VG Berlin, Beschluss vom 27.12.2021 – 1 L 565/21

Januar 13, 2022

VG Berlin, Beschluss vom 27.12.2021 – 1 L 565/21

Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I, S. 5238) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auf ihn keine Anwendung findet,

hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig; er ist insbesondere nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung statthaft. Der Antragsteller kann in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des durch Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 eingeführten Verbots, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2021 zu überlassen, verfolgen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2020 – VG 1 L 451/20, juris Rn. 6).

Der Antragsteller ist ferner an einem gegenwärtigen, (negativ) feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressaten und der Antragsgegnerin als Normgeber und -anwender(in) beteiligt (vgl. auch Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. Erg.-Lfg. Januar 2019, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Der Antragsteller vertreibt u.a. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Bundesgebiet und unterliegt daher dem angegriffenen Überlassungsverbot.

Das Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Zwar kann Rechtsschutz gegen eine (untergesetzliche) Rechtsnorm mit der Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 – VG 11 K 216.17, juris Rn. 18 m.w.N.). Das ist hier aber der Fall, weil sich das Überlassungsverbot unmittelbar aus dem durch Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 eingeführten Verbot, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2021 zu überlassen, ergibt. Eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs ist nicht erforderlich.

Schließlich fehlt dem Antragsteller weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, denn er wird durch das Überlassungsverbot in seiner gewerblichen Tätigkeit unmittelbar und individuell betroffen. Es erscheint zumindest als möglich, dass sie dadurch in seinen Rechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt wird.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehren Antragsteller, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 und OVG 3 M 105.17, juris Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17, juris Rn. 1; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).

Vorliegend hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer auf die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Überlassungsverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.

a) Das Überlassungsverbot ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig.

aa) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für die Änderung beruht auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG. Nach dieser Vorschrift, die auch in der Präambel zitiert wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen. Diesem Zweck dient Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021, da der Verordnungsgeber ausweislich der Verordnungsbegründung den Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher begegnen will (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 13 MN 568/20, juris Rn. 40). Durch die Nutzung von Feuerwerkskörpern komme es vielfach zu Unfällen mit teils schweren Verletzungsfolgen (BR-Drs. 839/21, S. 2). Dass Anlass für das ganzjährige Überlassungsverbot die aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens aufgetretenen Engpässe in der medizinischen Versorgung sind, wie die Verordnungsbegründung hervorhebt (siehe BR-Drs. 839/21, S. 2: „Im Dezember 2021 ist die Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern deutschlandweit pandemiebedingt erneut sehr hoch und bereits höher als im Vergleichszeitraum 2020. In Teilen Deutschlands steht eine Überlastung der Gesundheitsversorgung unmittelbar bevor oder ist bereits eingetreten. Angesichts der hohen Infektionszahlen ist eine Entspannung der Situation in den Krankenhäusern zum Jahresende nicht absehbar. Es ist daher geboten, auch in diesem Jahr eine weitere Belastung durch Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerk zu verhindern.“), nimmt der Regelung nicht ihren sprengstoffrechtlichen Charakter, die den von der Nutzung von Silvesterfeuerwerks herrührenden Gefahren begegnen will. Denn die in der Verordnungsbegründung angesprochene Schonung der Krankenhäuser, die in der Pandemie nicht zusätzlich mit der Behandlung von durch Silvesterfeuerwerk verletzten Personen belastet werden sollen, ist lediglich Motiv für das Tätigwerden des Verordnungsgebers.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG ermächtigt auch nicht lediglich dazu, Zeit und Ort der Verwendung zu reglementieren, sondern ist taugliche Grundlage eines Überlassungsverbots. Zwar heißt es in der Regelung, dass auch bestimmt werden kann, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen. Daraus folgt aber nicht, dass hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände lediglich solche Regelungen getroffen werden können. Vielmehr greift auch für sie – da sie definitionsgemäß explosionsgefährliche Stoffe enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG) – die Möglichkeit, dass durch Rechtsverordnung ein Überlassungsverbot geregelt werden kann.

bb) Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 RL 2015/1535/EU (Notifizierungsrichtlinie) liegt nicht vor. Nach dieser Regelung nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 bei der Kommission an. Die Regelung gilt indes nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 lit. a) RL 2015/1535/EU). So liegt es hier. Infolge der gegenwärtigen starken Belastung der Krankenhäuser, die sich ganz erheblich gegenüber der noch vor wenigen Monaten bestehenden Belastung verschärft hat (ablesbar etwa anhand der Zeitreihen unter https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen), geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Verordnungsgeber gestützt auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 lit. a) RL 2015/1535/EU das Überlassungsverbot an Verbraucher im Jahr 2021 vor Ablauf der Frist in Art. 6 Abs. 1 RL 2015/1535/EU verkünden durfte. Der Gesundheitsschutz erfordert es, das Überlassungsverbot innerhalb kürzester Frist in Kraft zu setzen, da die Annahme des Verordnungsgebers nachvollziehbar ist, dass die Krankenhäuser mit der Behandlung von durch Silvesterfeuerwerk verletzten Personen zusätzlich und über ihre Ressourcen hinausgehend belastet werden würden.

cc) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Dass weder das Sprengstoffgesetz noch die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz die hier tangierten Grundrechte der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG erwähnen, ist nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung zur Benennung des einschlägigen Grundrechts besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Hierzu zählen insbesondere die hier allein möglicherweise verletzten Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 13 MN 552/20, juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20, juris Rn. 30).

b) Das Überlassungsverbot ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.

aa) Bei summarischer Prüfung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angegriffene Regelung nicht dem Verordnungsgeber hätte überlassen werden dürfen, sondern dem Gesetzgeber selbst vorzubehalten gewesen wäre. Zwar verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, wobei es vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes abhängt, wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf. Art. 80 Abs. 1 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20, juris Rn. 29). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieser Aspekt es gerade zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie erlaubt, eine Regelung im Verordnungswege anstelle in einem vergleichsweise schwerfälligen, längere Zeit in Anspruch nehmenden Gesetzgebungsverfahren zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20, juris Rn. 29). Diese Überlegung trägt auch hier. Die im Verordnungswege getroffene Regelung soll den Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 durch Verbraucher begegnen, wozu § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG ausdrücklich ermächtigt. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens derzeit Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen, ermöglicht das Instrument der Rechtsverordnung eine schnelle und zielgenaue Intervention, um eine an diesen Umständen ausgerichtete aktuelle Einschätzung der Gefahrenlage normativ umzusetzen. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass nunmehr schon zum zweiten Mal in Folge das Überlassungsverbot durch Rechtsverordnung auf das ganze Jahr ausgedehnt worden ist. Einerseits ist schnelles Handeln angesichts der gegenwärtig starken Belastung der Krankenhäuser geboten, die sich noch vor wenigen Monaten nicht abzeichnete. Andererseits ist nicht zu vernachlässigen, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG das Bundesministerium des Innern und für Heimat zu Überlassungsverboten ermächtigt hat. Ausgehend hiervon liegt die Überlegung jedenfalls nicht fern, dass der parlamentarische Gesetzgeber die Grundentscheidung über die Zulässigkeit eines ganzjährigen Überlassungsverbots bereits getroffen hat. Die wesentlichen Bedingungen, unter denen ein ganzjähriges Überlassungsverbot eingeführt werden kann, hat er auch nicht einer ungeregelten Verwaltungspraxis überlassen, sondern in § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG („zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter“) konkretisiert.

bb) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auszugehen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Ausgehend hiervon ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzunehmen, weil der Verordnungsgeber das Überlassungsverbot nicht auch auf Silvesterfeuerwerk der Kategorie F1 ausgedehnt hat. Denn von diesem geht soweit ersichtlich keine nennenswerte Verletzungsgefahr aus.

Dass im Übrigen abweichende Regelungen insbesondere in den Nachbarstaaten der Antragsgegnerin bestehen, verletzt den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fordert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2021 – OVG 11 S 84/21, juris Rn. 66). Deshalb führt es auch nicht auf einen Gleichheitsverstoß, dass der Erwerb von pyrotechnischer Munition (zur Zulässigkeit des Schießens damit aus Abschussbechern von SRS-Waffen siehe etwa Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 530; N.Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 12, Rn. 37) weiterhin möglich bleibt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Bundesministerium des Innern und für Heimat insoweit die Befugnis eingeräumt wäre, ein Überlassungsverbot zu regeln.

cc) Das Verbot, Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2021 zu überlassen, erweist sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch als notwendig. Sie überschreitet nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20, juris Rn. 35).

Das Verbot ist geeignet, die Zahl der durch das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 verletzten Personen zu vermindern. Es ist allgemein bekannt, dass das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 jährlich zu einer Vielzahl gravierender Verletzungen führt, etwa Augenverletzungen (bis hin zum vollständigen Verlust der Sehkraft), sowie zum Verlust von einzelnen Gliedmaßen, insbesondere von Fingern. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der im Internet abrufbaren Stellungnahme des Bundesverbands Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. vom 29. November 2021 (https://media.bvpk.org/covid/20211129_positionspapier_covid_feuerwerk.pdf). Darin und in den dort genannten Quellen wird gerade nicht in Abrede gestellt, dass der Gebrauch von Silvesterfeuerwerk behandlungsbedürftige Verletzungen hervorruft (siehe S. 2 der Stellungnahme), sondern lediglich die Behauptung aufgestellt, dass der Anteil von Personen, die wegen einer Verletzung durch Silvesterfeuerwerk behandlungsbedürftig seien, im Vergleich zu den aus sonstigen Gründen behandlungsbedürftigen Personen zu vernachlässigen sei. In der Sache keine andere Aussage trifft das im Internet abrufbare Papier der R … (https://shop.roeder-feuerwerk.de/media/pdf/73/4e/95/Feuerwerk-Verbot-Fakten-Daten-Relationen.pdf; siehe dort S. 17 f.). Diese Behauptung trifft allerdings nicht zu. Nach summarischer Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass das Überlassungsverbot aus dem Vorjahr zu einer spürbaren Entlastung der Krankenhäuser geführt hat. So werden in der Silvesternacht und am Neujahrstag in die Notaufnahme des Unfallkrankenhauses Berlin üblicherweise 50 bis 75 Menschen eingeliefert, darunter solche mit schweren Verbrennungen und Verletzungen durch Silvesterfeuerwerk. Im vergangenen Jahr sank die Zahl dieser Personen jedoch auf zehn (siehe https://www.rbb24.de/panorama/thema/corona/beitraege/2021/12/berlin-boellerverbot-verletzte-krankenhaus-pyrotechniker-insolvenz.html). Entsprechende Zahlen gibt es auch für das Bundesland Bremen. Die Zahl der Rettungsdiensteinsätze in der Nacht des Jahreswechsels 2020/2021 hat dort gegenüber dem Vorjahr um mehr als ein Drittel abgenommen. Während es in der Silvesternacht 2019/2020 166 Rettungsdiensteinsätze gegeben habe, seien es im letzten Jahr 102 Rettungsdiensteinsätze gewesen (zitiert nach OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 – OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47). Im Übrigen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genannten Quellen, die ebenfalls einen spürbaren Rückgang der wegen Verletzungen infolge des Gebrauchs von Silvesterfeuerwerks behandlungsbedürftigen Personen belegen.

Die Eignung des Verbots wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass allein mit dem Überlassungsverbot aus § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV nicht jedes Silvesterfeuerwerk unterbunden werden kann. Hierzu müsste zusätzlich die Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland untersagt werden und generell das Abbrennen von Feuerwerk verboten werden. Abgesehen davon, dass diese zusätzlichen Verbote jedenfalls teilweise von den zuständigen Behörden angeordnet worden sind, stellt das hier gegenständliche Überlassungsverbot eine geeignete Maßnahme dar, um die Zahl der in den Verkehr gelangenden Feuerwerkskörper und damit die Zahl der Verletzten zum Jahreswechsel 2021/22 zu vermindern. Im Übrigen ist durch das oben Gesagte zur Belastung der Notaufnahmen und der Rettungsdienste anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021 widerlegt, dass es zu einer gleichbleibenden, wenn nicht gar höheren Zahl von Verletzungen durch ein wie auch immer geartetes Ausweich- und Umgehungsverhalten – in erster Linie durch Erwerb von nicht im Bundesgebiet zugelassenem Silvesterfeuerwerk – kommt (siehe auch OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 – OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47, zumal anzunehmen ist, dass das Überlassungsverbot es der Polizei und den Ordnungsbehörden erleichtern wird, den Verkauf, vor allem aber die Nutzung illegalen Silvesterfeuerwerks effektiv zu unterbinden (vgl. BR-Drs. 839/21, S. 2).

Das Überlassungsverbot ist auch erforderlich, weil kein milderes Mittel ersichtlich ist. Eine Kontingentierung der Abgabe von Feuerwerk der Kategorie F2 hätte keine vergleichbar effektive Wirkung und wäre zudem wohl kaum durchzusetzen. Ebenso wäre die Beschränkung allein auf ein Abbrennverbot nicht gleich wirksam. Denn hier wäre ein starker Anreiz gegeben, sich über das Verbot hinwegzusetzen und das zahlreich erworbene Silvesterfeuerwerk tatsächlich abzubrennen.

Das Überlassungsverbot ist schließlich auch unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen des Antragstellers angemessen. Zwar weist der Antragsteller darauf hin, dass er mit dem Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 zum Jahreswechsel stets den größten Teil des Jahresumsatzes erzielt. Insoweit erscheint es allerdings als offen, ob er nicht doch anderweitige Absatzmöglichkeiten im Ausland finden kann. Dass dies vollkommen unrealistisch wäre, drängt sich der Kammer jedenfalls nicht auf. Außerdem erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass zumindest ein Teil der Ware noch zu Silvester 2022/23 abgesetzt werden kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den vom Überlassungsverbot betroffenen Unternehmen Überbrückungshilfen zur Verfügung stellt, um die damit verbundenen Belastungen abzumildern. Dass diese offensichtlich unzureichend wären, drängt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht auf.

Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seine Einschätzungsprärogative in hier zu beanstandender Weise ausgeübt hat, indem er dem Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einen Vorrang vor den Rechtsgütern des Antragstellers aus Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 GG eingeräumt hat. Es ist allgemein bekannt und wird auch vom Antragsteller nicht durchgreifend bestritten, dass die Situation in den Krankenhäusern in Deutschland trotz laufender Impfkampagne aktuell sehr angespannt ist, insbesondere was die personellen Ressourcen angeht. Diese Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Krankenhäusern verschiebbare Behandlungen und Eingriffe aussetzen, um ihre Kapazitäten auf die personalintensive Behandlung von zahlreichen COVID-19-Patienten konzentrieren zu können. Der Anteil der freien Betten an der Gesamtzahl der Intensivbetten bewegt sich im gesamten Bundesgebiet teils deutlich unterhalb der 20 %-Marke, liegt gegenwärtig allein in Schleswig-Holstein mit 20,8 Prozent knapp darüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten). Mit der beabsichtigten Vermeidung von Verletzten durch das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 soll eine weitere Belastung dieser sehr angespannten Situation vermieden werden, was als jedenfalls vertretbare Intention erscheint. Isoliert betrachtet mag es zutreffen, dass die zusätzliche Anzahl an Verletzten durch die Krankenhäuser noch zu bewältigen wäre. Dies würde aber notwendigerweise zu Lasten der insgesamt angespannten personellen Situation gehen und die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potentiell beeinträchtigen. Denn eine medizinische Versorgung von niedergelassenen Ärzten ist in der Zeit des Jahreswechsels, in der das Silvester-Feuerwerk abgebrannt wird, in der Regel nicht zu erlangen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – OVG 11 S 135/20, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 – OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47). Auch im Übrigen ist es nicht offenkundig fehlerhaft, dass der Verordnungsgeber hier der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates für die überragend wichtigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Vorrang gegenüber den Rechtsgütern des Antragstellers eingeräumt hat (siehe Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2020 – VG 1 L 451/20, juris Rn. 25).

dd) Europarechtliche Bedenken gegen das Verbot, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2020 zu überlassen, bestehen nicht. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 RL 2013/29/EU (sog. Pyrotechnik-Richtlinie) die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern. Jedoch sind die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen (Art. 4 Abs. 2 RL 2013/29/EU). Erwägungsgrund Nr. 16 erläutert hierzu, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen unterliege. Daher sei es erforderlich, den Mitgliedstaaten unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit und Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen. „Europarechtsfest“ ist die bislang gestattete Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an den Verbraucher in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember daher nicht. Vielmehr geht der Verordnungsgeber hier – wie ausgeführt in vertretbarer Weise – vom Vorliegen berechtigter Gründe der öffentlichen Sicherheit und der menschlichen Gesundheit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RL 2013/29/EU aus. Der Einwand, dass ein Kauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 weiterhin im europäischen Ausland möglich sei, ist demgegenüber unerheblich. Die Antragsgegnerin wird durch die Richtlinie gerade ermächtigt, eigene Maßnahmen zu ergreifen, unabhängig davon, wie andere EU-Mitgliedstaaten insoweit agieren. Ebenso wenig unterliegt es Zweifeln, dass das Überlassungsverbot eine Maßnahme zum Verbot des Besitzes und/oder des Verkaufs im Sinne der Richtlinie darstellt. Das Überlassungsverbot erfasst sowohl den Verkauf als auch das unentgeltliche Überlassen des Besitzes an Feuerwerkskörpern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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