VG Cottbus 8 K 215/22

März 25, 2022

VG Cottbus 8 K 215/22
Tenor
Das Verwaltungsgericht Cottbus erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 5 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Berlin.

Gründe
Das Verwaltungsgericht Berlin ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Hiernach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die oder der Beklagte seinen Sitz hat, soweit sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO ergibt, was vorliegend nicht der Fall ist.

Die gegen die Verkürzung des Genesenenstatus durch die mit Verordnung vom 14. Januar 2022 erfolgte Änderung von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 erhobene Klage ist nach § 88 VwGO vielmehr sachdienlich als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen, mit der der Kläger gegenüber der Beklagten sinngemäß die Feststellung begehrt, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Änderungsfassung vom 14. Januar 2022 auf ihn keine Anwendung findet (vgl. zum fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen Bundesverordnungen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02 –, juris Rn. 40 ff.; sowie zum in der Regelungstechnik vergleichbaren § 2 Nr. 3 SchAusnahmV: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 14 L 15/22 –, juris Rn. 4). Denn § 2 Nr. 5 SchAusnahmV legt zusammen mit Nr. 4 der Regelung bundesweit einheitlich und ohne Abweichungsbefugnis fest, ob eine Person als im Rechtssinne genesene Person gilt und deshalb in den Genuss der hieran anknüpfenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsrechtlichen Schutzmaßnahmen kommt oder nicht. Ein administrativer Vollzug in Form einer behördlichen Durchsetzung dieser Regelung und Überwachung ihrer Befolgung kommt allenfalls gegenüber den zur Umsetzung entsprechender Hygienekonzepte verpflichteten Veranstalterinnen und Veranstaltern bzw. Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen in Betracht, nicht aber gegenüber den Personen, die – wie der Kläger – aus dem Genesenenstatus Rechte für sich herleiten wollen. Da die Norm insofern hier keines administrativen Vollzugsaktes bedarf, sondern sich unmittelbar ebenso auf die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wie auf die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Landesregierungen in Form von Erleichterungen und Ausnahmen im jeweiligen Landesrecht (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22. Februar 2022) auswirkt, kann ein effektiver Rechtsschutz gegen die Normgeberin nur über eine Feststellungklage gewährleistet werden (ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 14 L 15/22 –, juris Rn. 7 ff.; vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2021 – OVG 1 S 43/21 –, juris Rn. 10). Namentlich kommt weder eine Gestaltungsklage im Sinne von § 42 VwGO noch – im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – die sofortige Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in Betracht. Damit ist der Anwendungsbereich des § 52 Nr. 5 VwGO eröffnet.

Die örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen die – von dem Kläger ausdrücklich als Beklagte benannte – Bundesrepublik richtet sich danach, wo die Behörde ihren Sitz hat, die für die Bundesrepublik handelt oder handeln soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. März 2000 – 1 AV 2/00 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Dies ist hier ausweislich der in § 28c IfSG normierten Verordnungsermächtigung die Bundesregierung, die ihren Sitz in Berlin hat (vgl. § 3 Abs. 1 des Berlin/Bonn-Gesetzes). Eine förmliche Beteiligung des zuständigen Fachministeriums ist dabei nicht vorgesehen (vgl. auch Art. 80 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 des Grundgesetzes), so dass es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des Bundesministeriums für Gesundheit nicht ankommt (vgl. auch: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. November 2018 – 14 K 106.15 –, juris Rn. 20).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.

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