VG Düsseldorf, 16 K 5167/21 – Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Oktober 10, 2022

VG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2022 – 16 K 5167/21

Tenor
Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23. März 2021 auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe III unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit es im Bescheid der C. E. vom 1. Juli 2022 die von der Klägerin in ihrem Antrag unter den Kostenpositionen 01 (Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten) und 21 (Investitionen für Digitalisierung) geltend gemachte Kosten nicht als förderfähig berücksichtigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln (2/3) und das beklagte Land zu einem Drittel (1/3).

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin, die in E. ein Restaurant betreibt, begehrt mit der vorliegende Klage vom beklagten Land die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Phase 3 der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten (Überbrückungshilfe III).

Am 23. März 2021 beantragte die Klägerin über ihre Steuerberaterin als sog. prüfende Dritte (pD) bei der C. E. (BRD NRW) die Gewährung von Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren eine Gesamtfördersumme von 27.602,24 € auswies unter Berechnung eines Anteils förderbarer Fixkosten von 60 %. Der Antrag enthielt u.a. folgende Angaben zu förderbaren Fixkosten:

Monat

Kostenposition 01

(Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten)

Kostenposition 10

(Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben)

Kostenposition 21

(Investitionen für Digitalisierung)

01/2021

42,31

79,45

02/2021

9.300,00

473,02

03/2021

3.911,00

4.704,88

2.790,00

04/2021

3.911,00

150,00

05/2021

3.911,00

150,00

06/2021

3.911,00

150,00

Summe

24.986,31

5.707,35

2.790,00

Nach Antragseingang kam es durch die BRD NRW gegenüber der pD zu Nachfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Belegen sowie diesbezüglicher Korrespondenz über das Online-Antragsportal betreffend die Kostenpositionen 01, 10 und 21: Am 22. April 2021 bat die BRD NRW die pD um Zusendung folgender Unterlagen: (1.) Gewerbemietvertrag, (2.) Rechnungen bezogen auf das Geltendmachen von Digitalisierung, (3.) Rechnungen bzw. Gebührenbescheide bezogen auf das Geltendmachen der Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben und (4.) die Arbeitnehmer-Sozialversicherungs-Meldebescheinigungen. Daraufhin übermittelte die pD der BRD NRW Arbeitnehmermeldebescheinigungen, einen Mietvertrag über eine Gaststätte nebst Wirtewohnung, eine im März 2021 ausgestellte Rechnung über eine TSE-Kasse und vier im November 2020 ausgestellte Rechnungen über Buchhaltungsarbeiten, ferner eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für März 2021, und erläuterte dazu: Sämtliche Buchhaltungsrechnungen seien im März 2021 bezahlt worden. Die BWA liefere einen Überblick über die Kosten. In den Folgemonaten sei eine Orientierung sowohl an den Umsatzerlösen März 2021 als auch an den laufenden Kosten erfolgt. In der Folgezeit legte die pD auf Anforderung der BRD NRW zusätzlich noch eine Vermieterbescheinigung betreffend den Gaststättenmietvertrag vor.

Am 11. Mai 2021 wurde seitens der BRD NRW im Verwaltungsvorgang vermerkt:

„Nach Sichtung der von der Steuerberaterin eingereichten Unterlagen ergeben sich folgende Änderungen bezogen auf die Angaben im Antrag:

Punkt 1 (Gewerbemiete):- Januar: nicht zu beanstanden-Februar: 3.100,00,–März: 3.100,00,–April: 3.100,00,–Mai: 3.100,00,–Juni: 3.100,00,-Weitere Gewerbemietverträge wurden nicht eingereicht.

Punkt 10 (Versicherungen, Abo´s, andere feste Kosten):-Januar: 0,00,–Februar: 0,00,–März: 0,00,–April: 0,00,–Mai: 0,00,–Juni: 0,00,-Die Abweichungen ergeben sich aus dem Umstand das die Steuerberaterin lediglich vier Rechnungen (…) eingereicht hat die im November fällig geworden sind. Der Monat November ist jedoch nicht förderfähig.

Punkt 21 (Digitalisierung):Im gesamten Förderzeitraum können keine Kosten für Digitalisierung geltend gemacht werden. Dies liegt daran das der Erwerb einer Kasse nebst Drucker nicht von Punkt 21 erfasst werden.

Danach kann nur eine Teilbewilligung erfolgen.“

Durch Bescheid vom 1. Juli 2021 bewilligte die BRD NRW der Klägerin daraufhin Überbrückungshilfe III in Höhe von 15.019,27 € und lehnte deren Antrag im Übrigen ab. Begründet wurde die Teilablehnung bezogen auf die Kostenpositionen 01 und 10 im Kern wie folgt: „Die im Antrag (…) geltend gemachten Ausgaben unter Fixkostenpunkt Nr. 01 und 10 in den Monaten von Januar bis Juni 2021 konnten in der angegebenen Höhe weder durch Nachweise noch durch eine Erklärung Ihrerseits hinreichend plausibilisiert werden. Diese Kosten können aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht (vollumfänglich) berücksichtigt werden und wirken sich auf die Förderhöhe aus. (…) Die von Ihnen für die Monate von Januar bis Juni 2021 unter Punkt 01 und 10 angesetzten wurden nicht vollständig berücksichtigt, da von Ihnen hinsichtlich der Höhe keine Nachweise vorgelegt wurden und der erhebliche Anstieg der Fixkosten nicht hinreichend plausibilisiert werden konnte Ein Anspruch auf Förderung dieser Kosten entfällt. Ihr Antrag ist somit für diese Fixkosten teilweise abzulehnen. Der Bewilligungsbetrag wurde deshalb um 12.582,97 Euro reduziert. Die geltend gemachten Personalkosten wurden entsprechend der nicht anerkannten Fixkosten prozentual gekürzt.“ Bezogen auf die Kostenposition 21 wurde die Teilablehnung im Kern wie folgt begründet: „Ausweislich der vorliegenden Unterlagen haben Sie im Antrag (…) die Kosten für Investitionen für Digitalisierung (Fixkosten Nr. 21) im März 2021 geltend gemacht. Diese Kosten können aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht berücksichtigt werden und wirken sich auf die Förderhöhe aus. (…) Die von Ihnen für März 2021 unter Punkt 21. angesetzten Kosten für Investitionen für Digitalisierung wurden nicht berücksichtigt, weil von Ihnen keine Zwischen- oder Schlussrechnung vorgelegt werden konnte. Ein Anspruch auf Förderung dieser Kosten entfällt. Der Bewilligungsbetrag wurde deshalb um 12.582,97 Euro reduziert.“

Am 26. Juli 2021 hat die Klägerin Klage erhoben.

Diese begründet sie im Kern wie folgt: Die Bescheidbegründung, es seien keine Nachweise hinsichtlich der Fixkosten beigebracht worden, und generell der Vorwurf der nicht vollständigen Vorlage von Unterlagen im Antragsverfahren seien unzutreffend; alle diesbezüglichen Anfragen sei vollständig beantwortet worden, alle angeforderten Rechnungen und Nachweise seien fristgerecht vorgelegt worden. Dabei würden die im März 2021 bezahlten Buchhaltungskosten den erheblichen Anstieg unter Punkt 10 erklären. Für die Monate April bis Juni 2021 sei eine Schätzung erfolgt. Soweit die geltend gemachten Mietkosten nicht vollständig anerkannt worden seien, sei dies auch in der Sache unbegründet; die Miete bestehe aus eigentlicher Miete und Nebenkosten, was zusammen 3.911,00 € monatlich ab dem 1. Januar 2021 ergebe. Die Kosten der Digitalisierung seien durch Vorlage der Rechnung für die angeschaffte TSE-Kasse nachgewiesen worden und die diesbezügliche Ablehnung auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Angesichts des Ablaufs der gesetzlichen Frist für die Anschaffung einer TSE-Kasse während der Corona-Pandemie seien die Kosten coronabedingt gewesen und die Anschaffung habe auch der Existenzsicherung gedient, weil ohne eine solche ein Weiterbetrieb des Restaurants ohne Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften nicht möglich gewesen wäre.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Klägerin hat zuvor schriftsätzlich beantragt:

„Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 01.07.2021 die restliche beantragte, jedoch abgelehnte Corona-Überbrückungshilfe III zu bezahlen.“

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen,

und tritt der Klage mit folgenden Argumenten entgegen: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin mangels Stellung eines Änderungsantrages auf den ergangenen Bescheid hin, soweit mit diesem der Antrag abgelehnt worden sei, ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet, weil anhand der eingereichten Nachweise keine höhere Bewilligung möglich gewesen sei als erfolgt. Die im Antrag angegebene Nettomiete sei zu kürzen gewesen; aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich 2.650,00 € Nettomiete für die Gaststätte und 411,00 € Nettomiete für die Wirtewohnung, insgesamt also 3.061,00 €, die auf 3.100,00 € aufgerundet worden seien. Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben seien nicht nachgewiesen; es seien nur im Förderzeitraum fällige Fixkosten förderfähig, was auf die geltend gemachten Lohnbuchhaltungskosten nicht zutreffe; soweit Lohnbuchhaltungsrechnungen aus November 2020 vorgelegt worden seien, seien diese im Übrigen ggf. bereits durch die Novemberhilfe, die der Klägerin zusätzlich zu der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III bewilligt worden sei, abgegolten; im Übrigen habe die Klägerin trotz diesbezüglicher Aufforderung und eigener Mitwirkungspflicht keine weiteren Nachweise für die unter Punkt 10 des Antrages angesetzten Fixkosten erbracht, so dass solche Kosten nicht berücksichtigungsfähig seien. Die geltend gemachten Kosten der Digitalisierung seien schließlich ausweislich der maßgeblichen Förderrichtlinien nicht förderfähig, weil die Pflicht zur Anschaffung einer TSE-Kasse nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes die Begründung des Bescheides der BRD NRW vom 1. Juli 2021 und die diesbezüglichen Ermessenserwägungen wie folgt ergänzt: „Bezüglich der Mietkosten sind für die Monate Februar bis Juni 2021 3.100,00 € monatlich angesetzt worden. Diese beziehen sich auf die Nettokaltmiete und die Nettonebenkosten. Im Januar 2021 ist der Betrag von 42,31 € entsprechend dem Antrag angesetzt worden. Hinsichtlich der unter Punkt 21 erfassten Kosten für die Digitalisierung konnten die Ansätze von März 2021 nicht gefördert werden. Es konnte keine Zwischen- oder Schlussabrechnung vorgelegt werden, die sich auf förderfähige Anschaffungen beziehen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der BRD NRW verwiesen.

Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Prozessbevollmächtigter in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO). Zwar wurde die Ladung dem Prozessbevollmächtigten ausweislich dessen Empfangsbekenntnis erst am 6. September 2022 zugestellt mit der Folge, dass die sich aus § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen nicht eingehalten wurde. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 8. September 2022 ausdrücklich auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet und dem Gericht dadurch zu erkennen gegeben, dass es auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist verhandeln und entscheiden kann.

Die Klage ist zulässig.

Statthaft ist sie in Form einer auf Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fallvariante 2 VwGO – als eine solche legt das Gericht den formulierten Klageantrag aus.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert dabei entgegen der Annahme des beklagten Landes nicht an fehlendem Rechtsschutzbedürfnis. Vor Anrufung der Gerichte braucht sich ein Rechtsschutzsuchender grundsätzlich nicht vergeblich an den Rechtsschutzgegner gewandt zu haben, es sei denn, das Prozessrecht sieht ausdrücklich eine Antragstellung bei der Verwaltung vor,

vgl. Ehlers in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, vor § 40 VwGO, Rn. 82, 42. EL Februar 2022, m.w.N.

Da keine Rechtsvorschrift existiert, aus der sich ergibt, dass die Klägerin vor der Ergreifung des Rechtsbehelfs der Klage, welcher in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides des BRD NRW vom 1. Juli 2021 ausdrücklich als solcher bezeichnet ist, einen Änderungsantrag bei der BRD NRW stellen müsste, steht eine solche Option dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entgegen. Hinzu kommt, dass die Stellung eines Änderungsantrages und das Abwarten auf dessen Bescheidung mit dem Risiko verbunden sein kann, die Klagefrist zu versäumen.

Begründet ist die Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang, im Übrigen unbegründet: Soweit die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihr über die durch Bescheid der BRD NRW vom 1. Juli 2021 bereits bewilligte Überbrückungshilfe III hinaus weitere Überbrückungshilfe in sich aus ihrem Antrag vom 23. März 2021 ergebender Höhe zu bewilligen, steht ihr lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung durch das beklagte Land bezogen auf die im Tenor genannten Kostenpositionen zu; im Übrigen, d.h. sowohl betreffend die im Tenor genannten Kostenpositionen über eine reine Neubescheidung hinausgehend als auch bezogen auf die weitere Kostenposition 10 (Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben) generell, steht ihr kein Anspruch gegen das beklagte Land zu.

Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 veröffentlichten Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) (nachfolgend: Förderrichtlinien – FRL) in Verbindung mit den unter A.1.(2) b) und c) der FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Die Förderrichtlinien begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff. = juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 -, NJW 1996, 1766 f. = juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundene zuständige Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021,

https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfelll.html,

(nachfolgend: FAQ).

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung bezogen auf die Kostenpositionen 01 (Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten) und 21 (Investitionen für Digitalisierung) daraus, dass die insoweit im streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Ablehnungsentscheidung sich als gemessen an § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft erweist, da das beklagte Land bzw. die BRD NRW nicht sämtliche Erwägungen in die Entscheidung hat einfließen lassen, die anhand der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis für die Entscheidung von Relevanz waren.

Dies gilt zum einen für die Kostenposition 21, in deren Rahmen die Klägerin in dem Antrag des pD Kosten in Höhe von 2.790,00 € geltend gemacht hat und auf die diesbezüglichen Nachfragen und Aufforderungen der BRD NRW zur Vorlage von Belegen hin eine Rechnung der Fa. J. GmbH vom 00. März 2021 über eine „Aaden Kasse (Restaurant)“ – bei welcher es sich gemäß weiterer Beschreibung in der Rechnung um eine T. -TSE-Kasse handelt – nebst „H. U. “ zum Gesamtnettopreis von 2.790,00 € bzw. Gesamtbruttopreis incl. 19 % Umsatzsteuer von 3.320,10 € vorgelegt hat. Angesichts dieser Rechnungsvorlage lässt sich die Antragsablehnung nicht auf die im streitgegenständlichen Bescheid als Begründung dargelegte Erwägung stützen, zu den für März 2021 unter Punkt 21 angesetzten Kosten für Investitionen für Digitalisierung sei keine Zwischen- oder Schlussrechnung vorgelegt worden. Diese Begründung geht offensichtlich von einem falschen Sachverhalt aus und erweist sich damit, sollte sie für die getroffene Ermessensentscheidung leitend gewesen sein, als ermessensdefizitär. Sollte hingegen nicht diese im Bescheid gegebene Begründung, sondern die von dieser Begründung abweichende, in der im Verwaltungsvorgang der BRD NRW unter „Kommentare Historie“ niedergelegte Erwägung, der Erwerb einer Kasse nebst Drucker werde „nicht von Punkt 21 erfasst“, für die getroffene Ermessensentscheidung leitend gewesen sein, erweist sich diese Entscheidung auch gemessen hieran nicht als ermessensfehlerfrei. Zwar hat das beklagte Land diesen Aspekt in seiner Klageerwiderungsschrift vom 18. September 2021 wie folgt näher erläutert:“Nach den FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe“, dort Ziffer 2.4. Punkt 14, können Investitionen in Digitalisierung erstattet werden. Anhang 4 der FAQ enthält eine Beispielliste mit ansetzbaren Kosten. Zudem wird im Anhang 4 ausgeführt, dass die vorgenommene Digitalisierungsmaßnahme „primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen“ muss und „kein Abbau eines Investitionsstaus (das heißt Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind) sein darf. Es wird weiter ausgeführt: „Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. […] Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.“ Nach diesen Grundsätzen waren die Kosten für die Anschaffung einer TSE-Kasse (technische Sicherheitseinrichtung = TSE) nicht förderfähig. Die Pflicht, eine TSE-Kasse einzusetzen, folgt aus dem Kassengesetz und besteht bereits seit dem 01.01.2020. Die Anschaffungsfrist wurde in Nordrhein-Westfalen bis zum 31.03.2021 verlängert. Die Verpflichtung zur Einsetzung einer TSE-Kasse folgt jedoch eindeutig nicht aus den Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Auch sonst steht die Kassenpflicht in keinem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, inwiefern die Anschaffung einer TSE-Kasse primär der Existenzsicherung des Unternehmens· in der Pandemie dienen sollte.“Ungeachtet dessen, dass bloßes schriftsätzliches Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ohne ausdrückliche Kennzeichnung als solche nicht als Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO anzusehen ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 -, BVerwGE 141, 253 ff., Rn. 18,

lässt selbst diese ausführliche Erläuterung nicht hinreichend erkennen, dass die BRD NRW im Rahmen ihrer Ermessensausübung sämtliche für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Aspekte hinreichend gewürdigt hat. Dabei geht das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus und die aus der Klageerwiderungsschrift zitieren Ausführungen implizieren dies auch, dass sich die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis des beklagten Landes bzw. der BRD NRW betreffend die Erstattungsfähigkeit von sog. Digitalisierungskosten vollständig an den FRL in Verbindung mit den FAQ orientieren. In seiner Inbezugnahme der FAQ verschweigt das beklagte Land aber, dass in diesen unter Punkt 2.4., Unterpunkt 14. ausdrücklich ausgeführt ist: „Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).“ Um ein solches System handelt es sich bei der TSE-Kasse. Auch erwähnt das beklagte Land die in Anhang 4 der FAQ enthaltene Beispielliste mit ansetzbaren Kosten, lässt aber das konkret Kassensysteme betreffende Beispiel „Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen zum Beispiel „am Tisch per Handy ordern““ unerwähnt. Um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG auszuschließen, hätte die BRD NRW jedenfalls zusätzlich zu den in der Klageerwiderungsschrift dargelegten Erwägungen die Möglichkeit prüfen müssen, ob es sich bei der von der Klägerin angeschafften TSE-Kasse um einen Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen, handelt, zumal die FAQ, wie vom beklagten Land selbst zitiert, ausdrücklich vorgeben, dass eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich ist. Da auch die vom Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, mit der ausdrücklich die für den streitgegenständlichen Bescheid maßgeblichen Ermessenserwägungen ergänzt wurden, eine dementsprechende erschöpfende Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Frage eines Wechsels des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen, nicht enthält, wird das beklagte Land im Rahmen der ihr obliegenden Neuentscheidung dieser Frage nachzugehen und sodann unter Würdigung sämtlicher Einzelfallumstände unter Zugrundelegung ihrer ständigen Verwaltungspraxis eine abschließende Entscheidung über die Förderfähigkeit der von der Klägerin angeschafften TSE-Kasse zu treffen haben.

Dies gilt desweiteren für die Kostenposition 01, in deren Rahmen die Klägerin in dem von ihrer pD gestellten Antrag Mietkosten in Höhe von insgesamt 24.986,31 € geltend gemacht hat. Insoweit ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der BRD NRW unter „Kommentare Historie“, dass für Januar 2021 die geltend gemachten Mietkosten von 42,31 € in voller Höhe anerkannt wurden und für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2021 eine Teilanerkennung der geltend gemachten Kosten – für Februar 2021 waren dies 9.300,00 € für die weiteren Monate jeweils 3.911,00 € – in Höhe von monatlich 3.100,00 € erfolgt ist. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer nachvollziehbaren, ermessensfehlerfreien Darlegung, warum die über 3.100,00 € monatlich hinausgehenden Kosten nicht anerkannt wurden.

Der insoweit auf die diesbezüglichen Nachfragen und Aufforderungen der BRD NRW zur Vorlage von Belegen hin vorgelegte Mietvertrag vom 5. August 2020 über eine Gaststätte nebst im darüber gelegenen Geschoss befindlicher Wirtewohnung weist unter § 4 Nr. 1 folgende Mietkosten aus:- Nettomiete für die Gaststätte (Wirtschafts- und Nebenräume) 2.550,00 €- zzgl. ges. Mehrwertsteuer, zurzeit 19 % 484,50 €- Vorauszahlungen auf die Nebenkosten für die Gaststätte 550,00 €- zzgl. ges. Mehrwertsteuer, zurzeit 19 % 104,50 €- Nettomiete für die Wirtewohnung 411,00 €- Vorauszahlungen auf die Nebenkosten für die Wirtewohnung 100,00 € 4.200,00 €Ferner enthält der Mietvertrag unter § 4 Nr. 4 einen Passus, wonach sich die monatliche Nettomiete der Gaststätte (Wirtschafts- und Nebenräume) ab dem 1. Januar 2021 um 100,00 € auf 2.650,00 € erhöht und in den Folgejahren zum jeweils Jahresersten um weitere 100,00 € monatlich bis zur letzten Erhöhung ab dem 1. Januar 2027 um 100,00 € auf 3.250,00 €.

Angesichts der Vorlage dieses Mietvertrages lässt sich die Ablehnung der über die anerkannten Kosten hinausgehenden Kosten nicht auf die im streitgegenständlichen Bescheid gegebene Begründung stützen, die für die Monate von Januar bis Juni 2021 unter Punkt 01 und 10 angesetzten Kosten seien nicht vollständig berücksichtigt worden, da hinsichtlich der Höhe keine Nachweise vorgelegt worden seien und der erhebliche Anstieg der Fixkosten nicht habe hinreichend plausibilisiert werden können. Wiederum geht die Begründung offensichtlich von einem falschen Sachverhalt aus und erweist sich damit, sollte sie für die getroffene Ermessensentscheidung leitend gewesen sein, als ermessensdefizitär, denn es wurde von der pD der Klägerin in Form des Mietvertrages ein Nachweis hinsichtlich der Höhe der Mietkosten vorgelegt, der erkennbar von der BRD NRW geprüft wurde und diese veranlasste, nur einen Teil der Kosten anzuerkennen. Aus der vom Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, mit der ausdrücklich die für den streitgegenständlichen Bescheid maßgeblichen Ermessenserwägungen ergänzt wurden, lässt sich nunmehr auch erschließen, welche Kostenbestandteile die für Februar bis einschließlich Juni 2021 anerkannten Mietkosten in Höhe von monatlich insgesamt 3.100,00 € enthalten: Ordnet man die vom Prozessbevollmächtigten benannte „Nettokaltmiete“ als Nettomiete für die Gaststätte (Wirtschafts- und Nebenräume) gemäß Mietvertrag in Höhe von 2.550,00 € ein und erblickt man in den vom Prozessbevollmächtigten benannten „Nettonebenkosten“ die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten für die Gaststätte in Höhe von 550,00 €, ergibt sich der Gesamtbetrag von 3.100,00 €. Da die Klägerin jedoch durch den vorgelegten Mietvertrag höhere monatliche Mietkosten als nur 3.100,00 € monatlich nachgewiesen hat, nämlich darüber hinausgehend 100,00 € zusätzliche Nettomiete für die Gaststätte (Wirtschafts- und Nebenräume) aufgrund der Mieterhöhung ab dem 1. Januar 2021, 411,00 € Nettomiete für die Wirtewohnung, 100,00 € Vorauszahlungen auf die Nebenkosten für die Wirtewohnung und im Übrigen 19 % Mehrwertsteuer auf Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlungen für die Gaststätte, hätte es einer Befassung der BRD NRW anhand der für ihre Ermessensausübung maßgeblichen Leitlinien bedurft, warum sie diese weiteren nachgewiesenen Kosten nicht anerkennt, was jedoch – auch im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung nachgeschobenen Ermessenserwägungen – bislang nicht erfolgt ist. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die sich aus § 4 Nr. 4 des Mietvertrages ergebende Nettomieterhöhung von 100,00 € monatlich zum 1. Januar 2021 nicht förderfähig sein soll, obwohl das beklagte Land diese in ihrer Klageerwiderungsschrift vom 18. September 2021 selbst den förderfähigen Fixkosten zugerechnet hat. Auch geht das beklagte Land in der Klageerwiderungsschrift abweichend von der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten von der Förderfähigkeit der Nettomiete für die Wirtewohnung aus, so dass es auch insoweit – und zusätzlich bezogen auf die diesbezüglichen Nebenkostenvorauszahlungen – Erwägungen anhand der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis bedarf, warum diese förderfähig oder nicht förderfähig ist. Angesichts des bisherigen Fehlens derartiger Erwägungen wird das beklagte Land im Rahmen der anstehenden Neuentscheidung der Frage nachzugehen haben, welche der vorbenannten Kosten zusätzlich anerkannt werden können und im Falle der fehlenden Anerkennungsfähigkeit die hierfür maßgeblichen Erwägungen zu dokumentieren und darzulegen haben.

Als gemessen an § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig erweist sich hingegen die erfolgte Ablehnung bezogen auf die Kostenposition 10 (Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben) mit der Folge, dass der Klägerin insoweit kein Anspruch auf Neubescheidung zusteht.

Die oben wiedergegebene, sich nicht nur auf die Kostenposition 01, sondern auch auf die Kostenposition 10 beziehende Begründung im streitgegenständlichen Bescheid, die für die Monate von Januar bis Juni 2021 unter Punkt 01 und 10 angesetzten Kosten seien nicht vollständig berücksichtigt worden, da hinsichtlich der Höhe keine Nachweise vorgelegt worden seien und der erhebliche Anstieg der Fixkosten nicht habe hinreichend plausibilisiert werden können, trifft bezogen auf die Kostenposition 10 zu und vermag deshalb die im Rahmen der Ermessensausübung insoweit getroffene Ablehnungsentscheidung zu tragen. Zwar hatte die pD der Klägerin auch bezogen auf die Kostenposition 10 auf die diesbezüglichen Nachfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Belegen der BRD NRW hin Unterlagen vorgelegt. Allerdings bezog sich keine der vorgelegten Rechnungen auf den Förderzeitraum Januar bis einschließlich Juni 2021, sondern die vier vorgelegten Rechnungen über Buchhaltungsarbeiten datierten aus November 2020. Angesichts der Vorgabe in Nr. 2.10 der FAQ, wonach die zeitliche Zuordnung von Rechnungen nach dem Fälligkeitsprinzip zu erfolgen hat, namentlich bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig gelten und betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, nicht anteilig angesetzt werden dürfen, ist die Bescheidbegründung, es seien keine Nachweise vorgelegt worden, in Verbindung mit den FAQ dahin zu verstehen, dass keine den Förderzeitraum betreffenden Nachweise vorgelegt wurden – eine dementsprechende Dokumentation ist auch am 11. Mai 2021 im Verwaltungsvorgang der BRD NRW unter „Kommentare/Historie“ erfolgt -, und ist mit diesem Verständnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Ebensowenig rechtlich zu beanstanden ist die Bescheidbegründung, es seien keine Nachweise vorgelegt worden, mit Blick darauf, dass die pD der Klägerin eine BWA für März 2021 vorgelegt hat und hierzu erläutert hat, diese liefere einen Überblick über die Kosten und für die Folgemonate sei eine Orientierung sowohl an den Umsatzerlösen März 2021 als auch an den laufenden Kosten erfolgt. Da die BRD NRW die pD der Klägerin explizit aufgefordert hatte, „Rechnungen bzw. Gebührenbescheide bezogen auf das Geltendmachen der Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben“ vorzulegen verbunden mit dem Hinweis, dass „weder selbst erstellte Kontenblätter oder Dauermietrechnungen die oben genannten Unterlagen zu ersetzen vermögen und deswegen unsererseits nicht akzeptiert werden“, bestand keine Veranlassung für die BRD NRW, die vorgelegte BWA für März 2021 als Ausgabennachweis für im Rahmen der Kostenposition 10 entstandene Kosten zu akzeptieren. In der Folge ist es auch nicht zu beanstanden, dass die BRD NRW die für die Monate April, Mai und Juni 2021 sinngemäß als Schätzkosten geltend gemachten Kosten als nicht nachgewiesen angesehen hat, denn mangels jeglichen Nachweises konkret entstandener Kosten der Kostenposition 10 in den Monaten Januar, Februar und März 2021 – für die Monate Januar und Februar 2021 hatte die pD der Klägerin ohnehin nicht einen einzigen Nachweis vorgelegt – fehlte es an jeglicher Grundlage für eine Schätzung der Kosten für die Nachfolgemonate.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei waren folgende Überlegungen für die Bildung der Kostenquote maßgeblich: Dass die Klage mit dem über einen reinen Neubescheidungsantrag hinausgehenden Antrag auf Bewilligung von Überbrückungshilfe insgesamt keinen Erfolg hatte, wertet das Gericht bereits als hälftiges Unterliegen der Klägerin mit der Folge der hälftigen Kostentragungslast (1/2 = 3/6). Innerhalb des Neubescheidungsbegehrens, welches mithin insgesamt die andere Hälfte der zu verteilenden Kostenlast ausmacht, hat der Erfolg der Klägerin einen Anteil von ca. 2/3, woraus sich ein vom beklagten Land zu tragender Kostenanteil von 2/3 x 1/2 = 2/6 = 1/3 ergibt, und der Misserfolg der Klägerin einen Anteil von ca. 1/3, was einen diesbezüglich von ihr zu tragenden Kostenanteil von 1/3 x 1/2 = 1/6 ergibt, zusammengerechnet mit dem weiteren Kostenanteil von 1/2 = 3/6 mithin insgesamt 1/6 + 3/6 = 4/6 = 2/3.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV -) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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