veröffentlichten Artikeln hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen erkennbar sind.

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(2) Die Antragstellerin agiert hauptsächlich durch die Veröffentlichung der „ … . Ihr Hauptaugenmerk liegt demnach auf der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Sie will zugleich auf politischer Ebene Reichweite schaffen und mobilisieren. Dies zeigt sich vor allem durch die Veranstaltung der jährlichen R … durch die Antragstellerin. Auch wenn daran bereits Personen verschiedenster politischer Standpunkte teilgenommen haben (Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. Januar 2022), ändert dies nichts daran, dass Zielsetzung der R … nach Angaben der Antragstellerin „die Überwindung des Kapitalismus“ und „die Notwendigkeit einer sozialistischen Perspektive“ ist (AG 115). Entsprechend den obigen Ausführungen unter (1) ist dies dahingehend zu verstehen, dass sich dieses Ziel nicht auf eine Kapitalismuskritik beschränkt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin versuche nicht vorhandene Inhalte zu suggerieren, dringt sie damit nicht durch. Die Antragstellerin lässt vielmehr ein Selbstverständnis erkennen, dass es ihr auch darum geht für ihre politischen Ansichten Reichweite zu schaffen. Sie muss sich beim Wort nehmen lassen, wenn es in der „ … heißt: „Unsere Zeitung informiert über Aktionen und hilft bei der Mobilisierung. Sie befördert den Austausch über die Möglichkeiten, knechtende Verhältnisse umzustoßen.“ (j … vom 22./23. September 2018, S. 16) und „die j … ist mehr als eine Tageszeitung: Das Medienprodukt wird mittlerweile von zahlreichen anderen Aktivitäten ergänzt. Zu diesen gehören die R …, die j … und das M … .“ (AG 46). Dies wird auch durch den Geschäftsführer der Antragstellerin bestätigt, wonach die „ … ausdrücklich als ein Medium zur „Vernetzung aller kritischen linken Kräfte“ dienen soll (AG 60). Diese Vernetzung stand auch bei der R … 2020 im Vordergrund (AG 123).

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(3) Die Berichterstattung ist weiterhin nicht zu beanstanden, soweit sie aufführt, dass „einzelne Redaktionsmitglieder und einige Stammautoren dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen sind“. Der Geschäftsführer der Antragstellerin D … ist Mitglied der als linksextremistisch eingestuften DKP (AG 8 und 9). Eine Nähe zur bzw. Mitgliedschaft der DKP hat die Antragsgegnerin auch für den Redakteur D … (AG 16 bis 21), den stellvertretenden Chefredakteur S … (AG 24), den ehemaligen Redakteur A … (AG 26 und 27) und den ehemaligen Chefredakteur A … (AG 31) dargelegt. Auch die Mitgliedschaft des Stammautors L … bei der DKP macht die Antragsgegnerin glaubhaft (AG 34). Für die Stammautoren D … (AG 33, Archiv der Roten Hilfe e. V.) und O … (AG 36, „militante Gruppe“) macht sie glaubhaft, dass diese in linksextremistischen Gruppen tätig waren bzw. sind. Die Antragstellerin tritt dem nicht entgegen und macht lediglich geltend, dass die Antragsgegnerin angesichts der Vielzahl an Gast- und Stammautoren sowie Redakteuren der „ … nur für wenige Personen einen solchen Bezug aufgezeigt habe. Das steht nicht im Widerspruch zu den Angaben in den Verfassungsschutzberichten, die nicht von einem Großteil oder einer Überzahl sprechen, sondern nur von „einzelnen“ bzw. „einigen“.

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(4) Keinen Bedenken begegnet die Berichterstattung schließlich, soweit es in den Verfassungsschutzberichten heißt „die j … erklärt sich nicht ausdrücklich zur Gewaltfreiheit und bietet immer wieder eine öffentliche Plattform für Personen und Organisationen, die politische Straftaten befürworten.“ Dies hat die Antragsgegnerin mit der Bezugnahme auf verschiedene Artikel der „ … glaubhaft gemacht, in denen der Einsatz politisch motivierter Gewalt als legitim dargestellt wird. Dies umfasst Bekennerschreiben bzw. Aufrufe zu Sachbeschädigungen (j … Nr. 88 vom 16. April 2009, S.8 und Online-Ausgabe der j … vom 26. September 2012) und die Möglichkeiten für ehemalige RAF-Mitglieder, ihre damaligen Handlungen zu rechtfertigen (AG 81, 96, 103 und 104). Auch anderen Organisationen wurden entsprechende Möglichkeiten eingeräumt, wie sich aus den Artikeln bzw. Interviews mit Vertretern der „Kommunistischen Partei Iraks“ (Beilage zu j … vom 24. /25. Januar 2004, S. 5), des „Irakischen Nationalen Gründungskongresses“ (Beilage zu j … vom 19./20. März 2005, S. 2), der HAMAS (j … Nr. 168 vom 23. Juli 2010, S. 8) und der kolumbianischen „Nationalen Befreiungsarmee“ (AG 108) ergibt. Da es dabei um die Positionierung der Antragstellerin zu politisch motivierter Gewalt geht, können insoweit auch die Quellen herangezogen werden, welche sich auf ausländische Organisationen beziehen. Die herangezogenen Artikel lassen erkennen, dass die jeweiligen Autoren bzw. interviewten Personen Gewalt als legitimes Mittel für die Durchsetzung ihrer politischen Ansichten ansehen. Eine Distanzierung von einer solchen Haltung durch die Antragstellerin erfolgt nicht. Soweit diese beanstandet, dass die Antragsgegnerin lediglich einen Artikel anführt, der von einem Stammautor der Antragstellerin verfasst wurde, steht dies nicht im Widerspruch zur Angabe, dass die Antragstellerin Dritten eine Plattform bietet. In diesem Sinne können die Artikel oder Meinungen von Dritten auch der Antragstellerin zugerechnet werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der „ … einen Markt der Meinungen innerhalb eines linkspolitischen Spektrums anbietet, jedoch ist eine redaktionelle Linie bei den veröffentlichten Artikeln erkennbar. Nach den Ausführungen unter (1) und der Gesamtschau der von der Antragsgegnerin herangezogenen Artikel der „ … ergibt sich, dass angesichts der politischen Ausrichtung der Antragstellerin zumindest eine redaktionelle Linie bei den veröffentlichten Artikeln besteht. Aus diesen Artikeln ergeben sich hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und aus ihnen lässt sich auch eine inhaltliche Ausrichtung erkennen. Die Antragstellerin stützt sich wiederholt nur darauf, dass es sich dabei um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Ohne ausdrückliche Distanzierung bestätigt sich der über mehrere Jahre immer wieder erfolgte Eindruck, dass in der „ … eine Plattform für die Rechtfertigung von Gewalt geboten wird. Daran ändert auch nichts, dass zumindest die Verwendung des Begriffs „Guerilla“ (AG 111 und 112) sowie die Interviews mit A … (AG 113 und 114) soweit erkennbar inhaltlich keine Verherrlichung oder Rechtfertigung linksextremistischer Gewalt erkennen lassen. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Artikel zeigen über einen längeren Zeitraum, dass wiederholt entsprechende Artikel in der „ … veröffentlicht wurden. Auch für den Berichtszeitraum 2020 sind mit Artikeln aus 2018, 2019 und 2020 noch hinreichende Anhaltspunkte vorhanden, dass eine Distanzierung von linksextremer Gewalt bisher nicht erfolgt bzw. erkennbar ist.

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cc) Die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten über die Antragstellerin verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist sie verhältnismäßig. Angesichts der Bedeutung des mit der Berichterstattung verfolgten Ziels des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat die Antragstellerin diese hinzunehmen. Insbesondere folgt keine andere Bewertung aus der Beeinträchtigung der Pressefreiheit der Antragstellerin. Diese findet ihre Schranke in allgemeinen Gesetzen. Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützende Rechtsgut dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 – 1 BvR 1861 u. a. – BverfGE 97, 125, 146 = juris Rn. 114). § 16 BVerfSchG ist ein solches allgemeines Gesetz. Die Ermächtigung ist weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird (vgl. BVerfG a. a. O. juris Rn. 60 zum inhaltsgleichen § 15 Abs. 2 VSG NW aF). Die Warnfunktion der Verfassungsschutzberichte muss auch bei Beobachtungsobjekten greifen können, die hauptsächlich durch die Veröffentlichung eines Presseerzeugnisses in Erscheinung treten. Soweit die Antragstellerin für die Berichterstattung über ein Presseorgan verlangt, dass nicht allein bloße Anhaltspunkte genügen, sondern die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewiss sein müsse, ist dem nicht zu folgen. Durch den Gesetzgeber wurde dem Bundesamt für Verfassungsschutz die Möglichkeit der Berichterstattung über verfassungsfeindliche Bestrebungen bei hinreichend gewichtigen Anhaltspunkten eingeräumt. Diese Möglichkeit besteht zudem bereits bei bloßen Verdachtsfällen. Die von der Antragstellerin postulierten Anforderungen würden die Funktion der Verfassungsschutzberichte in solchen Fällen leerlaufen lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.1.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aufgrund der faktisch beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf die Hälfte des Streitwerts nicht angezeigt.

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