VG des Saarlandes, Urteil vom 17.08.2011 – 5 K 61/10

August 5, 2021

VG des Saarlandes, Urteil vom 17.08.2011 – 5 K 61/10

Für die Klage gegen ein katasterbehördlich erteiltes Unschädlichkeitszeugnis nach § 1026 BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Inhalt der Erklärung für den Fortbestand eines Geh- und Fahrrechtes keine Bedeutung hat.

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G., Flur 11, Parzelle …/6. Es ist mit einem Wohnhaus bebaut. Rechtsseitig grenzt das ebenfalls mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück der Beigeladenen an, das ursprünglich die Parzellenbezeichnung …/9 hatte. Beide Grundstücke werden im Grundsatz durch die Straße „Am Wilhelmsbrunnen“ erschlossen, wobei der konkrete Zugang zu beiden Parzellen in Folge des Hanggeländes durch eine im spitzen Winkel in südlicher Richtung von der Straße „Am Wilhelmsbrunnen“ abzweigende Zufahrt hergestellt wird. Diese Zufahrt verlief über die vordere Schmalseite der Parzelle …/9 und endete stumpf an der nordwestlichen Grenze der Parzelle …/6. Sie war Gegenstand eines zwischen den Rechtsvorgängern der Privatbeteiligten am 02. Juni 1965 geschlossenen Tauschvertrages (Urkundenrolle Nr. …/1965 vor Notar Längler, A-Stadt), in der es heißt: „Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flur 11, Nr. …/6 erhält ein Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 3 m über die Parzelle Flur 11 Nr. …/9, so wie dieser Weg auf der beigefügten Zeichnung eingezeichnet ist, um zu seinem Grundstück zu gelangen.

Im Grundbuch von G., Band 72, Bl. 2636 ist zu Lasten der Parzelle …/9 in Abteilung II folgende Grunddienstbarkeit eingetragen: „Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 11 Nr. …/6. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 02. Juli 1965, eingetragen am 27. August 1969 in Bl. 2248 und mit dem belasteten Grundstück nach hier übertragen am 07. April 1970“.

Durch Tauschvertrag vom 12.10.2004 (Urkundsrolle Nr. …) zwischen der Landeshauptstadt A-Stadt und den Beigeladenen wurde die unter der zu diesem Zeitpunkt in Natur vorhandenen Zufahrt liegende Teilfläche der Parzelle …/9 herausgemessen und unter der Parzelle Nr. …/23 an die Landeshauptstadt A-Stadt übertragen. Die Restfläche der Parzelle …/9 wird seither mit der Parzellenbezeichnung …/22 geführt.

Unter dem 16.02.2009 erteilte das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen auf Antrag der Beigeladenen eine „Bescheinigung gemäß § 1026 BGB“ folgenden Inhalts:

„Im Grundbuch von G., Bl. 2636, ist in Abteilung I, laufende Nr. 4 das Grundstück G., Flur 11, Flurstück Nr. …/22 eingetragen. In Abteilung II ist das vorgenannte Grundstück unter der laufenden Nummer 2 mit einem Geh- und Fahrrecht belastet. Es wird hiermit bescheinigt, dass das Grundstück Abteilung I, laufende Nr. 4 außerhalb des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit aus Abteilung II, laufende Nr. 2 liegt.“

Durch Beschluss vom 24.11.2009 (Geschäftsnr.: GÜD-4744-2) wies das Saarländische Grundbuchamt beim Amtsgericht A-Stadt den Antrag des Klägers auf Wiedereintragung des Geh- und Fahrrechts gemäß Bewilligung vom 02.06.1965 auf der Parzelle Nr. …/23 zurück. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, durch die Teilung des Grundstücks Flur 11 Nr. …/9 in die Grundstücke Flur 11 Nr. …/22 und Nr. …/23 sei jedes Grundstück mit dem Geh- und Fahrrecht belastet. Grundsätzlich könne durch Vorlage eines Unschädlichkeitszeugnisses ein Recht an einem durch Teilung entstandenen Grundstück gelöscht werden (Art. 120 EGBGB, Saarländisches Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 25.01.1967 – Amtsbl. S. 206, 875 BGB, § 19 GBO). Durch Verwaltungsvorschriften über Unschädlichkeitszeugnisse (VV-ZU) vom 11.05.1998, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt des Saarlandes Nr. 8/1998, S. 201, sei bei der Löschung einer Grunddienstbarkeit, wenn der Inhalt des Rechts auf einen bestimmten Teil des Grundstücks begrenzt ist, eine Bescheinigung nach § 1026 BGB statt des Unschädlichkeitszeugnisses zu erteilen. Vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen sei am 16.02.2009 festgestellt worden, dass das Grundstück Nr. …/22 außerhalb des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit liege.

Mit der Bescheinigung gemäß § 1026 BGB sei nachgewiesen, dass die Grunddienstbarkeit nicht mehr auf diesem Grundstück laste. Das Grundbuchamt sei bei seiner Entscheidung an den Inhalt dieser Bescheinigung gebunden gewesen und zu einer Überprüfung nicht berechtigt. Durch die Vorlage dieser öffentlichen Urkunde werde die materiell-rechtliche Abgabeerklärung (§ 875 BGB) und die Bewilligung (§ 19 GBO) des eingetragenen Berechtigten ersetzt. Das Geh- und Fahrrecht sei somit an diesem Grundstück zu löschen.

Die beantragte Wiedereintragung der Grunddienstbarkeit sei nicht mehr möglich, da sich die ursprüngliche Bewilligung vom 02.06.1965 auf das ungeteilte Grundstück beziehe. Daneben seien die damals von der Eintragung Betroffenen gemäß § 19 GBO nicht mehr Eigentümer des dienenden Grundstücks. Die Möglichkeit der Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch gemäß § 53 GBO sei dann gegeben, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung vorgenommen habe und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden sei. Da das Grundbuchamt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gehandelt habe, könne ein Amtswiderspruch nicht eingetragen werden. Ob die zugrunde liegende Bescheinigung inhaltlich fehlerhaft sei, könne und dürfe von Seiten des Grundbuchamtes nicht überprüft werden.

Am 30.10.2009 erhob der Kläger gegen die Bescheinigung des beklagten Amtes vom 16.02.2009 Widerspruch, den das Ministerium für Umwelt mit Bescheid vom 28.01.2010 (Az.: C 6 – 14.5 – 204/09 AL) zurückwies: Der Widerspruch sei bereits unstatthaft, da die streitgegenständliche Bescheinigung gemäß § 1026 BGB nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Zwar sei das beklagte Amt im vorliegenden Fall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig geworden. Die angefochtene Bescheinigung habe jedoch kein Regelungscharakter. Vielmehr ergebe sich im Falle des § 1026 BGB der Verlust des Wegerechts unmittelbar aus dem Gesetz. Eine konstitutive Wirkung könne die angefochtene Bescheinigung insoweit von vorneherein nicht haben. Sie habe aber auch keine deklaratorische Wirkung. Zunächst sei festzustellen, dass es keine gesetzliche Vorschriften gebe, die das LKVK ermächtigten, verbindliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1026 BGB zu treffen. Es habe auch an dem Willen des Amtes gefehlt, ein Verwaltungsakt zu erlassen. Das LKVK habe nur eine Art behördliche Auskunft geben wollen. Darauf weise auch der Umstand hin, dass die angefochtene Bescheinigung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sei. Darüber hinaus gehe von der angefochtenen Bescheinigung mit ihrer Feststellung, das Flurstück …/22 sei von dem Wegerecht des Klägers nicht betroffen, da es außerhalb des Bereichs der Ausübung liege, auch objektiv keine bindende Rechtswirkung aus. Insbesondere sei das Grundbuchamt nicht an den Inhalt der Bescheinigung gebunden gewesen. Zwar sei ein Wegerecht nach §§ 22, 29 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung auch ohne Einwilligung der Berechtigten zu löschen, wenn der Rechtsverlust durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werde. Die angefochten Bescheinigung reiche zum Nachweis des Verlustes des Wegerechts jedoch nicht aus. Ihrem Sinne nach sei die angefochtene Bescheinigung eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 417 ZPO, das heiße, eine Urkunde über eine behördliche Erklärung. Die Beweiskraft einer solchen Urkunde erstrecke sich jedoch nur auf die Abgabe der Erklärung als solche, nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung.

Um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO handele es sich bei der angefochtenen Bescheinigung nicht. Öffentliche Urkunden im Sinne des § 418 ZPO seien solche, die eine Tatsache bezeugten. Die hier angefochtene Bescheinigung diene jedoch gerade nicht der Bezeugung von Tatsachen. Sie enthalte vielmehr nur eine Rechtsmeinung des LKVK, dass nämlich seines Erachtens das Flurstück …/22 vom Wegerecht des Klägers nicht betroffen sei, da es außerhalb des Bereichs der Ausübung liege.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 01.02.2010 zugestellt.

Mit seiner am 25.01.2010 bei Gericht eingegangenen Klage greift der Kläger die Bescheinigung des Beklagten vom 16.02.2009 weiter an.

Der Kläger beantragt,

die Bescheinigung des Beklagten vom 16.02.2009 (Geschäfts-Nr. 2863/09) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber das Amtsgericht – Grundbuchamt – zu informieren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, diese sei unzulässig, da die vom beklagten Amt ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 1026 BGB kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Realakt sei“. Demzufolge sei die Anfechtungsklage nicht statthaft. Für eine Klage auf Rückgängigmachung des Realaktes fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die vom Kläger letztlich angestrebte Eintragung des Amtswiderspruchs auf dem Zivilrechtsweg, nämlich durch Beschwerde nach §§ 71 ff. Grundbuchordnung gegen den Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 24.11.2009 zu erreichen sei.

Zu der Richtigkeit der Bescheinigung sei festzustellen, dass nach dem notariellen Vertrag vom 02. Juni 1965 die Eintragung eines Geh- und Fahrrechtes in einer Breite von 3 m über das Flurstück Flur 11 Nr. …/9 „so wie dieser Weg auf der beigefügten Zeichnung eingezeichnet ist“, bewilligt wurde. Diese Zeichnung sei nicht auffindbar. Daraus könne aber nicht folgen, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Geh- und Fahrrecht an beliebiger Stelle auf dem belasteten Grundstück ausüben könne. Nach dem Wortlaut des notariellen Vertrages soll der jeweilige Eigentümer des Flurstücks Flur 11, Nr. …/6 das Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 3 m erhalten, „um zu seinem Grundstück zu gelangen“. Bei der Ausstellung der Bescheinigung sei der Mitarbeiter des LKVK von der vorhandenen Zufahrt ausgegangen. Diese liege vollständig auf dem neu gebildeten Flurstück Nr. …/23 und erfülle die Anforderungen des notariellen Vertrages. Sie sei 3 m breit und geeignet, um zu dem Grundstück des Klägers zu gelangen.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 30.03.2011 in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe
Die Klage konnte keinen Erfolg haben.

Die angegriffenen Bescheide des Beklagten beinhalten keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers.

Dabei kann dahinstehen, welcher Rechtsnatur die vom Beklagten ausgegebene Bescheinigung nach § 1026 BGB hat, denn sie bewirkt aus tatsächlichen Gründen keinen Eingriff in das im Streit stehende Geh- und Fahrrecht des Klägers.

Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer Rechtsverletzung des Klägers ist das durch notariellen Vertrag vom 02. Juni 1965 vor Notar Längler vereinbarte Geh- und Fahrrecht zu Lasten der damaligen Parzelle …/9 der Rechtsvorgänger der Beigeladenen (dienendes Grundstück) und zu Gunsten der Parzelle …/6 des Klägers (herrschendes Grundstück). Sein Inhalt im allgemeinen Rechtsverkehr und damit gegenüber dem Beklagten und den Beigeladenen bestimmt sich jedoch allein nach dem Inhalt der dinglichen Belastung des dienenden Grundstücks, so wie diese als Grunddienstbarkeit (§§ 873 Abs. 1, 1018 BGB) in das Grundbuch eingetragen ist. Die Eintragung erfolgte auf Antrag (§ 13 GBO) nach Maßgabe der notariellen Bewilligung (§§ 15, 19 GBO) desjenigen, dessen Recht von der Grunddienstbarkeit betroffen ist. Hierbei erfordert der Zweck des Grundbuchs, amtliche Auskunft über die dinglichen Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu geben und der insoweit in § 892 Abs. 1 BGB angeordnete „öffentliche Glaube“, also die Gewähr für die Richtigkeit der Eintragung, einen inhaltlich bestimmten Umfang des eingetragenen Rechts.

Im vorliegenden Fall bedeuten diese Grundsätze, dass sich Inhalt und Umfang des vom Kläger beanspruchten Geh- und Fahrrechtes im Allgemeinen Rechtsverkehr allein nach dem Inhalt der Eintragung dieser Grunddienstbarkeit im Grundbuch bestimmen. Dort heißt es hierzu:

„Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 11 Nr. …/6“.

Im Grundbuch findet sich also keine nähere Beschreibung über Nutzungsumfang (z.B. Breite) oder Lage des Geh- und Fahrrechts auf dem dienenden Grundstück. Deshalb ist zur Inhaltsbestimmung der Grunddienstbarkeit auf die in § 1020 BGB hierzu niedergelegten allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen. Danach hat bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Das heißt, der Eigentümer des belasteten Grundstücks soll in dessen Benutzung nur insoweit eingeschränkt werden, als es zur sachgemäßen Rechtsausübung des Berechtigten notwendig ist. Der Berechtigte muss unerhebliche Erschwerungen hinnehmen (Palandt, BGB, § 1020, Anm. 2).

Demnach hat der Kläger grundstücksrechtlich gerade keinen Anspruch auf Lage oder Breite des Geh- und Fahrrechts auf der ehemaligen Parzelle …/9. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass er in angemessener Weise über die genannte Parzelle auf sein Grundstück kommt. An dieser Rechtsposition hat die katasterrechtliche Zerlegung der Parzelle …/9 in die Parzellen …/22 und …/23 nichts geändert. Insbesondere wird die grundbuchrechtlich nicht näher konkretisierte Lage des Geh- und Fahrrechts dadurch nicht tangiert. Der Kläger muss sich nämlich darauf verweisen lassen, dieses Recht über den Teil des dienenden Grundstücks wahrzunehmen, der jetzt mit der Parzelle Nr. …/23 bezeichnet ist. Dass dies auch tatsächlich ohne Weiteres – auch in einer Breite von 3 Metern – möglich ist, ergibt sich aus den vorliegenden Karten und konnte auch von dem Gericht vor Ort festgestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kläger bereit wäre, seinen eigenen, das Einbiegen ihm seine Einfahrt erschwerenden Gartenzaun an der Grenze zur Parzelle …/23 um 1 m zu kürzen und sich mit seinem Hofgelände geradlinig an die dort vorhandene Zufahrt anzuschließen.

Das in der Grunddienstbarkeit gesicherte Geh- und Fahrrecht des Klägers wird deshalb durch die vom Beklagten abgegebene Erklärung, die Parzelle …/22 liege außerhalb des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit, nicht berührt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.

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